Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1211/2011
{T 0/2}
Urteil vom 28. März 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christoph Erdös, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 17. Juli 2010 mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg verliess,
nach D._______ reiste, sich dort ungefähr zehn Tage aufhielt, am 2.
August 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte und dort
am 13. August 2010 summarisch befragt wurde,
dass er anlässlich dieser Befragung angab, er habe sich vom 1.
November 2008 bis am 26. Juni 2010 in F._______ (Zypern) aufgehalten
und dort einen Hotelfachkurs absolviert,
dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka am 3. Juli 2010 von
Mitgliedern der G._______ und des H._______ entführt worden sei,
welche ihn beschuldigt hätten, er sei ein wichtiger
Geheimdienstmitarbeiter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
dass er am 7. Juli 2010 gegen Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen
worden sei,
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im E._______ das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich
I._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer am 20. August 2010 im E._______ zu den
Umständen seines Aufenthaltes in Zypern befragt wurde und dabei
geltend machte, er sei im Jahre 2008 mit einem Visum dorthin gelangt
und habe eine bis am 30. Juni 2010 gültige Aufenthaltsberechtigung (sog.
"pink slip") erhalten,
dass ihm das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach
mutmasslich Zypern für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde, und er dazu ausführte, er möchte
nicht nach Zypern zurück, da dort dunkelhäutige Menschen nicht wie
Menschen behandelt würden,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
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dass das BFM am 3. September 2010 Zypern um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Zypern das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet am
15. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Zypern sowie den Vollzug
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei
gemäss seinen Aussagen in Zypern im Besitze eines bis am 30. Juni
2010 gültigen Studentenvisums gewesen,
dass seine Angabe, er sei am 26. Juni 2010 von Zypern nach Sri Lanka
und von dort am 17. Juli 2010 in die Schweiz gereist, gemäss den dem
BFM vorliegenden Angaben unglaubhaft sei,
dass Zypern gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die zypriotischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten,
die Zuständigkeit gemäss Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], auf Zypern
übergegangen sei,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Zypern nicht zu
verhindern vermöchten, zumal er sich bei etwaigen Problemen an die
dortigen Behörden wenden könne und Zypern seinen rechtsstaatlichen
Verpflichtungen nachkomme,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2011
(Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das
BFM, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um umgehende Entlassung aus der
Ausschaffungshaft, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Akteneinsicht ersuchte,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
sinngemäss den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Februar 2011
den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2011 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährte,
dem Beschwerdeführer die BFM-Aktenstücke A 13/6 und A 16/1 in Kopie
zustellte, ihm die Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung bis am 2. März
2011 einräumte, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verwies und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2011 eine
ergänzende Beschwerdebegründung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die von kantonalen Behörden verfügte J._______ nicht Gegenstand
der vorliegend angefochtenen Verfügung ist, weshalb auf den Antrag auf
umgehende {…….} nicht einzutreten ist,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass vorab auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen ist, das
BFM bezweifle mit vagen Vermutungen, er sei gar nicht nach Sri Lanka
zurückgekehrt, und das Amt verletze dadurch das rechtliche Gehör in
seinem Teilgehalt auf sorgfältige Prüfung der Vorbringen und
sachgerechte Entscheidfindung,
dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 bis 33 VwVG
ergibt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f., mit weiteren Hinweisen) und
dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund
stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien als
weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet,
die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus sodann aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden
folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109
E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführte, die Rückkehr
des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei gemäss den dem
Bundesamt vorliegenden Angaben unglaubhaft,
dass sich diese Einschätzung offensichtlich aus K._______ (vgl. A 16/1)
und aus der im an die zypriotischen Behörden gesandten Gesuch um
Übernahme (vgl. A 13/6, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
handelt es sich dabei nicht um ein Befragungsprotokoll) vorgenommenen
Beurteilung des BFM ergibt, wonach die vom Beschwerdeführer
angegebenen {…….} würden und demzufolge realitätswidrig seien,
dass das Bundesamt die erwähnten Aktenstücke mit dem Vermerk "D =
Unwesentliche Akten" im Aktenverzeichnis versah und sie im Rahmen
der Aushändigung der editionspflichtigen Akten folglich nicht edierte,
obwohl es implizit in seinen Erwägungen auf den Inhalt dieser
Dokumente Bezug nahm,
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dass es dem Beschwerdeführer verwehrt war, mangels Kenntnis des
Inhalts dieser Aktenstücke und der Überlegungen, von denen sich das
BFM leiten liess, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten,
dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts
und der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs
auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Februar 2011 das Gesuch um Akteneinsicht guthiess und dem
Beschwerdeführer die Akten A 13/6 und A 16/1 in Kopie zustellte und
gleichzeitig Frist zur Stellungnahme ansetzte,
dass damit der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7e S. 184 f.),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
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Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel
besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, für die
Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO
genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel zur
Anwendung gelangt,
dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren er in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2
und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,
dass mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden
kann, ob vorliegend die Bestimmungen von Art. 9 Dublin-II-VO zur
Anwendung gelangen,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Zypern bis
am 26. Juni 2010 aufhielt und er diesen Sachverhalt auch auf
Beschwerdeebene nicht bestreitet,
dass er indessen behauptet, er sei am 26. Juni 2010 nach Sri Lanka
zurückgekehrt und habe mithin vor der Einreichung des Asylgesuchs in
der Schweiz das Gebiet der Mitgliedstaaten des Dubliner
Übereinkommens verlassen,
dass jedoch aufgrund der tatsachenwidrigen Angaben des
Beschwerdeführers über den angeblich von ihm angetretenen Flug nach
Sri Lanka zweifelhaft ist, dass er in sein Heimatland zurückkehrte (vgl. A
13/6 S. 4, und A 16/1),
dass zudem in Verfahren der Überstellung von Gesuchstellern, die
behaupten, sie hätten das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen, erhöhte
Anforderungen an die Beweispflicht der Asylbewerber zu stellen sind (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
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Wien/Graz 2010, K23 und 24 zu Art. 16), und diese deshalb
substanziierte und nachprüfbare Angaben zu machen haben,
dass vorliegend – wie bereits erwähnt – der Beschwerdeführer
realitätswidrige Angaben zum von ihm angeblich benutzten Flug nach Sri
Lanka machte und behauptete, er habe nach der angeblichen Rückkehr
in sein Heimatland den dazu benutzten Reisepass vernichtet (vgl. A 1/14,
S. 5), weshalb er diesen nicht vorlegen könne,
dass er auch keine anderen Dokumente (z.B. Flugtickets, Bordkarte),
weder in Bezug auf den vorgebrachten Flug nach Sri Lanka noch den
Flug von dort nach D._______, einreichte,
dass die Frage nach dem Nachweis der Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka indessen offengelassen werden kann,
da gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO die Verpflichtungen zur Aufnahme
beziehungsweise Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO
ohnehin erst erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen
hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Juni 2010
nach Sri Lanka zurückgereist sein will, indessen bereits am 2. August
2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb zu diesem Zeitpunkt
die in Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erwähnte Frist von drei Monaten noch
nicht abgelaufen war,
dass somit Zypern für die Prüfung seines am 2. August 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie Dublin-
II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]; siehe zur Einschränkung in
Bezug auf Nordzypern FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K7 zu Art. 26),
dass die zypriotischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
3. September 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am
4. November 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit
Zyperns gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
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dass somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 2. März 2011 – keine ausdrückliche Zustimmung Zyperns
zur Übernahme vorliegen muss,
dass Zypern sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert
hat,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Zypern nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und
sich der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht feststellte – bei
allfälligen Schwierigkeiten an die dortigen zuständigen Behörden wenden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, eine seiner
Schwestern, zu welcher er eine enge Beziehung pflege, lebe in der
Schweiz,
dass seine Mutter am 10. Januar 2011 – somit nach Ergehen der
angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2010 – in der Schweiz um
Asyl nachgesucht habe,
dass mithin zwei Mitglieder seiner Kernfamilie hier seien, weshalb
gestützt auf Art. 2, 8 und 15 Dublin-II-VO und Art. 8 EMRK die
Voraussetzungen für ein Eintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch
erfüllt seien,
dass laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vom
12. November 2009 gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) auch die familiäre Situation zu berücksichtigen sei, da der
Wegweisungsvollzug auch bei familiären Bindungen unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne,
dass diese Argumentation des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der
Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, zumal sein Hinweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vom 12.
November 2009 unbehelflich ist, da es sich dabei nicht um die
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Erwägungen des Gerichts, sondern um ein Beschwerdevorbringen
handelt,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die
Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen
Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen
Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt,
weshalb die gegenwärtig in der Schweiz lebenden Angehörigen
(Schwester und Mutter) nicht unter den in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
bezeichneten Begriff der Familienangehörigen fallen,
dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
berücksichtigt werden kann,
dass indessen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können, erfasst,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; MARTINA
CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35,
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst
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einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E.
4.1.1 S. 677 f.),
dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, es bestehe zu
seiner in der Schweiz lebenden Schwester – diese reiste am L._______
hier ein und ist im Besitz einer M._______ – eine enge Beziehung,
indessen – was in Anbetracht der langjährigen Trennung zu erwarten
wäre – nicht konkret anführt, wie diese Beziehung tatsächlich gelebt wird
und inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt,
dass die Berufung auf Art. 8 Dublin-II-VO im Zusammenhang mit der
Mutter des Beschwerdeführers, die am N._______ in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, für die Frage der Zuständigkeit der Schweiz nicht von
Belang ist, da die in Art. 8 Dublin-II-VO erwähnten Familienangehörigen
dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bezeichneten Familienbegriff zu
entsprechen haben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer volljährig ist und mithin in Bezug auf seine
Mutter nicht unter den Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fällt,
dass überdies für die allgemeinen Zuständigkeitskriterien, wie sie in den
Art. 6 bis 14 Dublin-II-VO festgelegt sind, aufgrund von Art. 5 Abs. 2
Dublin-II-VO ohnehin bewirkt wird, dass später eingereiste
Familienangehörige bei der Bestimmung des für den zuvor eingereisten
Familienangehörigen zuständigen Mitgliedstaat unberücksichtigt bleiben
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K24 zu Art. 2),
dass zudem nicht konkret begründet wird, inwiefern zwischen dem
volljährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung
geforderten Intensität besteht,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind,
weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon
auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und
zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass im Weiteren klarzustellen ist, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO
grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein
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Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14
Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie
das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen,
das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 15),
dass sich der Beschwerdeführer aktuell indessen in der Schweiz und
damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht
zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15
Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das
BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der
Entscheidbegründung auseinanderzusetzen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren im Verlaufe
des Rechtsmittelverfahrens erhobenen Vorbringen einzugehen, da sie in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Zypern zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der dargestellten
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM, welche jedoch im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wurde – demnach nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das
sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Prozessausgang die Verfahrenskosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG),
vorliegend jedoch der während des Beschwerdeverfahrens geheilte
Verfahrensfehler zu berücksichtigen ist, weshalb gestützt auf Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7
S. 35),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer aufgrund des erwähnten
Verfahrensfehlers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f.),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der
diesbezüglich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14. Abs. 2 VGKE), und
die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- festzusetzen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
D-1211/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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