Abtei lung IV
D-1213/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS), (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1213/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Guerrè mit letztem Wohnsitz
in B.___________, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 31. Dezember 2008 und gelangte am 5. Januar 2009 in die
Schweiz, wo sie am 27. Februar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 4. und
13. März 2009 wurde sie vom BFM zu ihren Asylgründen befragt. Für
den Inhalt ihrer Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM trat
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. März 2009 auf das
Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesver-
waltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 31. März 2009 mit Urteil D-2219/2009 vom 9. April
2009 ab.
B.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
12. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter beim BFM um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme nachsuchen.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit am folgenden Tag
eröffneter Verfügung vom 26. Januar 2010 ab. Gleichzeitig stellte es
fest, die Verfügung vom 25. März 2009 (recte: 17. März 2009) sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und –
in verfahrensrechtlicher Hinsicht – den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen.
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E.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleich-
zeitig setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des in
Aussicht gestellten ärztlichen Berichts sowie der Kopien der Todes-
scheine ihrer Grosseltern und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Am 21. März 2010 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht zwei ärztliche Zeugnisse vom 1. und 5. März 2010 der
Klinik für Geburtshilfe des C._____________ sowie zwei Auszüge aus
dem Zivilstandsregister von B.___________ übermitteln.
G.
G.a Mit Verfügung vom 24. März 2010 gab der Instruktionsrichter dem
BFM die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses
beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2010 die Abweisung
der Beschwerde. Mit an den Rechtsvertreter adressierter Verfügung
vom 23. April 2010 räumte der Instruktionsrichter der Beschwerde-
führerin die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung des BFM ein. Diese Verfügung wurde von der
Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert.
H.
Am 10. Mai 2010 teilte das D.____________ dem
Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerdeführerin habe gemäss
Angaben ihres Logisgebers am 8. Mai 2010 ihr Kind zur Welt gebracht.
Das Kind sei wohlauf und es sei damit zu rechnen, dass die Be-
schwerdeführerin und das Kind das Spital bis Ende der Woche ver-
lassen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
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worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 In der Eingabe vom 12. Januar 2010 wurde zur Begründung des
Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
sei im fünften Monat schwanger. Ihre in der Elfenbeinküste verblie-
benen Grosseltern seien im September 2009 beziehungsweise
Dezember 2009 verstorben. Sie habe keine Nachrichten von ihrer
Tante, die nach Benin geflüchtet sei, und von ihrem Vater. Damit habe
sich ihre Situation rechtswesentlich verändert, da ihr im Heimatland
die notwendige medizinische Pflege nicht zukommen könne und sie
dort über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge.
4.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin habe den Tod ihrer Grosseltern und die Ausreise
ihrer Tante aus der Elfenbeinküste nicht belegt. Zudem befänden sich
immer noch ihre Geschwister und weitere Angehörige dort, weshalb
von einem bestehenden Beziehungsnetz ausgegangen werden könne.
Auch eine Schwangerschaft stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis
dar.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
befinde sich seit über einem Monat im Spital, da eine Risiko-
schwangerschaft vorliege. Ein Vollzug der Wegweisung würde sie
derzeit einer konkreten Gefährdung aussetzen. Es handle sich bei ihr
um eine alleinstehende Frau ohne gute Ausbildung oder Berufs-
erfahrung, was ihre Chancen, eine Anstellung zu finden, erschwere. In
der Schweiz könne sie hingegen auf die Unterstützung ihrer hier
lebenden Mutter zählen.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, den von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Dokumenten fehle der Bezug zu den
geltend gemachten Vorbringen. Es sei auf die grosse Fälschungs-
anfälligkeit von Dokumenten aus der Elfenbeinküste hinzuweisen. Der
Geburt des Kindes könne bei der Planung der Rückkehr Rechnung ge-
tragen werden.
5.
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5.1 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 5. März 2010 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2010
aufgrund einer Hochrisikoschwangerschaft hospitalisiert war. Die
Hospitalisierung sei zur Verhinderung einer Frühgeburt notfallmässig
erfolgt. Gemäss einer Auskunft des Logisgebers der Beschwerde-
führerin, dem Schweizer Ehemann ihrer Mutter, sei die Geburt ihres
Kindes ohne besondere Schwierigkeiten vonstatten gegangen.
Mangels anderweitiger Informationen – aufgrund ihrer Mitwirkungs-
pflicht obliegt es der Beschwerdeführerin über allenfalls weiterhin be-
stehende gesundheitliche Schwierigkeiten ihres Kindes oder ihrer
selbst zu informieren – ist deshalb davon auszugehen, dass sich
Mutter und Kind derzeit in einem guten gesundheitlichen Zustand be-
finden.
5.2 Damit besteht aber keine rechtswesentliche Veränderung der
Sachlage (mehr), die eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als die im Urteil D-2219/2009 vom 9. April 2009
vorgenommene rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist
daher vollumfänglich auf die Ausführungen im genannten Urteil zu ver-
weisen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Tod der Grosseltern der
Beschwerdeführerin die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht beschlägt, da sie sich in Abidjan niederlassen kann, wo
sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei den Einwänden,
wonach ihre Tante, bei der sie sich zeitweise aufgehalten habe, die
Elfenbeinküste verlassen haben soll, und sie zu ihrem Vater keinen
Kontakt haben soll, handelt es sich um durch nichts gestützte Partei-
behauptungen. Ungeachtet dessen leben die Geschwister der Be-
schwerdeführerin nach wie vor in Abidjan. Die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin mit einem Kleinkind in die Elfenbeinküste zurück-
kehren wird, kann ebenso wenig zur Annahme der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen, da es ihr möglich sein wird, mit der
Unterstützung ihrer in Abidjan lebenden Verwandten sowie der finan-
ziellen Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine existenz-
bedrohende Situation abzuwenden. Den besonderen Bedürfnissen
eines Kleinkindes ist bei der Planung der Rückkehrmodalitäten und
der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 2219/2009 vom 9. April 2009 nicht in wesentlicher Weise verändert
hat. Es liegen somit keine Gründe vor, welche der Beschwerdeführerin
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unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]) einen Anspruch auf Wiedererwägung der rechtskräftigen Ver-
fügung des BFM vom 17. März 2009 verleihen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde demnach ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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