B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1214/2019
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und die Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern am 5. Au-
gust 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchte am 18. August
2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ für sich und
ihre Kinder um Asyl nach.
A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am
22. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien an. Gleichzeitig wur-
den sie aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter
Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könnten.
A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-6822/2017 vom 8. Dezember 2017 ab-
gewiesen.
A.d Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren Kindern am 24. April 2018 mit
einem Sonderflug nach Italien überstellt.
B.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin mit
ihren Kindern erneut um Asyl. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
die Unterkunft in Italien sei in sehr schlechtem Zustand gewesen. Sie hät-
ten sich deshalb entschieden, wieder in die Schweiz zurückzukehren und
seien in der Nacht vom 17. Juni 2018 in angekommen. In Russland würden
sie reflexverfolgt, da sich der Ehemann respektive Vater politisch gegen die
aktuelle Regierung betätige. Die Zuständigkeit Italiens werde grundsätzlich
nicht bestritten. Die ihnen zugeteilte Unterkunft sei jedoch nicht familienge-
recht gewesen. Ferner hätten sie keinen Zugang zu adäquater medizini-
scher Versorgung gehabt. Eine Wegweisung nach Italien ohne Zusiche-
rung der Unterbringung in einem SPRAR-Zentrum verstosse gegen Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Sie seien alle gesundheitlich an-
geschlagen, weshalb die Anwendung der Souveränitätsklausel aus huma-
nitären Gründen beantragt werde.
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Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten sie eine Bestätigung des (…)
in E._______ vom (…) September 2018 (samt Briefumschlag und deut-
scher Übersetzung), ein handschriftlich verfasstes Tagebuch samt deut-
scher Übersetzung, einen Gesundheitsbericht vom (…) vom (…) August
2018 betreffend die Beschwerdeführerin, je ein Gesundheitsbericht vom
(…) vom (…) September 2018 betreffend die Kinder sowie einen medizini-
schen Bericht vom (…) vom (…) April 2018 betreffend B._______ ins
Recht.
C.
Am 22. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),
zum Nicheintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt.
Weiter wurde ihnen ein Fragenkatalog zugestellt.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin
ihr Mandat an, bat um eine Fristerstreckung und ersuchte gleichzeitig um
Einsicht in die Akten.
E.
Mit Eingabe vom 12. November 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen
Stellung und wiederholten im Wesentlichen, dass sie bei der Überstellung
nach Italien ungenügend betreut und später nicht in einer familiengerech-
ten Unterkunft untergebracht worden seien.
F.
Am 10. Dezember 2018 richtete das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerinnen an
Italien. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen bereits
am 24. April 2018 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nach Italien über-
stellt worden seien und dort bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz am
17. Juni 2018 geblieben seien.
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Die italienischen Behörden nahmen innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung.
G.
Am 31. Januar 2019 stimmten die italienischen Behörden dem Übernah-
meersuchen des SEM nachträglich zu und sicherten eine Unterbringung
der Familie gemäss dem Zirkulationsschreiben vom 8. Januar 2019 zu.
H.
Das SEM trat mit Verfügung vom 25. Februar 2019 – eröffnet am 5. März
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den
Vollzug an und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Es erhob eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.–.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuständig-
keit Italiens von den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich nicht bestritten
werde. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen gehe nicht hervor,
dass sie in Italien um Asyl ersucht hätten. Sie hätten allerdings weiterhin
die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, wodurch ihnen Zu-
gang zur asylrechtlichen Aufnahmestruktur gewährt werden könne. Abklä-
rungen des SEM in Italien vom 13. Februar 2019 hätten zudem ergeben,
dass die Polizei die Beschwerdeführerinnen in Empfang genommen habe,
dass sie in eine Unterkunft gemäss SPRAR (Sistema per Richiedenti Asilo
e Rifugiati) untergebracht worden seien und ihnen noch gleichentags Zu-
gang zu medizinischer Versorgung gewährt worden sei. Somit sei Italien
seinen Verpflichtungen gemäss Rechtsprechung Tarakhel nachgekom-
men. Aus den Schilderungen zur Ankunft gehe denn auch hervor, dass die
Beschwerdeführerinnen wiederholt medizinische Betreuung hätten bean-
spruchen können. Das Vorbringen, wonach die Garantien Italiens faktisch
nicht eingehalten würden, sei entschieden zurückzuweisen. Das System
SPRAR, das neu SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione
internazionale e per minori stranieri non accompagnati) heisse, sei neu für
die Begünstigten internationalen Schutzes, für unbegleitete Minderjährige
sowie Personen mit einer neuen humanitären Aufenthaltsregelung reser-
viert.
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Das SEM habe in seinem Ersuchen um Wiederaufnahme vom 10. Dezem-
ber 2018 den italienischen Behörden ausdrücklich mitgeteilt, dass die Be-
schwerdeführerinnen eine Kernfamilie bilden würden. Im Rahmen der
nachträglichen Mitteilung vom 8. Februar 2019 hätten die italienischen Be-
hörden die Beschwerdeführerinnen mit Namen und Geburtsdatum als Mit-
glieder der Kernfamilie bestätigt und das SEM informiert, dass die Über-
stellung nach F._______ erfolgen solle. Angesichts der konkreten, über-
prüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbrin-
gung in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass
Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerinnen gemein-
sam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzu-
nehmen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweise sich insgesamt
als zulässig. Zudem lägen keine systemischen Mängel im Asyl- und Auf-
nahmesystem von Italien vor.
Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die
Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Be-
stimmung, weshalb das SEM bei deren Anwendung über einen Ermes-
sensspielraum verfüge. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich bezüglich
ihrer Ansprüche betreffend die Unterkunft und den Umfang der Unterstüt-
zung an die italienischen Behörden zu wenden. Zudem könnten Sie zu-
sätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisa-
tionen um Hilfe ersuchen. Im vorliegenden Fall würden keine begründeten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerinnen nach ei-
ner Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
Dem SEM lägen ferner keine Hinweise vor, wonach der Zugang zu medi-
zinischen Versorgung in Italien nicht gewährleistet werde und keine adä-
quaten Behandlungen durchgeführt würden. Eine allfällig benötigte medi-
zinische oder psychische Behandlung der Beschwerdeführerinnen könne
demnach auch in Italien in Anspruch genommen werden. Für das weitere
Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche
erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. In Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden.
I.
Mit Eingabe vom 12. März 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden
seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Beschwerde-
verfahren von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die italienische Re-
gierung am 24. September 2018 das Salvini-Dekret verabschiedet habe,
dessen Wortlaut am 5. Oktober 2018 in Kraft getreten sei. Es sei von einer
zunehmenden Verschlechterung der Situation von Asylsuchenden und
Personen mit Schutzstatus in Italien auszugehen. Bei den Aufnahmebedin-
gen von überstellten Asylsuchenden und insbesondere auch bei der adä-
quaten Unterbringung von Familien lägen erhebliche Mängel vor. Auch
scheine der effektive Zugang zu medizinischer Versorgung psychisch kran-
ker Asylsuchender in Italien zweifelhaft. Bei offensichtlichen Hinweisen auf
eine besondere Verletzlichkeit müsse folglich im Einzelfall geprüft werden,
ob die Wegweisung einer Person wegen ihrer Vulnerabilität und den damit
verbunden Bedürfnissen nach Italien überhaupt zulässig sei. Die Tatsache,
dass es sich bei der Unterkunft der Beschwerdeführerinnen um ein
SPRAR-Zentrum gehandelt habe, verbunden mit den negativen Erfahrun-
gen und unerfüllten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin während der
Zeit in der Unterkunft würden umso mehr verdeutlichen, dass das italieni-
sche Asylsystem mangelhaft sei. Es könne nicht sein, dass eine alleiner-
ziehende Mutter und zwei Kinder in einem Zentrum untergebracht würden,
in dem die Lage der Mitbewohnerinnen aufgrund mangelnder Betreuung
konstant ausser Kontrolle sei und wo die Kinder Gewalt und Unterdrückung
erfahren müssten. Zudem räume das SEM selbst ein, dass aus dem Sal-
vini-Dekret nun andere Bestimmungen für die Aufnahme von Migranten in
Italien gelten würden und neu nur noch Begünstigte internationalen Schut-
zes, unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit einer neuen humani-
tären Aufenthaltsregelung Zugang zum SIPROIMI-System hätten. Es sei
unbestritten, dass die Familie nach zwei Monaten Aufenthalt noch immer
kein Asylgesuch habe stellen können. Der effektive Zugang zum Asylver-
fahren und entsprechend zum Schutz unter der Verfahrens-, Qualifikations-
und Aufnahmerichtlinie sei daher höchst fraglich. Schliesslich habe es das
SEM unterlassen, sie als besonders verletzliche Personen anzuerkennen.
So sei insbesondere sie psychisch stark angeschlagen und bedürfe einer
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psychiatrischen Behandlung. Auch die beiden Kinder seien psychisch in-
stabil. Die angemessene, kindsgerechte Unterbringung und adäquate me-
dizinische Versorgung von vulnerablen Personen im italienischen Asylver-
fahren sei mit Blick auf die restriktiven Massnahmen infolge des Salvini-
Dekrets nicht mehr gewährleistet. Die Einholung einer Garantie bezie-
hungsweise Zusicherung der italienischen Behörden im Sinne des Tarak-
hel-Urteils zur Aufnahme in ein SPRAR-Projekt sei faktisch nicht mehr
möglich, da sie nicht zu den Personengruppen gehören, welche Anspruch
auf Zuteilung in ein SPRAR- beziehungsweise SIPROIMI-Zentrum hätten.
Bei einer Überstellung drohe daher eine Verletzung von Art. 3 und 4
EMRK, weshalb der Selbsteintritt verfügt werden solle.
J.
Am 13. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108
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Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
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aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des
SEM vom 10. Dezember 2018 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit
anerkannten (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens ist somit gegeben und wird im Übrigen von den Beschwer-
deführerinnen auch nicht bestritten. Ausserdem stimmten die italienischen
Behörden dem Gesuch um Übernahme am 31. Januar 2019 (übermittelt
am 8. Februar 2019) nachträglich ausdrücklich zu (vgl. act. B14).
5.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass eine Überstellung
nach Italien aufgrund der Umstrukturierungen bei der Unterbringung von
Personen im Asylbereich gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Angesichts
des Verfahrensausgangs kann dies vorliegend offen gelassen werden.
Vielmehr stellt sich die Frage, ob das SEM sein Ermessen im Rahmen der
Prüfung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gesetzeskonform ausgeübt hat.
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Seite 10
5.3. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesver-
waltungsgericht im BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der
Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm er-
laubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung
des Bundesverwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vor-
instanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob
das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann
der Fall, wenn das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend
gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen
Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch er-
scheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss
die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie
auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Tut sie dies
nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7
und 8).
5.4. Die Beschwerdeführerinnen machten bereits in ihrer schriftlichen Ein-
gabe vom 11. Oktober 2018 geltend, dass die zugewiesene Unterkunft in
Italien nicht familiengerecht gewesen sei. So hätten die Kinder weder eine
Schule besuchen können, noch habe es ein Beschäftigungsprogramm ge-
geben. Des Weiteren sei es unter den Bewohnerinnen mehrfach zu gewalt-
tätigen Konflikten und sogar zu Übergriffen auf C._______ gekommen. Auf-
grund dieser Umstände habe sich insbesondere der Gesundheitszustand
von B._______ verschlechtert. Trotzdem sei ihnen der Zugang zu einer
medizinischen Fachperson nicht jederzeit gewährt worden. Teilweise sei
ihnen bloss Aspirin abgegeben worden (vgl. entsprechende Schilderungen
im eingereichten Tagebuch, act. B2 Nr. 3). Darüber hinaus ist den einge-
reichten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass alle drei Be-
schwerdeführerinnen traumatisiert beziehungsweise psychisch angeschla-
gen sind (vgl. act. B2 Nr. 2, 5, 6 und 7).
5.5. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM prüfen müssen, ob es ange-
zeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden.
Zwar stellt das SEM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang
mit der Souveränitätsklausel Erwägungen an, inhaltlich wird dabei jedoch
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Seite 11
kein Bezug zum vorliegenden Fall genommen. So führt das SEM in text-
bausteinartigen, gehaltlosen Formulierungen lediglich aus, dass im vorlie-
genden Fall „keine begründeten Anhaltspunkte“ dafür vorliegen würden,
dass die Beschwerdeführerinnen nach einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten könnten. Weiter würden dem SEM „keine
Hinweise“ vorliegen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in
Italien nicht gewährleistet werde und keine adäquaten Behandlungen
durchgeführt würden. Auch lägen „keine Hinweise“ vor, wonach Italien den
Beschwerdeführerinnen zukünftig eine medizinische Behandlung verwei-
gern würde. Dabei lässt das SEM völlig ausser Acht, dass sich im vorlie-
genden Fall konkrete Hinweise verdichten, wonach es sich bei der zuge-
wiesenen Unterkunft nicht um eine familiengerechte Unterbringung im
Sinne eines SPRAR-Projekts gehandelt hat und der Zugang zur erforderli-
chen medizinischen Versorgung nicht gewährleistet war. Damit ist das SEM
seiner Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat mit-
hin sein Ermessen unterschritten. Vielmehr hätte es, wie zuvor ausgeführt,
in – anhand der angefochtenen Verfügung – nachvollziehbarer Weise de-
tailliert prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tat-
sächlich angezeigt ist, auf einen Selbsteintritt zu verzichten.
5.6. Sollte die Vorinstanz die substanziierten Ausführungen der Beschwer-
deführerin in ihrem Tagebuch in Frage stellen, bliebe es ihr unbenommen,
im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz weitergehende Abklärungen
zu treffen, geht doch aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom
(…) April 2018 und dem beigelegten Screenshot in keiner Weise hervor,
wo und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerinnen während ih-
res Aufenthalts in Italien vom (…) April 2018 bis Mitte Juni 2018 unterge-
bracht worden waren (vgl. act. B16). Im Übrigen monierten die Beschwer-
deführerinnen zu keinem Zeitpunkt, dass während der Überstellung der Zu-
gang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet gewesen sei, son-
dern dass danach – während des mehrwöchigen Aufenthalts – trotz akten-
kundigem, beeinträchtigtem Gesundheitszustand von B._______ ([…] und
regelmässigen […], vgl. act. A6/12 F8.02; B2 Nr. 7) und wiederholter Kreis-
laufzusammenbrüche keine medizinische Hilfe in Anspruch habe genom-
men werden können.
5.7. Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Pflicht zur Ermessenaus-
übung nicht nachgekommen und hat mithin sein Ermessen unterschritten.
Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung
infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keinen Ermessens-
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Seite 12
entscheid anstelle der Vorinstanz treffen kann und es sich bei der Ermes-
sensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3), ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 25. Februar
2019 ist aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung der Anwen-
dung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung
des gesetzeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ge-
genstandslos geworden.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.3. Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Für die
Ausarbeitung der Beschwerde wurde ein zeitlicher Aufwand von 8.75 Stun-
den sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend gemacht, was in
casu angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen daher
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘746.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1214/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘746.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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