Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1216/2011/wif
U r t e i l v om 5 . Ap r i l 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Benjamin Clément,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte erstmals am 8. Februar 2007 bei der
schweizerischen Vertretung in B._______ ein schriftliches Asylgesuch
ein, welches mit Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007
abgewiesen wurde.
B.
Am 28. Januar 2008 ersuchte er zum zweiten Mal bei der
schweizerischen Vertretung in B._______ um Asyl. Nachdem er trotz des
Hinweises auf die Säumnisfolgen seiner Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt zu substanziieren und Beweismittel einzureichen, nicht
nachkam, wurde dieses Asylgesuch androhungsgemäss als
gegenstandslos abgeschrieben.
C.
Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am (…) 2009 legal
mit seinem Reisepass und gelangte über den Luftweg nach C._______,
wo er ein Visum für D._______ erhalten habe. Dort hielt er sich während
einem Monat auf. Mit einem E._______ Reisepass flog er anschliessend
nach F._______ und von dort ging er zu Fuss in die G._______, wo er
festgenommen und nach 15 Tagen wieder freigelassen wurde. Bis am
(…) 2010 hielt er sich in G._______ auf und wurde dort mehrmals von der
Polizei angehalten. Danach reiste er in einem Jeep zur H._______
Grenze, wo er von H._______ Soldaten angehalten, befragt und der
Polizei übergeben wurde. Nach einem elftägigen Aufenthalt in einem
Camp erhielt er ein Schreiben, mit welchem er sich während eines
Monats in I._______ bewegen konnte. Unter Zuhilfenahme eines
Schleppers ging er in die G._______ zurück, wo er sich zwischen (…)
2010 aufhielt und auf die Weiterreise wartete. Von dort wurde er beim
dritten Anlauf in einem Schnellboot am (…) 2010 nach J._______ an
einen ihm unbekannten Ort gebracht. In einem Personenwagen erreichte
er am folgenden Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen die Schweiz,
wo er am gleichen Tag in K._______ das dritte Asylgesuch stellte. Am
(…) 2010 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum K._______
befragt und am (…) 2010 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen
an. Mit Verfügung vom (…) 2011 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton L._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme
aus M._______, wo er sich seit seiner Geburt bis ins Jahr 2003
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aufgehalten habe. Anschliessend habe er an verschiedenen Orten – so in
N._______ und in O._______ – gelebt und als (…)gehilfe gearbeitet.
Seine Probleme hätten im Jahr 1998 begonnen, als in O._______ jemand
eine Bombe habe legen wollen und er in diesem Zusammenhang
denunziert worden sei, worauf man ihn festgenommen, während 41
Tagen im Gefängnis festgehalten und geschlagen habe. Das Rote Kreuz
habe ihn registriert. Seit seiner Freilassung befinde sich sein Foto bei der
Polizei, beim Criminal Investigation Department (C.I.D.) und bei andern
Behörden. Seit dem Jahr 2005 habe er für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) Hilfeleistungen erbringen müssen, indem er für sie Medizin
und Lebensmittel gekauft und transportiert habe. Als er aus diesem
Grund ins armeekontrollierte Gebiet geschickt worden sei, hätten ihn
unterwegs Armeesoldaten angehalten, nach seiner Identitätskarte gefragt
und am Kopf geschlagen, worauf er in Ohnmacht gefallen und in
Spitalpflege gebracht worden sei. Dort habe man die Wunde genäht. Bei
jeder Razzia werde er festgenommen, untersucht und wegen seiner
Narben unter dem Verdacht, den LTTE anzugehören, zum STFCamp
geführt, geschlagen und befragt. Er habe deshalb Angst vor Kontrollen.
Seit der Abspaltung der KarunaGruppe werde er zudem infolge seiner
Hilfeleistungen an die LTTE auch von ihnen gesucht. Einmal hätten sie
ihn an seinem Wohnort aufgesucht, nach gewissen Freunden gefragt und
ihn für den Fall, dass er weiterhin die LTTE unterstütze, mit dem Tod
bedroht. Dabei sei er auf den Rücken geschlagen worden, was zur
Narbenbildung geführt habe. Als Folge seiner Probleme habe er nicht
mehr in seinem Elternhaus leben dürfen und sich an verschiedenen Orten
aufgehalten. Später habe er drei Personen der LTTE ins staatlich
kontrollierte Gebiet zu einer Person namens P._______ transportieren
müssen. Zudem habe er P._______ in dessen Garage bei der Arbeit
geholfen. P._______ habe LTTEMitglieder ins Ausland geschickt und für
seine Dienste eine Waffe geschenkt bekommen, welche anlässlich einer
Durchsuchung gefunden worden sei. Nachdem P._______ in diesem
Zusammenhang im (…) 2008 verhaftet worden sei, habe er die Namen
von drei Personen preisgegeben, darunter auch denjenigen des
Beschwerdeführers. Da eine der Personen erschossen worden und eine
weitere verschwunden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers im
Jahr 2007 bei der schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht.
Seit der Verhaftung P._______s habe sich der Beschwerdeführer
versteckt aufgehalten, weil er durch den C.I.D. gesucht worden sei.
Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen.
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Der Beschwerdeführer gab den schweizerischen Behörden eine
srilankische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und diverse Faxkopien
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom (…) 2011 – eröffnet am folgenden Tag – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers teilweise infolge fehlender
Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der
Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers aus den Jahren 1998 bis 2005 bereits im Jahr 2007
infolge des fehlenden Kausalzusammenhangs negativ entschieden
worden seien. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers
substanzlos und gänzlich widersprüchlich ausgefallen, weshalb sie nicht
geglaubt werden könnten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es bezüglich der
Zumutbarkeit einschränkend feststellte, der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort könne nicht als zumutbar
erachtet werden. Indessen könne er als Folge der Niederlassungsfreiheit,
welche ihm als Staatsangehöriger Sri Lankas zustehe, auch in einem
andern Teil seines Heimatlandes, beispielsweise in B._______ oder in
O._______, wo sich die Sicherheitslage seit der Beendigung des Krieges
weiter stabilisiert habe und in den letzten Monaten keine Razzien oder
Grosskontrollen stattgefunden hätten, Wohnsitz nehmen. Insbesondere
im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner
Gewalt. Zudem sei die restriktive Meldepflicht für Tamilen und Tamilinnen
Ende 2009 aufgehoben worden. Aufgrund der Zweifel über die vom
Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen über seine
Aufenthaltsorte in Sri Lanka und seine erst im Zusammenhang mit der
Arbeitstätigkeit vorgebrachte Angabe, er habe während sechs Jahren in
O._______ gelebt, sei davon auszugehen, dass er auch in dieser Stadt
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Es sei ihm deshalb
zuzumuten, an die dort bestehenden Kontakte anzuknüpfen und sich eine
neue Existenz – beispielsweise als (…)gehilfe – aufzubauen. Zudem
könne er von den im Ausland lebenden Familienmitgliedern finanziell
unterstützt werden.
E.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
(…) 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
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beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantrage er die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde,
die Anweisung der Vollzugsorgane, von allfälligen Vollzugshandlungen
abzusehen, die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung
beziehungsweise die Gewährung einer angemessenen Frist zu einer
solchen sowie die Gewährung eines Replikrechts. Zur Begründung legte
er dar, die fluchtauslösenden Ereignisse würden insgesamt aus drei
Hauptvorfällen bestehen, nämlich aus der unrechtmässigen Festnahme
im Jahr 1998, der Misshandlung durch Armeeangehörige im Jahr 2005
und der Verhaftung eines Freundes mit dem Namen P._______ im Jahr
2008. Letzteres Ereignis sei für die Ausreise ausschlaggebend gewesen.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe sich der
Beschwerdeführer nicht in Widersprüche verstrickt. Er habe sich einzig in
der Jahreszahl geirrt, indem er das Jahr 2007 mit dem Jahr 2008
verwechselt habe. Angesichts der gesamten Umstände – und
insbesondere im Hinblick auf die bleibenden Schäden der erlittenen
Kopfverletzung und den Stress sowie die Angst um seine Angehörigen
sei diese Verwechslung durchaus nachvollziehbar. Hinsichtlich der
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer
eingereichten Schreiben seines Vaters sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die englische Sprache nicht verstehe und während
seiner Flucht nur erschwert Kontakt zum Vater habe aufnehmen können.
Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe glaubhaft und schlüssig
dargelegt.
Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht seien die in den früheren
Asylgesuchen des Beschwerdeführers behandelten Ereignisse aus den
Jahren 1998 bis 2005 für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht
irrelevant, da die Gesamtheit der Ereignisse und die einen unerträglichen
psychischen Druck auslösenden, erlittenen Nachteile zu beurteilen seien.
In diesem Zusammenhang von Bedeutung sei auch das Verschwinden
des Bruders des Beschwerdeführers. Er habe alle Voraussetzungen
erfüllt, um eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Damit
seien die Voraussetzungen für die Asylgewährung in der Schweiz erfüllt.
Im Übrigen sei die Sicherheits und Menschenrechtslage in Sri Lanka
trotz der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch unbefriedigend.
Die tamilische Bevölkerung werde nach wie vor diskriminiert und sei von
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Sicherheitsmassnahmen am stärksten betroffen. Damit sei der Vollzug
der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert der
ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe.
Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass des
Kostenvorschusses wurden ebenso abgewiesen wie das Gesuch um
ärztliche Begutachtung.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Wie vom BFM zutreffend festgestellt und auch in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, erfüllen
die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1998 bis 2005 geltend
gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen an einen genügenden
Kausalzusammenhang nicht. Auch wenn die Asylvorbringen in ihrer
Gesamtheit zu betrachten sind, liegen die aus den erwähnten Jahren
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vorgebrachten Gründe zu weit zurück, um noch als Anlass für die
Ausreise gelten zu können. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom
(…) 2011 festgehalten, gibt dies der Beschwerdeführer indirekt auch
selber zu, indem er darlegt, die im Jahr 2008 stattgefundenen
Vorkommnisse hätten ihn zur Reise in die Schweiz veranlasst. Somit fehlt
den aus den Jahren 1998 und 2005 dargelegten Ereignissen der
erforderliche Kausalzusammenhang. Damit ist die Flüchtlingseigenschaft
unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in
diesem Zusammenhang zu verneinen.
5.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen im
Zusammenhang mit der KarunaGruppe sind im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet, nachdem die srilankische Regierung die LTTE und
andere Rebellengruppen zerschlagen und die Führung des ganzen
Landes übernommen hat. Die KarunaGruppe hat damit ihre Macht
verloren.
5.3. Auch die vorgebrachten Hilfeleistungen an die LTTE und die daraus
resultierenden Befürchtungen vermögen im heutigen Zeitpunkt aus den
gleichen Gründen keine Asylrelevanz mehr zu entfalten, zumal die Macht
der LTTE mit dem Ende des Bürgerkrieges gebrochen wurde. Darüber
hinaus musste der Grossteil der tamilischen Bevölkerung
erzwungenermassen Hilfeleistungen an die LTTE erbringen, was der
srilankischen Regierung bekannt ist und deshalb zu keinen weiteren
Nachteilen führen wird.
5.4. Die vom Beschwerdeführer aus dem Jahr 2007 und 2008 geltend
gemachten Fluchtgründe indessen können – wie die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung und das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Zwischenverfügung feststellte – nicht als glaubhaft bezeichnet werden.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom (…) 2011 und diejenigen des
Bundesverwaltungsgerichts in seiner Zwischenverfügung vom (…) 2011
zu verweisen.
5.4.1. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass sich die
widersprüchlichen Angaben – entgegen der Behauptung in der
Beschwerde – nicht nur aus einer Verwechslung des Jahres 2007 mit
dem Jahr 2008 ergeben, wie in der Zwischenverfügung vom (…) 2011
bereits kurz erläutert worden ist. Der Beschwerdeführer reichte nämlich
das zweite Asylgesuch im (…) 2008 bei der schweizerischen Vertretung
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in B._______ ein; gemäss seinen Aussagen in der Anhörung soll die
Person namens P._______ indessen erst im (…) 2008 festgenommen
worden sein und ihn verraten haben. Unter diesen Umständen kann das
zweite Asylgesuch nicht aufgrund der Festnahme P._______s und der
Denunzierung der Person des Beschwerdeführers eingereicht worden
sein. Bezeichnenderweise wurden in der schriftlichen Eingabe vom (…)
2008 denn auch keine entsprechenden Gründe erwähnt. Unter diesen
Umständen lassen sich die Ungereimtheiten nicht mit einer aus einer
Kopfverletzung resultierenden bleibenden Schädigung des
Beschwerdeführers erklären, wie in der Beschwerdeschrift behauptet
wurde. Den Protokollen kann denn auch nicht entnommen werden, die
Befragungen des Beschwerdeführers hätten infolge mentaler oder
psychischer Probleme nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden
können oder der Beschwerdeführer habe infolge dieser nachträglich
geltend gemachten Probleme nicht aufschlussreich und übereinstimmend
Auskunft über seine Fluchtgründe geben können. Auch die anwesende
Hilfswerksvertretung hatte keine Einwände vorzubringen. Somit
erscheinen die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme als nachgeschoben und unglaubhaft. Da sie
sich überdies auf Verletzungen beziehen, welche infolge fehlende
Kausalität nicht näher zu überprüfen sind (vgl. Erw. 5.1.), kann auf die
Einholung einer ärztlichen Begutachtung – wie in der Beschwerdeschrift
verlangt – verzichtet werden, zumal eine solche an den
Schlussfolgerungen insgesamt nichts zu ändern vermöchte.
