B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1223/2016
law/auj
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM ihn am 12. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei ethnischer Kurde und
stamme aus C._______ in der Provinz D._______,
dass er Korporal beim irakischen Militär gewesen sei und einen Drohbrief
des "Islamischen Staates" (IS) erhalten habe, und deshalb am 1. Dezem-
ber 2015 den Irak verlassen habe,
dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer am 15. Januar 2016
dem Kanton E._______ zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass dieser mit Eingabe vom 27. Februar 2016 (Datum des Poststempels)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzu-
treten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
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in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), prüft,
dass – sofern diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist – das SEM auf
das Asylgesuch nicht eintritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei jedes
dieser Kriterien nur angewendet wird, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass – sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, und, falls kein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mit-
gliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflich-
tet ist, eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23 – 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen
oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzuneh-
men, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner summarischen Befragung
am 12. Januar 2016 aussagte, er sei am 1. Dezember 2015 in die Türkei
gereist und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien,
Slowenien und Österreich nach Deutschland gelangt,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dieser am
21. Dezember 2015 in Griechenland aufgegriffen worden war und am
26. Dezember 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes die deutschen Behörden am
10. Februar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. Februar
2016 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist und ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
und der Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragung vom 12. Januar
2016 auch nicht explizit bestritten hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands – und der an-
deren europäischen Staaten, durch welche er gereist war – für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erwiderte, er wolle nicht in diese
Länder zurückkehren, da er dort nicht leben könne und überall Angst vor
Arabern habe,
dass er nur in der Schweiz leben könne, weil die hiesigen Gesetze für ihn
und seine Asylgründe passend seien, und er die Schweiz nie verlassen
werde,
dass überdies seine Schwägerin, die gleichzeitig eine Cousine mütterli-
cherseits sei, in der Schweiz wohne,
dass er am 25. Dezember 2015 in Deutschland angekommen sei und am
nächsten Morgen das Camp verlassen habe, weil er nicht in diesem Staat
habe bleiben und Asyl beantragen wollen, und er dies den dortigen Behör-
den auch gesagt habe,
dass er bis am 4. Januar 2016 bei einem Kurden in F._______ gewohnt
habe und dann in die Schweiz weitergereist sei,
dass er zwar einräumte, er sei in Deutschland daktyloskopiert und fotogra-
fiert worden, er jedoch bestritt, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht
zu haben,
dass diese Aussagen nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständig-
keit Deutschlands zu widerlegen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, aufgrund
des Abgleichs der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Daten-
bank Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass dieser in Deutschland als asyl-
suchende Person registriert worden sei,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend ausführte,
dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit seiner Schwägerin kein
Zuständigkeitskriterium und keine Änderung der Zuständigkeit Deutsch-
lands ableiten kann, zumal Schwägerinnen (wie Cousinen) keine Familien-
angehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind und demzufolge
eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht in Be-
tracht kommt,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran festhielt, in
Deutschland nicht um Asyl nachgesucht zu haben, und ausführte, die Ab-
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nahme von Fingerabdrücken sei obligatorisch gewesen, die deutsche Po-
lizei habe ihm jedoch gesagt, dies diene lediglich Sicherheitszwecken, und
danach sei er frei, welches Land er auswählen wolle,
dass diese Argumentation nicht geeignet ist, die Begründung des SEM in
der angefochtenen Verfügung zur grundsätzlichen Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu wi-
derlegen, und diese somit gegeben ist,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu kön-
nen, beziehungsweise seine in der Beschwerde irrtümlicherweise vertre-
tene Ansicht, "die Menschenrechte in Genf" würden ihm das Recht verlei-
hen, im Land seiner Wahl zu leben – an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Deutschlands nichts zu ändern vermögen, zumal die Dublin-III-Verordnung
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorweg zu prüfen ist, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Deutschland nicht
einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausge-
setzt ist,
dass Deutschland indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
hält, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, und
er dabei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
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des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschen-
unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84‒85 und
250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass Deutschland als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat
gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen, und davon ausgegangen
werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (soge-
nannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestim-
mungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl.
Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Deutschland würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen res-
pektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien
verstossen,
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die deutschen Behörden im
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer im Gegenteil gemäss eigenen Angaben die
ihm von den deutschen Behörden zugewiesene Unterkunft bereits am fol-
genden Tag verliess und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in einer Pri-
vatwohnung in die Schweiz weiterreiste,
dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hin-
deuten, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
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Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, dass die ihn bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland derart
schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und nicht davon
auszugehen ist, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Deutschland keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen aus-
gesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde,
dass ferner zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können, sie sich aber in einem Beschwerdever-
fahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des inter-
nationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und – sofern die
Rüge begründet ist – die Souveränitätsklausel angewendet werden muss
und die Schweiz verpflichtet ist, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass, falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, das SEM
das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln muss, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gesund ist und nicht
geltend macht, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr
für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
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dass er seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Asylverfah-
ren vor den deutschen Asylbehörden wird darlegen können,
dass er auch sonst keine Gründe geltend macht, welche die Annahme ei-
ner Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland rechtfertigen wür-
den,
dass die Schweiz überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, wobei es sich hier-
bei um eine Kann-Bestimmung handelt und das SEM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt,
dass abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur
Pflicht wird, die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar ge-
halten ist, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen
ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbst-
eintritts auszuüben (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2, BVGE 2011/9 E. 8.1 f.),
dass – nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. De-
zember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen
Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383) – das Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt ist zu prüfen, ob der dies-
bezügliche Entscheid des SEM angemessen ist,
dass das SEM beim Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein
Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben hat, und das Bundesver-
waltungsgericht demnach im konkreten Fall nur – aber immerhin – prüfen
kann, ob das SEM Bundesrecht verletzt hat, indem es das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz vor-
liegend nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM in der angefochtenen
Verfügung vom 17. Februar 2016 die Existenz von humanitären Gründen
im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Würdigung der Aktenlage und der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände verneint hat,
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dass der Beschwerdeführer denn auf Beschwerdeebene auch seine an-
geblich allgegenwärtige Angst vor Arabern nicht mehr thematisierte, zumal
ihm solche mittlerweile auch in der Schweiz begegnet sein dürften,
dass das SEM sodann bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal-
ten hat, dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin beziehungsweise
Cousine in der Schweiz bestehen, und ein solches auch in der Beschwerde
nicht dargetan wird,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Dublin-III-VO besteht,
dass somit Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuches des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO ist und
Deutschland demzufolge verpflichtet ist, das Asylverfahren gemäss Art. 23
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist und allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und die Be-
schwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwV).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: