B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1225/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea gemäss eigenen
Angaben am 25. April 2014 zu Fuss Richtung B._______. Von C._______
sei er auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort in D._______ ge-
langt. Nach einem fünftägigen Aufenthalt habe er seine Reise fortgesetzt
und am 13. Juni 2015 die Schweiz erreicht, wo er am 15. Juni 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch
stellte. Am 18. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ und
am 27. September 2016 in F._______ die Anhörung zu den Asylgründen
statt. Aufgrund der angespannten Belegungssituation im EVZ wurde eine
verkürzte BzP durchgeführt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, im Jahr 2012 habe er in Sawa die militärische Ausbildung
durchlaufen und habe anschliessend in seinem Heimatdorf bei seinen El-
tern gelebt. Im Jahr 2013 sei er erneut nach Sawa zurückgekehrt, um seine
Ausbildung abzuschliessen. Allerdings sei er stattdessen von den militäri-
schen Behörden festgenommen und während dreier Wochen in Haft ge-
halten worden. Der Grund für seine Inhaftierung sei ihm nicht genannt wor-
den. Nach Ablauf der drei Wochen sei er zur Erfüllung von militärischen
Aufgaben nach G._______ abberufen worden. Dazu sei er gemeinsam mit
anderen Männern in einen Lastwagen verladen worden. Er habe nicht nach
G._______ gehen wollen, weil dies zu weit von seiner Familie entfernt und
auch die grosse Hitze ein Problem gewesen wäre. Deshalb habe er sich
zur Flucht entschieden. Während der Fahrt im LKW sei es ihm gelungen,
vom fahrenden LKW zu springen, ohne sich dabei gravierende Verletzun-
gen zuzuziehen. Er habe sich von Passanten den Weg zur nächsten Bus-
haltestelle zeigen lassen, sei in den nächsten Bus gestiegen und zurück in
seinen Heimatort gefahren. Die militärischen Behörden seien in Kenntnis
gewesen, dass er nach Hause gegangen sei, beziehungsweise sie hätten
ja seine Adresse gehabt und deshalb gewusst, wohin er gegangen sei. Aus
Furcht vor den militärischen Behörden habe er nachts in der Einöde ge-
schlafen und tagsüber seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Das
Militär habe ihn wiederholt gesucht und seinem Vater mit Gefängnis ge-
droht, sollte er seinen Sohn den militärischen Behörden nicht ausliefern.
Nach mehreren erfolglosen Besuchen habe das Militär seine Drohung um-
gesetzt und seinen Vater abgeführt. Zur Flucht habe er sich schlussendlich
D-1225/2017
Seite 3
entschieden, weil ihn die Inhaftierung verärgert habe, weil er seine Ausbil-
dung nicht habe fortsetzen können und weil er das Leben in der Einöde
nicht mehr habe ertragen können. Als Deserteur habe er sich in einer ge-
fährlichen Lage befunden. Wäre er von den Soldaten erwischt worden,
wäre er im Gefängnis gelandet.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 – eröffnet am 25. Januar 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Sodann sei die Vorinstanz anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der
H._______ (datiert vom 31. Januar 2017) sowie eine Kostennote zu den
Akten.
E.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März
2017 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kosten-
vorschusses wurden gutgeheissen. Ebenso wurde das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
F.
Am 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zur
Untermauerung seiner Angaben betreffend die absolvierten Schuljahre in
Eritrea zu den Akten.
D-1225/2017
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entlassung
aus dem Mandat beziehungsweise um Wechsel des amtlichen Rechtsbei-
standes aufgrund (…) per 1. August 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 Antragsgemäss ist vorliegend über die Anerkennung des Beschwerde-
führers als Flüchtling und über den Vollzug der Wegweisung zu befinden.
Die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs
und die Anordnung der Wegweisung ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im
Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine Angaben zu den Verhaf-
tungsumständen sowie der behaupteten Flucht qualifizierte die Vorinstanz
als unrealistisch. Seine Erklärung zur geglückten Flucht vom fahrenden
Lastwagen trotz Anwesenheit eines bewaffneten Soldaten – ein Soldat al-
leine könne nicht 60 Leute überwachen – vermöge nicht zu überzeugen.
Es könne offen gelassen werden, ob er in Eritrea effektiv Militärdienst ge-
leistet habe, zumal für seinen Asylentscheid die Frage wesentlich sei, ob
er aus dem Militärdienst desertiert sei oder nicht. Gemäss den Akten habe
er jedoch weder den Nationaldienst verweigert noch gehe aus diesen her-
vor, dass er aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er nicht gegen die
Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen
Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforde-
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Seite 6
rungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus
Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei unklar, ob das SEM
die von ihm eingereichten Beweismittel, welche seinen Schulbesuch in
Sawa und somit die Absolvierung seiner militärischen Grundausbildung be-
legten, angemessen gewürdigt habe.
4.2 Die sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs findet in
den Akten keine Stütze. Eine Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten
in seinem Entscheid aufgeführt hat, so hielt das SEM im Rahmen des
Sachverhalts fest, der Beschwerdeführer habe unter anderem sein Ab-
schlusszeugnis von Sawa sowie ein Foto aus dem Militärdienst in Sawa
aus dem Jahr 2012 zu den Akten gereicht. Sodann führte es in seinen Er-
wägungen aus, weshalb aufgrund zahlreich festgestellter Unstimmigkeiten
das SEM die vom Beschwerdeführer geschilderte Verhaftung als unglaub-
haft qualifizierte, indessen den geltend gemachten Aufenthalt in Sawa nicht
in Zweifel zog. Unter Verweis auf die in Frage stehenden Beweismittel er-
läuterte das SEM sodann, weshalb offen gelassen werden könne, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Nach dem Gesag-
ten hat das SEM die fraglichen Beweismittel nicht nur im Rahmen des
Sachverhalts aufgeführt, sondern auch in seine Erwägungen einfliessen
lassen sowie in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, aus welchem
Grund die Frage der tatsächlichen Absolvierung des Militärdiensts offenge-
lassen werden könne. Deshalb war das SEM auch nicht gehalten, sich wei-
tergehend mit besagten Beweismitteln auseinanderzusetzen.
4.3 Der Tatbestand der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in casu nicht
erfüllt, weshalb auch kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann an der Glaubhaftigkeit der ge-
machten Aussagen festgehalten und im Rahmen der Beweismitteleingabe
ausgeführt, die eingereichten Beweismittel würden seine Vorbringen unter-
mauern, wonach er elf Jahre zur Schule gegangen sei und danach in Sawa
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Seite 7
das 12. Schuljahr absolviert habe. Bei einer Kontrolle anlässlich seiner
Rückkehr nach Eritrea würde er seiner militärischen Einheit zur Bestrafung
übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden. Es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, dass er zu einem missliebigen Personenkreis
gehöre, welcher ein besonders gefährdetes Profil aufweise und welcher bei
einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
zu rechnen habe. In casu lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Verfolgungsvorbringen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
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Seite 8
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.4 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
der Einschätzung der Vorinstanz ohne jeden Vorbehalt an. Die Einwendun-
gen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer vom SEM abwei-
chenden Beurteilung zu führen.
Die Vorinstanz hat die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. So sind seine Schilderungen zur
behaupteten Inhaftierung äusserst vage, oberflächlich sowie detailarm
ausgefallen und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (Detail-
reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
derung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit
auch von einem unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. So
gab er im Rahmen der Anhörung auf die Aufforderung, den Ablauf zwischen
der Befragung und der Inhaftierung zu schildern, zu Protokoll, dazwischen
habe es gar nichts gegeben, man habe ja nicht nachfragen dürfen. Auf
nochmaliges Nachfragen sagte er ergänzend aus, er sei gemeinsam mit
anderen Leuten eingesammelt und ins Gefängnis gebracht worden.
Ebenso oberflächlich und detailarm fielen die Angaben zur Unterbringung
im Gefängnis aus. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, die Zelle sei klein
gewesen und es habe Mücken gehabt. Aufgrund der Hitze, der Mücken
und der vielen Menschen habe er dort nicht schlafen können. Auf die
Frage, wie er sich während der ganzen Zeit im Gefängnis beschäftigt habe,
gab er zu Protokoll „Wir hatten keine Beschäftigung“. Auf die Frage nach
dem schlimmsten Erlebnis während der Verhaftung erklärte er „… dort wird
man von den Mücken gestochen, man wird dort krank und dort ist es heiss“.
Auf nochmalige Nachfrage, welches Erlebnis während seiner Haft er bis
heute nicht vergessen könne, sagte er „…es gibt nicht genügend Essen,
es gibt keine guten Schlafmöglichkeiten, es gibt Mücken. Das ist schon so,
das kann ich nicht vergessen“ (vgl. A 25/30 S. 10 f.). Seine Darstellungen
wirken in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus-
serten Ansicht – aufgrund der trivialen und beinahe frei von jeglichen Ge-
mütsbewegungen Schilderungen, konstruiert und wecken den Eindruck,
der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte nicht persönlich erlebt.
Ebenso sind die Ausführungen zur geltend gemachten Flucht beziehungs-
weise zum Sprung aus einem bewachten, fahrenden Lastwagen als unre-
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Seite 9
alistisch zu werten. Seine unsubstantiierten und stereotypen Aussagen wir-
ken realitätsfremd und es ist schwer nachvollziehbar, dass dem Beschwer-
deführer aus einem fahrenden und bewachten LKW mittels Sprung die
Flucht gelungen sein soll und er sich dabei keine nennenswerten Verlet-
zungen zugezogen haben will. Seine äusserst oberflächlichen Ausführun-
gen zur Flucht, wonach er nach dem Sprung aus dem fahrenden LKW ei-
nen Passanten nach der nächsten Busstation gefragt habe und von dort
aus nach Hause gefahren sei, deuten ebenfalls nicht darauf hin, dass von
einem effektiv selber erlebten Sachverhalt auszugehen ist. Aufgrund der
realitätsfremden, vagen und stereotypen Aussagen sind seine asylbegrün-
denden Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.5 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung
erneut eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die darge-
legte Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht erschei-
nen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten.
D-1225/2017
Seite 10
6.2 Nach dem Gesagten ist in casu das Bestehen von zusätzlichen An-
knüpfungspunkten, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen würden, zu verneinen. Im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
Der Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs, so würde der drohende Einzug in den
eritreischen Nationaldienst – unabhängig einer allfälligen Verfolgung vor
der Ausreise – eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch Art. 3
EMRK darstellen.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
D-1225/2017
Seite 11
7.5
7.5.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen] E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.5.3) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 7.5.4)
geprüft.
7.5.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
7.5.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
D-1225/2017
Seite 12
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
7.5.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer,
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
7.5.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.6
7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.6.2 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
D-1225/2017
Seite 13
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen
und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, auf-
grund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste,
sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.7 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1225/2017
Seite 14
9.
In der Eingabe vom 4. Juli 2018 führte die Rechtsbeiständin MLaw Livia
Kunz aus, das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat sei als
gegenstandlos zu betrachten, falls die Sache spruchreif und keine weiteren
Verfahrenshandlungen notwendig seien, was in casu der Fall ist. Das Ge-
such um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin be-
ziehungsweise um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes wird damit
gegenstandslos
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instrukti-
onsverfügung vom 2. März 2017 die unentgeltliche Rechtpflege gewährt
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben
10.2 Da dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt worden ist, ist dieser für ihren Aufwand ein amtliches Honorar auszu-
richten. Die eingereichte Honorarnote basiert auf einem Stundenansatz
von Fr. 180.– und weist insgesamt elf Arbeitsstunden Aufwand und Fr. 50.–
als Spesenpauschale aus. Der angegebene Zeitaufwand für das Bera-
tungsgespräch (2 Stunden), für das Aktenstudium (4 Stunden) sowie für
das Verfassen der Beschwerde – inklusiv Honorarnote – (5 Stunden) er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht angemessen. Der angege-
bene Aufwand für das Beratungsgespräch sowie für das Aktenstudium wird
auf die Hälfte gekürzt. Für das Verfassen der Beschwerde erachtet das
Bundesverwaltungsgericht einen Aufwand von vier Stunden als angemes-
sen. Der Zeitaufwand für das Erstellen der Honorarnote wird zudem pra-
xisgemäss nicht entschädigt. Der weitere Aufwand für die Eingaben vom
18. April 2017 und 4. Juli 2018 ist in der Kostennote nicht berücksichtigt,
kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eine Stunden zu veranschla-
gen. Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten aus-
bezahlt, die vorliegend mit der veranschlagten einmaligen Pauschale von
Fr. 50.– nicht ausgewiesen werden, und ein Pauschalbetrag wird nur dann
vergütet, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, solche aber vor-
liegend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Das durch
das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar der
Rechtsbeiständin ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
D-1225/2017
Seite 15
173.320.2) und unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände
sowie der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren
auf insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bestim-
men.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1225/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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