Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1208/2011
law/mah/wif
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A.______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 4. November 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien
verfügte, ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
–aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton (…) sei verpflichtet,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen gegen
diese Verfügung erhobenen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis auszuhändigen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Wegweisungsverfügung
aufzuheben,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISALBELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2011 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass insofern in der Beschwerdebegründung unter dem Titel
Asylgewährung sinngemäss geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling anzuerkennen, der Streitgegenstand in unzulässiger
Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zur Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im September 2008
mit einem Schiff illegal nach Lampedusa gelangte, wo er von der
italienischen Behörde kontrolliert wurde und seine Fingerabdrücke
genommen wurden (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 10 Abs. 2
Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Aufnahme des Beschwerdeführers
vom 7. Dezember 2010 Italien zu Recht als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, angesichts des
Flüchtlingsstroms auf Lampedusa sei kaum zu erwarten, dass sein Fall in
Italien sorgfältig geprüft werde, er sei vorher in Libyen gewesen und dort
drohe Bürgerkrieg,
dass es zwar zutrifft, dass momentan tausende Menschen aus Nordafrika
nach Italien flüchten (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. Februar 2011),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) vom 11. November 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs ausführte, er habe seine Heimat aus ökonomischen
Gründen verlassen, weil er die ganze Familie finanziell hätte unterstützen
müssen,
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dass er deshalb seine Verlobte wegen Geldmangel nicht heiraten könne
und deren in Italien lebender Bruder Druck auf ihn ausübe, indem dieser
ihn ständig frage, wann er seine Schwester zu heiraten gedenke (vgl.
act. A1/9 S. 5),
dass der Beschwerdeführer somit keine Verfolgung im Sinne des weiten
Verfolgungsbegriffs gemäss Art. 18 AsylG geltend macht,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich generell oder in
Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen, somit auch nicht ersichtlich ist, warum
dem Beschwerdeführer in Italien Menschenrechtsverletzungen im Sinne
von Art. 3 EMRK drohen sollen,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich
sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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