B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1212/2018
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 anlässlich der
Kurzbefragung das rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen Zu-
ständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens sowie
zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Weg-
weisung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Befragung geltend machte, er wolle
nicht nach Deutschland rücküberstellt werden, weil dort Personen sofort
nach Pakistan deportiert würden und er während seines Aufenthalts medi-
zinisch nicht gut versorgt worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – eröffnet am 22. Feb-
ruar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der
Beschwerdeführer habe am 12. April 2016 in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt, welches abgewiesen worden sei, die deutschen Behörden hätten
das Ersuchen des SEM vom 31. Januar 2018 um Übernahme des Be-
schwerdeführers am 7. Februar 2018 gutgeheissen, womit Deutschland für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, es
lägen weder Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren in Deutsch-
land systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der
Schweiz begründen würden, noch für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel vor, woran auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, da Deutschland
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei in Wiederholung seiner Ausführungen bei der Befragung ausführte, die
deutschen Behörden würden ihn vermutlich nach Pakistan ausweisen, wo
er einer Verfolgung ausgesetzt sei, und in Deutschland habe er kaum me-
dizinische Hilfe für seine Rückenschmerzen erhalten, er habe eineinhalb
Jahre auf ein ärztliches Aufgebot warten müssen und die vom Hausarzt
verordneten Medikamente hätten sich negativ auf seinen allgemeinen Ge-
sundheitszustand ausgewirkt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und weitgehend formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Deutschland einen ab-
weisenden Asylentscheid erhalten hat und die deutschen Behörden dem
vom SEM gestellten Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
am 7. Februar 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 23 Dublin-
III-VO zustimmten, womit die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutsch-
lands grundsätzlich gegeben ist, was im Beschwerdeverfahren auch unbe-
stritten bleibt,
dass sich der Beschwerdeführer implizit auf ein gesundheitsbezogenes
Überstellungshindernis beruft, wobei er eine ungenügende medizinische
Versorgung geltend macht, sowie auf eine drohende Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots,
dass es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen,
dass den Akten entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden, da eine für die Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes
erforderliche Gefährdung des Beschwerdeführers von den deutschen
Asylbehörden verneint wurde,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
steht, sofern ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein
Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, droht (BVGE
2010/45 E. 7.2),
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dass aufgrund des Rückenleidens sowie der depressiven Verstimmung
des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen ist, eine Überstel-
lung nach Deutschland verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. Arztbericht des
SEM vom 14. Februar 2018, SEM-Akte A14), da eine zwangsweise Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet oder die Überstellung mangels angemessener
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat ein reales Risiko be-
gründen würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu in-
tensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung
führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), wovon
vorliegend nicht auszugehen ist, zumal Deutschland über eine adäquate
Infrastruktur verfügt,
dass somit auch keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse beste-
hen,
dass das freiwillige Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylge-
such gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: