Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1217/2008
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch lic. iur. Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Hazara aus B._______, Distrikt C._______, Provinz
D._______ – verliess eigenen Angaben zufolge am 4. September 2005
seine Heimat und gelangte am 12. Dezember 2005 über E._______,
F._______, G._______ und weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im H._______ um Asyl nachsuchte.
Anschliessend wurde er ins I._______ transferiert und dort am 3. Januar
2006 summarisch befragt.
Mit Entscheid vom 4. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton J._______
zugewiesen.
Am 16. Januar 2006 fand die kantonale Anhörung statt. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer dabei im
Wesentlichen geltend, er sei nach dem Einmarsch der sowjetischen
Armee in Afghanistan im Jahre 1982 zusammen mit seiner Familie nach
E._______ ausgewandert. Im (...) seien sie in seine Heimat
zurückgekehrt, wo er sich fortan als Einzelopiumhändler betätigt habe. Im
Jahre (...) habe er mit dem Grosshändler K._______ – dessen (...)
Mitglied der (...) sei beziehungsweise bei dem es sich um den (...) handle
(Eingabe vom 17. Oktober 2006) – Bekanntschaft gemacht und daraufhin
für diesen zu arbeiten begonnen, da er so ein ungleich höheres
Einkommen erzielt habe. Er sei im Auftrag von K._______ zu den
Opiumbauern gegangen und habe diese dafür bezahlt, dass diese ihre
Opiumernte an K._______ und nicht an andere Händler verkaufen
würden. Zudem habe er die lokalen Kommandanten bestechen müssen,
die die Bauern vor anderen Grosshändlern geschützt hätten. Im Jahre
(...), nach zweijähriger Tätigkeit für K._______, habe die Regierung die
Opiumernte vernichtet. Er habe K._______ über den Vorfall informiert,
zumal bereits ein hoher Geldbetrag für Zahlungen und
Bestechungsgelder investiert worden sei. K._______ habe ihm aber nicht
geglaubt und gesagt, dass er wohl einen anderen Grosshändler gefunden
habe, der ihn besser bezahle. K._______ habe ihm mit dem Tod gedroht,
falls er nicht in der Lage sei, das bereits investierte Geld zurückzuzahlen
oder entsprechende Ware zu liefern. Daraufhin habe er sich an
L._______ gewendet, der Gebietskommandant gewesen sei und dem er
bereits hohe Bestechungsgelder abgeliefert habe. Doch weder L._______
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noch die bereits bezahlten Bauern hätten die Gelder zurückzahlen wollen.
Da K._______ ein mächtiger Mann in seiner Heimat sei und er in seinem
ganzen Leben nicht soviel Geld für die Begleichung seiner Schulden
hätte auftreiben können, habe er keine andere Wahl gehabt, als aus
Afghanistan zu fliehen, um sein Leben zu retten.
Am 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
angehört. Dabei führte er in Ergänzung zu seinen bisherigen Vorbringen
aus, er habe von der Schweiz aus mit seinem Schlepper Kontakt
aufgenommen, um seinen Identitätsausweis (Tazkera) erhältlich zu
machen und diesen nachträglich (März 2006) eingereicht. Er habe
K._______ im (...) in einem Teehaus kennengelernt und für diesen bis im
Jahre (...) gearbeitet. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, während der
Erntezeit zu den einzelnen Bauern zu gehen und ihre Ernte zu kaufen.
Die gekauften Mengen des Opiums habe er entsprechend den
geografischen Gegebenheiten in den verschiedenen Kommandanturen
gelagert und am Schluss der Erntezeit habe ein Wagen von K._______
alle diese Sammelpunkte aufgesucht und das Opium abtransportiert. Das
Geld, das er jeweils gebraucht habe, habe er über einen Geldvermittler
ein paar Tage nach Nennung des benötigten Betrages erhalten. Ferner
habe ihn K._______ drei Mal zu einem Fest eingeladen, das jeweils in
einem grossen Haus im Bezirk M._______/Provinz N._______
stattgefunden habe. Unter den Gästen hätten sich auch hohe
Staatsbeamte befunden. K._______ habe ihm drei dieser Gäste, welche
bei der Polizei und dem Geheimdienst gewesen seien, persönlich
vorgestellt und ihm gesagt, dass er sich bei Problemen in der Provinz
D._______ an diese Personen wenden könne. Nach der Vernichtung der
Ernte habe er sich mit K._______ gestritten, weil ihm dieser nicht
geglaubt habe, worauf er zum Bezirksvorsteher O._______ gegangen
sei, um Schutz vor K._______ zu erhalten. O._______ habe ihm jedoch
gesagt, dass er ihm – und dies auch nur bedingt – lediglich in seinem
Bezirk Schutz zusichern könne. Bei einer Rückkehr müsse er um sein
Leben fürchten, da ihn sowohl die afghanische Regierung als auch
K._______, die Opiumbauern und die Nachkommen von vier
erschossenen Paschtunen umbringen wollten.
Auf die weiteren Ausführungen und die mit Eingaben vom 2. März, 17.
Juli und 17. Oktober 2006 sowie 26. März und 28. November 2007
geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 – eröffnet am 25. Januar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Rückweisung des Entscheides an das BFM zwecks
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung und die der
Rechtsmitteleingabe beigelegten Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Februar 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und sich das
Bundesverwaltungsgericht vorbehalte, seine Asylvorbringen bezüglich
seiner Tätigkeit als Drogenhändler unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG
und im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) einer Prüfung zu unterziehen. Dazu wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17. März 2008
eine Stellungnahme einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert,
innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. März 2008 einbezahlt.
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E.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 reichte der Beschwerdeführer – unter
Beilage zweier von ihm verfassten Zeitungsartikel – seine Stellungnahme
zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 20. März 2008 wurde die Vorinstanz im Rahmen von
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel
eingeladen.
G.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 legte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel ins Recht (Auflistung Beweismittel).
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 17. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. April 2008.
J.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
Bestätigungen bezüglich seiner Konversion zum christlichen Glauben und
seiner Glaubensausübung in der Schweiz zu den Akten (Auflistung
Beweismittel).
K.
Mit Schreiben vom 18. August 2009 ersuchte die Rechtsvertretung um
Mitteilung des Verfahrensstandes und des voraussichtlichen
Urteilszeitpunktes und legte gleichzeitig ihre Kostennote bei.
L.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. August 2009 wurde die
Anfrage der Rechtsvertretung vom 18. August 2009 beantwortet.
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M.
Am 22. September 2009 (Datum Poststempel) wurde (Nennung
Beweismittel), beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
N.
Mit Verfügung vom 28. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 13. Oktober 2009 zum
(Nennung Beweismittel) zu äussern, gemäss welchem sich herausgestellt
habe, dass er mehr Interesse an einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz zeige, als Christ zu sein, und diese Situation habe ausnutzen
wollen.
O.
Am 8. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere
Bestätigung (Nennung weiteres Beweismittel) ein.
P.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 legte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 28. September 2008 ins
Recht.
Q.
Am 11. Januar 2010 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht ein (Nennung Beweismittel) und am
21. Januar 2010 (Datum Poststempel) ein (Nennung Beweismittel)
zukommen.
R.
Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Unterlagen bezüglich seiner Hinwendung zum christlichen Glauben
(Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 legte der Beschwerdeführer zusätzliche
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen aus, es sei realitätsfremd, dass der
Beschwerdeführer nicht gewusst habe, sein Auftraggeber sei der (...)
gewesen, zumal er an verschiedenen Einladungen von K._______
teilgenommen haben wolle, und davon auszugehen sei, dass es ihn auch
interessiert hätte, von welcher Person er dermassen abhängig gewesen
sei. Ebenso realitätsfern sei das Zusammentreffen von K._______ mit
dem Beschwerdeführer in einem Teehaus im Bazar von C._______
einzustufen, ohne dass eine vorherige Überprüfung seiner Person
stattgefunden hätte. Zudem sei davon auszugehen, dass solche
Vereinbarungen eher durch Mittelsleute abgewickelt würden. Gemäss
seinen Angaben wolle sich der Beschwerdeführer nicht nur in
Afghanistan, sondern auch in E._______ vor der Verfolgung durch die
Drogenmafia gefürchtet haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
weshalb er sich trotzdem auf der Reise nach Europa während (...)
Monate dort aufgehalten habe. Als offensichtlich unglaubhaft sei
ausserdem das Vorbringen, die Amerikaner hätten von K._______ die
Lieferung von 4,5 Tonnen Opium an den Militärstützpunkt in Kabul
verlangt, einzuschätzen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich der Urheber, welche die Opiumfelder zerstört hätten, der
Person, an welche er sich nach dem Gespräch mit K._______ im
Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, und der
anschliessend aufgesuchten Orte vor seiner Flucht sowie der Modalitäten
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des Kaufs der Mohnernte in Widersprüche verwickelt. Angesichts der
unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers könne ihm der geltend gemachte Drogenhandel mit
dem (...) und die in diesem Zusammenhang behauptete Verfolgung nicht
geglaubt werden. Was im Übrigen die eingereichten Unterlagen bezüglich
der Problematik des Drogenhandels, insbesondere den von ihm
verfassten Internetartikel angehe, so vermöchten diese keine Gefährdung
bei einer Rückkehr zu begründen, zumal den afghanischen Behörden das
Bestehen solcher Erzeugnisse sehr wohl bekannt sein dürften.
3.2. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seinen Sachverhaltsvorbringen
fest und führte ergänzend an, er habe im Frühling des Jahres (...)
begonnen, in (...) Gottesdienste zu besuchen, und sich aufgrund seines
Glaubens entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Seine Taufe
werde am Y._______ stattfinden.
Zur vorinstanzlichen Argumentation sei zunächst einzuwenden, dass ihm
während seines Aufenthaltes in Afghanistan nicht bewusst gewesen sei,
dass es sich bei K._______ um den (...) gehandelt habe. Wohl sei ihm
klar gewesen, dass K._______ eine einflussreiche Persönlichkeit
gewesen sei, seine diesbezüglichen Fragen seien aber immer
dahingehend beantwortet worden, dass K._______ der (...) – ein Begriff,
der jedoch für verschiedene höchste Amtsinhaber, beispielsweise auch
für den örtlichen Polizeichef gebraucht werde – sei. Zudem sei
verständlich, dass die Identitäten der in die Opiumgeschäfte verwickelten
Personen möglichst verborgen gehalten würden. Zudem sei es für ihn
nicht allzu wichtig gewesen, mit wem er die Geschäfte abgewickelt habe.
Die Annahmen der Vorinstanz seien daher als blosse
Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Weiter sei zum Vorhalt, er sei
ohne vorgehende Überprüfung seiner Person K._______ vorgestellt
worden, festzuhalten, dass er durch eine Drittperson mit K._______
bekannt gemacht worden sei, was er bereits bei den Anhörungen
ausgeführt habe. Bei dieser Drittperson habe es sich um einen
Drogenhändler gehandelt, den er von seiner Tätigkeit als Einzelhändler
gekannt habe. Er sei nur zu einem Treffen vorgeladen worden, weil er bei
K._______ wegen seiner erfolgreichen Arbeit bekannt geworden sei. Es
sei eine Vermutung der Vorinstanz, dass er eher durch Mittelsleute von
K._______ hätte engagiert werden sollen. Vielmehr sei es in Afghanistan
üblich, dass derartige Geschäfte persönlich abgewickelt würden, gerade
um die so geschlossenen Vereinbarungen einzuhalten. Ferner sei nicht
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ersichtlich, was an seinen Vorbringen, wonach er sich nach seiner Flucht
während (...) Monate im E._______ versteckt habe, unglaubhaft sein
solle, zumal er überstürzt aus seiner Heimat geflohen sei, daher keine
Zeit gehabt habe, seine Weiterreise zu planen, und in P._______ nur
knapp einem Überfall entgangen sei. Dem Vorhalt der Unglaubhaftigkeit
seines Vorbringens, wonach die Amerikaner von K._______ die Lieferung
von 4,5 Tonnen Opium verlangt hätten, sei entgegenzuhalten, dass ein
grosser Teil des in Afghanistan produzierten Opiums an die USA geliefert
werde. Bezüglich des angeführten Widerspruchs hinsichtlich der Urheber,
welche die Opiumfelder zerstört hätten, habe er erst in der Schweiz in
Erfahrung bringen können, dass es sich nicht um die eigene Regierung
gehandelt habe. Er habe deshalb bei der ergänzenden Bundesanhörung
seinen aktuellen Wissensstand weitergegeben. Auch bezüglich der
Person, an welche er sich nach seinem Gespräch mit K._______ im
Anschluss an die Zerstörung der Opiumfelder gewendet habe, habe er
sich bereits anlässlich der ergänzenden Befragung überzeugend erklärt.
Seine Aussage bei der kantonalen Anhörung sei ein zusammengefasster
Bericht der vielen Geschehnisse gewesen, bei welchem nur das
Wichtigste wiedergegeben worden sei. Es sei keineswegs
widersprüchlich, dass er dies erst auf Nachfrage hin ausführlich erläutert
habe. Bei seiner Aussage, wonach er zu Hause übernachtet habe, müsse
es sich ferner um ein Missverständnis handeln. Jedenfalls gehe es nicht
an, anhand einer kleinen Unstimmigkeit seine Glaubwürdigkeit zu
verneinen, zumal seine Aussagen bei den drei Anhörungen durchgehend
äusserst detailliert gewesen seien. Weiter seien die Ausführungen zu den
Modalitäten des Kaufs der Mohnernte nicht widersprüchlich. Die
Vereinbarungen seien allesamt mündlich abgewickelt worden und es
hätten keine schriftlichen Verträge und Bestätigungen bestanden.
Lediglich bei Bezahlung des Kaufpreises, aber auch nur im Falle eines
nicht vertrauenswürdigen Bauern, sei eine Art Quittung ausgestellt
worden. Er habe demnach alle vermeintlichen Widersprüche bereits
anlässlich der Anhörungen aufgelöst. Zudem habe er seine Angaben nie
anzupassen versucht und seine übrigen Vorbringen seien
widerspruchsfrei und hätten sowohl durch ein grosses Fachwissen über
den Drogenhandel als auch durch einen überaus grossen Detailreichtum
überzeugt.
Ferner würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da er in der
Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert habe. Die Vorinstanz habe
es jedoch unterlassen, ihn trotz eines von ihm eingereichten Artikels in
der Zeitschrift (...) der (...) und seines am Schluss der ergänzenden
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Anhörung gemachten Hinweises, zu seinem christlichen Glauben zu
befragen. Damit sei das Bundesamt seiner Untersuchungspflicht nicht
nachgekommen und habe auch den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Zudem sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden. Die
Verfügung sei folglich aufzuheben und zwecks Erstellung des korrekten
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2008 an
ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest,
zumal die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu
bewirken vermöchten. Hinsichtlich der gerügten unterlassenen
Abklärungen sei festzuhalten, dass das BFM der Begründungspflicht, der
Beschwerdeführer hingegen der Behauptungspflicht unterliege. Wenn er
– wie in seiner Rechtsmitteleingabe angegeben – seit Frühling (...)
regelmässig Gottesdienste besuchen, die Bibel lesen und zum
christlichen Glauben konvertiert sein wolle, dann wäre von ihm zu
erwarten gewesen, dass er diesen Umstand dem Bundesamt bereits vor
dem Zeitpunkt der Anhörung kundgetan hätte, zumal er heute anführe,
ihm drohten deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante
Nachteile. Dies habe er jedoch unterlassen. Bei der Konversion handle es
sich zudem bekanntermassen um einen tiefgründigen, inneren
Gesinnungswandel. Aufgrund der unglaubhaften Asylvorbringen und in
Würdigung der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass
er die Konversion lediglich vorbringe, um subjektive Nachfluchtgründe zu
konstruieren und sich damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erwirken.
3.4. In seiner Replik vom 30. April 2008 brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe den Umstand, dass er zur Kirche gehe, bereits vor Erlass der
angefochtenen Verfügung mehrmals geltend gemacht und dem BFM
bereits vor der Bundesanhörung einen Artikel der Zeitschrift der (...)
eingereicht, in welchem er auf einer Fotografie abgebildet sei. Er sei
überdies an der ergänzenden Bundesanhörung in Begleitung einer
Glaubensschwester erschienen, welche man auch als solche vorgestellt
habe. Sodann habe er während der Anhörung ausgesagt, dass er seit (...)
Jahren in die Kirche seiner Schwester (eben der besagten anwesenden
Glaubensschwester) gehe. Die Befragerin habe es darauf unterlassen,
ihn weiter zu diesem Umstand zu befragen. Er habe bereits vorher
versucht, sein entsprechendes Vorbringen zu deponieren, sei jedoch
immer auf später vertröstet worden. Damit habe die Vorinstanz ihre
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Untersuchungspflicht verletzt. Hätte die Vorinstanz überdies die von ihm
bezüglich seines Glaubens gemachten Vorbringen tatsächlich bis zur
negativen Verfügung nicht als solche erkannt, wäre es ihr freigestanden,
nach der Einreichung der Beschwerde beziehungsweise der neuen
Beweismittel die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und weitere
Abklärungen des Sachverhalts zu treffen, was ebenfalls unterlassen
worden sei. Stattdessen behaupte die Vorinstanz, er bringe die
Konversion lediglich vor, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erwirken, wodurch sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör verletzt habe. Ferner sei er aus seinem Glauben heraus zum
Christentum konvertiert, weshalb er in Afghanistan akut gefährdet sei,
Opfer von Verfolgung zu werden.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Abklärungs und Begründungspflicht) respektive des rechtlichen Gehörs
zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des
Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines
Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine
ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund
dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder
Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S.
222).
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4.1.2. Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM vorliegend den Sachverhalt vollständig erstellte
und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM
ging vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte und der Aktenlage (vgl.
Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der
gerügten Verletzung der Abklärungs und Begründungspflicht anzuführen,
dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art.
32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich
hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung
berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen
niederschlug. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits vor
der Bundesanhörung einen Artikel der Zeitschrift der (...) eingereicht, in
welchem er auf einer Fotografie abgebildet sei, kann aus dessen
Nichtberücksichtigung keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch
die Vorinstanz erkannt werden. So wird im fraglichen Artikel über eine
Veranstaltung in (...) im Frühling (...) aus Anlass der bevorstehenden
Abstimmung zum revidierten Ausländer und Asylrecht berichtet. Der
Beschwerdeführer nahm zwar an dieser Veranstaltung teil, was jedoch in
keinerlei Zusammenhang mit seinem in der Schweiz eingeleiteten
Asylverfahren oder darin geäusserten Vorbringen, insbesondere in
religiöser Hinsicht, gebracht werden kann. Auch der Umstand, dass er an
der ergänzenden Bundesanhörung in Begleitung einer
Glaubensschwester erschien und während der Anhörung angab, seit (...)
Jahren in die Kirche seiner an der Anhörung anwesenden Schwester zu
gehen, ohne dass seitens der Vorinstanz diesbezüglich in der Folge
weitere Fragen gestellt wurden, kann dem Bundesamt ebenfalls nicht als
Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
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Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der
Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert
ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie
vorliegend – lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so ist die
Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese
Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.). Vorliegend ist insbesondere
erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand
möglich und zumutbar gewesen wäre, weitere Sachverhaltselemente zu
seinem Glaubenswechsel anzugeben, zumal er erst ganz am Schluss der
ergänzenden Anhörung beim BFM – quasi als Randbemerkung – noch
anfügte, seit (...) Jahren in die Kirche seiner Schwester zu gehen (vgl.
act. A20/20, S. 18 unten), ohne dass er in irgendeiner Weise erkennen
liess, dass sich daraus für ihn in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht Probleme
ergeben könnten oder er diesbezügliche Befürchtungen hegen würde.
Gleich anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es noch
weitere Gründe gebe, die allenfalls gegen seine Rückschaffung in den
Heimatstaat sprechen würden, worauf er antwortete: "Ich habe alles
gesagt, was zu sagen war." (vgl. act. A20/20, S. 19 oben). Sodann
bestätigte er am Schluss der erwähnten Anhörung beim BFM die
Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen durch seine
Unterschrift. Zudem hätte der Beschwerdeführer nach der ergänzenden
Anhörung vom 22. November 2007 bis zum Erlass des negativen
Asylentscheides am 24. Januar 2008 noch über zwei Monate Zeit gehabt,
allfällige weitere Vorbringen oder Beweismittel – seinen Glaubenswechsel
betreffend – dem BFM gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unaufgefordert
nachzureichen, zumal es ihm offensichtlich möglich war, vor und sogar
nach der ergänzenden Bundesanhörung der Vorinstanz weitere
Unterlagen zu seinem Asylgesuch zukommen zu lassen, ohne indessen
jemals seinen (beabsichtigten) Glaubenswechsel auch nur anzudeuten.
Er liess die Frist bis zum Erlass des angefochtenen Asylentscheides
ungenutzt verstreichen. Alleine der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung von einer Person
seiner Wahl begleiten liess – auch wenn es sich bei dieser um eine
Glaubensschwester gehandelt habe – vermag für die Vorinstanz kein
Versäumnis zu begründen, wenn der Beschwerdeführer nicht von sich
aus auf allfällige Zusammenhänge zu seinen Asylvorbringen hinweist und
das BFM zu dieser in rechtlicher Hinsicht am Verfahren nicht beteiligten
Begleitperson keine Fragen stellt. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist im Übrigen nicht zu erkennen, zumal es dem
D1217/2008
Seite 15
Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
BFMEntscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE
129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b).
4.1.3. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Abklärungs und Begründungspflicht) sowie des rechtlichen Gehörs
erweisen sich demnach vorliegend als unbegründet, weshalb der Antrag,
es sei der angefochtene Entscheid an die Vorinstanz zur Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.2. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
einer Beurteilung sämtlicher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass
die Vorbringen, welche den Beschwerdeführer zur Flucht aus Afghanistan
bewogen haben sollen, insgesamt weder als glaubhaft noch als
asylrelevant erachtet werden können. In der Beschwerdeschrift sowie den
weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene werden keine Argumente
vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen
Entscheid, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, Zweifel aufkommen lassen.
4.2.1. Zunächst vermögen die Entgegnungen des Beschwerdeführers
zum Vorhalt, es sei realitätsfremd, dass er nicht gewusst habe, es habe
sich bei K._______ um den (...) gehandelt, nicht zu überzeugen.
Zunächst kann nicht geglaubt haben, dass es für den Beschwerdeführer
nicht allzu wichtig gewesen sei, mit wem er die Geschäfte abgewickelt
habe, zumal er für K._______ während Jahren gearbeitet haben und von
diesem in finanzieller Hinsicht und punkto Sicherheit für seine eigene
Person völlig von diesem abhängig gewesen sein will. Dass dem
Beschwerdeführer lediglich bewusst gewesen sei, wonach es sich bei
K._______ um eine einflussreiche Persönlichkeit gehandelt habe und
dieser – als (...) – irgendein hoher Amtsinhaber hätte sein können, ist als
überwiegend unwahrscheinlich zu erachten. So soll der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge engere Kontakte mit
K._______ gepflegt haben und in diesem Zusammenhang bei drei
Einladungen von K._______ zugegen gewesen sei, wobei ihm K._______
die anwesenden hohen Staatsbeamten vorgestellt und ihm gesagt habe,
er solle sich bei Problemen in deren Gebieten ruhig an diese wenden
D1217/2008
Seite 16
(vgl. act. A20/20, S. 10). Ein solches Verhalten von K._______ und
dessen Gastgeberrolle bei den erwähnten Einladungen lässt in
augenfälliger Weise den Schluss zu, dass dieser eine noch höhere
Position innegehabt haben muss als die anwesenden Staatsbeamten.
4.2.2. Weiter lässt sich der als zutreffend zu erachtende vorinstanzliche
Vorhalt, wonach das Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit
K._______ in einem Teehaus im Bazar von C._______ ohne vorherige
Überprüfung seiner Person als realitätsfern einzustufen ist, durch seine
Entgegnungen nicht plausibel auflösen. Wohl gab er im Rahmen der
ergänzenden Anhörung an, dass ihm K._______ durch eine Drittperson
vorgestellt worden sei, bei welcher es sich um einen ihm bekannten
Drogenhändler gehandelt habe (vgl. act. A20/20, S. 9). Bei dieser
Drittperson handelt es sich diesen Aussagen zufolge offenbar um eine
Bekanntschaft des Beschwerdeführers und nicht um einen – in den
Augen von K._______ – vertrauenswürdigen Mitarbeiter desselben,
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Person des
Beschwerdeführers sei in irgendeiner Form einer Überprüfung
unterzogen worden. So gab er anlässlich der ergänzenden Anhörung
denn auch bloss an, seine Tätigkeit sei den Händlern vermutlich
aufgefallen und er nehme an, diese hätten K._______ von ihm, der in der
Branche tätig sei, erzählt (vgl. act. A20/20, S. 8). In diesem
Zusammenhang ist – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz beizupflichten,
wonach der Beschwerdeführer – angesichts der hohen Stellung von
K._______ – durch einen Mittelsmann von K._______ zunächst überprüft
und, falls nicht bereits mit diesem eine Vereinbarung getroffen worden
wäre, dieser in der Folge zwischen K._______ und ihm einen Kontakt
hergestellt hätte.
4.2.3. Ferner kann nicht geglaubt werden, dass K._______ in der
geschilderten Weise auf die Nachricht des Beschwerdeführers von der
Vernichtung der Mohnernte reagiert und danach gedroht habe, gegen
den Beschwerdeführer vorzugehen, wenn er ihm nicht das bereits
investierte Geld zurückerstatte oder Ersatzware beschaffe. Aus dem
Protokoll der ergänzenden Anhörung ist nämlich zu ersehen, dass
anlässlich der dritten Einladung bei K._______ die Zerstörung
beziehungsweise Vergiftung von landwirtschaftlicher Fläche respektive
von Mohnfeldern in der Provinz Q._______ das vorherrschende
Gesprächsthema gewesen sei und sich K._______ mit ihm darüber
intensiv unterhalten habe (vgl. act. A20/20, S. 11). K._______ dürfte
D1217/2008
Seite 17
daher bewusst gewesen sein, dass zukünftig bei allfälligen weiteren
Vergiftungsaktionen auch von ihm aufgekaufte Ernten betroffen sein
könnten. Zudem ist in keiner Weise einsichtig, weshalb K._______ sich
sein Geld lediglich über den Beschwerdeführer hätte zurückholen sollen,
zumal er aufgrund seiner angeführten hohen Position problemlos in der
Lage gewesen müsste, sich das bereits bezahlte Geld direkt bei den
verschiedenen Kommandanten und Bauern zurückzuholen. Aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer die jeweils aktuell benötigten
Gelder in einer Wechselstube bezog, in welcher über die ausgegebenen
Gelder Buch geführt worden sein muss, ansonsten er den genauen
Betrag der K._______ geschuldeten Summe anlässlich der Befragung
nicht gekannt hätte (vgl. act. A9/24, S. 10 und 13; A20/20, S. 6) und er für
seine Geldzahlungen – zumindest gemäss den Ausführungen in der
ergänzenden Anhörung – schriftliche Bestätigungen erhalten habe, die
jeweils in der Kommandantur deponiert worden seien (vgl. act. A20/20, S.
18), wäre es für K._______ ein Leichtes gewesen, den Verlauf des
bereits bezahlten Geldes zurückzuverfolgen. Der vom Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Anhörung gemachte Einwand, wonach
K._______ weder die Kommandanten noch die Bauern gekannt habe
(vgl. act. A9/24, S. 15), ist angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer während Jahren mit den Betroffenen Handel betrieben
habe und K._______ zur Ermittlung dieser Geschäftspartner seine
Dienste in Anspruch hätten nehmen können, als unbehelflich zu erachten.
4.2.4. Überdies widersprach sich der Beschwerdeführer in der
Chronologie seiner Händlertätigkeit. So führte er im Kanton noch an, das
Opium werde anfangs Frühling angebaut und im Herbst werde geerntet.
Die Bauern würden ihre Ware respektive Ernte aber erst im Frühling
verkaufen, um mehr Geld zu verdienen (vgl. act. A9/24, S. 11).
Demgegenüber brachte er beim BFM vor, seine Aufgabe habe darin
bestanden, während der Erntezeit – somit also im Herbst – zu den
einzelnen Bauern zu gehen und ihre Ernte zu kaufen. In der Folge habe
er in den jeweiligen Kommandanturen die gekauften Mengen des Opiums
gelagert, welches am Ende der Erntezeit von einem Fahrzeug von
K._______ aufgesammelt und abtransportiert worden sei (vgl. act.
A20/20, S. 5). Im späteren Verlauf dieser BFMAnhörung fügte er im
Widerspruch dazu an, er habe die Ernte der Bauern in D._______, die
Düngemittel sowie die Bestechungsgelder für die Kommandanten im
Voraus gekauft beziehungsweise bezahlt, weshalb er im Zeitpunkt der
Vergiftung der Ernte grosse Schulden bei K._______ gehabt habe (vgl.
act. A20/20, S. 12 f.).
D1217/2008
Seite 18
4.2.5. Ferner vermag die Erklärung des Beschwerdeführers zum Vorhalt,
seine Aussage bezüglich der Person, an welche er sich nach seinem
Gespräch mit K._______ im Anschluss an die Zerstörung der
Opiumfelder gewendet habe, sei widersprüchlich ausgefallen, nicht zu
überzeugen. So lässt sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – seine Aussage bei der kantonalen Anhörung nicht
als zusammengefasster Bericht der vielen Geschehnisse, bei welchem
nur das Wichtigste wiedergegeben worden sei, interpretieren. Zum einen
brachte der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung im I._______
als auch beim Kanton übereinstimmend vor, er habe sich an L._______
gewendet, der Sicherheitskommandant ihres Gebietes gewesen sei (vgl.
act. A1/9, S. 4; A9/24, S. 10), ohne jemals zu erwähnen, dass er sich
zusammen mit seinem Neffen und mit L._______ zu O._______ begeben
habe. Zum Anderen bezeichnete er anlässlich der ergänzenden
Anhörung ebenso O._______ als Sicherheitschef, zu dem er zusammen
mit seinem Neffen gegangen und bei welchem auch der Qodusi gewesen
sei (vgl. act. A20/20, S. 12), ohne die Person von L._______ oder die
Funktion seines Neffen an irgendeinem Punkt der Anhörung anzugeben.
Erst auf Vorhalt der Befragerin führte er an, sein Neffe sei der
Stellvertreter von L._______ und er sei zusammen mit diesen beiden zu
O._______ gegangen, um die Probleme wegen K._______ zu erörtern
(vgl. act. A20/20, S. 13 unten).
4.2.6. Sodann ist unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG (vgl. auch Bstn.
D. und E. oben) Folgendes festzuhalten: Den Ausführungen des
Beschwerdeführers sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die
gegen ihn gerichteten Drohungen und Forderungen seitens von
K._______ und anderen Personen auf einen in Art. 3 AsylG genannten
Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen) stützen. Der
Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme im Zusammenhang
mit den angeführten Drogengeschäften geltend (Unmöglichkeit der
Rückzahlung bereits investierter (Bestechungs)Gelder;
untergeschobenes kriminelles Verhalten als Racheakte: vgl. act. A9/24,
S. 10 ff.; A20/20, S. 15). In der Eingabe vom 17. März 2008 wird zwar
geltend gemacht, K._______ setze alles daran zu verhindern, dass seine
Beteiligung am Opiumhandel bekannt werde. Die Verfolgung des
Beschwerdeführers wegen dessen Abkehr vom Drogenhandel, des
Verrats der beteiligten staatlichen Akteure und der dadurch bestehenden
politischen Verunglimpfung sei klar politisch motiviert. Ebenfalls aus
politischen Gründen werde ihm ein Schutz durch den Staat verwehrt,
D1217/2008
Seite 19
zumal es sich bei K._______ um den (...) handle. Diese Einwendungen
sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen indessen unbehelflich,
zumal der Beschwerdeführer sich nicht politisch betätigte (vgl. A1/9, S. 5),
im vorinstanzlichen Verfahren nie politische Gründe für die Aufgabe
seiner Tätigkeit als Händler geltend machte und auch nicht angab, aus
politischen Gründen werde ihm der notwendige Schutz verweigert. Der
Beschwerdeführer bringt daher im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
als Opiumhändler keine Gründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG als
relevant erachtet werden könnten.
4.3. Aufgrund der oben dargelegten Ungereimtheiten in wesentlichen
Punkten des Sachverhaltsvortrags gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, hinreichend überzeugende glaubhafte Indizien vorzubringen, die
auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Überdies sind seine
Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich. Er erfüllt diesbezüglich die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
wurde.
4.4. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf
seine Hinwendung zum christlichen Glauben und seine Konversion
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zum Beleg dieser Vorbringen
reichte er diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Es
stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Konversion zum Christentum in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
4.4.1. Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84%
sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen
Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum
konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen
Religionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch
ausländische Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend
aus. Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum
Christentum übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt sein. Das Risiko geht dabei von Familien und
Sippenmitgliedern wie auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft
aus. Auch Übergriffe von staatlicher Seite gegen Konvertiten sind
denkbar. In Kabul und im ganzen Land wird heute praktisch wieder nach
der Scharia geurteilt, nach der „Abtrünnige vom Islam“ streng bestraft
werden. Die Verhältnisse in den Provinzen sind nicht anders. Je nach
Interpretation der Scharia können Konvertiten auch mit dem Tode bestraft
D1217/2008
Seite 20
werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of AsylumSeekers from Afghanistan, 17.
Dezember 2010, S. 18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische
Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
23. August 2011, S. 15; US Department of State, International Religious
Freedom Report 2010 – Afghanistan, 13. September 2011).
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im
Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
der ARK, sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv,
welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer
Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine
Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend
gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass
jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu
werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die
Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt
betrachtet werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit
weiteren Hinweisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan
nicht vor. Namentlich geht auch das UNHCR nicht von einer
Kollektivverfolgung aus, sondern betont die Notwendigkeit der
individuellen Prüfung in jedem Fall, ob konkret eine Gefährdung aufgrund
der Konversion bestehe (vgl. dazu insbesondere UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum
Seekers from Afghanistan, Juli 2009, S. 18).
4.4.2. Vorliegend ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des Asylverfahrens zwar Unterlagen zu seiner erst in der
Schweiz durchgeführten Konversion zu den Akten reichte, jedoch ausser
der generellen Aussage, wegen derselben bei einer Rückkehr an Leib
und Leben gefährdet zu sein, keinerlei Ausführungen zu einer allfälligen,
individuell drohenden Gefährdung aufgrund seiner Konversion zum
Christentum machte. Insbesondere wird in keiner Art aufgezeigt, dass die
Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan bekannt geworden wäre.
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Seite 21
Weshalb gerade er individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher
Seite gewärtigen müsste, wird nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt.
Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage der Glaubhaftigkeit der
angeführten Konversion und die diesbezüglich eingereichten –
überwiegend von der gleichen Stelle ausgestellten – Bestätigungen, die
Aussagen sowohl für als auch gegen die behauptete Hinwendung zum
christlichen Glauben enthalten, nicht weiter eingegangen zu werden. In
diesem Zusammenhang sei immerhin in grundsätzlicher Hinsicht
festgehalten, dass es sich bei den religiösen Überlegungen eines
Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge handelt,
weshalb ein durch diverse Bestätigungen angeführtes und
wahrgenommenes Interesse an der Bibel und am Christentum auch ohne
weiteres vorgespielt sein kann.
4.4.3. Auch ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel, so insbesondere bezüglich der von ihm verfassten
Internetartikel betreffend die Problematik des Drogenhandels und der
Mafia in Afghanistan sowie bezüglich einer Kritik an der Vorgehensweise
der Regierung von Staatspräsident Hamid Karzai festzustellen, dass
angesichts einer in vielen Ländern umfangreichen
Medienberichterstattung zu den fraglichen Themen – nicht zuletzt auch
gerade im Internet – das als Massenmedium von Millionen Menschen
benützt wird, nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
deswegen – falls diese Artikel den afghanischen Behörden überhaupt zur
Kenntnis gelangten – subjektive Nachfluchtgründe verwirklicht und sei bei
einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt.
4.5. Zusammenfassend ist nach diesen Ausführungen davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den
Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger
Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 22
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S.
510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
6.3.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
D1217/2008
Seite 23
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden
die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich
zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation
führen.
6.3.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
aus B._______, welches im Bezirk C._______ der Provinz D._______
liegt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden
Ausführungen unzumutbar.
6.3.3. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem
Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul,
niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich
aber keinerlei Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug
dorthin als zumutbar einzustufen.
6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
6.5. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ist weiter zu prüfen,
ob Vorbehalte im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, welche – selbst
bei Bejahung einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zur
Nichtgewährung einer vorläufigen Aufnahme führen würden.
6.6. Die vorläufige Aufnahme nach den Abs. 2 und 4 von Art. 83 AuG wird
nicht verfügt, wenn die weg oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen
D1217/2008
Seite 24
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg oder
Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat. Gemäss der am
vormaligen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
entwickelten und heute noch geltenden Praxis setzt die Anwendung
dieser Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des
Ausländers am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an
seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des Staates
auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Ausschlussklausel
mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht, wenn die
kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen,
dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren
gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr
müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die
Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der
Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der
Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur
verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann
trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine
solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des
weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der
Interessenabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2007/32 mit
weiteren Hinweisen).
6.6.1. Was einen möglichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit oder eine Gefährdung derselben im Ausland betrifft, so fällt
diesbezüglich die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeit als
Drogenhändler in Afghanistan in Betracht. Wie oben in Ziffer 4.2
festgehalten, konnte er eine solche Tätigkeit jedoch nicht glaubhaft
machen, weshalb nicht von einem dementsprechenden Verstoss im
Rahmen von Art. 83 Abs. 7 AuG auszugehen ist.
D1217/2008
Seite 25
6.6.2. Hinsichtlich der Verhältnisse in der Schweiz wurde den Akten
zufolge aufgrund einer Anzeige der (...) vom (...) gegen den
Beschwerdeführer wegen (...) ermittelt, das Verfahren jedoch durch
Schlussverfügung des (...) eingestellt. Gemäss Anzeigerapport der (...)
vom (...) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Auseinandersetzung zwischen Asylbewerbern in (...) wegen (...) als Opfer
befragt. Weiter wurde der Beschwerdeführer am (...) durch (...) wegen (...)
beanzeigt.
6.6.3. Angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände und des
Umstandes, dass weder Verurteilungen des Beschwerdeführers noch
weitere Anzeigen seit dem Jahre (...) aktenkundig sind, kann vorliegend
im Lichte der oben skizzierten diesbezüglichen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer schwerwiegenden
Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz gesprochen werden. Auch ist eine solche Gefährdung oder
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Ausland in casu
nicht ersichtlich, da die diesbezüglich relevanten Vorbringen als nicht
glaubhaft zu erachten sind.
6.7. Aufgrund des Resultates dieser Interessenabwägung ist demnach
zusammenfassend festzustellen, dass die Anwendung der
Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG in casu nicht in Betracht fällt.
Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der
Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die
Wegweisungsschranken von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG zu berufen, nicht.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
24. Januar 2008 sind somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der
Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit
abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzuheissen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl
und Wegweisungspunkt – sind dem Beschwerdeführer die hälftigen
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Seite 26
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am
13. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen.
Der Saldobetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
8.2. Da der vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 18. August 2009
eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. Darin wird ein
Zeitaufwand von 17,95 Stunden à Fr. 190.–, total (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) Fr. 3'724.80 ausgewiesen, was angemessen erscheint.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach Einreichung der Kostennote drei
weitere Beweismitteleingaben ins Recht gelegt wurden, deren Aufwand
von der Kostennote nicht erfasst sind. Der diesbezügliche Aufwand kann
jedoch auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden und ist auf
eineinhalb Stunden zu beziffern. Die hälftige Parteientschädigung ist
demnach in Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (Art. 9 Abs. 1
Bst. a und b VGKE) und des darin erwähnten Stundenansatzes von Fr.
190.– auf Fr. 2'030.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D1217/2008
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
24. Januar 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in der Höhe von Fr. 600. geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. wird
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2030. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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