Abtei lung IV
D-1218/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______,
Gambia,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1218/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Gambia am 1. Oktober 2008 verliess und nach einer Reise über
E._______, F._______ und G._______ (ein Monat Aufenthalt) nach
H._______ gelangte, wo er sich sieben Monate lang aufgehalten habe,
dass er von H._______ her am 7. Februar 2010 in die Schweiz gelangt
sei, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 19. Februar 2010 im D._______ die summarische Befragung
stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Tod seiner Mutter
vier Jahre lang bei einer Frau gelebt, die ihm den weiteren Schul-
besuch verweigert und ihn manchmal geschlagen habe,
dass er deswegen nach I._______ geflohen sei, wo ihm eine Frau aus
Mitleid Arbeit gegeben habe,
dass er nach dem Verlust dieser Arbeit nach J._______ gegangen sei,
wo er auf dem Busbahnhof gearbeitet habe,
dass er sich entschieden habe, nach K._______ zu gehen, wo er
einem weissen Mann auf dessen Verlangen drei L._______ vermittelt
habe, damit dieser mit ihnen einen Sex-Film drehen könne,
dass - als der Mann den Film habe drehen wollen - die Polizei gekom-
men sei und den Mann und die Frauen festgenommen habe,
dass er gehört habe, die Frauen hätten ihn der Vermittlung beschul-
digt, und, weil er eine Suche der Polizei nach ihm befürchtet habe, im
Oktober 2008 aus Angst nach M._______ geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsausweise abgab,
dass das BFM am 12. Februar 2010 eine ärztliche Knochenaltersbe-
stimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und dieser ge-
mäss dem medizinischen Bericht vom gleichen Datum ein Knochenal-
ter von 19 Jahren oder mehr aufweise,
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dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am
25. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei
am geltend gemachten Geburtsdatum festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2010 - eröffnet am glei-
chen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende Recht-
sprechung hinwies, wonach das Knochenwachstum individuell variie-
ren könne und eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Kno-
chenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normal-
bereiches betrachtet werden könne,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids weiter anführte,
da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben erst 15 Jahre alt
sei, die Handknochenanalyse indessen ein Alter von 19 Jahren oder
mehr ergeben habe, liege die Abweichung ausserhalb des Normbe-
reichs von drei Jahren,
dass das BFM den Beschwerdeführer als volljährig betrachte,
dass dieser anlässlich des ihm zum Befund der durchgeführten Hand-
wurzelknochenanalyse gewährten rechtlichen Gehörs an der Wahrheit
seiner gemachten Altersangabe festgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Identitätspapie-
re zu den Akten gereicht habe, die das von ihm angegebene Alter be-
stätigen würden,
dass seine Angaben zum Reiseweg, zum Beispiel die Aussage, er ha-
be die ganze Reise ohne Ausweispapiere unternommen und sei unter-
wegs nie danach gefragt worden, realitätsfremd seien,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über sei-
ne Identität getäuscht habe,
dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 26. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend
die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise
Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht 16-jährig und damit minderjährig ge-
wesen wäre,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse ge-
gen die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen - unabhängig von der geltend ge-
machten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit - in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Ur-
teils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
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dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerde-
führers zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Ent-
scheids massgebend ist (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung in deutscher Sprache abgefasst ist,
weshalb das Urteil in deutscher Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Er-
nennung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbe-
stimmung zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson
zu bestimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitäts-
täuschung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27)
nicht genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusser-
ten Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel
zu qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
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Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 12. Februar 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochenalter
ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren oder
mehr entspricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte
weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann,
wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem fest-
gestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des be-
schränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung be-
legen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gut-
achten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche An-
forderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse den von der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) stipulierten und vom Bundesverwaltungsgericht
übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen
insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich insbesondere
auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers bezieht,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh-
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rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 12. Februar
2010) 15 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren
oder mehr sei grösser als drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt der Identitätstäu-
schung keine Stellung nimmt,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Si-
cherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass diese Vermutung durch die Beschwerdevorbringen, wonach der
Beschwerdeführer von den Behörden seines Heimatlandes gesucht
werde und er bei einer Rückkehr riskiere, hingerichtet oder inhaftiert
zu werden, nicht widerlegt werden kann, zumal die diesbezüglichen
Ausführungen nicht weiter substanziiert werden,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
und auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug
nach Gambia als durchführbar erachtet, zumal der Beschwerdeführer,
auch wenn er Waise sein sollte, dort über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, das ihn bei der Reintegration unterstützen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das N._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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