5.4.2. Darüber hinaus blieb der Beschwerdeführer jegliche plausiblen
Angaben über die näheren Umstände der Denunziation durch P._______
schuldig. Weder konnte er angeben, wie und von wem er in Erfahrung
gebracht haben will, dass er von P._______ verraten worden sei, noch
waren ihm nähere Einzelheiten darüber, was P._______ genau verraten
haben soll, bekannt.
5.4.3. Ferner lässt der noch mehrere Monate dauernde Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Sri Lanka nach der angeblichen Denunziation
durch P._______ sowie seine Fahrten im von der Armee kontrollierten
Gebiet im Jahr 2009 (vgl. Akte C8/17 S. 8) nicht auf eine drohende
Verfolgung schliessen. Seine Aussagen, er habe sich verstecken müssen
und sei am (…) 2009 von Armeeangehörigen sowie am (…) 2009 von
drei jungen Männern in seinem Elternhaus gesucht worden, vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hielt sich
nämlich gestützt auf seine Aussagen immer wieder in seinem Elternhaus
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auf und übernachtete sogar dort (vgl. Akte C8/17 S. 10 ff.). Dies ist
indessen mit der von ihm befürchteten behördlichen Suche nach seiner
Person durch Angehörige der Sicherheitskräfte nicht vereinbar, zumal er
damit rechnen musste, in seinem Elternhaus jederzeit von ihnen
aufgesucht zu werden. Auch seine Fahrten in das von der Armee
kontrollierte Gebiet erscheinen unter den geltend gemachten Umständen
nicht als nachvollziehbar, musste er doch jederzeit davon ausgehen,
kontrolliert und festgenommen zu werden.
5.4.4. Wie das BFM auch zutreffend feststellte, stimmen die Aussagen
des Beschwerdeführers nicht mit dem Inhalt des als Faxkopie zu den
Akten gegebenen Schreibens seines Vaters überein. Zwar datiert das
erwähnte Schreiben nicht – wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung vermerkt – vom (…) 2010; vielmehr ist das Schreiben selber
ohne Datum und wurde am (…) 2010 gefaxt. Indessen ist die übrige
Argumentation des BFM zu bestätigen. Zudem legte der
Beschwerdeführer in der Anhörung dar, er sei im Jahr 2007 gesucht
worden und habe dreimal Probleme gehabt. Er habe jedoch nie
persönlichen Kontakt mit denjenigen Personen gehabt, welche nach ihm
gesucht hätten (vgl. Akte C8/17 S. 10 ff.). Im Schreiben seines Vaters
hingegen ist zu lesen, er sei mehrmals mitgenommen worden, was sich
mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten fehlenden persönlichen
Kontakt nicht vereinbaren lässt. Der Beschwerdeführer legte anlässlich
des ihm gewährten rechtlichen Gehörs dar, er verstehe kein Englisch und
habe deshalb nicht gewusst, was im Schreiben seines Vaters stehe, und
zudem habe sein Vater damit gemeint, dass er gehen müsse, wenn er
von der KarunaGruppe bestellt werde (vgl. Akte C8/17 S. 12). Diese
Erklärungen vermögen indessen nicht zu überzeugen. Einerseits ist zu
erwarten, dass der Beschwerdeführer im Bild darüber ist, was sein Vater
ihm zu Hilfe in einem Schreiben verfasst, auch wenn er der englischen
Sprache nicht mächtig ist; andererseits spricht der Vater des
Beschwerdeführers im erwähnten Schreiben von "beiden Parteien" und
nicht von der KarunaGruppe, weshalb die zweite Erklärung des
Beschwerdeführers ebenfalls nicht überzeugt.
5.4.5. Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geglaubt werden, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der
Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Der
Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen. Der geltend gemachte
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Seite 11
unerträgliche psychische Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist somit
zu verneinen.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 12
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen J._______,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht
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Seite 13
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai 2009
sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE zu
Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter
Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, so
etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minderheit im
Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Die Sicherheits
und Menschenrechtslage habe sich seit Kriegsende im ganzen Land
deutlich verbessert. Indessen würden sich Tausende von Vertriebenen in
Flüchtlingslagern aufhalten, weil ihre Häuser und Felder zerstört oder
vermint seien. Unter diesen Umständen erscheine der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort nicht
zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene
Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines
Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum B._______ oder in der
Umgebung von O._______ – Wohnsitz nehmen. Hier habe sich die
Sicherheitslage seit der Beendigung des Krieges weiter stabilisiert und es
hätten in den letzten Monaten keine Razzien oder Grosskontrollen mehr
stattgefunden. Zudem sei die restriktive Meldepflicht für Tamilen und
Tamilinnen Ende 2009 aufgehoben worden. Insgesamt bestehe im Süden
und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar zu bezeichnen sei. Ferner
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in O._______ und Umgebung
sprechen. Da die Aussagen des Beschwerdeführers zu bezweifeln seien
und er erst nachträglich im Zusammenhang mit der Frage der
Arbeitstätigkeit angegeben habe, während Jahren in O._______ gelebt
und gearbeitet zu haben, seien auch seine Angaben über seine
Aufenthaltsorte in Sri Lanka zweifelhaft. Gestützt auf den geltend
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gemachten mehrjährigen Aufenthalt in O._______ könne jedoch davon
ausgegangen werden, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfüge. Es sei ihm deshalb zuzumuten, an die dort bestehenden
Kontakte anzuknüpfen und dort eine neue Existenz aufzubauen, indem er
beispielsweise wieder wie früher als (…)gehilfe arbeite. Zudem könnten
ihn im Ausland lebende Familienangehörige finanziell unterstützen.
7.4.2. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift unter Angabe
verschiedener Berichte von Nichtregierungsorganisationen geltend
gemacht, die Sicherheitslage in Sri Lanka sei noch unbefriedigend, weil
die tamilische Bevölkerung nach wie vor erheblich diskriminiert werde und
am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen sei. Somit sei der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zum
gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar.
7.4.3. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das
Bundesverwaltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr
abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die
Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die
Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze für
aus der Nord oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asylsuchenden
tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
B._______, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens und Wohnsituation
voraus.
7.4.4. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie seine Herkunft
aus der Q._______ ist unbestritten. Dementsprechend ist ein Vollzug der
Wegweisung in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht
zumutbar, wie die Vorinstanz zutreffend feststelle. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist indes von der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach O._______ auszugehen. Gemäss seinen eigenen
Angaben soll er dort während Jahren gearbeitet haben, womit er sich ein
soziales Beziehungsnetz im weiten Sinn aufgebaut haben wird und
insbesondere in einer Anfangsphase auf die Unterstützung seiner
Freunde zurückgreifen kann. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
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berufliche Erfahrungen als (…)gehilfe und spricht neben Tamilisch die
singalesische und englische Sprache, womit er über eine gute Grundlage
zur eigenen Existenzsicherung verfügt. Bezüglich der finanziellen
Unterstützung ist ferner – wie das BFM zutreffend feststellte – darauf
hinzuweisen, dass er auf die Hilfe der im Ausland lebenden Verwandten
zählen kann. Dem Beschwerdeführer ist es ausserdem zuzumuten, sich
um eine Arbeit zu bemühen. Den Akten können keine gesundheitlichen
Probleme entnommen werden, welche so gravierend wären, dass sie ihn
an der Arbeit hindern könnten, und gemäss seinen Angaben ist er jung
und ungebunden. In Anbetracht dieser Umstände ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, nach O._______ und Umgebung
zurückzukehren und sich dort niederzulassen.
7.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am (…)
2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am (…) 2011 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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