B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-12/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N_______.
D-12/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige aus der
Provinz B._______ mit letztem Wohnsitz im Stadtteil C._______ in
D._______, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 24. April 2015 kon-
trolliert verliess und am Folgetag auf dem Luftweg über E._______ legal in
die Schweiz gelangte, wo sie am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ F._______ am 6. Mai 2015
und die Anhörung zu den Asylgründen am 30. Juni 2015 durchgeführt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, sie habe sich im (...) der Glaubensgemeinschaft der
Quannengshen angeschlossen und in der Folge regelmässig an deren Sit-
zungen teilgenommen,
dass ihr Vater für die Quannengshen missioniert habe, im (...) wegen dieser
Tätigkeit verhaftet worden und während der Haft verstorben sei,
dass die Behörden seit (...) die Überwachung der Gläubigen intensiviert
hätten und in der Nähe ihres Versammlungslokals Kameras installiert wor-
den seien,
dass sie am (...) auf dem Weg zu einem Treffen ihrer Glaubensgemein-
schaft zusammen mit ihrem Mann gesehen habe, wie die Polizei drei ihrer
Glaubensgenossen festgenommen habe,
dass sie aus Angst, das gleiche Schicksal wie ihr Vater respektive wie ihre
Gesinnungsgenossen zu erleiden, und weil die Verhafteten ihre Adresse
gekannt hätten, mit Hilfe von weiteren Angehörigen der Quannengshen
aus ihrer Heimat geflüchtet sei,
dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität (Nennung Identi-
tätsdokumente) ins Recht legte,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der gleichzeitig mit ihr in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, am (...) verstarb, worauf das SEM
dessen Asylgesuch am (...) als gegenstandslos abschrieb,
D-12/2016
Seite 3
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
27. November 2015 – eröffnet am 1. Dezember 2015 – ablehnte und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, die Beschwerdeführerin
habe wegen unsubstanziierter, oberflächlicher und realitätsfremder Aussa-
gen sowie infolge der problemlosen legalen Ausreise aus China weder die
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen noch die an-
geblich daraus resultierende staatliche Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Post-
stempel: 31. Dezember 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin sowie um Einräu-
mung einer siebentägigen Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung er-
suchte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2016 der Be-
schwerdeführerin mitteilte, sie dürfe den Beschwerdeentscheid in der
Schweiz abwarten, das Gesuch um Einräumung einer siebentägigen
Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung respektive Be-
schwerdeergänzung – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abwies und
festhielt, dass auf die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt ein-
gegangen werde,
dass er in seiner Zwischenverfügung vom 11. April 2016 vorweg feststellte,
die Beschwerdeführerin habe in den rund drei Monaten seit Erlass der Ver-
fügung vom 12. Januar 2016 keine Eingabe im Rahmen von Art. 32 Abs. 2
D-12/2016
Seite 4
VwVG eingereicht, weshalb nunmehr über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe ei-
ner amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu
befinden sei,
dass er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses so-
wie um Bestellung von lic. iur. Monique Bremi als amtliche Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abwies und der Beschwerdeführerin
eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– bis zum 26. April 2016 ansetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen
der Vorinstanz, wonach weder die Zugehörigkeit zur Glaubensgemein-
schaft der Quannengshen noch die angeblich daraus resultierende staatli-
che Verfolgung wegen unsubstanziierter, oberflächlicher und realitätsfrem-
der Aussagen sowie infolge der problemlosen legalen Ausreise aus China
als glaubhaft zu erachten seien, zu bestätigen sein dürften,
dass diesbezüglich zu den vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerde-
ebene keine konkreten Entgegnungen vorgebracht würden, sondern auf
eine Vielzahl beigelegter Beweismittel verwiesen werde, welche die Zuge-
hörigkeit der Beschwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der Quan-
nengshen belegen sollten,
dass jedoch diese Beweismittel nicht zu einer anderen Einschätzung füh-
ren dürften, zumal die eingereichten Bestätigungsschreiben – welche im
Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen wür-
den – als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürften,
dass im (Nennung Beweismittel) zwar aufgeführt worden sei, welche Fra-
gen sie der Beschwerdeführerin zur Abklärung, ob sie tatsächlich der Glau-
bensgemeinschaft der Quannengshen angehöre, gestellt habe, nicht je-
doch welche Antworten sie auf ihre Fragen erhalten und welche Schlüsse
(Nennung Person) selber aus diesen Antworten mit Blick auf eine mögliche
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Quannengshen gezogen habe,
dass darin auch nicht weiter ausgeführt worden sei, welches Resultat ihre
Anfrage bei der Führung ihrer Kirche in (...) zur Frage, ob die Beschwerde-
führerin "a real believer or not" sei, gezeitigt habe,
D-12/2016
Seite 5
dass auch im Bestätigungsschreiben von (Nennung Person) vom (...) nicht
dargelegt werde, wie und mit welchen Mitteln es ihr möglich gewesen sei,
die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Glauben in den "Almighty
God" zu verifizieren, sondern pauschal festgehalten werde, dass nach
Überprüfung der Angaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
schliesslich von ihrer Kirche akzeptiert worden seien,
dass letztlich auch die Ausführungen von (Nennung Person) in deren
Schreiben vom (...) lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin basieren würden und darin ohne nähere Begründung bestätigt werde,
dass die Beschwerdeführerin der Quannengshen-Gemeinde angehöre,
dass der Umstand alleine, wonach (Nennung Person) sich nach einem Te-
lefonat der Beschwerdeführerin ans Sterbebett deren Ehemannes bege-
ben habe, noch kein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin darstellen dürfte,
dass die Beschwerdeführerin – entgegen der in der Beschwerdeschrift ge-
äusserten Ansicht – für eine Anhängerin der Quannengshen nur unzu-
reichende Kenntnisse über die grundsätzlichen Elemente ihrer Religion be-
sitzen dürfte,
dass die Beschwerdeführerin mit der legalen Ausreise ein hohes Risiko der
Entdeckung ihrer Person durch die chinesischen Behörden eingegangen
sein dürfte, was gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation sprechen
dürfte (vgl. act. A4/11 S. 6),
dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung
die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht
plausibel aufzulösen vermögen dürften,
dass ferner ebenso die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sein dürf-
ten,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden, womit es – selbst in Anbetracht der ausgewiesenen
Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, wes-
halb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei,
D-12/2016
Seite 6
dass der mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 verlangte Kostenvor-
schuss am 25. April 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-12/2016
Seite 7
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM angesichts der unsubstanziierten, oberflächlichen und rea-
litätsfremden Ausführungen sowie infolge der legalen Ausreise aus dem
Heimatstaat die geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft qualifi-
zierte,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 11. April 2016 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
D-12/2016
Seite 8
dass der Entscheid der Beschwerdeführerin, trotz des hohen Risikos, von
den chinesischen Behörden entdeckt zu werden, den legalen Ausreiseweg
zu wählen, nicht nur Zweifel an der geschilderten Verfolgungssituation
nährt, sondern der Umstand, dass die legale Ausreise dann auch problem-
los gelungen ist, klar gegen eine Verfolgungsinteresse der heimatlichen
Behörden spricht,
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin erwachse ent-
weder aus der verspäteten Rückreise oder aus der Asylgesuchstellung in
der Schweiz eine Gefährdung in ihrer Heimat,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-12/2016
Seite 9
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass es der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Schulbildung, ihrer lang-
jährigen Erwerbstätigkeit und des in ihrer Heimat bestehenden familiären
Beziehungsnetzes (…), nach ihrer Rückkehr möglich ist, sich erneut eine
Existenz aufzubauen (vgl. act. A4/11 S. 4),
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und sie über einen bis am (...) gültigen Reisepass
verfügt,
D-12/2016
Seite 10
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 25. April 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-12/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: