B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-12/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ , geboren (…),
Kosovo,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 /
N__________
D-12/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. Oktober 1998 stellte der Beschwerdeführer – ein ethnischer Alba-
ner aus B._______ – ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Entscheid vom 20. August
1999 abwies. Nach mehrmaliger Erstreckung der Ausreisefrist kehrte der
Beschwerdeführer im August 2000 in den Kosovo zurück.
B.
Am 14. Oktober 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut
um Asyl nach.
C.
Er wurde am 16. Oktober 2014 im C.________ zuerst summarisch und am
27. November 2014 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehender
zu den Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im
Jahre 2003 habe er bei einem Streit jemanden getötet und sei deswegen
zu einer Gefängnisstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Im Gefängnis sei
er von Mitinsassen tätlich angegriffen worden und er vermute, dass diese
von Angehörigen der Familie des von ihm Getöteten dafür bezahlt worden
seien (vgl. BFM-Protokoll B23 S. 7). Zuvor habe sich die Familie an seinen
Brüdern rächen wollen, welche schliesslich 2007 den Kosovo verlassen
hätten. Während seines Gefängnisaufenthaltes habe er die Berufsschule
als Informatiker gemacht und auch ein Studium in Wirtschaft und Manage-
ment abgeschlossen. Von der Gefängnisstrafe habe er zehn Jahre ver-
büsst und sei dann auf Bewährung entlassen worden. In dieser Zeit habe
er sich regelmässig bei den Bewährungsbehörden melden müssen. Nach
seiner Entlassung im Juni 2013 habe er sich darum bemüht, zu einer Ver-
söhnung mit der Familie des Opfers, welche ihn gemäss dem Kanun-Ge-
setz umbringen wolle, zu gelangen. Diese habe indessen nicht eingewilligt
und so sei sein Leben in steter Gefahr gewesen. Zuerst habe er in seinem
Haus in B._______ gewohnt. Von März bis Mai 2014 habe er ein Textilge-
schäft betrieben, welches er aufgrund der mangelnden Sicherheit wieder
habe schliessen müssen. Im März beziehungsweise Mai 2014 habe er sich
nach Pristina begeben, weil er in B.________ nicht mehr sicher gewesen
sei. In Pristina sei er einmal überfallen worden. Er sei sich sicher, dass es
sich dabei um einen Mordversuch gehandelt habe. In der Folge sei er wie-
der nach B.________ zurückgekehrt. Nach einem Monat Aufenthalt in
B.________ habe er am 11. Oktober 2014 den Kovovo verlassen und sei
am 13. Oktober 2014 illegal in die Schweiz eingereist.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche,
vom BFM in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführte Beweis-
mittel ein.
D.
Mit am 29. Dezember 2014 mündlich eröffnetem Entscheid vom 17. De-
zember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
14. Oktober 2014 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit auf den 5. Januar
2014 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 3. Januar 2014
aufgegebener Eingabe in italienischer Sprache unter Einreichung von be-
reits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweis-
mitteln (Asylakten der französischen Behörden hinsichtlich seines Bruders
D._______ Bestätigungsschreiben der Gemeinde B._________ vom 3.
Oktober 2014) Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, in verfahrensrechtlicher Hinsicht
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen vollständig am 8. Januar 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. das
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier
nicht zutreffenden) Fall eines gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage.
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwer-
deführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und
Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde von Geset-
zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), weshalb auf
den verfahrensrechtlichen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung nicht einzutreten ist.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, durch die
eingereichten Beweismittel stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerde-
führer eine Haftstrafe wegen Mordes verbüsst habe. Indessen habe er
seine unmittelbare Bedrohung im Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft
machen können.
Es führte aus, die eingereichten Zeitungsartikel stammten aus dem Jahre
2013, und obwohl darin die Rede davon sei, dass es mit der Familie des
Opfers bisher zu keiner Versöhnung gekommen sei (vgl. B12, Beweismittel
1), stehe damit nicht fest, dass diese Versöhnung bis zum heutigen Zeit-
punkt nicht zustande gekommen sei. Aus den eingereichten Zeitungsarti-
keln sei ersichtlich, dass sogar die Familie E._______ aus F.________, die
Familie des als Märtyrer verehrten G._______, vermittelt habe. Es sei nur
schwer vorstellbar, dass die verfeindete Familie sich dem Druck der Öffent-
lichkeit angesichts der Beteiligung einer derart gewichtigen Familie nicht
beugen würde. Vielmehr sei, auch unter der Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass es seit mehr als einem Jahr seit der Haftentlassung des Be-
schwerdeführers zu keinem Mordversuch gekommen sei, davon auszuge-
hen, dass, wenn in der Zwischenzeit auch keine eigentliche Versöhnung
stattgefunden habe, die Sache von der verfeindeten Familie zumindest fak-
tisch "ad acta" gelegt worden sei.
Im Weiteren stehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Bewe-
gungsfreiheit sei eingeschränkt gewesen, weil man ihn habe umbringen
wollen (vgl. B5 S. 10; B23 S. 4 und S. 8), im Widerspruch zu den angege-
benen Aktivitäten, bei denen sich der Beschwerdeführer in B._______ und
auch zwischen B.________ und H._______ bewegt habe. So habe er sich
beispielsweise in Cafés aufgehalten (vgl. B5 S. 10; B23 S. 8), habe sich
einmal monatlich bei den Bewährungsbehörden melden müssen (vgl. B5
S. 2) und sei wegen Heimwehs seiner Mutter regelmässig zwischen
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Seite 6
H.________ und B._______ hin und her gereist (vgl. B23 S. 5). Ebenso
liessen die eingereichten Beweismittel auf eine Vielzahl von Bewegungen
im öffentlichen Raum schliessen. So habe der Beschwerdeführer offen-
sichtlich im Juni 2014 einen Psychiater in B._______ aufgesucht (vgl. B12)
oder anfangs Oktober 2014 und auch schon früher beim Bürgermeister der
Stadt einen Schutzantrag gestellt (vgl. B12; B23 S. 14). Es entspreche
nicht dem zu erwartenden Verhalten einer durch Blutrache bedrohten Per-
son, sich immer wieder in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass diese
konkrete Vorsichtsmassnahmen getroffen habe (vgl. B23 S. 14 und S. 15).
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer für die
Geburt seines Sohnes von H._______ wieder nach B.________ und damit
in die unmittelbare Nähe der verfeindeten Familie begeben habe. Der Be-
schwerdeführer habe hierzu keine überzeugende Erklärung geben können
(vgl. B 23 S. 11).
Auch habe der Beschwerdeführer lediglich einen konkreten Angriff auf
seine Person geltend gemacht und sich bei dessen Beschreibung in Wi-
dersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der Anhörung abweichend von
der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach er von drei unbekannten
Personen angegriffen worden sei (vgl. B5 S. 10), geltend gemacht, es
seien die dieselben Personen gewesen, die ihn bereits im Gefängnis an-
gegriffen hätten, wobei der Beschwerdeführer auch den Namen eines An-
greifers, den er vom Gefängnis her kenne, genannt habe
(vgl. B23 S. 9). Im Weiteren habe er anlässlich der Erstbefragung angege-
ben, von der Polizei erfahren zu haben, dass einer der Täter gefasst wor-
den sei (vgl. B5 S. 10), sei indessen anlässlich der Anhörung der entspre-
chenden Frage wiederholt ausgewichen und habe schliesslich angegeben,
nicht zu wissen, ob die Täter gefasst worden seien (vgl. B23 S. 10). Auch
sei es zu Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung des Über-
falls gekommen. Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer
angegeben, bereits in H.________ gewohnt zu haben, als er dort überfal-
len worden sei (vgl. B5 S. 5), obwohl er an anderer Stelle zu Protokoll an-
gegeben habe, in der fraglichen Zeit noch in B.________ sein Geschäft
betrieben zu haben (vgl. B5 S. 5). Im Rahmen der Anhörung habe er hin-
gegen geltend gemacht, unmittelbar vor seinem Umzug nach
H._________ überfallen worden zu sein (vgl. B 23 S. 10). Bezeichnender-
weise habe er bei der Polizei auch nur eine Anzeige wegen Raubüberfalls
und nicht wegen Mordanschlags eingereicht (vgl. B12, Beweismittel 11).
Die Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er der Polizei nicht gesagt
habe, dass er nur überfallen worden sei und diese von sich aus lediglich
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eine Anzeige wegen Raubüberfalls notiert habe (vgl. B23 S. 12), vermöge
nicht zu überzeugen und sei lediglich aus Ausflucht zu werten.
Schliesslich sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers kein auslösen-
des Ereignis für seine Ausreise ersichtlich. Auch auf konkrete Nachfrage
hin habe der Beschwerdeführer nicht anzugeben vermocht, was den Aus-
schlag für seine Ausreise gegeben habe (vgl. B23 S. 11). Aus welchem
Grund er nicht schon früher ausgereist sei, habe er damit begründet, dass
er sich bis im Juli 2014 bei den Bewährungsbehörden habe melden müs-
sen und danach damit, dass er die Geburt seines Sohnes habe abwarten
wollen (vgl. B23 S. 11). Indessen seien seit Juli 2014 noch mehrere Monate
und seit der Geburt seines Sohnes sei immerhin noch ein Monat verstri-
chen, bevor er das Land verlassen habe. Somit gründe die Furcht des Be-
schwerdeführers auf blossen Mutmassungen.
4.5 In der Beschwerde werden überwiegend die bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt und
im Weiteren auf den Rekursentscheid der französischen Asylbehörden
vom 21. Februar 2008 hingewiesen, worin dem Bruder D.______ des Be-
schwerdeführers subsidiären Schutz gewährt wird. Im Urteil wird unter an-
derem festgehalten, dass die Versöhnungsversuche zwischen den Fami-
lien gescheitert seien und D.________ wegen psychischer Schwierigkeiten
aufgrund der prekären Gefährdungslage den Kosovo im März 2007 verlas-
sen habe.
4.6
4.6.1 Aufgrund der im Original eingereichten Gerichtsdokumente und Zei-
tungsartikel steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Haftstrafe wegen
Mordes verbüsst hat und es offenbar bis im Jahr 2013 (dem Zeitpunkt der
Herausgabe der Zeitungsartikel) zu keiner Versöhnung mit der Familie des
Opfers gekommen ist. Im Weiteren ist dem ebenfalls im Original einge-
reichten Bestätigungsschreiben der regionalen Polizeiverwaltung
H.________vom 25. März 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer einen Raubüberfall durch drei ihm unbekannte Männer, verübt am
17. März 2014, zur Anzeige brachte.
4.6.2 Indessen hat das BFM mit zutreffender Begründung auf die wider-
sprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich
der Täterschaft des geltend gemachten Überfalls hingewiesen, weshalb es
dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzutun, beim Überfall
habe es sich um einen Mordversuch gehandelt, der von der Familie des
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von ihm Getöteten initiiert worden war, zumal der Beschwerdeführer vor
der Polizei offenbar lediglich von einem Raubüberfall durch ihm unbe-
kannte Personen gesprochen hat. Auch bei den geltend gemachten Behel-
ligungen im Gefängnis handelt es sich um blosse Behauptungen und, soll-
ten diese tatsächlich stattgefunden haben, hinsichtlich der Täterschaft und
deren Motive um blosse Mutmassungen. Das BFM hat im Weiteren zu
Recht darauf hingewiesen, dass das unvorsichtige Verhalten des Be-
schwerdeführers im öffentlichen Raum nicht auf eine unmittelbar drohende
Gefahr schliessen lasse. Es fanden denn auch abgesehen vom umstritte-
nen Überfall keine weiteren Behelligungen statt und der Beschwerdeführer
war auch nicht in der Lage, ein konkretes Ereignis zu nennen, welches ihn
zur Flucht aus dem Kosovo gezwungen hätte. So ist festzustellen, dass
keine hinreichend objektiven Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung vorliegen, auch wenn die Möglichkeit, dass dem Be-
schwerdeführer nach dem albanischen Gewohnheitsrecht (Kanun) noch
heute Rache drohen könnte, nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
An dieser Einschätzung vermag das in Kopie eingereichte Urteil der fran-
zösischen Asylbehörden vom 21. Februar 2008, worin dem Bruder
D.________ des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene subsidiären
Schutz gewährt wird, nichts zu ändern. Auch von dessen Authentizität aus-
gehend, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass dem Bruder
D.________ subsidiärer Schutz gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten
ableiten, sind doch die hiesigen Asylbehörden nicht an dieses gebunden,
zumal sich aus diesem keine neuen, zu berücksichtigenden Aspekte zu
einer Neubeurteilung ergeben. Auch das Bestätigungsschreiben der Ge-
meinde B._______ vom 3. Oktober 2014, worin unter anderem ohne wei-
tere Angaben lediglich festgehalten wird, dass die Sicherheitssituation des
Beschwerdeführers und dessen Familie aufgrund der Blutrache unsicher
sei, ist nicht geeignet, die subjektive Furcht des Beschwerdeführers hinrei-
chend zu konkretisieren.
4.6.3 Unabhängig von der Frage des Vorliegens der geltend gemachten
Bedrohungslage wären allfällige Vergeltungsakte seitens der verfeindeten
Familie ohnehin lediglich aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus
einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten.
Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nicht-
staatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua-
lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio-
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Seite 9
nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch-
nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar
ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität
des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
Mit Beschluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten
ist – wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Über-
prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf
bisher nicht zurückgekommen.
Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelver-
mutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und
der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt
es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall
auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden
kann. Wie den Ausführungen in den Erwägungen 4.6 zu entnehmen ist,
vermögen die anlässlich der Anhörungen protokollierten Vorbringen des
Beschwerdeführers und die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe
weder den Einwand der fehlenden Asylrelevanz zu entkräften noch die er-
wähnte Regelvermutung umzustossen. Überdies ist bezüglich der geltend
gemachten Verfolgung durch Dritte festzuhalten, dass kein Staat in der
Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Über-
griffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten.
5.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
wiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50
E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 10
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-12/2015
Seite 11
6.3.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache ist zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respek-
tive Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.).
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für ele-
mentarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie unmensch-
liche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise (vgl.
u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom 24.
Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995
(Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Ge-
fahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es
komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der
EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des
absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestim-
mung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten
der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen
Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI
S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus,
die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Orga-
nen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
Hinsichtlich die geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von
Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschli-
cher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen
der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person sowie un-
menschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte umfasst.
Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu be-
zeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylge-
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Seite 12
setz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentli-
cher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzu-
lässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die
betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird
(vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der
Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer Misshandlung
führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten stichhaltige
Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall einer
Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat
Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl.
Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989,
14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1).
Wie bereits in den Erwägungen 4.6 festgehalten, ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, das Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Be-
drohungslage hinreichend zu substantiieren. Im Übrigen kann er durch in-
nerstaatliche Schutzalternativen in anderen Landesteilen Zuflucht und
Schutz finden. Von einer innerstaatlichen Schutzalternative ist grundsätz-
lich immer dann auszugehen, wenn eine Person nur in einem Teil oder in
begrenzten Teilen des Heimatlandes ernsthaften Nachteilen durch Dritte
im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürch-
ten hat und in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden kann.
Demnach ist das Vorliegen einer genügend konkreten und ernsthaften Ge-
fahr zu verneinen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit realisieren wird. Dem Beschwerdeführer steht es offen, durch Ver-
legung seines Wohnsitzes einer allfällig drohenden Gefahr für Leib und Le-
ben zu entgehen. Er ist somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland kei-
nem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt.
6.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen, da Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
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Seite 13
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unwei-
gerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Be-
völkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; E-
MARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
6.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers bejaht. Zutref-
fend hat die Vorinstanz hinsichtlich der im ärztlichen Zeugnis vom 24. Juli
2014 angegebenen psychischen Schwierigkeiten (Depressionen und
Angstzuständen) auf deren grundsätzliche Behandelbarkeit im Kosovo hin-
gewiesen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer im Gefängnis ein Stu-
dium abgeschlossen, weshalb dessen Aussichten auf dem Arbeitsmarkt als
günstig bezeichnet werden können. Zudem verfügt der Beschwerdeführe
in B._______ über ein Haus, in das er zurückkehren kann. Daher erweist
sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
6.5 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: