B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-12/2019
Ur t e i l vom 4 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (…).
D-12/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie,
gelangte eigenen Angaben zufolge über Katar, Russland und Italien am
21. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. Novem-
ber 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anschlies-
send wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Ungarns zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Am 11. Ja-
nuar 2018 wurde die Anhörung durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______ bei D._______ geboren und etwa im Jahr (…) nach
E._______ umgezogen. Nach (…) Jahren sei er nach F._______ umgezo-
gen. Er habe die (…) Klasse abgeschlossen. Seit dem Jahr (…) habe er
ein eigenes (…) gehabt und habe als (…) gearbeitet. Er habe die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) über viele Jahre unterstützt. Aus diesem
Grund sei er im Jahr (…) wegen des Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft für
etwa (…) Monate in Haft gewesen. Danach habe er bis im (…) keine Prob-
leme mehr gehabt, obwohl er seit dem Jahr (…) Benzinkurierdienste auf
dem Fahrrad unternommen und während des Waffenstillstands zwischen
2006 und 2007 für die LTTE Esswaren, Telefonkarten, Batterien, Fernsteu-
erungsgeräte sowie Kugeln für Claymore-Waffen gekauft habe. Im Jahr
(…) habe er zudem an einem Selbstverteidigungstraining für (…) teilge-
nommen. Am (…) sei die sri-lankische Armee (SLA) in sein Herkunftsort
gekommen und habe viele Leute ermordet, wobei auch Kollegen von ihm
unter den Opfern gewesen seien. Die SLA habe gezielt nach ihm gefragt
und gesucht und es sei zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen.
Fortan habe er sich mit der Bewegung zusammen an verschiedenen Orten
in F._______ und zwar mehrheitlich in G._______, H._______ und
I._______ versteckt aufgehalten. Er sei nur noch selten nach Hause ge-
gangen, habe aber weiterhin (…) und ein bis drei Mal pro Monat Sachen
für die LTTE eingekauft. Sein älterer Bruder sei Mitglied der LTTE gewe-
sen, aber nach der Heirat ausgetreten. Am (…) sei dieser ermordet und er
(der Beschwerdeführer) in der Folge von der SLA gesucht worden. Er habe
danach das Haus praktisch nie mehr verlassen und sich versteckt gehal-
ten. Deshalb habe er nach Europa flüchten wollen. Da der Schlepper ihn
jedoch betrogen habe, sei er von ihm nur bis J._______ gebracht worden.
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In den Jahren (…) bis (…) habe er in verschiedenen (…) Ländern gelebt.
Im (…) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe seine frühere Arbeit
als (…) wiederaufgenommen. Am (…) sei er aufgrund seiner früheren
LTTE-Unterstützungsarbeiten von den Behörden mitgenommen und für
(…) respektive (…) Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden. Seine
Mutter habe eine Anwältin beauftragt, welche mittels einer Bürgschaft
seine Freilassung habe erwirken können. Danach sei ihm eine (…)mona-
tige Meldepflicht auferlegt worden. Am (…) respektive (…) sei er abermals
für eine Befragung von zu Hause abgeholt und erst nach (…) respektive
(…) Tagen mittels Bestechungsgeld freigelassen worden. Während dieser
Zeit sei er zu verschiedenen Arbeiten gezwungen sowie misshandelt wor-
den. Einmal sei er nach H._______ gebracht worden, um den Behörden
die früheren Waffenverstecke zu zeigen, da die Behörden angenommen
hätten, er habe darüber Kenntnis. Am (…) sei er zur Polizeistation vorge-
laden worden, um zwei Gefangene zu identifizieren. Nach diesem Ereignis
sei ihm klar geworden, dass er nicht mehr in Ruhe dort leben könne. Er
habe sich möglichst unauffällig verhalten und sei mehrheitlich zu Hause
geblieben. Ab und zu habe er seinen Kollegen bei (…) geholfen. Bevor er
im (…) Sri Lanka verlassen habe, habe er sich fast (…) respektive (…) lang
in Colombo aufgehalten. Aufgrund der Misshandlungen während der Haft
habe er zwei Narben am (…) und gelegentlich (…). Seit seiner Flucht sei
seine Mutter drei bis vier Mal von zivil gekleideten Beamten zu seinem Auf-
enthaltsort befragt worden. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte, eine Haftbe-
stätigung des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), eine Re-
gistrierungskarte, eine Haftentlassungsbestätigung (jeweils im Original),
die Todesurkunde seines Bruders, seinen alten Führerschein, einen (…)
Passierschein, eine Passkopie, ein ausgefülltes Passbeantragungsformu-
lar (jeweils in Kopie), sechs Fotos anlässlich einer Demonstration sowie
sechs Fotos aus J._______ ins Recht.
Auf die Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 16. Dezember
2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Ungarn. Gleichzeitig ordnete das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Ungarn an und stellte fest, einer allfälligen
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Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-8364/2015 vom 17. Juli 2017 gutgeheissen
und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
C.
Am 1. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass
das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchgeführt werde.
D.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 legte der Beschwerdeführer Fotos so-
wie die Originale der bereits eingereichten Haftbestätigung des IKRK, der
Registrierungskarte sowie der Haftentlassungsbestätigung ins Recht.
E.
Am 3. September 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
aufgefordert, weitere Dokumente (Original des neuen Führerscheins sowie
Kopie des alten Ausweises, Unterlagen zum aktuellen Strafverfahren und
Belege über die zur provisorischen Freilassung führende Bürgschaft, Be-
lege für den längeren Aufenthalt in K._______, Reisepass beziehungs-
weise Passkopie) nachzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung einer Fristerstreckung zur Einreichung der oben genannten Do-
kumente.
G.
Am 17. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist
einen Teil der einverlangten Dokumente nach und ersuchte bezüglich der
Unterlagen zum aktuellen Strafverfahren und Belege über die zur proviso-
rischen Freilassung führenden Bürgschaft sowie des neuen Führerauswei-
ses erneut um Gewährung einer Fristerstreckung.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
es ihm nicht möglich gewesen sei, sämtliche Unterlagen zu beschaffen.
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Seite 5
Sobald die Dokumente eintreffen würden, werde er diese umgehend nach-
reichen.
I.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 – eröffnet am 29. November
2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung und den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig forderte es den Be-
schwerdeführer auf, die Schweiz bis am 16. Januar 2019 zu verlassen, an-
dernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zu-
rückgeführt werden könnte.
J.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dabei beantragte er, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend
veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 21. Novem-
ber 2018 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen (Ziff. 2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der
Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 3) respektive der
Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 4) aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
(Ziff. 5). Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 6) oder es
seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 7).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruch-
körpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1).
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit mehreren Beweis-
mitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 31. Dezember
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2018 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen,
dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige
Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in
Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM
folge der Nummerierung in der Beschwerde.
K.
Am 3. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 Asyl; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4]).
3.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.
In der Rechtsmitteleingabe werden Verletzungen des rechtlichen Gehörs
sowie des Untersuchungsgrundsatzes moniert. Diese formellen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa-
tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
4.1.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
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sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
4.1.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass er erst nach mehr als
zwei Jahren zu seinen Asylgründen ausführlich angehört und damit sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die BzP leide zusätz-
lich unter dem Mangel, dass sie sehr summarisch ausgefallen sei, da auf-
grund des danach folgenden Dublin-Verfahrens von einer Zuständigkeit
Ungarns für die Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen worden sei.
Es sei unbestritten, dass jeder Mensch im Laufe der Jahre weit zurücklie-
gende Ereignisse zunehmend vergesse. Es sei demnach willkürlich, die
entstandenen Widersprüche als Grundlage für die Annahme einer Un-
glaubhaftigkeit zu nehmen. Weiter sei es auch aus prozessökonomischer
Sicht problematisch, dass zwischen der Anhörung im Januar 2018 und dem
vorinstanzlichen Entscheid mehr als zehn Monate vergangen seien. Es sei
unverständlich, dass die Anhörung und die Redaktion der angefochtenen
Verfügung durch zwei verschiedene Personen vorgenommen worden
seien. Der Entscheid sei somit lediglich gestützt auf die Lektüre der Proto-
kolle und ohne persönliche Wahrnehmung gefällt worden.
4.2.2 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers ist die BzP ge-
rade nicht sehr summarisch, sondern im Gegenteil vergleichsweise eher
ausführlich ausgefallen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer zu sei-
nen Gesuchsgründen befragt und es wurden ihm diesbezüglich auch meh-
rere Rückfragen gestellt. Im Weiteren konnte er auch Stellung nehmen zu
den eingereichten Beweismitteln (vgl. act. A5 F2.01, F7.01 f., F7.04). Die
Rüge ist demnach unbegründet. Die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Schweiz wurde erst mit Verfü-
gung des SEM vom 13. September 2017 festgestellt. Knapp vier Monate
später wurde die Anhörung durchgeführt, was somit in vertretbarem Rah-
men liegt, zumal es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetz-
liche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen
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Seite 9
Zeitraums nach der Befragung durchzuführen. Angesichts der nicht vorher-
sehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren
Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten unge-
achtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten
werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen Befragung
und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der
Aussagen Rechnung zu tragen. Auch die sonstige Planung und Durchfüh-
rung der Befragungen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer am 3. September 2018 vom SEM aufge-
fordert wurde, weitere Dokumente einzureichen. Daraufhin reichte der Be-
schwerdeführer insgesamt zwei Fristerstreckungsgesuche ein und stellte
mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 weitere Dokumente in Aussicht, die bis
dato nicht eingegangen sind. Der grosse Zeitablauf zwischen der Anhörung
und dem Erlass der angefochtenen Verfügung wurde dadurch zweifellos
begünstigt. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, dass zwei verschie-
dene Personen mit der Durchführung der Anhörung und mit dem Erlass der
Verfügung betraut worden seien, wodurch die Vorinstanz das Gutachten
von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet habe. Bei dem vom Beschwerdefüh-
rer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung
von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer
keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben
sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die be-
fragende Person verfasst werden. Auch diese Rüge geht somit fehl.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das SEM habe die Be-
gründungspflicht verletzt. Die eingereichten Beweismittel im Zusammen-
hang mit der Haft im Jahr (…), ausgestellt vom IKRK, würden seine Inhaf-
tierung wegen des Verdachtes auf LTTE-Aktivitäten beweisen. Die vor-
instanzlichen Erwägungen, wonach aufgrund einer offensichtlichen fehlen-
den Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
verzichtet werden könne, verletze die Begründungspflicht und sei auch klar
willkürlich. Bei einem vorhandenen Beweis für einen rechtserheblichen
Sachverhalt bleibe kein Platz mehr für eine Glaubhaftigkeitsprüfung. Auch
behaupte das SEM ohne nachvollziehbare Begründung, dass die entspre-
chende Inhaftierung und die dahinterstehenden LTTE-Aktivitäten heute
nicht mehr asylrelevant seien. Würde ihm indessen das entsprechende En-
gagement, insbesondere der Transport von verbotenen Waffen, und diese
Haft geglaubt respektive die Beweise dafür akzeptiert, wäre diese Sache
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Seite 10
asylrelevant und gleichzeitig würde er vom SEM als asylunwürdig einge-
stuft werden.
4.3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat
sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziert-
heit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, auf-
grund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass sich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimat-
lichen Behörden als unbegründet erweise. Insgesamt ist die vorinstanzli-
che Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihm denn auch
– wie die vorliegende Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich, die vor-
instanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der Begründungspflichtsver-
letzung auf die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM Bezug nimmt, ist festzu-
stellen, dass es sich dabei um eine materiell-rechtliche Frage handelt, die
in den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln ist.
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Begründungspflicht
werde ferner dadurch verletzt, indem die neuesten Entwicklungen in Sri
Lanka seit Ende Oktober 2018, namentlich aufgrund des Machtkampfes
innerhalb der Regierung, in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet
worden seien, und sich die Vorinstanz auf ein über zweieinhalb jähriges
Lagebild berufe und sämtliche Ereignisse seit dem 16. August 2015 igno-
riere, gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbrin-
gen die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge-
brachten Asylgründe betrifft, vermengt. Alleine der Umstand, dass das
SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt
als von den Beschwerdeführern gefordert, spricht nicht für eine Verletzung
der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine
Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen an-
ders würdigt als die Beschwerdeführer.
4.4
4.4.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständi-
gen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung vor, das SEM habe anlässlich
der Anhörung vom 11. Januar 2018 Informationen zur LTTE-Tätigkeit in
den Jahren (…) bis (…) erhoben und im angefochtenen Entscheid auch
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Seite 11
thematisiert, jedoch seien die Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die
Relevanz der Tätigkeiten für die LTTE und die daraus resultierende asylre-
levante Verfolgungsgefahr des SEM unvollständig vorgenommen worden.
Zudem sei auch die dokumentierte Inhaftierung wegen des Verdachtes auf
LTTE-Unterstützung, welche mit der vorgebrachten LTTE-Tätigkeit korres-
pondiere, nicht korrekt abgeklärt und beachtet worden. Stattdessen sei
eine weder zulässige noch sinnvolle Glaubhaftigkeitsprüfung bezogen auf
die eingereichten Beweismittel zu dieser Inhaftierung angekündigt worden.
Es wäre möglich gewesen, beim IKRK nachzufragen, ob die eingereichte
Registrierungskarte und Haftbestätigung echt seien, und auch die gericht-
lichen Dokumente im Rahmen einer Botschaftsabklärung einer näheren
Überprüfung zu unterziehen. Ebenfalls sei der Sachverhalt bezüglich sei-
ner exilpolitischen Tätigkeiten nicht korrekt abgeklärt worden. Alleine die
Teilnahme an einer LTTE-Kundgebung, wie er sie dokumentiert habe, rei-
che für die Annahme eines überzeugten Separatismus und damit für die
Annahme eines Hauptrisikofaktors im Sinne des Referenzurteils. In der an-
gefochtenen Verfügung gebe das SEM zwar vor, sich am aktuellen Refe-
renzurteil zu orientieren, in der nachfolgenden Subsumtion werde aber
keine sogenannte Risikofaktorenprüfung vorgenommen. Entsprechend
seien die zahlreichen, oben erwähnten Risikofaktoren nicht geprüft wor-
den. Das Bundesverwaltungsgericht solle sich nicht durch den Umstand
blenden lassen, dass er offensichtlich die Unwahrheit bezüglich seines Auf-
enthalts von (…) bis (…) in (…) Ländern gesagt habe. Gerade die Verur-
teilung eines in der Propagandaabteilung tätigen Tamilen im Sommer 2017
in Vavuniya dokumentiere, dass ab dem Jahr 2014 eine vertiefte Verfol-
gungswelle gegen frühere LTTE-Unterstützer und -Aktivisten eingesetzt
habe.
4.4.2 Diesbezüglich wird erneut die Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che vermengt, so dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Trotzdem bleibt fest-
zuhalten, dass die Rüge der unterlassenen Risikofaktorenprüfung unter
Hinweis auf die Erwägung II Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung unzutref-
fend ist.
4.5 Insgesamt stellt das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzungen der
Verfahrensvorschriften fest, weshalb die entsprechenden Rügen abzuwei-
sen sind.
D-12/2019
Seite 12
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung
seiner Vorbringen in Unstimmigkeiten verstrickt. So habe er bei der Anhö-
rung zunächst angegeben, zwischen (…) und (…) 2007 sei er nicht so oft
nach Hause gegangen. Mehrheitlich sei er in H._______ und in L._______
gewesen. Kurz darauf habe er behauptet, nachdem er im (…) gesucht wor-
den sei, habe er sich die ganze Zeit mit der Bewegung zusammen in
H._______ aufgehalten. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer in der Anhörung trotz wiederholten Nachfragen nicht imstande ge-
wesen sei, auch nur einigermassen substanziierte Angaben zum angebli-
chen Aufenthalt bei den LTTE zu machen. Erwartungsgemäss wäre dies
eine einprägsame Zeit für den Beschwerdeführer gewesen, zumal der dor-
tige Aufenthalt doch sowohl abenteuerlich als auch gefährlich gewesen sei.
Angesichts dieser Ungereimtheiten werde bezweifelt, dass der Beschwer-
deführer sich in den Jahren (…) und (…) längere Zeit bei den LTTE aufge-
halten habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer zur Zeit nach seiner
Rückkehr von seinem längeren Aufenthalt in K._______ widersprüchlich
geäussert. So habe er anlässlich der BzP erklärt, er habe nach der Rück-
kehr bis zur Ausreise nicht gearbeitet, da er im Gefängnis gewesen sei,
während er bei der Anhörung angegeben habe, ein (…) gekauft und wieder
als (…) gearbeitet zu haben. Die Aktenlage deute zudem darauf hin, dass
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Seite 13
der Beschwerdeführer früher als angegeben aus dem Ausland nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei und er sich somit länger als angegeben bis zur
erneuten Ausreise dort aufgehalten haben dürfte. Auf dem nachgereichten
(…) Passierschein vom (…) befinde sich nämlich ein Stempel der „Sri
Lanka Immigration“ vom (…). Dieser Eintrag bedeute, dass der Beschwer-
deführer wohl bereits an diesem Datum zurückgekehrt sein dürfte. Zudem
habe der Beschwerdeführer bloss eine Kopie des alten, im Jahre 2000 aus-
gestellten Führerausweises eingereicht und nicht wie verlangt den nach
der Rückkehr beantragte neue Ausweis. Der Grund dafür liege angesichts
der Aktenlage wohl darin, dass der neue Führerausweis vermutlich bereits
vor Anfang (…), dem Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr aus K._______,
ausgestellt worden sein dürfte.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zu den Daten der angebli-
chen Festnahmen widersprüchlich geäussert. Auf Vorhalt hin habe der Be-
schwerdeführer erklärt, seit seiner (…) manchmal verwirrt zu sein. Damit
vermöge der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten jedoch nicht ausrei-
chend aufzulösen. Es erstaune, dass dem Beschwerdeführer der Gegen-
stand des angeblichen Strafuntersuchungsverfahrens nicht bekannt gewe-
sen sein soll, zumal seine Verwandten für ihn gebürgt hätten, er durch eine
Anwältin vertreten worden sei und nach seiner Freilassung noch mehrere
Monate in F._______, seinem Wohnort, verbracht haben wolle. Erst auf
Vorhalt habe der Beschwerdeführer schliesslich erklärt, die Anwältin habe
vermutet, gegen ihn habe der Verdacht bestanden, dass er Informationen
habe, wo Waffen versteckt seien. Hätte man den Beschwerdeführer jedoch
tatsächlich verdächtigt, Informationen über Waffenverstecke der LTTE zu
besitzen, so wäre er wohl kaum nach relativ kurzer Zeit gegen Kaution auf
freien Fuss gesetzt worden. Insbesondere hätte man dem Beschwerdefüh-
rer danach keinen Reisepass ausgestellt beziehungsweise einen solchen
eingezogen, um eine Flucht ins Ausland zu verhindern. Ferner sei wenig
plausibel, dass er angesichts der erwähnten Sachlage das Risiko einge-
gangen sein wolle, den angeblichen Verfolgerstaat Sri Lanka mit seinem
eigenen Reisepass kontrolliert über den Flughafen M._______ zu verlas-
sen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zur
Ausstellung seines Reisepasses sowie zum Aufenthalt in M._______ vor
seiner Ausreise geäussert. Die unstimmigen Angaben seien ein Indiz dafür,
dass der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Reiseumstände zu ver-
heimlichen beabsichtige. Dadurch würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt
der Asylbegründung zusätzlich genährt.
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Zwar habe der Beschwerdeführer erklärt, durch die ihm zugefügten (…) sei
er teils vergesslich geworden respektive manchmal verwirrt. Diese Bemer-
kungen vermöchten die zahlreichen Unstimmigkeiten jedoch nicht hinläng-
lich zu erklären. Die Beschaffenheit der gesamten Aussagen deute nämlich
nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einer für den Entscheid
relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung leide.
