B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1221/2017
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017
D-1221/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya und hatte seinen letzten Wohnsitz in Asmara. Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 2011 in Richtung Äthio-
pien, von wo er im Jahr 2014 über den Sudan und Libyen nach Italien wei-
terreiste. Am 6. Juli 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und
stellte am 8. Juli 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein
Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) beziehungs-
weise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den
Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 summarisch und am 12. Oktober 2016
eingehend zu dessen Asylgründen. Zudem wurde am 14. Oktober 2016
eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Zwischen-
zeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Land-
schaft zugewiesen.
B.
B.a Im Rahmen seiner Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich als Soldat unerlaubterweise
aus dem Dienst in der eritreischen Armee entfernt. Der Vater sei danach
zuhause aufgegriffen und festgenommen worden. In der Folge seien seiner
Mutter die Lebensmittelcoupons gestrichen worden. Er, der Beschwerde-
führer, habe diese Lage nicht mehr mitansehen wollen, habe deswegen die
Schule abgebrochen und beschlossen, aus Eritrea wegzugehen. Er habe
sich erhofft, im Ausland die Schule besuchen zu können und eine bessere
Zukunft zu haben.
B.b Über diese Vorbringen hinaus gab er anlässlich seiner Anhörung vom
12. Oktober 2016 ausserdem an, er habe Eritrea in erster Linie aus politi-
schen Gründen verlassen. Weil er mit anderen Kindern Autobatterien und
Aluminium gestohlen habe, sei er in seinem zehnten oder elften Altersjahr
erstmals verhaftet worden und ins Gefängnis gekommen. In der Folge hät-
ten die Polizisten ihn und seine Freunde dauernd irgendwelcher Delikte
beschuldigt und oft auch geschlagen. Einmal habe ihm ein Polizist bei einer
Befragung eine Zigarette ins Gesicht geworfen. Obwohl er sich nach dem
ersten Mal gar nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, sei er insge-
samt sechs- oder siebenmal verhaftet und für jeweils ungefähr zwei Wo-
chen festgehalten worden. So sei der Grund für die letzte Inhaftierung vor
seiner Ausreise gewesen, dass er mit seinen Freunden an einem Wochen-
ende auf einen Schulsportplatz ‒ der an diesem Tag geschlossen gewesen
D-1221/2017
Seite 3
sei – eingedrungen sei, um Fussball zu spielen. Der Wächter der Schule
habe sie entdeckt und beschuldigt, Sachen stehlen zu wollen. Die herbei-
gerufenen Polizisten hätten ihnen die Hände auf die Rücken gefesselt, sie
mit kaltem Wasser abgespritzt und mit Gürteln geschlagen. Sein grösstes
Problem sei jedoch gewesen, dass er schliesslich den Militärdienst hätte
leisten müssen. Er habe aber nicht Soldat werden, sondern ein friedliches,
normales Leben führen wollen. Wegen seines bei der Erstbefragung er-
wähnten Vaters habe er selbst hingegen keine persönlichen Schwierigkei-
ten gehabt. Nach seiner Ausreise aus Eritrea sei seine Mutter verhaftet und
während unbekannter Zeit festgehalten worden. Auch sei sie immer wieder
nach seinem Verbleib gefragt worden, und sie habe eine Busse in der Höhe
von 50‘000 Nakfa bezahlen müssen. In der Schweiz habe er sich einer
Gruppierung eritreischer Regimegegner angeschlossen, deren Versamm-
lungen er besuche.
B.c Mit E-Mail einer Betreuerin des Jugendheims B._______ an das SEM
vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe an-
lässlich der tags zuvor durchgeführten Anhörung aus Angst vor Bestrafung
nicht alles mitgeteilt, was er eigentlich hätte sagen wollen. Tatsächlich sei
er durch den erwähnten Polizisten, der ihm eine Zigarette ins Gesicht ge-
worfen habe, mehrfach verhaftet und zu Unrecht bestraft worden. Aus Wut
über diese Behandlung habe er eines Abends auf diesen Polizisten gewar-
tet und ihn geschlagen, bis dieser am Boden gelegen sei und sich nicht
mehr bewegt habe. Er habe Eritrea verlassen müssen, weil dieser Polizist
ihn erkannt habe und ihm in seinem Heimatstaat deswegen eine lange Ge-
fängnisstrafe und Misshandlung gedroht hätten.
B.d Im Rahmen der darauf folgenden ergänzenden Anhörung vom 14. Ok-
tober 2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er
habe an jenem Abend mit anderen Jugendlichen vor einem Teehaus auf
diesen Polizisten gewartet, bis er herausgekommen sei. Sie seien ihm ge-
folgt, und in einer dunklen Ecke hätten sie ihn überfallen und gemeinsam
auf ihn eingeschlagen. Er selbst, der Beschwerdeführer, habe dem Polizis-
ten einen Schlag an den Hals versetzt, und dieser sei ohnmächtig zu Bo-
den gefallen. Sie hätten zuerst gedacht, der Polizist sei tot, was jedoch
nicht der Fall gewesen sei. In der Folge habe er sich während zweier Wo-
chen bei der Familie eines Freundes versteckt gehalten. Dieser Polizist
habe ihn zuvor einmal während eines Gefängnisaufenthalts befragt und
deshalb gekannt. Weil er eine schwere Bestrafung und im Gefängnis Folter
habe befürchten müssen, sei er schliesslich ausgereist.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Datum der Eröffnung: 25. Januar
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im
Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Des Weiteren hielt
das SEM dafür, der Beschwerdeführer habe auch nicht wegen einer allfäl-
ligen illegalen Ausreise aus Eritrea oder der Teilnahme an regimekritischen
Veranstaltungen in der Schweiz mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu
rechnen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. Januar 2017
ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylver-
fahrens. Das Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben
vom 27. Januar 2017.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2017 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. März 2017 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige
Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
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Seite 5
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer
in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. April 2017 wurde eine entspre-
chende Stellungnahme eingereicht.
J.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. April 2018 wurde – nachdem der
Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hatte – eine aktualisierte Voll-
macht bezüglich des Vertretungsmandats eingereicht.
K.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 übermittelte der Rechtsvertreter eine
Honorarabrechnung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum einen zur Ein-
schätzung, soweit der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründet
habe, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Eritrea einen Polizisten zusam-
mengeschlagen habe, sei die Glaubhaftigkeit nicht gegeben. Zum anderen
führte das Staatssekretariat aus, die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht asylrelevant. Soweit er geltend gemacht habe, die erit-
reische Polizei habe ihn mehrfach – teilweise zu Unrecht – wegen Dieb-
stahls festgenommen und sei dabei gegen seine Person gewalttätig ge-
worden, liege kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Es sei auch nicht
davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden wegen der Delikte,
welche der Beschwerdeführer im Alter von zwölf Jahren begangen habe,
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zum heutigen Zeitpunkt noch ein Interesse an seiner Person hätten. Zudem
sei auch die vom Beschwerdeführer behauptete Furcht vor der Rekrutie-
rung zum Militärdienst nicht von Belang, habe er das betreffende Alter im
Moment seiner Ausreise doch bei weitem noch nicht erreicht gehabt. Des
Weiteren seien auch die geltend gemachte Inhaftierung des Vaters, die be-
haupteten Probleme der Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers
sowie der Umstand, dass er durch den Vater schlecht behandelt worden
sei, asylrechtlich nicht relevant.
3.5 Über die soeben aufgeführten Punkte hinaus begründete die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs
ausserdem damit, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise
führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Des Weiteren
wurde die Ablehnung des Asylgesuchs damit begründet, der Beschwerde-
führer habe in Eritrea auch nicht wegen der behaupteten Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz mit staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen zu rechnen. Es ist festzustellen, dass damit die Frage
des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen
der Asylgewährung subsumiert wird, was offensichtlich nicht mit den ge-
setzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch
nachfolgend, E. 4.1).
3.6 Im Übrigen ist das SEM jedoch ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit be-
stimmter Vorbringen, auf die unter anderem Gesichtspunkt zurückzukom-
men sein wird (vgl. E. 4.4.3‒4.4.5) – im vorliegenden Fall zu Recht zum
Schluss gelangt, dass die asylrechtliche Relevanz bezüglich keines der
Asylgründe des Beschwerdeführers gegeben ist. Wie die Vorinstanz im Er-
gebnis zutreffenderweise festgestellt hat, ist das Vorgehen der eritreischen
Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Dieb-
stähle als grundsätzlich legitim zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang von Gewaltanwendung durch Polizisten ‒ ver-
einzelte Schläge, Abspritzen mit kaltem Wasser – berichtete, so erreicht
diese Behandlung nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer
asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Weiter
ist dem SEM auch darin zu folgen, dass den sonstigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Wie
der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 aus-
sagte, habe er selbst wegen seines Vaters gar keine persönlichen Schwie-
rigkeiten gehabt. Aus den behaupteten Schwierigkeiten der Mutter unmit-
telbar nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2011 lässt sich
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jedenfalls hinsichtlich des heutigen (und alleinig massgeblichen) Zeit-
punkts ebenfalls nicht auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers schliessen. Des Weiteren verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat bereits im Alter von zwölf Jahren, womit offensichtlich auszu-
schliessen ist, er könnte durch die eritreischen Behörden der Wehrdienst-
verweigerung bezichtigt werden.
3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
4.
In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer ausserdem vorbringt, er sei in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdung ausgesetzt, weil er auf illegale Weise aus seinem Heimat-
staat ausgereist sei. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive
Nachfluchtgründe geltend gemacht.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2
4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
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der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im
Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit-
rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen-
bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
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illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig
erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger
aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
4.3 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
nur als Zwölfjähriger aus Eritrea ausreiste (und mithin einer Altersgruppe
angehört, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist), son-
dern ‒ was auch durch die Vorinstanz nicht angezweifelt wird ‒ im fragli-
chen Zeitraum mit den eritreischen Behörden aufgrund verschiedener De-
likte in Konflikt geraten war. Angesichts dessen erscheint nicht vorstellbar,
dass er in den Besitz eines Ausreisevisums gelangte. Auch sind die Anga-
ben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom
12. Oktober 2016 zu den Umständen der Ausreise aus Eritrea unter Um-
gehung der Grenzkontrolle machte, zumal unter Berücksichtigung seines
Alters zum fraglichen Zeitpunkt als glaubhaft zu erachten. Die Illegalität der
Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist somit zu bejahen.
4.4 Somit ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bezüglich des Be-
schwerdeführers zusätzliche Faktoren im zuvor erwähnten Sinn (E. 4.2.3)
vorliegen, die im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen können.
4.4.1 Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Anhörung vom 12. Oktober 2016 angab, er
habe in Eritrea gemeinsam mit anderen Kindern verschiedene Diebstähle
begangen und sei deswegen sechs- oder siebenmal verhaftet und für je-
weils ungefähr zwei Wochen festgehalten worden. Diese Vorbringen wur-
den durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zumindest impli-
zit – indem festgehalten wurde, die betreffenden Inhaftierungen seien zum
Zweck der Untersuchung von Straftaten und somit aus legitimen Gründen
erfolgt ‒ als glaubhaft erachtet. Es ist auch aus Sicht des Gerichts kein
Anlass erkennbar, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Zweifel zu zie-
hen.
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Seite 11
4.4.2 Mit E-Mail einer Betreuerin des Jugendheims B._______ an das SEM
vom 13. Oktober 2016 sowie im Rahmen der anschliessend durchgeführ-
ten ergänzenden Anhörung vom 14. Oktober 2016 machte der Beschwer-
deführer zudem geltend, gemeinsam mit anderen Kindern und Jugendli-
chen habe er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Eritrea einen Polizisten ‒
von dem er zuvor mehrfach verhaftet und zu Unrecht bestraft worden sei ‒
überfallen und zusammengeschlagen. Er selbst habe dem Polizisten einen
Schlag an den Hals versetzt, worauf dieser ohnmächtig zu Boden gefallen
sei. Weil ihn dieser Polizist im Gefängnis befragt habe, sei er von ihm er-
kannt worden. Wegen dieses Vorfalls hätten ihm in Eritrea eine lange Ge-
fängnisstrafe, Folter und Misshandlung gedroht. Diese Vorbringen erach-
tete das SEM in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Dabei be-
gründete es diese Einschätzung im Wesentlichen damit, der Beschwerde-
führer habe den genannten Angriff auf einen Polizisten weder bei der Erst-
befragung noch bei der ersten eingehenden Anhörung vom 12. Oktober
2016 erwähnt. Zwar habe er behauptet, er habe diesen Vorfall aus Angst,
in der Schweiz deswegen bestraft zu werden, nicht bereits früher erwähnt.
Jedoch gehe auch aus einem psychologischen Gutachten, das am 21. April
2016 über ihn erstellt worden sei, nicht hervor, dass er der betreffenden
Gutachterin davon berichtet habe. Das Vorbringen sei daher als unbegrün-
deterweise nachgeschoben und folglich als unglaubhaft zu erachten.
4.4.3 Zur Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftigkeit der letztgenann-
ten Vorbringen ‒ mit welchen der Beschwerdeführer unter anderen sein
Asylgesuch begründete, die sich aber als asylrechtlich nicht relevant er-
wiesen haben (zuvor, E. 3.6) ‒ lässt sich in analoger Weise auf die praxis-
gemässen Kriterien für die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG Rückgriff nehmen. Demnach be-
deutet Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der betreffenden Person. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
D-1221/2017
Seite 12
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa,
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4.4 Dieser Praxis ist zu entnehmen, dass das Nachschieben von Vorbrin-
gen zwar ein mögliches Kriterium sein kann, das der Glaubhaftigkeit gege-
benenfalls entgegensteht. Jedoch ist auf eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente abzustellen. Im vorliegenden Fall ist das SEM bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs auf einen eritreischen
Polizeibeamten über den blossen Umstand des Nachschiebens hinaus auf
keinerlei sonstige Aspekte eingegangen, die ebenfalls in Betracht zu zie-
hen sind.
4.4.5 Mit Blick auf die ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2016 ist fest-
zustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum fraglichen An-
griff detailliert und lebensnah ausgefallen sind. Nicht nur konnte er den Ab-
lauf des Angriffs unter Beteiligung weiterer Kinder und Jugendlicher durch-
aus präzise und nachvollziehbar schildern (betreffendes Protokoll, S. 1 f.),
sondern er vermochte auch die Namen des Polizisten und des Gefängnis-
ses, in welchem er diesen angetroffen habe, anzugeben. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers weisen somit konkrete positive Glaubhaftigkeit-
selemente auf, die jedoch vom SEM unberücksichtigt gelassen worden
sind. Des Weiteren ist hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerde-
führer den Angriff auf den Polizisten erst verspätet geltend machte, Folgen-
des zu berücksichtigen: Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Oktober
2016 war der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorinstanzlichen Akten
ergibt, auch bereits in der Schweiz straffällig geworden. Somit ist seine Be-
fürchtung, dass sich dieses Vorbringen im Asylverfahren zu seinen Un-
gunsten auswirken könnte, durchaus nachvollziehbar. Vor diesem Hinter-
grund vermag die Verspätung des Vorbringens die übrigen Elemente der
Glaubhaftigkeitsprüfung, die ausschliesslich positiv ausfallen, nicht zu
überwiegen.
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Seite 13
4.5 Nach dem Gesagten ist als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise aus Eritrea zum einen wegen mehrfachen
Diebstahls, zum anderen wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Polizei-
beamten in den Fokus der eritreischen Behörden geriet. Jedenfalls soweit
den Angriff auf einen Polizisten betreffend, muss auch davon ausgegangen
werden, dass die eritreischen Behörden gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer ein bis zum heutigen Zeitpunkt anhaltendes Verfolgungsinteresse ha-
ben. Soweit ein solches aufgrund des delinquenten Verhaltens des Be-
schwerdeführers grundsätzlich als strafrechtlich legitim zu bezeichnen
wäre, müsste angesichts der notorisch problematischen Menschenrechts-
situation in Eritrea die Frage gestellt werden, ob ein entsprechendes Straf-
verfahren und ein allfälliger Strafvollzug – nicht zuletzt unter Berücksichti-
gung des kindlichen Alters des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ‒ über-
haupt verfahrensmässigen Mindeststandards und fundamentalen men-
schenrechtlichen Garantien genügen würde. Diese Frage kann jedoch aus
folgenden Gründen offengelassen werden: Zumindest aufgrund des tätli-
chen Angriffs auf einen Polizisten ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer durch die eritreischen Behörden
als missliebige Person im Sinn der geltenden Rechtsprechung zur flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea (vgl. E. 4.2.3) be-
trachtet wird. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea einem erheblichen Risiko ausgesetzt wäre,
nicht nur wegen der im Kindesalter begangenen Straftaten, sondern dar-
über hinaus im Zusammenhang mit seiner illegalen Ausreise aufgrund
asylrelevanter Motive bestraft zu werden.
4.6 Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben ge-
nannten Gründen. Wie bereits erwähnt (E. 4.1), bleibt die Asylberechtigung
dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von
Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung
führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers,
in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich
der Vollzug seiner Wegweisung dagegen als unzulässig.
4.7 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber Folgendes
festzuhalten: Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist und das
SEM auch in der angefochtenen Verfügung ‒ wenn auch ohne damit ir-
gendwelche Rechtsfolgen zu verbinden ‒ angeführt hat, wurde der Be-
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schwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach straffällig. Ge-
mäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Abs. 2 (Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) und Abs. 4 (Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) von Art. 83 AuG nicht verfügt, wenn die weggewie-
sene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt wurde (Bst. a, erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne der Art. 59‒61 oder 64 des Schweizerischen Straf-
gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde
(Bst. a, zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicher-
heit gefährdet (Bst. b). Demnach kann die vorläufige Aufnahme wegen
strafrechtlich relevanten Verhaltens nur dann verweigert werden, wenn der
Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass sich die
Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83
Abs. 7 AuG nur auf die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit erstreckt und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten
sind (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom
15. Februar 2016 E. 7.1 und D-5939/2010 vom 16. November 2012 E. 4.3,
6.4.3). Im vorliegenden Fall vermag sich die Frage der Anwendung von
Art. 83 Abs. 7 AuG somit nicht zu stellen.
5.
5.1 Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die entsprechende Dispo-
sitivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben, und es ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Das SEM ist ausserdem ‒ bei gleichzeitiger Aufhebung der Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung ‒ anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzu-
nehmen.
5.2 Soweit das weitergehende Rechtsbegehren auf Gewährung des Asyls
lautet, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich reduzierte Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG i.V.m. Art. 37
VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf
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unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 3. März 2017 gutgeheissen. Somit hat der Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlings-
eigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs ‒ und insofern teil-
weise ‒ durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um ein Drittel re-
duzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote
des Rechtsvertreters vom 10. August 2018 sowie um einen Drittel gekürzt
(Art. 7 Abs. 2 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 986.‒ (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar
des mit Zwischenverfügung vom 3. März 2017 als amtlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird in-
soweit gegenstandslos.
6.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Ge-
richtskasse in der Höhe von Fr. 493.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 24. Januar 2017 werden
aufgehoben, und das Staatssekretariat wird angewiesen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 986.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 493.‒ zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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