Abtei lung IV
D-1219/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Patrick Stoudmann, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1219/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 8. Juli 2006 in Richtung (...). Am 15. Juli 2006 habe sie
(...) verlassen und sei am 16. Juli 2006 über (...) in die Schweiz ge-
langt, wo sie am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am
24. Juli 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) die Kurz-
befragung statt, und am 3. Oktober 2006 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch (...). Die Beschwerdeführerin machte dabei im We-
sentlichen geltend, sie habe in (...) in einer Wohnung gelebt, die ihr
Freund, ein Colonel, für sie gemietet habe. Ihr Freund habe ihr im Zu-
sammenhang mit der Armee und seinem Beruf diverse Geheimnisse
anvertraut. Im Jahr 2000 sei sie Parteimitglied der (...) geworden. Ei-
nes Tages sei der Colonel in ihrer Wohnung erschienen und habe dort
ihre Mitgliederkarte gefunden. Er sei wütend geworden und habe die
Beschwerdeführerin zur Rede gestellt. Als sie ihm gestanden habe,
der (...) anzugehören, habe er ihr vorgeworfen, der Partei Geheimnis-
se offenbart zu haben, welche er ihr anvertraut habe. Aus diesem
Grund habe der Colonel geglaubt, sie sei eine Gefahr für ihn. An-
schliessend habe er die Karte mitgenommen und sei weggegangen.
Einige Zeit später sei die Beschwerdeführerin vom Chauffeur des Co-
lonel bei sich zu Hause abgeholt worden, um in dessen Büro gebracht
zu werden. Dort habe sie dem Colonel gegenüber beteuert, nichts ge-
gen ihn vorgenommen zu haben. Sie sei von ihm mehrmals geohrfeigt
worden und habe danach sein Büro verlassen müssen. Später sei der
Chauffeur gekommen und habe sie nach Hause gebracht. Unterwegs
habe ihr dieser mitgeteilt, der Colonel habe jemanden angerufen, um
sie zu Hause abzuholen; ihr Leben sei in Gefahr. Infolgedessen habe
sie zu Hause ihre Ersparnisse geholt und die Wohnung verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
dem BFM folgende Beweismittel ein: Zwei Fotos des Colonel, eine Mit-
gliederkarte der (...), ein Heft Mitgliederbeiträge betreffend sowie eine
Bescheinigung der (...).
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am 28. Januar 2008 -
wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Be-
gründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen man-
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gelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter,
es sei die angefochtene Verfügung in dem Sinne zu verbessern, dass
die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt
werde. Folglich sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdevorbringen
zurückzuweisen. Für die Dauer des Asylverfahrens sei der Beschwer-
deführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- innert Frist auf.
E.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses in monatlichen Raten
von Fr. 200.--.
F.
Mit Eingabe vom 14. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter um Fristverlängerung zur Leistung des
Kostenvorschusses um 14 Tage.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter die Gesuche um Ratenzahlung beziehungsweise um
Fristverlängerung ab und setzte eine Nachfrist von drei Tagen zur Be-
gleichung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. März 2008 fristgemäss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
der Begründung ab, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. So stehe der
Inhalt des als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreibens der
(...) teilweise in wesentlichem Widerspruch zu den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin. Bei der kantonalen Anhörung habe sie beispiels-
weise geltend gemacht, kein aktives Mitglied der (...) gewesen bezie-
hungsweise selten zu deren Meetings gegangen zu sein. Demgegen-
über gehe aus dem Bestätigungsschreiben hervor, dass die Beschwer-
deführerin aktives Parteimitglied gewesen sei und unter anderem re-
gelmässig an deren Kundgebungen teilgenommen habe. Ferner stün-
den auch ihre Aussagen, die sie bei der Befragung im Empfangszent-
rum gemacht habe, zum Teil nicht im Einklang mit den Aussagen an-
lässlich der kantonalen Anhörung. So habe sie im Empfangszentrum
erklärt, nachdem sie vom Colonel in dessen Büro befragt worden sei,
habe dieser sie aus dem Büro geschickt und aufgefordert, draussen zu
warten. Hingegen habe sie bei der kantonalen Anhörung behauptet,
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nach der Befragung sei sie vom Colonel aus dem Büro geworfen wor-
den, so dass sie dabei die Treppe hinuntergestürzt sei.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Vorbringen
der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und unglaubwürdig be-
wertet habe. Es wird unter anderem vorgebracht, die Beschwerdefüh-
rerin habe bei der kantonalen Anhörung erklärt, kein aktives Mitglied
der (...) zu sein. Diese Aussage entspreche dem bei der Befragung im
Empfangszentrum geltend gemachten Vorbringen, in der Partei keine
offizielle Funktion ausgeübt zu haben. Die Hauptaufgabe der Be-
schwerdeführerin habe lediglich darin bestanden, der Partei in logisti-
scher Hinsicht zur Hand zu gehen. Im Weiteren wird in der Beschwer-
de geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Be-
fragung im Empfangszentrum geschildert, der Colonel habe sie aus
dem Büro geschickt, während sie bei der kantonalen Anhörung erklärt
habe, er habe sie aus dem Büro geworfen. Beide Ausdrücke seien fast
bedeutungsgleich, in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ohne
Schonung vor die Bürotür gestellt worden sei. Im Gegensatz zur vor-
instanzlichen Auffassung erfülle die Beschwerdeführerin durchaus die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Gesetzes, habe sie doch seitens
des Heimatstaates Beeinträchtigungen ihres Lebens beziehungsweise
ihrer Freiheit zu befürchten. Infolgedessen seien die Anforderungen für
eine Gutheissung des Asylgesuchs gegeben.
5.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kanto-
nalen Anhörung zu Protokoll gegeben hat, kein aktives Mitglied der
(...) gewesen zu sein und keine offizielle Funktion bekleidet zu haben,
weckt bereits begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung. Diese Zweifel werden durch die von der Vorins-
tanz in den Erwägungen angeführten Widersprüche in wesentlichen
Punkten der Aussagen der Beschwerdeführerin erhärtet. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG). Zwar hat die Be-
schwerdeführerin sowohl bei der Erstbefragung im Empfangszentrum
als auch anlässlich der kantonalen Anhörung übereinstimmend vorge-
bracht, vor die Bürotür gestellt worden zu sein. Die - bei Wahrunter-
stellung - gegen sie gerichtete Anwendung von massiver Gewalt sei-
tens des Colonel, welche zu einem gefährlichen Treppensturz (vgl. A6,
S. 7) geführt haben soll, machte die Beschwerdeführerin erst bei der
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kantonalen Anhörung geltend. Erfahrungsgemäss ist jedoch davon
auszugehen, dass eine tatsächlich verfolgte Person den Behörden, bei
denen sie Schutz sucht, bereits anlässlich der Erstbefragung alle wich-
tigen Gründe mitteilt, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes
bewogen haben. Schliesslich ist davon auszugehen, dass - bei Wahr-
unterstellung - der Colonel aufgrund seiner Funktion über Mittel und
Wege verfügt hätte, die Beschwerdeführerin in seinem Büro festneh-
men zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte Gefahr ei-
ner nach dem Rauswurf aus dem Büro vom Colonel angeblich telefo-
nisch angeordneten Festnahme der Beschwerdeführerin bei ihr zu
Hause gleichermassen als unglaubhaft zu qualifizieren. Demnach er-
weisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin in wesentlichen
Punkten als unglaubhaft.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit auch nach einer ge-
nauen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu ei-
ner anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Togo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, der
Wegweisungsvollzug sei nach vernünftigem Ermessen ohne jede Ein-
schränkung zumutbar. Gegenwärtig könne in Togo nicht von Bürger-
krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden,
so dass kein Anlass bestehe, für alle Angehörigen dieses Landes eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG anzunehmen.
Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
7.3.2 Der Rechtsvertreter macht in der Beschwerde geltend, das Le-
ben beziehungsweise die Freiheit der Beschwerdeführerin sei in ihrem
Heimatstaat in Anlehnung an ihre Vorbringen in Gefahr.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die
während den Präsidentschaftswahlen im April 2005 stattgefundenen
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tödlichen Gewaltverbrechen sowie Gewaltausschreitungen zwischen
Oppositionellen und Sicherheitskräften nicht dazu führen, im gegen-
wärtigen Zeitpunkt in Togo von einer dermassen angespannten Sicher-
heits- und Menschenrechtslage auszugehen, als dass eine Rückfüh-
rung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.
7.3.4 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin eine
Lehre als Coiffeuse absolviert und war von 2005 bis zu ihrer Ausreise
im Verkauf von Damenbekleidung tätig. Angesichts des noch jungen
Alters der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Erfahrungen in
Togo ist davon auszugehen, dass in ihrer Heimat eine Reintegration in
den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Bei der Wiedereingliederung wer-
den ihr ihre in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein kön-
nen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihrer
Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem sind keine weiteren per-
sönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen ge-
schlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch dies-
bezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Seite 10
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. März 2008 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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