Mit der eingereichten Haftbestätigung untermaure der Beschwerdeführer
einen nicht asylrelevanten Sachverhalt. Auf dem Totenschein des Bruders
sei angegeben, dass dieser Fahrer gewesen und durch Unbekannte er-
schossen worden sei. Die Behauptung, er sei früher Mitglied der LTTE ge-
wesen und durch die Armee ermordet worden, werde durch besagtes Do-
kument nicht ausreichend gestützt. Da der Beschwerdeführer ausgesagt
habe, vor dem Jahr (…) keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen
gehabt zu haben, erscheine die angebliche Haft im Jahr (…), welche durch
diverse Beweismittel untermauert worden sei, zweifelhaft. Die Haft erweise
sich aber selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit mangels genügend engem
zeitlichem Zusammenhang als nicht asylrelevant. Die mit der Abklärungs-
massnahme verbundene Freiheitsbeschränkung bei der Rückkehr nach
dem langjährigen Auslandaufenthalt könne noch nicht als asylrelevante
Zwangssituation angesehen werden und sei deshalb flüchtlingsrechtlich
nicht bedeutsam.
Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende wie-
der mindestens knapp anderthalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. All-
fällig, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle.
Sodann liessen die nur teilweise belegten exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz den Beschwerdeführer nicht als überzeugten Aktivisten erschei-
nen. Schliesslich mangle es der vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeit
auch an Erheblichkeit. Mithin bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Angesichts der per-
sönlichen Faktoren erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D-12/2019
Seite 15
6.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde – nebst den bereits
vorstehend erwähnten Vorbringen – in materieller Hinsicht im Wesentlichen
aus, dass sich zum heutigen Zeitpunkt eine erneute Verfolgung im Jahr (…)
nicht beweisen lasse und dementsprechend nicht von einer Prüfung auf
eine Asylrelevanz auszugehen sei. Es sei aber klar, dass er alleine auf-
grund seiner LTTE-Unterstützung von (…) bis (…) bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgen werden würde. Da er
bereits früher wegen der LTTE-Unterstützung in einem Gerichtsverfahren
involviert gewesen sei, erfülle er einen Hochrisikofaktor, wie er im Refe-
renzurteil definiert worden sei. Seine Ausführungen anlässlich der Anhö-
rung würden technische Details, Rückbezüge und Überlegungen beinhal-
ten und in ihrer Gesamtheit glaubhaft wirken. Mit Blick auf die bestehende
Verfolgungsgefahr sei nicht von einer Verjährung auszugehen, noch sei
anzunehmen, dass die bisher nicht eingeleitete Strafverfolgung wegen die-
ser alten LTTE-Unterstützung als Desinteresse der sri-lankischen Behör-
den interpretiert werden könne. Vielmehr drohe aufgrund der heutigen Ver-
folgungsstruktur eine lebenslange Verurteilung, da er sich auch in der
Schweiz klar exilpolitisch betätigt habe und vorher während (…) Jahren
sehr engagiert für die LTTE aktiv gewesen sei. Der Bruder, der bei den
LTTE gewesen sei, sowie der Cousin, welchem in der Schweiz deswegen
Asyl gewährt worden sei, würden sein Risikoprofil weiter schärfen. Es sei
eine kumulative Würdigung aller Risikofaktoren vorzunehmen und das Ge-
samtprofil zu betrachten.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
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Seite 16
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
7.2 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Ver-
zichts auf die Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die geltend gemachte
Haft respektive die eingereichte Haftbestätigung wurden tatsächlich etwas
unglücklich formuliert. So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb das
SEM die Frage der Glaubhaftigkeit der Haft im Jahr (…) mangels genügend
engem Kausalzusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht offen
lässt, gleichzeitig aber Argumente anführt, die gegen die Glaubhaftigkeit
der durch Beweismittel untermauerten Haft sprechen. Gleichwohl gereicht
dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, zumal das
SEM die Prüfung der Asylrelevanz bei Wahrunterstellung vorgenommen
hat und auch bei der Risikofaktorenprüfung die im Zeitpunkt der ersten
Ausreise bestehenden Risikofaktoren entsprechend würdigte. Ausserdem
kann der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die eingereichte Haft-
bestätigung seine Aktivitäten zugunsten der LTTE belege, nicht zuge-
stimmt werden, gibt doch das eingereichte Beweismittel weder über eine
allfällige LTTE-Zusammenarbeit noch über einen sonstigen Haftgrund Auf-
schluss. Der eingereichten Haftentlassungsbestätigung ist lediglich zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer als Verdächtiger gegen Kaution frei-
gelassen worden sei. Weiterführende Informationen sind nicht ersichtlich.
Sodann führte der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, dass er nach
der Freilassung als (…) gearbeitet habe (vgl. act. A37 F13). Bezüglich der
geltend gemachten Hilfstätigkeiten für die LTTE im Zeitraum von (…) bis
(…) ist festzustellen, dass das SEM diese Vorbringen zwar im Sachverhalt
der angefochtenen Verfügung aufführte, indessen in den anschliessenden
Erwägungen keiner vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung unterzog. Das Ge-
richt erachtet nach der Lektüre der entsprechenden Protokollstellen die ge-
nannten Hilfstätigkeiten für die LTTE als glaubhaft. Der Beschwerdeführer
vermag anlässlich der Anhörung ausführlich über seine Hilfstätigkeiten zu
berichten und ist in der Lage diverse Einzelereignisse wiederzugeben,
weshalb davon auszugehen ist, dass er, der selber nie Mitglied der LTTE
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war, für die LTTE insbesondere während der Zeit des Waffenstillstands ver-
schiedene Einkäufe und Transporte getätigt hatte (vgl. act. A5 F. 7.01; A37
F14-22). Nichtsdestotrotz stossen die Ausführungen in der Beschwerde zur
Asylunwürdigkeit ins Leere, zumal es sich bei diesen Tätigkeiten offen-
sichtlich um lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten handelte.
7.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der mehrmonatige Aufenthalt im
LTTE-Lager jedoch nicht als glaubhaft gemacht zu erachten. So ist in den
Schilderungen des Beschwerdeführers ein gewisser Bruch im Erzählstil
festzustellen. Während der Beschwerdeführer – wie vorstehend erwähnt –
relativ ausführlich über seine Unterstützungsarbeiten für die LTTE berich-
ten kann, ist es ihm unmöglich, seinen Aufenthalt bei den LTTE in substan-
ziierter Weise vorzutragen, obschon er mehrere Monate mehrheitlich dort
gelebt haben will. Obwohl er aufgefordert wurde, konkreter zu werden, blei-
ben seine Antworten oberflächlich. Mithin entsteht nicht der Eindruck, dass
er sich tatsächlich an den angegebenen Orten aufgehalten hat (vgl. act.
A37 F32, F40-44, F49; F60 f.). Wie das SEM zutreffend ausführt, lassen
sich die geltend gemachten Umstände, unter denen der Bruder des Be-
schwerdeführers gestorben ist, durch die eingereichte Todesurkunde nicht
ausreichend stützen. Gleichwohl ist es durchaus möglich, dass es nach
dem Tod des Bruders zu einer Hausdurchsuchung gekommen sein könnte.
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass
N._______, ein Tamile, der für die SLA gearbeitet habe, nach ihm gesucht
habe und hierfür ein Foto aus dem Familienalbum entwendet habe (a.a.O.
F30, F46). Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
danach subjektiv Angst verspürt hatte (a.a.O. F31), es gelingt ihm indessen
trotzdem nicht, die angebliche behördliche Suche nach ihm zu substanzi-
ieren (a.a.O. F48 f.).
7.4 Aus heutiger Sicht ist jedoch festzustellen, dass zwischen dem Todes-
fall des Bruders sowie einer allfälligen damaligen Verfolgungssituation und
den geltend gemachten Gründen für die erneute Ausreise aus Sri Lanka
kein Kausalzusammenhang zu erkennen ist. Vielmehr ist augenscheinlich,
dass dem Beschwerdeführer – unter Verwendung seiner wahren Identität
(vgl. act. A37 F91 ff.) – die Wiedereinreise nach Sri Lanka nach seinem
mehrjährigen Aufenthalt in K._______ ohne grössere Probleme gelungen
ist. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich bei der Wie-
dereinreise am Flughafen in M._______ einer Befragung habe unterziehen
müssen. Dabei sei es aber im Wesentlichen um den Aufenthalt in
K._______ gegangen. Er sei zudem gefragt worden, ob er dort für die Be-
wegung Waffen geschmuggelt habe. Jedoch sei er nicht zu einer allfälligen
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LTTE-Mitgliedschaft in der Vergangenheit gefragt worden und die Befrager
seien vor allem an seinem Geld interessiert gewesen. Nach der Bezahlung
von Schmiergeld in der Höhe von 100 Dollar hätten ihn die Beamten ohne
weitere Auflagen einreisen lassen (a.a.O. F64-74, F96). Anlässlich der BzP
und der Anhörung verortete der Beschwerdeführer die Wiedereinreise zeit-
lich ins Jahr (…). Nachdem das SEM in der angefochtenen Verfügung zu-
treffend ausführte, dass die Aktenlage (Einreisestempel vom […] auf dem
eingereichten temporären Reisedokument) darauf hinweist, dass die Rück-
reise schon früher erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene zu, dass er diesbezüglich die Unwahrheit gesagt habe (vgl. Be-
schwerde S. 33). Es ist deshalb mit dem SEM einig zu gehen, dass der
Beschwerdeführer sich zu seinen Vorbringen nach der Wiedereinreise wi-
dersprüchlich geäussert hat. Zunächst brachte er anlässlich der BzP vor,
seit der Wiedereinreise nicht mehr gearbeitet zu haben und in Haft gewe-
sen zu sein (vgl. act. A5 F1.17.05). Später führte er aus, in diesem Zeitraum
«ab und zu» in Haft gewesen zu sein (a.a.O. F2.01). Hingegen machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, dass er nach seiner
Wiedereinreise ein (…) gekauft und wieder als (…) gearbeitet habe (vgl.
act. A37 F98). Diese Vorbringen lassen sich wiederum nicht mit den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe in Übereinstimmung bringen. Mithin
weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers eine zeitliche Lücke von
mehr als vier Jahren auf. Zudem gibt der Beschwerdeführer keine nach-
vollziehbare Erklärung dafür ab, weshalb er vorbrachte, erst im Jahr (…)
zurückgekehrt zu sein.
7.5 Vor diesem Hintergrund sind auch bezüglich der geltend gemachten
dreimaligen Verhaftungen, Befragungen und Misshandlungen erhebliche
Zweifel anzubringen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerde-
führer aus, dass er während der (…)tägigen Haft mit einem (…) verletzt
und ihm (…) worden sei. Aufgrund der starken Blutungen sei er daraufhin
in eine Nasszelle gebracht worden, um sich zu waschen (vgl. act. A37 F100
f., F116 ff.). Bei der zweiten Festnahme sei er zu diversen Reinigungsar-
beiten gezwungen und einmal mit dem (…) getreten worden, so dass ihm
ein (…) sei (a.a.O. F126 ff.). Auch wenn gewisse Hinweise bestehen, wel-
che für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen, gelingt es dem Be-
schwerdeführer letztlich nicht, diese Erlebnisse in einen verständlichen
Kontext einzubetten. Wie das SEM zutreffend ausführt, äusserte der Be-
schwerdeführer sich in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Die angegebene
Erklärung, er sei seit der (…) manchmal verwirrt (a.a.O. F174, F180) über-
zeugt nicht, sondern erweckt den Anschein, dass diese genannte Verwir-
rung nur aus taktischen Gründen vorgebracht wird, zumal er sich an weiter
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Seite 19
zurückliegende Ereignisse offenbar besser zu erinnern vermag. Im vorlie-
genden Einzelfall können demnach keine Schlüsse auf die mögliche Täter-
schaft sowie den zeitlichen Hintergrund gezogen werden. Mithin ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Misshandlungen unter an-
deren Umständen als angegeben erlebt hat. Für diese Einschätzung
spricht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer – obwohl mehrmals in Aus-
sicht gestellt – keine Dokumente der Anwältin beziehungsweise des an-
geblichen Gerichts- und Bürgschaftsverfahren einreichte, obwohl es ihm
offenbar möglich war, Originalunterlagen von Ereignissen ins Recht zu le-
gen, die mehr als 20 Jahre zurückliegen. Entgegen der vorinstanzlichen
Ausführungen kann in Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zwar aus der Tatsache allein, dass sich
der Beschwerdeführer hat einen Reisepass ausstellen lassen, nicht pau-
schal auf eine fehlende flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der sri-lan-
kischen Behörden geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2 m.w.H.). Gleichwohl hat sich
der Beschwerdeführer aber vorhalten zu lassen, dass er sich auch hinsicht-
lich seines Reisepasses in verschiedene Ungereimtheiten verstrickt hat.
Gemäss der eingereichten Passkopie wurde der Pass bereits im (…) aus-
gestellt. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch, sich erst nach der letz-
ten Befragung im (…) zur Ausreise entschlossen habe und hierzu einen
Schlepper beauftragt zu haben (vgl. act. A5 F4.02; A37 F155-159, F172 f.,
F176). Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerde-
führer sich auch zu den Umständen der Ausreise und des Aufenthalts in
M._______ unterschiedlich geäussert hat (vgl. act. A5 F2.01; A37 F154).
7.6 Nach einer eingehenden Würdigung sämtlicher Vorbringen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe glaubhaft darlegen konnte. Zwar
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer früher einmal in Haft
war und verschiedene untergeordneten Hilfsarbeiten für die LTTE verrich-
tet hat. Dennoch ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er
aus diesen Gründen ab dem Jahr (…) und somit viele Jahre später ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Be-
schwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine
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Seite 20
Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respek-
tive ihm Asyl zu gewähren wäre.
8.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
8.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die
folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
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paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
8.4 Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerdeschrift dargelegten ak-
tuellen Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in
Sri Lanka sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, seine gel-
tende Rechtsprechung diesbezüglich anzupassen. Demnach ist – insbe-
sondere anhand der dargelegten Risikofaktoren – zu beurteilen, ob für den
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka das Risiko be-
steht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter
zu werden.
8.5
8.5.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor knapp vier Jahren verlassen und hielt sich seither in der
Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
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8.5.2 Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, dass er im Jahr (…)
einmal in Haft genommen wurde und in den darauffolgenden Jahren ver-
schiedentlich untergeordnete Hilfsarbeiten für die LTTE verrichtete. Des
Weiteren ist anzunehmen, dass sein im Jahr (…) verstorbene Bruder vor
dessen Heirat den LTTE angehörte (vgl. act. A37 F15). Demgegenüber
sind die angeblich damit zusammenhängenden Festnahmen und Behelli-
gungen durch die sri-lankischen Behörden ab dem Jahr (…) – jedenfalls in
der geschilderten Art und Weise – als unglaubhaft einzustufen. Vielmehr
ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer bereits schon einmal für
mehrere Jahre ausserhalb von Sri Lanka aufgehalten hat und bei der Wie-
dereinreise – in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht – keine nennenswerten
Schwierigkeiten seitens der sri-lankischen Behörden vorgefallen sind. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese bisherige Ausgangslage durch den
erneuten Auslandaufenthalt anders gestalten soll. Ebenfalls liegen keiner-
lei Parallelen zur vom Beschwerdeführer genannten Verurteilung eines
ehemaligen LTTE-Mitglieds im Sommer 2017 vor. So weist der Beschwer-
deführer nicht annähernd ein vergleichbares Profil zu dem vormals in der
Propagandaabteilung tätigen LTTE-Mitglied auf. Folglich ist eine sich ge-
stützt darauf ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zu
verneinen. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Be-
schwerdeführers zu den LTTE sind nicht ersichtlich.
8.5.3 Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, bei den sri-
lankischen Behörden werde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers
ein erhärteter Verdacht vorhanden sein, dass dieser sich während seines
längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe und damit
ein Wiederaufleben der LTTE bestrebe, entbehrt jeglicher Grundlage. Das
exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers muss als sehr niederschwel-
lig bezeichnet werden. Seine Teilnahme an wenigen Veranstaltungen so-
wie seine Aktivitäten in den sozialen Medien vermögen noch kein profilier-
tes, politisches Engagement darzutun. Wie im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgehalten, kann insbesondere aus statistischen Grün-
den nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund
seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung
und Folter ausgesetzt ist.
8.5.4 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren seine Iden-
titätskarte im Original sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten
gereicht. Ferner sei er mit seinem eigenen Reisepass legal ausgereist. Das
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Bundesverwaltungsgericht hat gewisse Zweifel, ob die Aussage, dass der
Beschwerdeführer seinen eigenen Reisepass dem Schlepper habe abge-
ben müssen, den Tatsachen entspricht, wobei dies ohnehin offen gelassen
werden kann (vgl. act. A5 F5.01; A37 F155). Denn selbst wenn der Be-
schwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedoku-
menten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach
risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer
Befragung bei der Einreise sowie zu einem „background check“ führen
könnte, wie er dies bereits erlebt hat.
8.5.5 In der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwer-
deführer auf Narben am (…) aufmerksam. Besteht – wie dies vorliegend
der Fall ist – kein Verdacht auf ein risikobegründendes Verhalten seitens
einer asylsuchenden Person, reichen Narben alleine nicht aus, um bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka die Gefahr einer Verhaftung und Folter zu
begründen. So können Narben auch von anderen Ereignissen als von
staatlicher Misshandlung oder vom Bürgerkrieg stammen, was auch den
sri-lankischen Behörden bewusst sein dürfte.
8.5.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Nebst der
vorgebrachten Haft, deren Hintergründe unklar sind, liegen mit der Zuge-
hörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes,
der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie niederschwelligen exilpoliti-
schen Tätigkeiten und den Narben folglich lediglich schwach risikobegrün-
dende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet,
kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten
hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und wegen seines
Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
8.5.7 Schliesslich ist in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzt, festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht
sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer
Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von
einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht ab-
schliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Be-
hörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt
werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
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ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist
vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen
lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
8.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen
ist.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
[AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
11.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
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11.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien,
Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zu-
letzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Be-
schwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
11.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
11.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4).
Mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 würdigte das Ge-
richt den Wegweisungsvollzug betreffend das Vanni-Gebiet (vgl. E. 9.5).
Betreffend den Distrikt F._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt,
hielt das Gericht zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvoll-
zug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden können (vgl.
Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.3.3.).
11.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die vom Beschwer-
deführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka las-
sen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Ge-
waltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamis-
tischem Terror,
lamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom
29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka ent-
deckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 23.05.2019; New York Times
[NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
ngs-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Sto-
ries&pgtype=Homepage, abgerufen am 23.05.2019) nichts zu ändern.
11.3.4 Sowohl die Mutter als auch weitere Verwandte (Geschwister sowie
Onkel und Tanten) des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in der
Nordprovinz auf, wo der Beschwerdeführer abgesehen von seinen zwei
Auslandaufenthalten sein ganzes Leben verbracht hat. Es ist dem SEM
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daher beizupflichten und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Reintegra-
tion auf die Hilfe seiner Verwandten zählen kann und bei Bedarf in der An-
fangsphase nach seiner Rückkehr auch über eine gesicherte Wohnsitua-
tion verfügt. Ferner konnte sich der Beschwerdeführer, der die Grund-
schule besucht hat, mehrere Jahre Arbeitserfahrung als (…) und (…) (vgl.
act. A37 F152) aneignen. Allfällige gegen einen Wegweisungsvollzug kon-
kret sprechende Umstände sind nicht geltend gemacht respektive mit Be-
weismitteln untermauert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka
dort in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
11.3.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insge-
samt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 29
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: