B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-121/2015/mel
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsangehörige, ver-
liess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. November 2014
und gelangte zunächst via Serbien nach Ungarn. Am 1. Dezember 2014
sei sie von dort sowie ihr unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Am 3. Dezember 2014 stellte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 12. De-
zember 2014 summarisch befragt. Dabei gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid, verbunden mit einer Überstellung nach Ungarn.
A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie sei zusammen mit ihrer (volljährigen) Tochter
(C._______, vgl. N _______) aus wirtschaftlichen Gründen aus ihrem Hei-
matland ausgereist. Sie habe monatlich nur 60 Euro Sozialhilfe erhalten,
sei nicht krankenversichert, habe kein eigenes Haus, sondern habe im
Haus der ersten Ehefrau ihres verstorbenen Mannes gewohnt, und werde
von ihren Verwandten nicht unterstützt. Nach Ungarn wolle sie nicht zu-
rückkehren, da sie dort nicht gut behandelt worden seien. Sie hätten 24
Stunden auf Beton verbringen müssen und hätten Pferdedecken erhalten.
Bezüglich ihres Gesundheitszustandes brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie leide an Atemnot und Brustschmerzen und habe Probleme mit dem
Magen.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 18. Dezember 2014 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh-
rerin. Diesem Gesuch wurde am 22. Dezember 2014 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
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das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Wegweisungsvollzug an.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2015
(Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung an-
fechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, und das Verfahren sei zur materiellen Prüfung der Asylgründe an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in
die vorinstanzlichen Aktenstücke A5 und A6, Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde im Wesentlichen ausfüh-
ren, das Asylverfahren in Ungarn sei beendet. Im vorliegenden Asylverfah-
ren mache sie nicht dieselben Gründe geltend wie in Ungarn. Daher sei
nicht Ungarn zuständig, sondern die Schweiz. Die Voraussetzungen für ein
Dublin-Verfahren seien nicht gegeben. Das BFM sei daher gehalten, die
Asylvorbringen materiell zu prüfen. Ausserdem sei sie gesundheitlich an-
geschlagen. Der sofortige Wegweisungsvollzug sei daher nicht gerechtfer-
tigt. Es sei ihr Einsicht in die medizinischen Akten (A5 und A6) zu geben.
Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung im Original bei.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
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AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Vorab ist das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch betreffend
die vorinstanzlichen Aktenstücke A5 und A6 zu behandeln: Bei den beiden
Aktenstücken handelt es sich um zwei Meldungen "medizinischer Fall", wo-
bei A5 den Bezug des Medikaments Esomep 40mg (mit dem Vermerk "Ba-
gatellfall") und A6 die obligatorische Tuberkuloseabklärung betrifft. Die Ak-
tenstücke enthalten keinerlei weitergehende Informationen zum Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin und sind für den Asylentscheid als
völlig unerheblich zu erachten. Die Tatsache, dass das SEM diese Akten
nicht ediert hat, stellt aus diesem Grund keine Verletzung des rechtlichen
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Gehörs dar. Gleichzeitig ist allerdings auch kein überwiegendes öffentli-
ches Interesse an einer Nicht-Edierung ersichtlich, weshalb der Beschwer-
deführerin die beiden Aktenstücke nachträglich zuzustellen sind, jedoch
ohne die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von
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Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen
Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg-
ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub-
lin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.5 Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR .311) sieht vor, dass das Bundesamt aus humanitären Gründen ein Ge-
such behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom-
mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Be-
hörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. November 2014 in Ungarn
daktyloskopiert worden war. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 12. November 2014 in Ungarn ein Asylgesuch ge-
stellt hatte, danach jedoch verschwand (vgl. A13). Das BFM ersuchte die
ungarischen Behörden am 18. Dezember 2014 um Auf- respektive Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin. Die ungarischen Behörden stimmten
dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO am 22. Dezember 2014 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns
ist somit gegeben.
5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend allenfalls unter dem Blickwin-
kel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ein Ab-
weichen von der festgestellten Zuständigkeit Ungarns gerechtfertigt wäre.
Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durch-
setzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber
in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendba-
ren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm
des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer
Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss
die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich
zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.2.1 Vorab ist festzustellen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung,
wonach die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie
ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen
würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. die Grundsatzentscheide
BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die damals herr-
schende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat das Bundesverwal-
tungsgericht das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, kam je-
doch analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl. BVGE
2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte
die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres
mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Es müsse
daher jeweils eine sorgfältige Individualprüfung betreffend allenfalls vor-
handene Überstellungshindernisse bezüglich Ungarn stattfinden (vgl. E-
2093/2012 E. 9.2).
5.2.3 Es obliegt allerdings grundsätzlich der asylsuchenden Person darzu-
tun, weshalb bezüglich ihrer Person die Annahme naheliege, dass die im
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden in ihrem kon-
kreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und
ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Entscheid
des EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10).
5.2.4 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hat, jedoch vor Ab-
schluss des Asylverfahrens untergetaucht bzw. aus Ungarn ausgereist ist
(vgl. A13). Ungarn hat die Rückübernahme ausdrücklich gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – der ein noch hängiges Asylverfahren
impliziert – zugesagt, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, das
Asylverfahren in Ungarn sei beendet. Damit muss namentlich nicht von ei-
ner Verhaftungsgefahr ausgegangen werden, wie sie bei in Ungarn bereits
abgeschlossenen Asylverfahren nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl.
E-2093/2012 E.6.3.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat weder anlässlich ihrer
Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern
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sich Ungarn in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im
Falle der Überstellung nicht halten werde.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret aufgezeigt,
inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen
schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der
EMRK darstellen würde. Sie bemängelte lediglich den Betonboden ihrer
Unterkunft sowie die Tatsache, dass sie Pferdedecken erhalten hätten.
Diese Vorbringen sind klarerweise nicht geeignet, eine EMRK-widrige Un-
terbringung und Versorgung in Ungarn glaubhaft zu machen.
5.2.6 Ferner sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aus individuellen
Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. In der Beschwerde
wird zwar geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich an-
geschlagen. Bei den aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden
(Atemnot, Brustschmerzen, Magenbrennen) handelt es sich jedoch offen-
sichtlich nicht um ernsthafte, lebensbedrohliche Krankheiten, in welchem
Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allenfalls einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. Im Übrigen sind in Ungarn allenfalls
von der Beschwerdeführerin benötigte Medikamente und Behandlungen
klarerweise vorhanden. Ungarn hat sodann die Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmericht-
linie) umgesetzt, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer
Versorgung garantiert.
5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen dar-
zutun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen
würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder
wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Zudem liegen we-
der völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
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6.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen.
8.3 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist
ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit
der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A5 und A6
wird gutgeheissen; A5 und A6 werden der Beschwerdeführerin in Kopie zu-
gestellt. Es wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: