B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1213/2011
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Thomas Wespi,
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des
Asyls;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N (…).
D-1213/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das BFM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März
1998 in der Schweiz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Das BFM anerkannte die Ehefrau des Beschwerdeführers und den älteren
Sohn am 18. November 1998 sowie den in der Schweiz geborenen Sohn
am 14. April 1999 ebenfalls als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.
C.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden im Hinblick auf die beab-
sichtigte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des
Asyls mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 das rechtliche Gehör.
D.
Die Beschwerdeführenden bedankten sich am 8. Februar 2011 bei den
schweizerischen Behörden.
E.
Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 – eröffnet am
16. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
widerrief das Asyl.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 2011 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststel-
lung der nach wie vor bestehenden Flüchtlingseigenschaft und den Ver-
zicht auf den Widerruf des Asyls.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss.
H.
Der Kostenvorschuss ging in der geforderten Höhe von Fr. 600.– am
9. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D-1213/2011
Seite 3
I.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht
das BFM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2013 – den Beschwerdeführen-
den am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1213/2011
Seite 4
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK
vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den
Flüchtlingsstatus. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK fällt namentlich eine Per-
son nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus
endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz
ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, seit dem Asyl-
entscheid habe sich die politische Situation in Kosovo grundlegend verän-
dert, sodass sie nicht mehr jener entspreche, die seinerzeit die Flucht des
Beschwerdeführers verursacht und zur Asylgewährung geführt habe. Am
25. März 1999 sei die seit Jahren angespannte Lage in Kosovo in einen
internationalen bewaffneten Konflikt zwischen der Bundesrepublik Jugo-
slawien und den Mitgliedstaaten der North Atlantic Treaty Organization
(NATO) eskaliert. Mit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am
12. Juni 1999 in Kosovo habe sich die Situation grundlegend geändert. In
der Folge hätten die letzten jugoslawischen Truppen Kosovo verlassen.
Die damalige jugoslawische Regierung habe alle ihre polizeilichen und mi-
litärischen Zuständigkeiten abgegeben. Auch die Behörden des Nachfol-
gerstaates Serbien hätten keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in
der Republik Kosovo. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien in Ko-
sovo neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Der Staat Kosovo habe am
17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen koso-
varischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. In der Republik Kosovo bestünden mit der "United Nations
Mission in Kosovo" (UNMIK) und der Europäischen Union (EU) zwei inter-
nationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 unter dem Schirm der Uni-
ted Nations Organisation (UNO) offiziell gestartete Mission der European
Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) sei statusneutral. Die inter-
nationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die
Sicherheit. Angesichtes dieser grundlegenden politischen Änderungen
habe der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. 3 AsylG bezeichnet.
Aufgrund der veränderten Verhältnisse in Kosovo seien vorliegend die
Bestimmungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK erfüllt, wonach eine Person nicht
mehr unter das Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf
D-1213/2011
Seite 5
Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ableh-
nen könne, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. In der
Eingabe vom 8. Februar 2011 würden keine Gründe dargelegt, die einem
Asylwiderruf entgegenstünden.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, zwar präsentiere
sich die Situation in Kosovo unbestrittenermassen anders als im Jahr 1999.
Nach wie vor müssten aber tausende von Soldaten der NATO und Polizis-
ten der EULEX für die Sicherheit sorgen. Trotzdem gebe es immer wieder
Zwischenfälle mit dutzenden von Toten und Verletzten. Schon des Öfteren
habe der Sicherheitsrat der UNO wegen der schwierigen Lage in Kosovo
zusammentreffen müssen. Die allgemeine Situation sei nach wie vor labil
und der Frieden zerbrechlich. Von einer stabilen Situation könne erst ge-
sprochen werden, wenn der Staat Kosovo in der Lage sei, die Sicherheit
des Landes ohne fremde Hilfe zu gewährleisten. Zurzeit sei Kosovo davon
noch weit entfernt. Die Konfliktparteien seien so weit voneinander entfernt,
dass die Situation jederzeit explodieren könne. Über 30 Prozent des Terri-
toriums stünden ausserhalb der Jurisdiktion von Kosovo und es gelte dort
serbisches Gesetz. In diesen Gebieten könnten die Albaner ihre durch den
Krieg zerstörten Häuser nicht wieder aufbauen. Unter diesen Umständen
sei nicht nachvollziehbar, wieso Kosovo als sicheres Land eingestuft
werde.
5.
5.1 Grundsätzlich kann zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vo-
rausgeschickt werden, dass die sogenannten Beendigungsklauseln der
Flüchtlingskonvention (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) teilweise an das Verhalten
des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teilweise fussen sie auf einer
Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6). Beiden Kategorien wohnt die
Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen
ist. Die Klauseln beruhen offensichtlich auf der Überlegung, dass internati-
onaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht mehr erforder-
lich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. Uno-Hochkommissariat für
Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 111). Zu beachten ist da-
bei, dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher
restriktiv angewendet werden sollten. Gemäss UNHCR dürfen keine
Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus
herangezogen werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zu-
rückhaltung beim Widerruf einer einmal zuerkannten Flüchtlingseigen-
D-1213/2011
Seite 6
schaft beruht darauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche In-
tegration im Aufenthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status
nicht ständig und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird.
5.2 Es können gleichzeitig mehrere Beendigungsgründe vorliegen, und
eine Verbindung einzelner Gründe ist nicht ausgeschlossen. Dies kann der
Fall sein, wenn der Flüchtling erneut Kontakt mit dem Heimatland auf-
nimmt, woraus auf eine Veränderung der politischen Situation geschlossen
werden kann, oder wenn sich die Situation verändert hat und der Flüchtling
deshalb seinen Kontakt mit dem Heimatland normalisiert. In der Lehre wird
bei der Anwendung der einzelnen Beendigungsbestimmungen einerseits
die Beachtung der Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus vorausgesetzt.
Andererseits trage der Flüchtling auch Pflichten, die sich aus dem begriffs-
notwendigen Bruch der Beziehungen zum Heimatstaat ergäben. Die Bes-
serstellung eines Flüchtlings gegenüber anderen Ausländern sei nur so-
lange gerechtfertigt, als dieser von Vorteilen, die sich aus seiner Staatsan-
gehörigkeit ergeben, nicht profitieren könne (vgl. zum Ganzen Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2002 Nr. 8 E. 6a S. 61 f.).
5.3 Die Beendigungsklausel nach Art. 1 C Ziff. 5 FK, wonach der Flücht-
lingsstatus endet, wenn eine Person nach Wegfall der Umstände, auf
Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ableh-
nen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, setzt
eine grundlegende oder tiefgreifende Verbesserung der Situation im Hei-
matland voraus (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 5a S. 160, EMARK 2002 Nr. 8
E. 7a S. 63). Die Veränderung der Umstände muss nachhaltig sein. Die
Situation darf mithin nicht mehr allzu fragil sein, sondern muss eine ge-
wisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation muss
grundsätzlich als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskonform,
stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen Verhält-
nisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schutzes durch
den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Herkunftsstaat
muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsächlich zu ge-
währen. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen Autoritä-
ten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen auch effek-
tiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 287 f.).
5.4 Gemäss Art. 1 C Abs. 2 FK kann bei Vorliegen zwingender, auf die Ver-
folgung zurückgehender Gründe die Inanspruchnahme des Schutzes des
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Seite 7
Heimatstaates dennoch abgelehnt werden. Als zwingende Gründe sind
vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen
Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere
Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verun-
möglichen, ins Heimatland zurückzukehren (BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380).
6.
In EMARK 2002 Nr. 8 wurde eine solche grundlegende Verbesserung der
Situation in Kosovo angesichts der damaligen Lage noch verneint. So
wurde ausgeführt, von einer den Asylwiderruf generell erlaubenden Ver-
besserung der Lage im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien
könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere im Teilgebiet Kosovo sei
keine stabile und grundlegende Verbesserung der Verhältnisse im Sinne
der schweizerischen Praxis eingetreten. Um konkret beurteilen zu können,
ob eine solche wesentliche Veränderung der Verhältnisse, welche die An-
wendung des Beendigungsgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK erlaubt, inzwi-
schen stattgefunden hat, ist eine Analyse der aktuellen Situation in Kosovo
durchzuführen.
6.1 Zur Analyse wurden Quellen von ausländischen Verwaltungsstellen,
von Organen und Institutionen der EU sowie der UNO, von Menschen-
rechts- und Nichtregierungsorganisationen, von wissenschaftlichen Institu-
ten und aus der Tagespresse herangezogen. Insbesondere folgende Do-
kumente wurden der Beurteilung zugrunde gelegt:
UN Security Council, Reports of the Secretary-General on the
United Nations Interim Administration Mission in Kosovo
[S/2014/558], 1. August 2014
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Länderin-
formationsblatt Kosovo, Juni 2014
CSS – Center for Security Studies : CSS Analysen zur Sicherheits-
politik Nr. 150: Kosovo zwischen Stagnation und Umbruch, März
2014
US Department of State (USDOS): Country Report on Human
Rights Practices 2013 – Kosovo, 27. Februar 2014
Human Rights Watch (HRW): World Report 2014 – Kosovo,
21. Januar 2014
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Seite 8
Europäische Kommission – IP/14/29, Europäische Union und Ko-
sovo erörtern Rechtsstaatlichkeit, Pressemitteilungen, 16. Januar
2014
Europäische Kommission, Progress Report Kosovo, 16. Oktober
2013
Center for Research, Documentation and Publication: Chronicle –
Inadequate Witness Protection Program in Kosovo, 30. Juli 2013
Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Kosovo feiert 5 Jahre Unabhän-
gigkeit, Februar 2013
European Court of Auditors (ECA), Special Report No 18/2012 –
European Union Assistance to Kosovo related to the rule of law,
2012
EULEX, EULEX Programme Report 2012, Rule of Law Beyond the
Headlines, 2012
International Crisis Group (ICG), North Kosovo Meltdown, 6. Sep-
tember 2011
6.1.1 In der Zeit von 1954 bis 1991 bestand Jugoslawien – ein sozialisti-
scher Bundesstaat – aus sechs Teilrepubliken (Slowenien, Kroatien, Bos-
nien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Mazedonien) und zwei Auto-
nomen Provinzen innerhalb der Republik Serbien (Vojvodina und Kosovo).
Im Laufe der Jahre 1991 und 1992 erklärten alle Teilrepubliken, bis auf
Serbien und Montenegro, ihre staatliche Unabhängigkeit. Es kam zu lang
anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen, die im bosnisch-kroati-
schen und im Kosovo-Krieg (1998/1999) gipfelten. Die Republiken Serbien
und Montenegro bildeten in der Folge im Jahre 1992 die Bundesrepublik
Jugoslawien. Diese – auch bekannt als "Restjugoslawien" – bestand nach
dem Sturz Slobodan Miloševićs im Jahre 2000 nur noch wenige Jahre. Mit
der Annahme einer neuen Verfassung im Jahre 2003 benannte sich die
Bundesrepublik Jugoslawien um in „Serbien und Montenegro“. Dieser
Staat setzte sich aus den im Namen erwähnten Territorien Serbien und
Montenegro zusammen, wobei Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwal-
tung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volks-
abstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger,
souveräner Staat ab.
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Seite 9
6.1.2 Am 17. Februar 2008 löste sich die Republik Kosovo ebenfalls vom
verbliebenen Serbien, indem das Parlament in einer Erklärung einseitig die
staatliche Unabhängigkeit proklamierte, dies nach fast zehn Jahren unter
der von der UNO mit Resolution 1244 eingesetzten Übergangsverwaltung,
der UNMIK. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Dabei ver-
pflichteten sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unab-
hängigkeitserklärung, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus
dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Son-
dergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestim-
mung des künftigen Status von Kosovo ergaben, vollumfänglich zu erfül-
len. Zudem war vorgesehen, die Zuständigkeit der UNMIK mit der Wirk-
samkeit der Verfassung der Regierung von Kosovo zu übertragen und die
Präsenz in Kosovo schrittweise zu verringern. Da der Sicherheitsrat der
UNO zu keiner Einigung hinsichtlich einer Substituierung der Resolution
1244, unter welcher die UNMIK tätig war, gelangte, war die UNMIK noch
immer vor Ort, wenn auch mit weniger Zuständigkeiten und Kapazitäten.
In der Folge bestimmte die EU die EULEX als Ersatz für die UNMIK. Die
EULEX gilt als grösste zivile Mission, die unter der "European Security and
Defence Policy" (ESDP) ins Leben gerufen wurde. Ihr Ziel ist die Unterstüt-
zung der Behörden von Kosovo auf rechtlichem Gebiet, beispielsweise bei
der Polizei, der Gesetzgebung oder beim Handel. Als technische Mission
beaufsichtigt und beratschlagt sie, während ihr eingeschränkte Exekutiv-
gewalt obliegt. Die ESDP-Mission unterstützt die Regierung von Kosovo
sowie die Justiz- und Vollzugsbehörden auf dem Weg zu Nachhaltigkeit
und Verantwortlichkeit. Ferner trägt sie zur Weiterentwicklung und Stär-
kung eines unabhängigen und multi-ethnischen Rechtssystems, einer
multi-ethnischen Polizei und des Zolldienstes bei, indem sichergestellt
wird, dass diese Institutionen frei von politischer Beeinflussung sind und
den international anerkannten Standards sowie den europäischen "Best
Practices" folgen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge bislang 106
Staaten, darunter zahlreiche Staaten der EU (mit Ausnahme der Slowakei,
Griechenlands, Rumäniens, Zyperns und Spaniens) sowie die Vereinigten
Staaten von Amerika (USA), nicht aber Serbien, Russland und China, Ko-
sovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies
am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 nahm sie diplomatische so-
wie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat auf und eröffnete in
Pristina eine schweizerische Vertretung. Weiter bezeichnete der Bundesrat
Kosovo am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country").
Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für
die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die
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Seite 10
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich.
6.1.3 Die am 17. Februar 2008 ausgerufene Unabhängigkeit von Kosovo
war zunächst nur im Rahmen einer eingeschränkten völkerrechtlichen
Souveränität gewährt worden. Konkret bedeutete dies, dass eine internati-
onale Lenkungsgruppe (International Steering Group), welche aus 25
Staaten bestand, über einen Internationalen Repräsentanten (International
Civilian Representative – ICR) und ein ihm unterstelltes internationales Zi-
vilbüro (ICO) jederzeit Gesetze und Entscheidungen der kosovarischen
Regierung korrigieren konnte. Die internationale Überwachung wurde im
Jahre 2007 durch den Status-Plan des UNO-Sondervermittlers, des frühe-
ren finnischen Staatspräsidenten Marti Ahtisaari, vorgesehen. Dieser so-
genannte Ahtisaari-Plan – wichtige Elemente waren unter anderem Min-
derheitenschutz, Rückkehr für Vertriebene, der Schutz serbisch-orthodoxer
Kirchengüter und weit reichende lokale Selbstverwaltung – musste jedoch
ohne Serbiens Zustimmung umgesetzt werden und wurde im mehrheitlich
von Serben bewohnten Norden von Kosovo nicht anerkannt. Am 10. Sep-
tember 2012 beschloss die internationale Steuerungsgruppe, die beauf-
sichtigte Unabhängigkeit von Kosovo und das Mandat der internationalen
Bürgerrepräsentative mit unmittelbarem Inkrafttreten zu beenden, wodurch
die Republik Kosovo offiziell zu einem vollständig souveränen Staat wurde.
Gleichzeitig stellte das ICO, das über die Umsetzung des Ahtisaari-Plans
wachte, seine Arbeit ein. Trotz der Schliessung des ICO sind ausländische
Experten als Berater der Regierung weiterhin vor Ort, auch wenn es theo-
retisch keinen internationalen Einfluss mehr auf Gesetzes- und Regie-
rungsentscheidungen des Landes mehr geben sollte.
6.1.4 Hinsichtlich der Staatsform ist festzuhalten, dass Kosovo eine Re-
publik darstellt. Deren Präsident ist Staatsoberhaupt und Oberhaupt der
Exekutive, der Premierminister ist Regierungschef. Die Legislative besteht
aus einem Einkammer-Parlament mit 120 Abgeordneten, die auf vier Jahre
bestimmt werden. 100 Sitze werden durch Wahlen besetzt, zehn Sitze sind
für die serbische Minderheit und weitere zehn Sitze für andere ethnische
Minderheiten reserviert. Höchstes Organ der Judikative ist der Oberste Ge-
richtshof. Die Verfassung von Kosovo erfüllt europäische Standards, die
stabile politische Institutionen vorsehen, um so die Demokratie zu sichern.
6.1.5 Auch nach der Erlangung der vollständigen Souveränität bleibt wei-
terhin die KFOR der NATO zuständig für die Sicherheit im ganzen Gebiet
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Seite 11
von Kosovo. Zudem wurde das Mandat der EU-Rechtsstaatsmission (EU-
LEX) bis 2016 verlängert, weil die Unterstützung beim Aufbau des Justiz-,
Zoll- und Polizeisystems weiterhin als notwendig erachtet wird. Die EULEX
sieht sich denn auch steter Kritik und Zweifeln am Erfolg ihrer Arbeit aus-
gesetzt. So kam der Europäische Rechnungshof (EuRH) in einem Spezi-
albericht von 2012 zum Schluss, dass die Arbeit der EULEX zu wenig zur
Entwicklung des Rechtsstaats in Kosovo beigetragen hat. Die öffentliche
Verwaltung des Landes – darunter auch das Justizwesen – weist denn
auch immer noch hohe Defizite auf. Die Polizei sieht sich mit diversen
Problemen konfrontiert, so der wirksamen Bekämpfung von ausufernder
Korruption, organisierter Kriminalität, Drogenhandel und Geldwäscherei in-
folge fehlender oder zu kleiner Infrastruktur, mangelnder Ausbildung, feh-
lender Effizienz oder politischer Einmischung in Sicherheitsfragen. Das
Justizwesen ist hinsichtlich seiner Fähigkeit, unabhängige und effiziente
Urteile zu fällen, (noch immer) als schwach zu bezeichnen und sieht sich
externen – insbesondere politischen – Einflüssen und der Korruption aus-
gesetzt. Einen Kritikpunkt stellt vor allem die mangelhafte Umsetzung ei-
nes wirksamen Zeugenschutzes dar. Ebenfalls als problematisch ist die
fehlende Koordination zwischen dem internationalen und dem nationalen
Justizsystem zu beurteilen. Die an die EULEX gerichtete Kritik äussert sich
denn auch dahingehend, dass trotz immenser Finanzhilfe seitens der EU
die organisierte Kriminalität und die Korruption seit dem Jahre 2008 nicht
nachhaltig verringert werden konnten, das wirksame Funktionieren des
Justizwesens nicht gewährleistet ist und die Frage der Rechtsstaatlichkeit
häufig Anlass zur Sorge gibt.
6.1.6 Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Kosovo ist festzuhal-
ten, dass diese als grundsätzlich ruhig und stabil bezeichnet werden kann.
Es kommt aber in ethnisch gemischten Gebieten gelegentlich zu Zwischen-
fällen, wobei es sich in der Mehrzahl der Vorfälle um Diebstahl, Sachbe-
schädigungen, illegale Besetzung von Häusern oder Rodung von Wald,
Brandstiftung, Vandalismus gegen religiöse Stätten und kleinere Vergehen
handelt. Zwischenfälle im serbisch kontrollierten Norden Kosovos hatten
indes keinen negativen Einfluss auf die Sicherheitslage im albanisch domi-
nierten Teil (inklusive der serbischen Enklaven). Trotzdem bleibt es für den
Staat Kosovo die grösste Herausforderung, den serbisch dominierten Nor-
den des Landes, mit dem es immer wieder zu Spannungen kommt, einzu-
binden. Nach dem dortigen Einsatz von kosovarischen Polizisten und Zoll-
beamten an den Grenzübergängen im Sommer 2011 wurden mehrere Bar-
rikaden errichtet, von denen zwar einige wieder abgebaut wurden; den-
noch kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen und Spannungen. Der
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Seite 12
Norden des Landes stellt denn auch für die Region ein nicht unerhebliches
Gewaltrisiko dar. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gestützt auf die Ver-
einbarung vom 19. April 2013 zur Normalisierung der Beziehungen zwi-
schen Serbien und der Republik Kosovo die serbischen Parallelstrukturen
im Norden Kosovos, welche nach Abzug der serbischen Armee Mitte des
Jahres 1999 von den Kosovo-Serben mit Hilfe Serbiens gegründet wurden
und alle Bereiche des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Lebens abdecken, abgebaut werden sollen. Das bedeutet, dass die Trans-
ferzahlungen von Serbien an die lokalen Parallelstrukturen eingestellt wür-
den, was von den Kosovo-Serben vehement abgelehnt wird. Die Serben in
Kosovo – welche etwa zehn Prozent der kosovarischen Bevölkerung aus-
machen und in Nordkosovo eine kompakte Mehrheit bilden – sträuben sich
denn auch grundsätzlich, der albanischen Kosovo-Regierung unterstellt zu
werden. Zudem unterhalten kriminelle Organisationen in der Gegend um
Mitrovica rege Schmuggelaktivitäten und haben ein Interesse daran, die
Lage im Norden instabil zu halten. Spannungen zwischen den Ethnien
existieren nach wie vor, jedoch ist interethnische Gewalt in Nordkosovo wie
auch im restlichen Land momentan unproblematisch. Hingegen stellt poli-
tische Gewalt gegen Personen und Symbole, die für eine Integration in den
kosovarischen Staat stehen, ein grosses Problem dar, beispielsweise die
Ermordung eines Politikers im Januar 2014, die Stürmung von Wahllokalen
im Herbst 2013 oder wiederholte Einschüchterungen politischer Gegner.
6.1.7 Bezüglich der erwähnten Probleme zur Rechtsstaatlichkeit ist aller-
dings festzustellen, dass sich Vertreter Kosovos und der EU am 16. Januar
2014 zum dritten Mal im Rahmen des strukturierten Dialogs über die
Rechtsstaatlichkeit getroffen haben, wobei die Vertreter Kosovos einen
umfassenden Überblick über die Fortschritte im Bereich der Rechtsstaat-
lichkeit im Jahre 2013 darlegten. Eines der wichtigsten Ergebnisse des
Treffens ist die Ausarbeitung einer umfassenden Rechtsstaatlichkeitsstra-
tegie und eines Aktionsplans durch Kosovo, welcher im Mai 2014 erstellt
wurde. Der EU und anderen Gebern wird dadurch ermöglicht, strategisch
ausgerichtete Hilfe zu gewähren, um Kosovo die schrittweise Übernahme
der Zuständigkeiten in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit von EULEX-Ko-
sovo zu ermöglichen. Der strukturierte Dialog, der am 30. Mai 2012 in Brüs-
sel aufgenommen wurde, ist ein langfristiges Engagement zwischen der
EU und Kosovo, um die Rechtsstaatlichkeit mit den Schwerpunkten Justiz-
wesen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, zu
stärken.
D-1213/2011
Seite 13
6.1.8 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali- und
Ägypter-Gemeinschaften betrifft, werden diese sowohl wirtschaftlich als
auch politisch und gesellschaftlich marginalisiert und trotz des seit dem
Jahre 2004 bestehenden Anti-Diskriminierungsgesetzes fortdauernd dis-
kriminiert. Noch immer kommt es zu einzelnen Übergriffen auf deren An-
gehörige, wobei auch in den Enklaven lebende Serben von solchen Ge-
schehnissen betroffen sind. Meist scheinen diese Angriffe den Charakter
von Einschüchterungen und Prügeleien zu haben, es sind aber auch Fälle
von Körperverletzungen und Vergewaltigung bekannt. Aus Angst oder aus
Unwissenheit und wegen fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele
dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Ge-
meinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist ihnen zwar
grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch wegen fehlender
finanzieller und technischer Ressourcen und der allgemeinen Schwäche
des Justizwesens erschwert. Der Minderheitenschutz für verschiedene
Ethnien und Religionsgemeinschaften wird denn auch als nicht ausrei-
chend erachtet. Die vollständige Erlangung der Souveränität hat den Min-
derheitengemeinschaften neue Unsicherheiten gebracht, zumal mit der
Schliessung des ICO auch die Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-
Plans, der unter anderem den Minderheitenrechten besonderen Stellen-
wert zuwies und den intern Vertriebenen und Flüchtlingen eine würdige
Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermöglichen sollte, endete.
6.1.9 In ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass die wirtschaftliche
Entwicklung Kosovos schwach ist und das Land eine der am wenigsten
entwickelten Regionen des Balkans und Europas darstellt, was sich auch
in einer hohen Gesamtarbeitslosigkeit widerspiegelt. Der Aufbau einer
funktionierenden Marktwirtschaft ist problematisch und umfassende Refor-
men und Investitionen wären notwendig, um auf dem europäischen Markt
dauerhaft bestehen zu können. Immerhin wurde Kosovo im Jahre 2009 in
die Weltbankgruppe sowie den Internationalen Währungsfonds und im De-
zember 2012 in die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
(EBRD) aufgenommen. Die EU unterstützt die politische und wirtschaftli-
che Entwicklung des Landes mit umfangreichen Mitteln und stellte mit dem
Instrument für Heranführungshilfe (IPA) für das Jahr 2012 Mittel in Höhe
von zirka 70 Millionen Euro zur Verfügung. Seit Januar 2012 führt die EU
mit Kosovo einen sogenannten Visa-Dialog über die Aufhebung der Vi-
sumspflicht.
6.2 Zusammenfassend kann aufgrund obiger Darlegungen für Personen
mit albanischer Volkszugehörigkeit, welche die überwiegende Mehrheit der
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kosovarischen Bevölkerung ausmachen, der Schluss gezogen werden,
dass sich die Situation in Kosovo in einer für einen Asylwiderruf relevanten
Weise geändert hat. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren wie Demo-
kratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Beachtung der Menschenrechte sowie
eine stabile und dauerhafte Lage sind für Zugehörige der in Kosovo leben-
den albanischen Volksmehrheit (rund 90% der Bevölkerung), auch wenn
bezüglich der öffentlichen Verwaltung – so insbesondere beim Justizwesen
und der Rechtsstaatlichkeit – noch Mängel bestehen, an deren Behebung
jedoch gearbeitet wird, und trotz einer als schwach zu bezeichnenden all-
gemeinen wirtschaftlichen Lage des Landes – im Gegensatz zu der noch
in EMARK 2002 Nr. 8 enthaltenen Auffassung – mittlerweile als erfüllt zu
erachten.
6.3 Dieser Schluss ist vorliegend insbesondere deshalb zulässig, weil im
Fall Kosovos von einem relevanten Unterschied zur vorerwähnten früheren
Praxis zur Frage des "Wegfalls der Umstände", wonach eine Person es
gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen könne, den Schutz ihres
Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, auszugehen ist. Bei der früheren
Praxis wurde im Allgemeinen – so insbesondere bei den ehemaligen Ost-
blockstaaten – ein hoher Massstab bezüglich der zu beachtenden Kriterien
wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte
und Stabilität der Lage im betreffenden Staat angesetzt. Jedoch hat in Ko-
sovo nicht bloss eine Änderung der politischen Machtverhältnisse in dem
Sinne stattgefunden, als beispielsweise Teile des früheren Repressionsap-
parates in der neuen Regierung beziehungsweise den neuen staatlichen
Strukturen aufgegangen wären, sondern der frühere Staatsapparat exis-
tiert als Ganzes nicht mehr und das ehemals von diesem unterdrückte Volk
(durch den serbischen Staat verfolgte albanische Kosovaren) stellt jetzt
das Staatsvolk dar und lebt in seinem eigenen, mittlerweile vollständig un-
abhängigen und souveränen Staat. Für die erwähnte Gruppe von ehemals
Verfolgten ist angesichts der in Kosovo eingetretenen fundamentalen Ver-
änderungen kaum denkbar, wie sich die Verhältnisse noch mehr ändern
könnten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass derzeit (noch) die KFOR für die Sicherheit auf dem Gebiet Ko-
sovos verantwortlich zeichnet und das Mandat der EULEX zur Behebung
bestehender Defizite bei der öffentlichen Verwaltung nochmals verlängert
wurde.
6.4 Die Beantwortung der Frage, ob sich die Situation in Kosovo für die
Minderheiten der Roma-, Ashkali- und Ägypter-Gemeinschaften ange-
sichts der nach wie vor gegen sie gerichteten allgemeinen Diskriminierung
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und Marginalisierung in einer für einen Asylwiderruf relevanten Weise ge-
ändert hat, was bedeutete, dass deren Situation mit derjenigen der albani-
schen Kosovaren derzeit vergleichbar wäre, wurde vorliegend offengelas-
sen, zumal im Beschwerdeverfahren betreffend Asylwiderruf, das für die
Erstellung dieser Analyse ursächlich war, der Beschwerdeführer der alba-
nischen Bevölkerungsmehrheit angehörte.
7.
7.1 Wird, wie vorliegend, eine grundlegende Veränderung in einem Her-
kunftsland bejaht, so schafft dies – abgesehen vom hier zu den ethnischen
Minderheiten in Kosovo Gesagten (vgl. E. 6.4) – grundsätzlich für alle aus
diesem Land stammenden Personen einen Beendigungsgrund in Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft (EMARK 2002 Nr. 8 E. 7 S. 62). Dies
schliesst nicht aus, dass im Einzelfall Gründe gegen die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft weiterbestehen können. Sofern sich diese nicht
klarerweise aus den Akten ergeben, ist es jedoch an den Parteien, in Aus-
übung ihrer Mitwirkungspflicht das allfällige Fortbestehen ihrer individuel-
len und konkreten Verfolgung glaubhaft darzulegen. Im vorliegenden Falle
haben die Beschwerdeführenden keine solchen Gründe geltend gemacht,
welche eine allfällige weiterbestehende individuelle Verfolgungsgefahr dar-
stellen sollten.
7.2 Vorliegend sprechen auch keine zwingenden Gründe nach Art. 1 C
Abs. 2 FK gegen die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise den Widerruf des Asyls der Beschwerdeführenden. Als zwingende
Gründe in diesem Zusammenhang sind – wie erwähnt – vorab traumatisie-
rende Erlebnisse zu betrachten. Die Beschwerdeführenden machen solche
Gründe nicht geltend. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden in
der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung beziehungsweise die
beiden Söhne wurden eingebürgert. Der Widerruf des Asyls berührt die
ausländerrechtliche Anwesenheitsberechtigung grundsätzlich nicht. Das
BFM hat denn auch in der angefochtenen Verfügung weder die Wegwei-
sung noch den Wegweisungsvollzug angeordnet. Der Asylwiderruf bewirkt
vielmehr nur, dass die Beschwerdeführenden den diplomatischen Schutz
Kosovos in Anspruch zu nehmen haben, ohne aber zu einer dauerhaften
Rückkehr in ihr Heimatland gezwungen zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 16
E. 6f S. 170).
7.3 Die Voraussetzungen von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK sind damit erfüllt. Die
vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden und der Widerruf des Asyls erfolgten somit zu Recht.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. März 2011 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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