B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1216/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 2 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 in die Schweiz einreiste
und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 17. September 2015 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte und ihn am 3. August 2016 einlässlich zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2017 – eröffnet am 28. Ja-
nuar 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuhe-
ben, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und ihm zu
erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass er zudem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 3. März 2017 feststellte, er könne den Ausgang
des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 13. März 2017 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 13. März
2017 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 24. Februar 2017
nicht angefochten wurden, infolgedessen die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 26. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig
die Frage bildet, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwer-
debegründung infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus dem Dorf C._______,
Bezirk D._______, Provinz Dohuk in der nordirakischen Autonomen Re-
gion Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfol-
gend: KRG) stammt, wo er gemäss seinen Aussagen bis zur Bombardie-
rung des Dorfes durch die türkische Luftwaffe im August 2015 mit seiner
Mutter und einem Bruder und dessen Familie gelebt hat,
dass er geltend macht, sie hätten danach in E._______ (Bezirk D._______,
Provinz Dohuk), wo zwei verheiratete Schwestern leben würden, ein Haus
gemietet, es dort aber keine Arbeit und Perspektiven gebe, weshalb er aus-
gereist sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-847/2014 vom
13. April 2015 festgestellt hatte, dass es zu keinen grösseren Zwischenfäl-
len mit dem Islamischen Staat (IS) in der KRG-Region gekommen sei und
die aktuelle Lage dort nicht als derart zu beurteilen sei, dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt
werden müsse,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) feststellte, es sei in den
vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird
seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der
von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nach wie vor nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
zugehen und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor,
dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern,
dass deshalb die langjährige Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug in
der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar sei (vgl. BVGE
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2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8), weiterhin anwendbar
bleibe,
dass jedoch angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch intern vertriebene Personen (Internally Displaced Persons, IDP) al-
lerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht bei-
zumessen sei (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 E. 7.4.5),
dass mithin nicht davon auszugehen ist, der junge und – mangels ander-
weitiger Anhaltspunkte – offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im
Falle des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk, wo er seit seiner
Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
tuation,
dass der Beschwerdeführer zwar erklärte, er habe weder die Schule be-
sucht noch einen Beruf erlernt (vgl. Akte A3/10 S. 4), er aber doch lesen
und schreiben kann, da er das Personalienblatt selbständig ausgefüllt hat
(vgl. Akte A1/2),
dass der Beschwerdeführer im Dorf E._______ (Provinz Dohuk) zudem mit
zwei verheirateten Schwestern, seiner Mutter und seinem Bruder über ein
Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte A3/10 S. 4), das ihm nach der Rückkehr
behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzumutbar zu beurteilen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 13. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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