Abtei lung IV
D-1208/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1208/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 5. Januar 2009 verliess und am 20. Januar 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylge-
such stellte,
dass er dazu am 30. Januar 2009 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 7. Juli 2009 eine Anhörung durchführte,
dass er dabei geltend machte, kurdischer Ethnie zu sein und bis 2006
in der Provinz _______ gelebt zu haben,
dass sein Vater im Nordirak als Spitzel für die Baath-Partei gearbeitet
und deswegen im Jahr 2006 Probleme mit der KDP bekommen habe,
dass die Familie in Anbetracht dieser Sachlage im Mai 2006 nach
_______ geflohen sei,
dass sein Vater in Zusammenhang mit der Spitzel-Tätigkeit im Oktober
2008 durch unbekannte Personen entführt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) befürchtet habe, ebenfalls verfolgt zu
werden, weshalb er in der Folge ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2010
abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
angeblichen Fluchtgründe seien aufgrund widersprüchlicher und un-
substanziierter Angaben nicht glaubhaft,
dass der Wegweisungsvollzug in die nordirakische Provinz _______,
wo der Beschwerdeführer bis 2006 gelebt habe, grundsätzlich zuläs-
sig, zumutbar und möglich sei,
dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestün-
den,
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dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die
Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Voll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) bean-
tragte,
dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des
Rekurses – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die frist- und formge-
rechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
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dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass im Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig fest-
steht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass er zwar geltend macht, zusammen mit seiner Familie im Jahre
2006 aus dem Nordirak nach _______ geflohen zu sein und aktuell im
Falle der Rückkehr nach _______ Racheakte seitens der KDP gewärti-
gen zu müssen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch in überzeu-
genden Erwägungen auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Spit-
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zeltätigkeit und Entführung des Vaters respektive der Fluchtgründe des
Beschwerdeführers schloss,
dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann,
da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf beschränkt,
ohne stichhaltige Vorbringen die angebliche Glaubhaftigkeit des Vorge-
fallenen erneut zu behaupten,
dass namentlich seine Erklärung, wegen des irakischen Dolmetschers
bewusst abweichende Aussagen gemacht zu haben, als konstruiert er-
scheint,
dass mithin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam,
dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber festhält, die Situation vor
Ort sei nach wie vor prekär,
dass seine Einschätzung die fundierte Analyse des Gerichts indes of-
fensichtlich nicht zu entkräften vermag,
dass er ausserdem geltend macht, seit 2006 nicht mehr in der Provinz
_______, sondern in _______ gelebt zu haben,
dass die angebliche Wohnsitznahme in _______ in Anbetracht der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen zwar fraglich ist,
dass aber selbst unter der Annahme, er habe den Nordirak bereits im
Jahre 2006 verlassen, gestützt auf die Akten von nach wie vor hinrei-
chenden sozialen Anknüpfungspunkten des relativ jungen und aktuell
offenbar nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten leidenden Be-
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schwerdeführers auszugehen ist (vgl. A 1/11, S. 3; A 15/18, Antworten
72 ff, 127 ff. und 178),
dass allfällig wiederauftretende Nierenbeschwerden im Übrigen auch
grundsätzlich vor Ort therapierbar wären,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis-
se erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht-
lich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
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