Abtei lung IV
D-1210/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1210/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die aus B._______, C._______, stammende Beschwerdeführerin
kurdischer Ethnie ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
16. März 2009 verliess und über ihr unbekannte Länder am 18. März
2009 in die Schweiz einreiste,
dass sie am 20. März 2009 anlässlich einer polizeilichen Intervention
in einer Privatwohnung in D._______ von der Kantonspolizei
E._______ kontrolliert und, da sie keine gültigen Aufenthalts- und
Identitätspapiere vorwies, verhaftet wurde,
dass sie anlässlich der anschliessenden polizeilichen Befragung an-
gab, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen,
dass sie nach ihrer Entlassung aus der Haft am 23. März 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach-
suchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 26. März 2009
sowie der direkten Anhörung vom 2. April 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zum einen sei sie von
ihrem Vater zu einer Zwangsheirat gedrängt worden, wobei sie wegen
ihrer Weigerung vom Vater geschlagen und bedroht worden sei,
dass die Familie zum anderen unter behördlicher Beobachtung ge-
standen und sowohl ihr Vater als auch sie selber mehrmals auf einen
Polizeiposten mitgenommen worden seien, weil sie Terroristen – ins-
besondere durch Abgabe von Mahlzeiten – unterstützt hätten,
dass Soldaten auch zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie
von diesen belästigt worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 29. Januar 2010 – eröffnet am 2. Februar 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin betreffend Hilfeleistung an Terroristen
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sowie betreffend der wegen Unterstützung von Terroristen und wegen
der Teilnahme an Kundgebungen erlittenen Nachteile könnten nicht
geglaubt werden, da die Angaben der Beschwerdeführerin als
unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu
qualifizieren seien,
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur zwangsweisen
Verheiratung zahlreiche Ungereimtheiten aufwiesen, weshalb diese
Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden könnten,
dass schliesslich auch die widersprüchlichen und unlogischen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg und ihrem Auf-
enthalt in der Schweiz vor der Gesuchseinreichung die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten
Verfolgung erhärteten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2010
(Poststempel: 26. Februar 2010) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin
sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr sei Asyl zu ge-
währen, (eventualiter) sei ihr infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht (sinngemäss) um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, und die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht und –
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts – mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet
hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Umstände der Verhaftung der Beschwerdeführerin sowie ihrer
Asylgesuchseinreichung vom Bundesamt zu Recht als nicht nach-
vollziehbar erachtet wurden und entsprechend geeignet sind, die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schmälern,
dass die Vorinstanz das Vorkommen von Zwangsverheiratung und
Ehrenmorden in der Türkei und insbesondere in der Herkunftsregion
der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellte,
dass die Argumentation in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin
habe das Gymnasium nicht regulär, sondern nur dank Unterstützung
ihres Lehrers später als externe Schülerin abschliessen können,
darauf schliessen lässt, dass die Familie für die Schulbildung der Be-
schwerdeführerin besondere Anstrengungen unternahm, was nicht
für, sondern gerade gegen die von der Beschwerdeführerin behauptete
Strenge ihres Vaters spricht,
dass das Bundesamt, entgegen der Unterstellung in der Beschwerde-
schrift, nicht festhielt, es sei unrealistisch, dass sich die Beschwerde-
führerin in Abwesenheit ihres Vaters mit ihrem Freund beziehungs-
weise mit dem Freund ihres Bruders unterhalten konnte, weshalb sich
aus der Kritik in der Beschwerde nichts zu Gunsten der Beschwerde-
führerin ableiten lässt,
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dass der weitere Einwand, der Vater sei einzig bei Angelegenheiten,
welche die Kurdenproblematik betrafen, nicht streng gewesen und
habe die Beschwerdeführerin deshalb auch an Demonstrationen teil-
nehmen lassen, nicht überzeugt, zumal ein besonderes Engagement
der Familie für die Kurdenproblematik nicht geltend gemacht wird,
dass aufgrund des vorliegenden Protokolls der Erstbefragung im EVZ
(vgl. A1/14 S. 6 ff.) keine Rede davon sein kann, die Beschwerde-
führerin hätte die behaupteten Misshandlungen durch ihren Vater zu-
folge standardisierter Fragen nicht schildern können,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die er-
littenen Misshandlungen (vgl. A13/24 S. 6 f. und S. 14) wenig
substanziiert ausgefallen sind und nicht für die Wiedergabe von selbst
Erlebtem sprechen,
dass der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin betreffend einer Zwangsheirat seien unglaubhaft,
beizupflichten ist,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der
behaupteten erlittenen Nachteile wegen der Unterstützung von
Terroristen die vorinstanzlichen Argumente nicht zu entkräften ver-
mögen,
dass insbesondere die fehlende Benennung der unterstützten
terroristischen Gruppierung realitätsfremd erscheint,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch – angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen – individuelle Gründe auf eine
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konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
abhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin –
abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) G._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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