B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1220/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China
(tibetischer Herkunft),
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016
D-1220/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsbürger ti-
betischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde
C._______ (Kreis D._______, Gebiet Chamdo) in der Autonomen Region
Tibet. Gemäss eigenen Angaben will er die Volksrepublik China am 22. Au-
gust 2012 (Aussage bei der Erstbefragung) beziehungsweise am 23. Ja-
nuar 2012 (Aussage bei der eingehenden Anhörung) in Richtung Nepal
verlassen haben, wo er sich bis zum 23. März 2013 aufgehalten habe. Am
25. März 2013 reiste er auf dem Luftweg kommend unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel ein Asylgesuch. Am 11. April 2013 wurde er durch das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) summarisch und am 11. August 2014 eingehend zu den Gründen
seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, im Jahr
2010 oder 2011 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise am
15. August 2009 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) habe sein älte-
rer Bruder gemeinsam mit drei anderen Personen eine Metzgerei, die ei-
nem ethnischen Chinesen gehört habe, mit Sprengstoff zerstört. Aus
Angst, von den chinesischen Behörden verhaftet zu werden, sei er noch
gleichentags mit seinem Bruder in die Berge geflohen. In der Folge habe
er sich bis zum Januar 2012 an unterschiedlichen Orten in den Bergen
versteckt gehalten. Im Dezember 2011 sei durch die Polizei eine Person
festgenommen worden, die an der Zerstörung der Metzgerei beteiligt ge-
wesen sei. Weil die Gefahr bestanden habe, von jener Person verraten zu
werden, habe er sich mit seinem Bruder zur Ausreise aus China entschie-
den. Im Übrigen sei er ‒ obwohl er eigentlich nicht zur Schule gegangen
sei, weil sich seine Eltern das Schulgeld nicht hätten leisten können ‒ im
Jahr 2008 gezwungen worden, während eines Monats die Schule zu besu-
chen. Wegen der schlechten Verpflegung durch die Chinesen sei es zu
einer Demonstration gekommen, und die Polizei sei mit Elektroschocks ge-
gen die Schüler vorgegangen.
C.
Am 26. November 2015 liess das SEM mittels eines LINGUA-Gutachtens
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(beziehungsweise einer Evaluation des Alltagswissens) die Herkunft des
Beschwerdeführers analysieren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens mit und forderte
ihn zu einer entsprechenden Stellungnahme auf.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Stellungnahme ein.
F.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (eröffnet am 28. Januar 2016) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es
die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die betreffenden Vorbringen seien
nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, es sei dem
Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Sozialisierung in Tibet be-
ziehungsweise in der Volksrepublik China sowie seine illegale Ausreise aus
China glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität
verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer
Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse
entgegenstünden. Zugleich hielt das Staatssekretariat fest, der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 (Datum des Poststempels: 28. Februar
2016) erklärte der Beschwerdeführer, diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten zu wollen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2016 wurde
die Eingabe vom 26. Februar 2016 als provisorische Beschwerde gegen
den genannten Asylentscheid entgegengenommen. Gleichzeitig wurde
festgestellt, dass die Eingabe mangels konkreter Rechtsbegehren und
ausreichender Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine Be-
schwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Entsprechend wurde
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG bei Androhung des
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Nichteintretens aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung
eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 7. März 2016 zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht
eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein. Dabei beantragte er
die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung bis zum 31. März 2016 gutgeheissen.
K.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung einge-
reicht.
L.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2016
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Mit der Beschwerdeverbesserung vom 11. März 2016 wurde beantragt,
es sei ‒ wegen illegaler Ausreise aus der Volksrepublik China und somit
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Dabei seien die Ziffern 1, 3 und 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
3.2 Angesichts dieser Beschwerdeanträge bildet die Frage der Asylgewäh-
rung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag, die mit
der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung (Ziff. 3 des Dis-
positivs) sei aufzuheben, ist nicht einzutreten, da die Ablehnung eines Asyl-
gesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG) und aufgrund der Akten auch kein Anlass zur Annahme be-
steht, der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2001 Nr. 21). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt
sich damit in materieller Hinsicht auf die Prüfung der Fragen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie ‒ im Falle einer ne-
gativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die Wegweisung zu
vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist.
3.3 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter an-
derem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale
Ausreise aus der Volksrepublik China sei nicht glaubhaft. Damit wird die
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Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Vorausset-
zungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den ge-
setzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch
nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt es sich
jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter einzuge-
hen.
4.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1
und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung (S. 6, unten) zum
Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Sozialisie-
rung in Tibet beziehungsweise in der Volksrepublik China und seine illegale
Ausreise glaubhaft darzulegen. Diesen Standpunkt begründete das Staats-
sekretariat im Wesentlichen folgendermassen: Im Rahmen der im vor-
instanzlichen Verfahren am 26. November 2015 durchgeführten Evaluation
zum Alltagswissen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe seit
seiner Geburt (1997) bis zum Jahr 2012 im Dorf B._______ in der Ge-
meinde C._______ (Kreis D._______, Gebiet Chamdo) in der Autonomen
Region Tibet gelebt. Nach seiner Ausreise aus der Volksrepublik China
habe er sich während etwa sieben bis neun Monaten in Nepal aufgehalten,
bevor er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei. Zum angegebenen
Herkunftsort in der Autonomen Region Tibet habe er einerseits zutreffende
Angaben gemacht (betreffend die Beschreibung des Dorfs B._______
selbst, die Namen der Nachbardörfer [mit einer Ausnahme], weitere geo-
graphische Angaben, Tätigkeiten der Dorfbewohner in der Landwirtschaft,
Einkaufsverhalten der Bewohner, Preise von Lebensmitteln, Speisen und
deren Preise in einem Restaurant). Andererseits habe er zu bestimmten
Belangen unübliche, nur teilweise korrekte, unsubstantiierte oder falsche
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Angaben gemacht (unter anderem betreffend Preise für Telephongesprä-
che innerhalb des administrativen Kreises, Einrichtung zum Aufladen von
Gesprächsguthaben auf Mobiltelephonen, Angaben zum Kauf von Zwie-
beln, Bierpreis und Artikelauswahl im Dorfladen, Aussagen zu Schulfesten,
zur Schuluniform und zu den Aufenthaltszeiten der Kinder in der Schule).
Obwohl in der betreffenden Region der Kham-Dialekt gesprochen werde,
habe er diesen während des Evaluationsgesprächs nicht verwendet. Hin-
gegen seien seine Kenntnisse der chinesischen Sprache gut. Auf der
Grundlage der durchgeführten Evaluation sei zwar davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer eine Weile in der angegebenen Gegend in Ti-
bet gelebt habe. Jedoch würden seine Wissenslücken darauf hindeuten,
dass er Tibet nicht erst im Jahr 2012, sondern bereits wesentlich früher als
behauptet verlassen habe. Das SEM gelange daher zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebenslauf angepasst habe, um einen langjäh-
rigen Aufenthalt in einem Drittstaat und den dortigen Aufenthaltsstatus zu
verheimlichen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die
unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik
China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthalts-
bewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine an-
dere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen
Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort bestünden.
4.3 Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Zu-
nächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs unglaub-
hafte Angaben über den von ihm behaupteten Sozialisierungsraum in der
Volksrepublik China machte. Vielmehr anerkannte das SEM selbst in der
angefochtenen Verfügung ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer in der
angegebenen Gegend in Tibet gelebt habe. Das Staatssekretariat bezwei-
felte einzig, dass der Beschwerdeführer aus Tibet beziehungsweise der
Volksrepublik China erst im Jahr 2012 ausgereist sei. Angesichts verschie-
dener Wissensmängel des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gegeben-
heiten im fraglichen Herkunftsgebiet – wobei seine korrekten Kenntnisse
allerdings eindeutig überwiegen ‒ ist diese Ansicht der Vorinstanz soweit
zu teilen. Jedoch ist diesbezüglich ausserdem festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer ‒ wie das durchgeführte LINGUA-Gutachten (beziehungs-
weise die Evaluation des Alltagswissens) ergeben hat und wie auch in der
angefochtenen Verfügung festgehalten wurde ‒ über gute Chinesisch-
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kenntnisse verfügt. Es stellt sich die Frage, wie weit angesichts der evalu-
ierten Chinesischkenntnisse seine tatsächliche Ausreise aus der Volksre-
publik China überhaupt zeitlich zurückliegen kann. Da der Beschwerdefüh-
rer aus einer Gegend mit weit überwiegender tibetischer Bevölkerungs-
struktur stammt, in welcher jedenfalls im bäuerlichen Milieu ‒ welchem der
Beschwerdeführer angehörte ‒ der Gebrauch der chinesischen Sprache
durch Angehörige der tibetischen Ethnie auf bestimmte Lebensbereiche
ausserhalb der eigenen Familie beschränkt sein dürfte, muss davon aus-
gegangen werden, dass er über seine frühe Kindheit hinaus eine gewisse
Anzahl von weiteren Lebensjahren in der Volksrepublik China verbrachte.
Auch kann seit der Ausreise kein erheblicher Zeitraum vergangen sein, an-
sonsten der Beschwerdeführer seine chinesischen Sprachkenntnisse ‒ für
deren Verwendung ausserhalb Chinas es für ihn keinen Grund gab – wie-
der verloren hätte. Zum angeblichen, wenn auch nicht glaubhaften Zeit-
punkt der Ausreise im Jahr 2012 war der Beschwerdeführer fünfzehn Jahre
alt. Am 25. März 2013 reiste er im Alter von fünfzehn Jahren und acht Mo-
naten in die Schweiz ein. Auch wenn sich nicht genau eruieren lässt, wann
der Beschwerdeführer die Volksrepublik China tatsächlich verliess, er-
scheint eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwer-
deführers und den tatsächlichen zeitlichen Umständen der Ausreise als un-
wahrscheinlich. Jedenfalls lässt sich nicht davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – sich vor seiner
Einreise in die Schweiz langjährig in einem Drittstaat aufhielt. Vielmehr ist
angesichts der erwähnten Umstände der Schluss zu ziehen, dass er einen
deutlich überwiegenden Teil seiner Kindheit in Tibet verbrachte und seinen
Heimatstaat wenige Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz verliess. Wei-
ter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er über den
genauen Zeitpunkt seiner Ausreise im erwähnten, als vergleichsweise ge-
ringfügig zu bezeichnenden Ausmass unzutreffende Angaben machte, bei
der Evaluation seiner Herkunft ohne weiteres mitwirkte. Eine Anwendung
der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der
Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10), erweist sich
daher im vorliegenden Fall nicht als gerechtfertigt.
4.4 Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereis-
ten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts – nament-
lich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der
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Schweiz –, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Krei-
sen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und
eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen
Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller
politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem
Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rech-
nen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser
Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg
verlassen haben – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmen-
dem Ausmass –, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie
hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen
bewegt. Die betreffenden Personen müssen gegenüber den chinesischen
Behörden entsprechende Verdächtigungen glaubhaft widerlegen können.
Bezüglich eines Aufenthalts in der Schweiz ist im Übrigen hervorzuheben,
dass hier die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom
Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und mit dem Kloster in Rikon ein
wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6).
4.5 Nach dem zuvor (E. 4.3) Gesagten sind die durch BVGE 2009/29 um-
schriebenen Kriterien als erfüllt zu erachten, und es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer als chinesischer Staatsbürger begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer oppositionellen
Haltung verdächtigt zu werden und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich
relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
4.6 Angesichts dessen erweist sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 4.1) bleibt die Asylberechtigung dem
Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54
AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen.
Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in der
Volksrepublik China im Falle einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG ver-
folgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als
unzulässig.
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird und auf sie einzutreten ist (vgl.
E. 3.2). Die entsprechende Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
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ist somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. In Abänderung der Dispositivziffern 4 bis
6 der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem wegen
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden. Indessen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah-
ren keine Rechtsvertretung bestellt, und es sind auch sonst keine Hinweise
auf entstandene Kosten aktenkundig. Somit ist keine Parteientschädigung
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt wird und auf sie einzutreten ist.
2.
Die Dispositivziffern 1 und 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: