B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1223/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Nigeria,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria – am
23. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er vom
BFM am 7. Januar 2013 summarisch befragt und am 26. Februar 2013
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person ausführte, er gehöre zur Ethnie der Igbo,
er sei römisch-katholischer Konfession und er stamme aus X._______
(im Südosten von Nigeria gelegen), wo er bis zum Frühjahr 2010 bei sei-
nem Vater gelebt habe, zusammen mit seiner älteren Schwester,
dass er 2008 – nach zwölf Jahren Primar- und Sekundarschule in
X._______ – die Mittelschule mit Diplom abgeschlossen habe (WAEC-
Abschluss), worauf er nichts weiteres gemacht, sondern zuhause geblie-
ben sei,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, sein
Vater sei am 30. April 2010 verstorben, worauf er in ihrem Heimatdorf die
Nachfolge seines Vaters als Oberpriester eines religiösen Kultes hätte an-
treten sollen, was er jedoch als Christ abgelehnt habe,
dass die Kult-Anhänger aufgrund seiner Weigerung seine Ermordung be-
schlossen hätten, wovon er von einem der Kult-Anführer in Kenntnis ge-
setzt worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatdorf verlassen habe und per
Bus nach Lagos gefahren sei, von wo er aus Nigeria ausgereist sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er habe Lagos im Juni 2010 zu-
sammen mit einem Landsmann und versteckt auf einem Passagierschiff
verlassen, worauf sie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt seien,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, sie seien auf ihrer Reise von
der Schiffsbesatzung entdeckt worden, weshalb sie nach ihrer Ankunft in
Griechenland den Behörden übergeben worden seien,
dass in Griechenland seine Fingerabdrücke registriert worden seien und
er dort ein Asylgesuch eingereicht habe, welches jedoch abgelehnt wor-
den sei, wobei er sich während der ganzen Zeit – von Juli 2010 bis Ende
2012 – in Athen aufgehalten habe,
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dass er schliesslich in der Nacht auf den 22. Dezember 2012 mit einem
Passagierschiff nach Italien weitergereist sei, von wo er am nächsten Tag
die Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des BFM in der Euro-
dac-Datenbank nicht registriert ist,
dass er auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspa-
piere ausführte, einen heimatlichen Reisepass habe er nie besessen und
seine nationale Identitätskarte, welche während seiner Schulzeit ausge-
stellt worden sei, zumal der Vater das erwähnt habe, sei verloren gegan-
gen, respektive eine solche habe er gar nie gehabt,
dass er gleichzeitig geltend machte, er könne keine Papiere aus der Hei-
mat beschaffen, da er den Kontakt zu seiner Schwester verloren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – eröffnet am 1. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Nigeria anordnete (vgl. für die Begründung im
Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 7. März 2013
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe – einer bekannten Be-
schwerdevorlage folgend – zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 7), eventualiter die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], sowie um Anord-
nungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behör-
den seiner Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung am Vorliegen einer
Verfolgungssituation von Seiten der Anhänger eines religiösen Kultes
festhielt und dabei vorbrachte, da er von seinem Vater die Geheimnisse
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der Gruppierung kenne, hätten deren Anhänger viele Male versucht ihn
umzubringen,
dass er gleichzeitig geltend machte, in seiner Heimat könne er keinen
Schutz erwarten, zumal der Gruppierung viele Polizisten und Regierungs-
mitglieder angehörten, weshalb sich die Anhänger des Kultes trotz ver-
schiedenster Verbrechen völlig frei in Nigeria bewegen könnten,
dass er im Übrigen erneut vorbrachte, er habe keine Identitätspapiere
vorlegen können, weil er den Kontakt zu seiner Schwester verloren habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
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die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Be-
schwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt
ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere eingereicht hat
(vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich
sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass vorab seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner
Ausreise aus Nigeria – seinen Angaben zufolge von Lagos direkt nach
Griechenland, und zwar nicht mit einem Fracht-, sondern mit einem Pas-
sagierschiff – als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu
bezeichnen sind,
dass gleichzeitig seine Aussagen zur Frage der Existenz und zum Ver-
bleib seiner nationalen Identitätskarte – welche in Nigeria ab dem 16. Al-
tersjahr erhältlich ist und unentgeltlich ausgestellt wird – als offenkundig
ausweichend und widersprüchlich zu erkennen ist,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer
würden die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria verheim-
licht und gleichzeitig ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was
nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu
BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass vor diesem Hintergrund die Nichtvorlage von rechtsgenüglichen Pa-
pieren alleine mit dem Beschwerdevorbringen, der Kontakt zur Schwester
sei abgebrochen, nicht entschuldigt werden kann,
dass im Anschluss daran mit dem BFM davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
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dass in dieser Hinsicht festzustellen ist, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über die ihm angeblich von Seiten der Anhänger eines
religiösen Kultes drohenden Verfolgung keinerlei Vertiefungsgrad aufwei-
sen, sondern sich seine Sachverhaltsschilderungen in einer weitgehend
substanzlosen Auflistung von rein plakativen Elementen erschöpfen,
dass aufgrund dieser Sachlage von insgesamt konstruierten Gesuchsvor-
bringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offen-
kundig haltlos zu erkennen sind,
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen kön-
nen, zumal sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die offenkundig
haltlosen Vorbringen mit einigen weiteren Elementen anzureichern,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur
Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in Nigeria eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen,
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dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich
ein junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulbildung ver-
fügt (Mittelschulabschluss mit Diplom des West African Examinations
Council) – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun-
gen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzu-
weisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwei-
sen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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