B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-122/2016/pjn
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführerin gemäss Meldung des Zentralen Visumssys-
tems (CS-VIS) am 14. Juni 2015 durch die Vertretung Italiens in den
B._______ / C._______ ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gül-
tigkeit vom 17. Juli bis 17. September 2015 ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis so-
wie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien anlässlich der Befragung
zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 9. Oktober 2015 das rechtliche
Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, mit ihrem Pass
und dem darin versehenen Visum von C._______ nach Rom geflogen zu
sein,
dass ein potentieller Arbeitgeber ihr bei der Organisation des Visums be-
hilflich gewesen sei,
dass sie für dieses Visum selbst gezahlt hätte und sich nach ihrer Ankunft
in Europa nicht verpflichtet gefühlt habe, für ihre Arbeitgeber tätig zu sein,
dass sie sich daher in Italien an einen Schlepper gewandt habe, mit dessen
Hilfe sie in die Schweiz gelangt sei,
dass sie in der Schweiz bleiben wolle, da sie um die Zustände in Italien
wisse und ihre Landsleute dort auf der Strasse leben müssten,
dass das SEM am 20. Oktober 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden richtete (vgl. Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen de SEM keine Stellung nahmen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 – eröffnet am
29. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
rerin verfügte,
dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin handelnd durch den von ihr bevollmächtigten
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. Januar 2016 (Poststempel) gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asyl-
gesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in formeller Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden Beschwerde
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und das SEM und die zuständige kantonale Behörde seien an-
zuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Handlungen zum Voll-
zug der Wegweisung nach Italien abzusehen,
dass im Weiteren um Gewährung er unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden
und organisiert über einen Händlerring nach Italien gelangt, wo es ihr ge-
lungen sei, dem Händlerring zu entkommen,
dass die Beschwerdeführerin befürchte, im Falle ihrer Überstellung nach
Italien, in die Hände dieses Händlerrings zu fallen,
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dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung auch in diesem Sinne zu in-
terpretieren seien, da von Menschenhandel betroffene Personen erfah-
rungsgemäss aus Angst nicht in der Lage seien, ihre Situation in aller Of-
fenheit kund zu tun,
dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, da die italienischen Behörden nicht in
der Lage seien, der allein reisenden Beschwerdeführerin Schutz vor be-
sagtem Menschenhändlerring sowie juristische und psychologische Hilfe
zu gewähren,
dass der diesbezügliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht vollständig
ermittelt worden sei und mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK vorliege,
dass sich die Überstellung der Beschwerdeführerin angesichts der Erleb-
nisse als Opfer von Menschenhandel auch unter dem humanitären Aspekt
als nicht durchführbar erweise, da die Beschwerdeführerin traumatisiert sei
und einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Behandlung bedürfe, welche
sie in Italien nicht erhalte,
dass die Beschwerdeführerin in Italien zudem über keine Bekannten ver-
füge, hingegen in der Schweiz in einer Vereinigung sei, welche sie unter-
stützte,
dass für weiteren Beschwerdeausführungen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 8. Ja-
nuar 2016 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat,
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-O),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführerin gemäss den vom SEM veranlassten Abklä-
rungen am 14. Juni 2015 durch die Vertretung Italiens in C._______
(B._______) ein Visum ausgestellt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten
act. A 2),
dass das SEM deshalb die italienischen Behörden am 20. Oktober 2015
um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen und
damit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und ihr
Wunsch nach Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zu-
mal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40
E. 8.3),
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Ta-
rakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle der allein reisenden und gemäss
ihren eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführerin (vgl. vorinstanzli-
che Akten A 3 S. 11) aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgän-
gig besondere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der
Unterbringung, Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, wonach sie in Italien
über keinerlei Beziehungsnetz verfüge und sich zudem vor Behelligungen
durch einen in Italien agierenden Menschenhändlerring fürchte, vor wel-
chem ihr die italienischen Behörden auch keinen Schutz bieten könnten,
implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren-
den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das
Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, es diesbezüglich
aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im kon-
kreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das
Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie
menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entschei-
dung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]
vom 21. Januar 2011),
dass sich aus den Beschwerdeausführungen aus nachfolgenden Gründen
keine konkreten Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme entneh-
men lassen,
dass zunächst kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Be-
hörden der Beschwerdeführerin die Aufnahme oder den Zugang zum Asyl-
verfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Re-
foulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin mit den im Rahmen der Anhörung zur Person
geäusserten Befürchtung, in Italien auf der Strasse leben zu müssen (vgl.
vorinstanzliche Akten A 3 S. 11), ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte
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darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Italien würde ihr dauer-
haft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zu-
stehen, vorenthalten,
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen bei einer allfälligen vorüber-
gehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt werden,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführerin bei Bedarf
ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin
würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass in der Beschwerde sodann vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin
sei Opfer von Menschenhandel und in Italien einem Menschenhändlerring
entkommen, weshalb sie sich fürchte, dorthin zurückzukehren,
dass die Beschwerdeführerin Entsprechendes im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens jedoch nicht geltend machte und sich aus den Akten, na-
mentlich dem Befragungsprotokoll keine Hinweise darauf ergeben, dass
die Beschwerdeführerin sich in einer Situation befand, derartige Umstände
zu verschweigen,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr vorbrachte, sie habe sich seit dem
Jahr 2008 aufenthaltsrechtlich bewilligt zu Arbeitszwecken in B._______
aufgehalten,
dass sie in C._______ in einem Restaurant gearbeitet habe und sich zu-
letzt in einem Arbeitsverhältnis als Babysitterin und Putzfrau befunden
habe,
dass ihre Arbeitsbewilligung in C._______ am 15. Juli 2015 abgelaufen sei,
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dass sie sich mit Hilfe derselben Arbeitgeberin um ein Visum für den
Schengen Raum bemüht habe, mit dem Ziel für diese in Italien zu arbeiten,
dass sie die Kosten für die Visumsbeschaffung habe tragen müssen, wes-
halb sie sich nach ihrer Ankunft in Europa dazu entschlossen habe, das
Arbeitsverhältnis nicht aufzunehmen,
dass sie sich in der Folge einen Schlepper gesucht habe, welcher sie in
Italien beherbergt und schliesslich in die Schweiz gebracht habe,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches eine politische Betätigung in
ihrem Heimatstaat und in C._______ geltend machte,
dass sie jedoch anlässlich der Anhörung keine Angaben machte, Opfer ei-
nes Menschenhändlerrings zu sein und insbesondere im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Italien auch keine
Befürchtungen vorbrachte, in Italien in die Hände eines solchen Ringes zu
fallen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 3 S. 11),
dass die Ausführungen in der Beschwerde sich überdies in pauschalen Be-
hauptungen, die Beschwerdeführerin sei Opfer eines Menschenhändler-
rings, ohne konkretere Schilderung von Umständen, erschöpfte,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis in
C._______ zwar darauf verweist, von ihrem Arbeitgeber mehrfach nicht be-
zahlt und einige Male geschlagen worden zu sein (vorinstanzliche Akten
act. A 3 S. 9),
dass sich mit diesen Vorbringen aber noch keine konkreten Hinweise da-
rauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin in C._______ als Hausange-
stellte unter Bedingungen habe arbeiten müssen, welche als Menschen-
handel zu bewerten sind,
dass die geltend gemachte Behandlung durch ihren früheren Arbeitgeber
zudem nicht in Italien stattfand und aus den pauschalen Ausführungen in
der Beschwerde auch nicht geschlossen werden kann, dass die Beschwer-
deführerin damit rechnen müsste, in Italien in Kontakt zu ihren ehemaligen
Arbeitgeber zu kommen, oder dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
eine Kettenabschiebung in die B._______ oder in ihren Heimatstaat droht,
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dass es daher keinen Grund zur Annahme gibt, dass die Beschwerdefüh-
rerin diesbezüglich in Italien mit einer gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 EMRK
verstossenden Behandlung rechnen müsste,
dass auch die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der
Anhörung zur Person geltend gemachten Umstände der Visumsbeschaf-
fung und Einreise, nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu treffen und
insbesondere auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wes-
halb der entsprechende Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Rück-
weisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung abzuweisen ist,
dass vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen lediglich
ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus dem Europarats-Übereinkom-
men zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie aus dem Zusatzproto-
koll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung
des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (SR 0.311.542) für die Unterzeichnerstaaten spe-
zifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Op-
fern von Menschenhandel ergeben,
dass Italien das entsprechende Abkommen am 29. November 2010 ratifi-
ziert hat und dieses am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, weshalb davon
auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien er-
folgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte,
dass insbesondere keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen ita-
lienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigern würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der verfahrensrechtliche Antrag, der Beschwerde sei im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sich
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin in Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: