B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1211/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / (…).
D-1211/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Das BFM (neu: SEM) lehnte das am 6. Dezember 2008 gestellte Asyl-
gesuch der Mutter der Beschwerdeführerin (B._______, vorinstanzliches
Verfahren ebenfalls (…)) mit Verfügung vom 18. Mai 2011 ab und ordnete
die Wegweisung an, erachtete jedoch den Vollzug der Wegweisung in den
Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz.
A.b B._______ reichte durch ihren Rechtsvertreter (lic. iur. Tarig Hassan,
LL.M., C._______) beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14.
Juni 2011 Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 18. Mai 2011 ein
und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei sie als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
B.
B.a Am 2. März 2012 ersuchte die zu jenem Zeitpunkt noch minderjährige
Beschwerdeführerin A._______ durch die von ihrer Mutter B._______ für
sie bestellte damalige Rechtsvertreterin (D._______) um Gewährung des
Asyls und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.b Sie machte dabei geltend, sie sei als eritreische Staatsangehörige in
Khartum (Sudan) geboren, habe aber die letzten Jahre in E._______ (Erit-
rea) bei ihrer Grossmutter väterlicherseits gelebt. Nach dem Tod dieser
Grossmutter sei sie in den Sudan geflohen, wo sie seither mit anderen Erit-
reern zur Untermiete in einer Wohnung in Khartum lebe. Sie habe sich we-
der bei den eritreischen Behörden noch beim UNHCR angemeldet und
wolle sich keinesfalls ins Flüchtlingslager F._______ begeben, da sie von
Entführungen und Vergewaltigungen gehört habe. Im Sudan erhalte sie
keinen Schutz vor Verfolgung und ihre Situation als minderjährige, allein-
stehende Frau sei schwierig. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr
"Folter und willkürliche Inhaftierung für eine unbestimmte Zeit".
Gleichzeitig reichte sie eine Taufurkunde sowie ein am 10. Oktober 2010
aufgenommenes Bild von sich selber zu den Akten.
D-1211/2014
Seite 3
C.
C.a Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 machte das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM auf die die Beschwerdeführerin A._______ betref-
fende Eingabe vom 2. März 2012 aufmerksam. Das Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls sei bis
anhin nicht behandelt worden; vielmehr sei es nach seinem Eingang beim
BFM am 5. März 2012 ohne weitere Vorkehrungen in das BFM-Dossier der
Mutter B._______ gelegt worden. Da die Aussagen der Beschwerdeführe-
rin aber unter Umständen geeignet sein dürften, die Vorbringen der Mutter
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, könne die diese betreffende
Beschwerde erst dann umfassend geprüft werden, wenn zuvor das Gesuch
der Tochter A._______ umfassend geprüft worden sei. Das Bundesverwal-
tungsgericht übermittelte daher dem BFM die vorinstanzlichen Akten (…)
und ersuchte um schnelle Behandlung des Gesuchs der Beschwerdefüh-
rerin A._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Ge-
währung des Asyls (allenfalls um Familienzusammenführung).
C.b Nachdem das BFM in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin
weitere viereinhalb Monate untätig geblieben war, forderte das Bundesver-
waltungsgericht die vorinstanzlichen Akten N 520 045 zwecks Weiterbe-
handlung der Beschwerde der Mutter B._______ zurück.
C.c Mit Urteil D-3347/2011 vom 24. Juni 2013 hob das Bundesverwal-
tungsgericht die B._______ betreffende Verfügung des BFM vom 18. Mai
2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung
der zuvor ausreichend abgeklärten Vorbringen der Beschwerdeführerin
A._______ an die Vorinstanz zurück.
D.
D.a In der Folge nahm das BFM das Verfahren der Beschwerdeführerin an
die Hand. Es teilte der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren dama-
liger Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 4. November 2013 un-
ter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, die Schweizer Botschaft in
Khartum sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des
begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM ersuchte daher die
Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damalige Rechtsvertreterin
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts bis zum 5. Dezember 2013 konkrete Fragen be-
treffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat,
D-1211/2014
Seite 4
Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig wurde
die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist Kopien von
Identitätsausweisen und Beweismitteln, welche ihre Identität beziehungs-
weise Vorbringen belegen könnten, einzureichen. Bei ungenutzter Frist
werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
D.b Das diesbezügliche, auf den 2. Dezember 2013 datierte Antwortschrei-
ben traf am 4. Dezember 2013 beim BFM ein. Darin wurde unter anderem
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von 2006 bis 2008 bei ihrer
Grossmutter väterlicherseits in E._______ (G._______, Eritrea) gelebt und
dort die Schule besucht. Seit dem Tod der Grossmutter habe sie in Eritrea
ausser ihrem Grossvater väterlicherseits, der immer noch in E._______
wohne, keine Verwandten mehr. Ihre Eltern hätten sich getrennt; sie wisse
nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Ihre Mutter, die den Sudan im Jahre 2008
verlassen habe, habe nicht genug Geld gehabt, um auch die Reise ihrer
Tochter zu finanzieren; ausserdem wäre die illegale Reise nach Europa für
ein junges Mädchen wie sie sehr gefährlich gewesen. Ihre Mutter habe sie
daher bei einer Kollegin zurückgelassen. Da die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea erst 12 Jahre alt gewesen sei, habe sie
noch keine Vorladung zum Militärdienst erhalten und ohne Probleme an die
sudanesische Grenze reisen können. Mittlerweile sei sie aber im militär-
dienstpflichtigen Alter, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefäng-
nis drohe. Sie habe ihren Aufenthaltsstatus im Sudan nicht legalisiert. Sie
wohne mit Kolleginnen in einem kleinen Zimmer und lebe von Gelegen-
heitsarbeiten sowie von der Unterstützung ihrer Mutter.
E.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 – der damaligen Rechtsvertreterin er-
öffnet am 6. Februar 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewe-
sen und habe auch keinen Kontakt zu den Behörden gehabt, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfülle. Beim
Vorbringen, sie werde aufgrund ihrer illegalen Ausreise von den Behörden
gesucht, handle es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde Asylsuchen-
den, die lediglich subjektive Nachfluchtgründe geltend machten, kein Asyl
gewährt und somit auch keine Einreisebewilligung erteilt. Im Weiteren
wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht als
D-1211/2014
Seite 5
Flüchtling anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen sei, wes-
halb die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in de-
ren Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. Schliesslich falle
der Entscheid eines Einbezugs von minderjährigen Kindern in die vorläu-
fige Aufnahme ihrer Eltern (Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]) in den Zustän-
digkeitsbereich der Kantone, weshalb ein entsprechendes Gesuch bei der
zuständigen Migrationsbehörde zu stellen wäre.
F.
Ebenfalls mit Verfügung vom 5. Februar 2014 lehnte das BFM das am
6. Dezember 2008 gestellte Asylgesuch der Mutter der Beschwerdeführe-
rin erneut ab und führte zur Begründung aus, die Vorbringen hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung von B._______ aus der Schweiz an, stellte aber
erneut fest, der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungs-
weise Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht zumutbar, und verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In
der Folge erhob die Mutter der Beschwerdeführerin am 7. März 2014 da-
gegen Beschwerde (Verfahrens-Nr. D-1200/2014).
G.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch den nunmehr auch mit ihrer ei-
genen Vertretung betrauten Rechtsvertreter ihrer Mutter (lic. iur. Tarig
Hassan, LL.M., C._______) ebenfalls mit Eingabe vom 7. März 2014 die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Einreise zwecks Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen. Bei fehlenden
Reisepapieren sei ihr von der zuständigen Schweizer Vertretung Ersatzrei-
sepapiere auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur.
Tarig Hassan, LL.M. (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und 3
D-1211/2014
Seite 6
AsylG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
I.
I.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Dabei sei herauszustreichen, dass mit dem ursprünglichen Ausreisegrund,
dem Tod der Grossmutter und der damit verbundenen ungenügenden Be-
treuungssituation, keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG zum Aus-
druck gebracht worden sei. Auch könne die Gefahr einer Reflexverfolgung
seitens des eritreischen Staates aufgrund allfälliger Aktivitäten der Eltern
der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden, zumal diese sich bereits
ab 1982 im Sudan aufgehalten hätten, der Staat Eritrea aber erst seit der
Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993 bestehe.
I.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 21. Juli
2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2014 Stellung. Entgegen
der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei die Beschwerdeführerin
der Reflexverfolgung ausgesetzt. Zudem sei sie selber auch illegal ausge-
reist, womit subjektive Nachfluchtgründe bestünden. Im Übrigen sei sie
minderjährig, weshalb die Kinderrechtskonvention anzuwenden sei.
Schliesslich könne erst mit einem ihre Mutter betreffenden Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts festgestellt werden, "ob und inwieweit" deren Auf-
enthaltsrecht ein gefestigtes sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D-1211/2014
Seite 7
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG (SR 142.31]; Art.
83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende –
im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung gelten.
2.
2.1 Das Recht auf Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein sogenannt
höchstpersönliches Recht dar, welches Urteilsfähigkeit, nicht aber Volljäh-
rigkeit voraussetzt. Die Beschwerdeführerin, deren Urteilsfähigkeit nicht in
Frage gestellt wird, hätte sich demnach zweifellos selber – mithin ohne,
dass dafür eine gesetzliche Vertretung (im vorliegenden Fall die Mutter
B._______, welche durch eine Rechtsvertreterin für ihre Tochter das Asyl-
gesuch und das Gesuch um Einreisebewilligung einreichen liess; vgl.
Sachverhalt Bst. B.a) nötig gewesen wäre – zu ihren Asylgründen äussern
können. Dessen ungeachtet ist die Beschwerdeführerin mittlerweile voll-
jährig geworden. Es erübrigt sich daher schon aus diesem Grund, zu den
in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2) behandelten Fragen des Fa-
milienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG oder des Einbezugs in die
vorläufige Aufnahme ihrer Mutter im
Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) Stellung zu nehmen.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1211/2014
Seite 8
4.
4.1 Das SEM (zuvor: BFM) kann ein im Ausland gestelltes oder ein von
einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
Vorliegend begründete das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 4. No-
vember 2013 den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwer-
deführerin auf der Schweizer Botschaft in Khartum mit der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, dem begrenzten Personalbestand der Bot-
schaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin erhielt indes – ebenfalls mit
Zwischenverfügung vom 4. November 2013 – die Möglichkeit, ihre Asyl-
gründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtli-
chen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
D-1211/2014
Seite 9
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in
einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regel-
vermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen
Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und
zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kri-
terien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar
erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier an-
sässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Ein-
reisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu
prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz ge-
währen soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5.3 Sodann schliesst gemäss neuer Rechtsprechung im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
D-1211/2014
Seite 10
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
6.1 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin, die Be-
schwerdeführerin habe als einzigen Grund für ihre Ausreise aus Eritrea den
Tod ihrer Grossmutter, bei der sie gelebt habe, angegeben. In der Tat gab
sie an, nachdem ihre Grossmutter verstorben sei, habe sie in Eritrea keine
nahen Angehörigen mehr gehabt, weshalb sie sich in den Sudan, wohin
ihre Eltern bereits im Jahr 1982 ausgewandert seien und wo sie selber ge-
boren sei und bis 2006 gelebt habe, begeben habe. Die Beschwerdefüh-
rerin machte jedoch keinerlei Kontakte oder gar Probleme mit den eritrei-
schen Behörden geltend und erklärte ausdrücklich, zum Zeitpunkt der Aus-
reise erst 12 Jahre alt und somit noch nicht militärdienstpflichtig gewesen
zu sein (vgl. Vorakten B9 S. 2). Das BFM gelangte demnach zu Recht zum
Schluss, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr
2008 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie habe Eritrea ille-
gal verlassen (vgl. Vorakten B1 S. 3 und B9 S. 2), sinngemäss geltend
macht, von den eritreischen Behörden deswegen gesucht zu werden, ist
festzustellen, dass damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe an-
gerufen wird.
Gemäss Art. 54 AsylG ist jedoch vom Asyl auszuschliessen, wer allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, weshalb – wie bereits vorstehend (vgl. oben Ziff. 5.3 der Erwägungen)
– der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz selbst dann nicht zu
bewilligen wäre, wenn davon ausgegangen werden könnte, sie habe Erit-
rea illegal verlassen, woran angesichts der Aktenlage (die Beschwerdefüh-
rerin kam im Jahr 1996 als Kind von Eltern, welche die damalige äthiopi-
sche Provinz Eritrea vor der Unabhängigkeit Eritreas verlassen hatten, im
Sudan zur Welt, lebte dort bis zum Jahr 2006 und verliess Eritrea im Alter
von 12 Jahren wieder) erhebliche Zweifel bestehen. An dieser Feststellung
vermag auch der in der Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (vgl. S. 2) – unter
Hinweis auf einen Bericht der SFH vom 3. Mai 2011 – enthaltene Einwand,
"in Erwartung des kommenden Militärdienstes" erhielten Kinder ab dem elf-
ten Lebensjahr keine Ausreisepapiere, nichts zu ändern.
D-1211/2014
Seite 11
7.
Obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung zu gewärti-
gen hatte, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in casu – angesichts
der besonderen, fallspezifischen Umstände – für angemessen, auch die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin – im Sinne eines obiter dic-
tum – einer Überprüfung zu unterziehen.
7.1 So brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Sudan keinen le-
galen Aufenthaltsstatus und sei als junge, alleinstehende Frau der Gefahr
von sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Sie wohne mit Kolleginnen in einem
kleinen Zimmer und lebe von Gelegenheitsarbeiten sowie von der Unter-
stützung ihrer Mutter. Ausserdem fürchte sie sich davor, nach Eritrea ab-
geschoben oder gar entführt zu werden.
Die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan sind zuge-
standenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführerin teilt diesbezüg-
lich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Sie hat jedoch zu-
mindest eine feste Unterkunft sowie zeitweise auch eine Beschäftigung
und wird zudem – wie sie selber geltend macht – von ihrer Mutter finanziell
unterstützt. Im Übrigen hätte sie auch die Möglichkeit, sich in ein Flücht-
lingslager zu begeben und sich dort vom UNHCR registrieren zu lassen.
Trotz ihrer diesbezüglichen Bedenken (vgl. Vorakten B1 S. 3) ist die Grund-
versorgung in den Flüchtlingslagern nämlich gewährleistet, und der dortige
Aufenthalt wird für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge auch vom Bun-
desverwaltungsgericht in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar er-
achtet.
7.2 Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9) unter Hinweis auf
verschiedene dem Internet entnommene Berichte geäusserten Furcht vor
einer Deportation in den Heimatstaat ist festzuhalten, dass das Risiko für
im Sudan vom UNHCR registrierte oder über einen feste Unterkunft verfü-
gende Flüchtlinge derzeit als gering einzustufen ist. Es kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, doch
finden solche gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht flächendeckend
statt. Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser
Zahl im Sudan lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht, und es liegen keine
konkreten Hinweise dafür vor, dass die zusammen mit Kolleginnen in einer
Wohnung in Khartum lebende Beschwerdeführerin von einer Rückschaf-
fung bedroht wäre. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die
auf ein besonderes Profil der Beschwerdeführerin, nämlich dasjenige einer
D-1211/2014
Seite 12
Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung besonders inte-
ressiert wäre, schliessen liessen.
7.3 Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, die kein eigenes politisches
Engagement geltend gemacht hatte, in der Beschwerdeschrift (vgl. S 4 ff.),
die Vorinstanz habe überhaupt nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund der
politischen Aktivitäten ihrer Eltern einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.
7.3.1 Das BFM wies in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2014 diesbe-
züglich zutreffend darauf hin, die begriffslogische Voraussetzung einer dro-
henden Reflexverfolgung sei ein staatliches Verfolgungsinteresse gegen-
über der eigentlichen Zielperson.
7.3.2 In der am 21. Juli 2014 verfassten Stellungnahme zur besagten Ver-
nehmlassung wurde dagegen eingewendet, auch der Asylentscheid betref-
fend die Mutter sei angefochten worden und beim Bundesverwaltungsge-
richt hängig, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, es be-
stünde kein Grund zur Annahme, dass die Mutter verfolgt würde.
7.3.3 Mit Entscheid vom heutigen Tag beurteilte das Bundesverwaltungs-
gericht auch die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin
der "Zielperson" einer allfälligen staatlichen Verfolgung, und stellte fest, die
Vorbringen von B._______ vermöchten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standzuhalten (vgl. Ziff. 4 des Urteils D-1200/2014).
Insbesondere bestehe kein Grund zur Annahme, dass diese wegen ihrer
mehr als 30 Jahre zurückliegenden politisch-militärischen Aktivitäten in ab-
sehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfol-
gung ausgesetzt sein könnte; zudem habe B._______ auch nie angege-
ben, während ihres Aufenthalt im Sudan oder in der Schweiz exilpolitische
Tätigkeiten ausgeübt zu haben oder konkreten Nachstellungen durch im
Ausland agierende Angehörige der eritreischen Regierung ausgesetzt ge-
wesen zu sein.
7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihrer Mutter oder anderer Ange-
höriger staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
7.4 Letztlich vermag auch der Umstand, dass die Mutter der Beschwerde-
führerin seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz lebt, keinen derart ge-
wichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
D-1211/2014
Seite 13
dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren
soll.
8.
Unter Würdigung der gesamten Umstände hat das BFM der Beschwerde-
führerin mithin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert
hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdefüh-
rerin mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 den Rechtsvertreter Tarig
Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter hat
am 21. Juli 2014 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene
zeitliche Aufwand von 7,50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–
(zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen in der Höhe von Fr. 12.60) er-
scheint jedoch überhöht, weshalb aufgrund der Aktenlage und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Hono-
rar auf Fr. 1000.– festzulegen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
D-1211/2014
Seite 14
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1000.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni