B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1209/2018
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
D-1209/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, ersuchte am
21. Mai 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für
Migration [SEM] lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 2. März 2015 ab,
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2034/2015 vom 27. April 2015
ab.
B.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie-
dererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Das SEM lehnte auch die-
ses Gesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ab und stellte fest, die Verfü-
gung vom 2. März 2015 bleibe weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar.
C.
Am 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin beim SEM ein „Wiedererwägungs- und Asylgesuch“ ein, und be-
antragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingsei-
genschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und er sei vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei für die
Dauer des Verfahrens zu sistieren, der zuständige Kanton sei anzuweisen
von Vorbereitungshandlungen (Papierbeschaffung) abzusehen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung
wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nun Beweismittel vorle-
gen, welche die Vorbringen, die ihm in den vorangehenden Verfahren nicht
geglaubt worden seien, zu belegen vermöchten. Zudem sei er seit seiner
Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig, sein Engagement und seine po-
litische Exponiertheit würden durch die vorgelegten Dokumente bestätigt.
Im Zusammenhang mit der sich verschlechternden Situation in Äthiopien
drohten ihm im Fall der Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl-
gesetzes. Diese Vorbringen seien als zweites Asylgesuch zu behandeln.
D.
Am 22. Dezember 2017 informierte das SEM die zuständige kantonale Be-
hörde über das zweite Asylgesuch und ersuchte um Sistierung des Voll-
zugs sowie weiterer Vorbereitungshandlungen.
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Seite 3
E.
Die Vorinstanz prüfte die Eingabe vom 20. Dezember 2017 als Mehrfach-
gesuch, lehnte dieses jedoch mit Verfügung vom 26. Januar 2018 kosten-
pflichtig ab, verfügte erneut die Wegweisung, setzte eine Ausreisefrist und
beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung
führte das SEM aus, die betreffend der Vorfluchtgründe eingereichten Be-
weismittel vermöchten an der Einschätzung, wonach die Vorbringen wider-
sprüchlich und unsubstanziiert gewesen seien, nichts zu ändern. Zudem
seien entsprechende Dokumente in Äthiopien leicht käuflich und es sei
nicht schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer das entspre-
chende Beweismittel erst jetzt und nicht schon viel früher habe beibringen
können. In Hinblick auf die exilpolitischen Aktivitäten kam das SEM zum
Ergebnis, der Beschwerdeführer erfülle nicht das Profil eines exponierten
Oppositionellen, deshalb drohten ihm im Fall der Rückkehr auch keine
ernsthaften Verfolgungsmassnahmen.
F.
In der Beschwerde vom 26. Februar 2018 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Fest-
stellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht be-
antragte er die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbei-
ständung. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 2. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-1209/2018
Seite 4
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Mit der Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2017 beantragte der
Beschwerdeführer die Asylgewährung, sowie eventualiter die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend
angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe
vom 20. Dezember 2017 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
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Seite 5
Abs. 1 AsylG. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtspre-
chung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem aus-
schliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor,
wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund
neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f.
m.w.N.). Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. De-
zember 2017 formell richtig als neues Asylgesuch behandelt und sowohl
die Gewährung von Asyl als auch das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse umfassend geprüft
(vgl. dazu auch BVGE 2014/39 E. 8).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe die einge-
reichte Verfügung des Bundesgerichts von Äthiopien datierend vom (…)
pauschal als Fälschung abgetan und sich nicht damit auseinandergesetzt.
Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. Kölz et
al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3.
Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt dann
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Seite 6
als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache
zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und
nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49).
4.2.3 Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Das SEM hat sich in
seinem Entscheid durchaus mit dem eingereichten Beweismittel auseinan-
dergesetzt, hielt es jedoch aus nachvollziehbaren Erwägungen nicht für er-
heblich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden bereits dreimal
von verschiedenen Instanzen als unglaubhaft eingestuft. Angeblich war der
Beschwerdeführer während mehrerer Jahre nicht in der Lage, seine Vor-
bringen mit Belegen zu untermauern und hatte keinen Kontakt mehr zu
seinem Onkel. Bei dieser Ausgangslage ist es wenig plausibel, dass die
Vorlage eines Beweises für sein Vorbringen plötzlich möglich geworden
sein soll, nachdem ein Bekannter seinen Onkel kontaktieren konnte. Auch
das Gericht geht davon aus, dass es sich bei diesem Beweismittel aller
Wahrscheinlichkeit nach um ein gefälschtes oder gekauftes Dokument
handelt. Das SEM hat sich demnach genügend mit dem angebotenen Be-
weismittel auseinander gesetzt, die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist nicht begründet.
4.3 Die Beschwerdeanträge beschränken sich auf die Rüge, das SEM
habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. Die
dann folgende Begründung betrifft jedoch auch die Vorbringen, welche be-
reits Gegenstand der vorherigen Asylverfahren waren. Der Schwerpunkt
liegt jedoch auf der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exil-
politischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer
negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, ob die Wegweisung zu
vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist.
5.
5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insbesondere unter dem
Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive
Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
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Seite 7
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Fest-
stellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis
auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines zweiten Asyl-
gesuchs mit der entsprechenden Eingabe an das BFM vom 20. Dezember
2017 im Wesentlichen vor, die ihn betreffende Verfügung des ersten Bun-
desgerichts von Äthiopien datierend vom 30. Januar 2008 belege, dass er
immer noch gesucht werde und seine Bedrohung aktuell sei. Der Be-
schwerdeführer hat ferner vorgebracht, dass seine in der Haft erlittenen
Misshandlungen durch das aktuelle Arztzeugnis vom 18. Januar 2017 be-
stätigt würden, in welchem sein Ohrenleiden als mögliche Folge von Schlä-
gen diagnostiziert werde. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er ferner
im Rahmen der äthiopischen Exilopposition politisch aktiv. Dabei sei be-
sonders seine Mitgliedschaft bei der „Patriotic Ginbot 7“-Bewegung seit
dem (…) erwähnenswert. Zudem sei er bereits seit dem [Datum] Mitglied
der Partei EPPFG (Ethiopian People's Democratic Front Guard). Als Be-
weismittel reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung und Referenzschrei-
ben der Auslandsorganisation der EPPFG, zwei Photographien sowie ei-
nen Lotterieschein (Teilnahmebestätigung) ein. Er habe an einer Veranstal-
tung des Ethiopian National Movements am (…) teilgenommen, bei dem
hochrangige Oppositionspolitiker anwesend waren, welche vom äthiopi-
schen Staat als „Terroristen“ verfolgt würden. Sicher hätten die äthiopi-
schen Behörden ein hohes Interesse herauszufinden, wer an diesem An-
lass teilgenommen habe. Der äthiopische Geheimdienst beobachte Oppo-
sitionelle im Ausland sehr genau, zudem befinde sich der Staat in einer
Regierungs- und Sicherheitskrise und man habe den Ausnahmezustand
verhängt.
5.2.2 In der Beschwerde wird darüber hinaus ausgeführt, weshalb die Aus-
führungen des Beschwerdeführers im äthiopischen Kontext glaubhaft
D-1209/2018
Seite 8
seien. Zudem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Asyl-
verfahren praktisch gehörlos gewesen sei, von der Vorinstanz überhaupt
nicht berücksichtigt worden. Ferner wird vorgebracht, dass die äthiopi-
schen Sicherheitsdienste auch die oppositionellen Aktivitäten der Diaspora
beobachte und deshalb die Gefahr bestehe, dass der politisch aktive Be-
schwerdeführer, der mit hochrangigen Oppositionellen im Kontakt steht, im
Fall seiner Rückkehr akut gefährdet sei. Schliesslich beschreibt die Rechts-
vertreterin in der Beschwerdeeingabe sehr ausführlich die aktuelle politi-
sche Situation in Äthiopien und legt dar, inwieweit sich die Situation seit
dem ersten ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und insbe-
sondere seit der Ausrufung des Ausnahmezustands am 9. Oktober 2016
verschärft habe. Die bereits sehr unsichere Situation habe sich nach dem
Rücktritt des Premierministers Mitte Februar 2018 weiter destabilisiert, er-
neut sei der Ausnahmezustand verhängt worden. Aufgrund dieser akuten
Sicherheitskrise sei ein gewaltsames Vorgehen gegen oppositionell einge-
stellte Personen absehbar. In dieser Krisensituation sei zu erwarten, dass
Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Ankunft sehr gründlich überprüft
werden würden und Oppositionelle im Exil registriert und identifiziert sein
dürften. Auch objektiv bestehe für den Beschwerdeführer ein hohes Risiko
in Haft genommen und gefoltert oder misshandelt zu werden.
5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit
dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise inhaf-
tiert und misshandelt worden, im Urteil D-2034/2015 bereits auseinander-
setzte und auch den Umstand seiner Hörbehinderung berücksichtigte. Aus
den Akten ergibt sich nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz aufgrund der bekannten Hörbehinderung eingeschränkt war.
Wie bereits das SEM hielt jedoch auch das Gericht die Vorbringen nicht für
glaubhaft, da sich der Beschwerdeführer in zentralen Aspekten widerspro-
chen hatte. Zudem bezweifelte das Gericht auch die Umstände seiner Haft,
da seine Ausführungen in diesem Punkt ausgesprochen unsubstanziiert
waren. Das Gericht konnte damals nichts ausmachen, was die Behörden
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vorwerfen könnten und was zu
einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte.
Wie unter E. 4.2 erläutert, teilt das Gericht die Auffassung des SEM, dass
es sich bei dem im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Be-
weismittel (Gerichtsbestätigung) aller Wahrscheinlichkeit nach um ein ge-
fälschtes oder gekauftes Dokument handelt. Schliesslich ist auch das vor-
gelegte Arztzeugnis im gesamten Kontext nicht aussagekräftig genug, da
lediglich als Möglichkeit genannt wird, dass die Verletzung des Ohres auf
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Seite 9
Schläge zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es dem Be-
schwerdeführer auch im Rahmen seines Zweitgesuchs nicht gelingt, eine
asylbeachtliche Vorverfolgung vor der Ausreise aus Äthiopien glaubhaft zu
machen. Das Asylgesuch wurde damit zu Recht abgewiesen.
5.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seit
dem Urteil D-2034/2015 vom 27. April 2015 im Rahmen der EPPFG exil-
politisch betätigt und sei zudem Mitglied der „Patriotic Ginbot 7“-Bewegung
geworden. Zum Beweis legte er der Vorinstanz entsprechende Bestäti-
gungsschreiben, Mitgliedsausweise und Photographien sowie eine Teil-
nahmebestätigung an einer Veranstaltung vor. Hierzu ist festzustellen,
dass sich diese Aktivitäten gemäss seinen Aussagen und aufgrund der ein-
gereichten Beweismittel auf die blosse Mitgliedschaft sowie die Teilnahme
ein einer Veranstaltung des „Ethiopian National Movements“ am (…) be-
schränken. Zwar ist einzuräumen, dass sich die in Äthiopien herrschende
politische und menschenrechtliche Situation verschlechtert hat. Auch be-
stehen Hinweise darauf, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Beobachtung der Aktivitäten der Exilgemeinschaften in jüngster Zeit ver-
stärkt haben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis jedoch
davon aus, dass sich die äthiopischen Geheimdienste im Ausland auf eine
selektive und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition
beschränken. Die Annahme, jemand habe die Aufmerksamkeit der äthiopi-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, ist nur gerechtfertigt, sofern die betroffene Person sich in
besonderem Mass exponiert hat und aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form ihres Auftritts oder Inhalts ihrer Äusserungen in der Öffentlichkeit den
Eindruck erweckt hat, das äthiopische Regime nehme sie als potenzielle
Bedrohung wahr (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-2566/2016 vom 16. März 2016, D-904/2015 vom 28. Februar 2018
E. 7; E-7156/2017 vom 23. Februar 2017 E. 6.3, 6.4). In der Beschwerde
wird jedoch gar nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich
selbst stark exponiert, sondern es wird darauf hingewiesen, dass bereits
die Mitgliedschaft bei der „Patriotic Ginbot 7“ ausreiche, damit eine Person
in den Augen der äthiopischen Geheimdienste als Terrorverdächtiger gelte.
Der Beschwerdeführer erklärte, an einer Kundgebung im Zusammenhang
mit der Organisation „Patriotic Ginbot 7“ deren Mitglied er ist, teilgenom-
men zu haben, hat jedoch nicht vorgetragen, sich anlässlich von Kundge-
bungen und Versammlungen besonders und über das Mass anderer Teil-
D-1209/2018
Seite 10
nehmer hinaus prominent exponiert zu haben oder gar eine Führungsposi-
tion innegehabt zu haben. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an De-
monstrationen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in ent-
sprechenden Organisationen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensi-
ves, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers
geschlossen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organi-
sation gelegentlich mit bekannten regimekritischen Personen fotografiert
haben lassen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerde-
führer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden
geraten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopi-
schen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel
eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exil-
politischen Aktivitäten nicht gezielt zur Kenntnis genommen haben und
kein ernsthaftes (Verfolgungs-)Interesse besteht. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass er bei den Behörden als konkrete Bedrohung für das politische
System Äthiopiens gelten könnte. Es liegt daher kein Grund zur Annahme
vor, dass der Beschwerdeführer zur Kategorie jener exponierten Aktivisten
im Ausland gehört, auf die sich die konkrete Aufmerksamkeit der äthiopi-
schen Behörden richtet.
5.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten
bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer spezifischen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Es sind demnach keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe gegeben. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
6.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, bleibt somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Das SEM hat sich
in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2018 zur Zulässigkeit und
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-1209/2018
Seite 11
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ferner auch keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile
i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008
[Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.).
Zwar hat sich die in Äthiopien herrschende politische und menschenrecht-
liche Lage in letzter Zeit verschlechtert. Dennoch bietet die dortige allge-
meine Menschenrechtssituation zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten
Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
6.4.2 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist auch unter Berücksichtigung der
negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung er-
scheint auch weiterhin grundsätzlich zumutbar (vgl. dazu auch die Ausfüh-
rungen in den neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1; E-7156/2017 vom 23. Feb-
ruar 2018 E. 7.2).
6.4.3 Es sind ferner auch sonst keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall
seiner Rückkehr nach Äthiopien ersichtlich. Insbesondere machte er weder
im vorinstanzlichen Verfahren, das zur angefochtenen Verfügung führte,
noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gründe geltend, die im Sinne
der genannten Gesetzesbestimmung gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung sprechen könnten. Die von ihm geltend gemachten me-
dizinischen Beschwerden haben sich gemäss des vorgelegten Arztberich-
tes nach der erfolgten Operation deutlich vermindert und stehen dem Voll-
zug daher nicht entgegen. Er hat nach eigenen Angaben vor der Ausreise
als Maler sein Auskommen gehabt und hat auch den Kontakt zu seinem
Onkel wieder aufnehmen können. Somit ist in diesem Zusammenhang voll-
umfänglich auf die diesbezüglichen, weiterhin gültigen Feststellungen im
Urteil D-2034/2015 sowie in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen
D-1209/2018
Seite 13
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und der Beschwer-
deführer muss die Kosten tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf amtliche Verbeistän-
dung wird abgewiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1209/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: