Abtei lung IV
D-1227/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1227/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender
nigerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der E._______, am
18. Oktober 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das
vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 4. November 2004 mit der
Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
halten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
dass die dagegen am 22. November 2004 erhobene Beschwerde mit
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Ja-
nuar 2005 abgewiesen wurde,
dass eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und beim BFM
eingereichte Eingabe vom 13. September 2005 zuständigkeitshalber
an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen wurde,
dass die ARK mit Urteil vom 7. November 2005 das Revisionsgesuch
abwies und die Eingabe vom 13. September 2005 zur Prüfung unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das BFM weiterleite-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2005 ab-
wies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2006 ein weiteres Wie-
dererwägungsgesuch vom 30. Mai 2006 abwies, soweit es darauf ein-
trat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. No-
vember 2004 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass die ARK mit Urteil vom 7. August 2006 auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2006 mangels Beschwerde-
verbesserung nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 ein zweites Asylge-
such einreichte und am 14. Oktober 2008 im F._______ sowie am
23. Oktober 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem
erneuten Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Ge-
suchs verschiedene Internetauszüge und E-Mails zu den Akten reichte
und im Wesentlichen angab, er habe sich nach seiner Ausreise aus
der Schweiz im Dezember 2007 nach G._______ begeben, wo er sich
- ohne ein Asylgesuch einzureichen - in H._______ in einem Spital
aufgehalten habe, um sich wegen Depression behandeln zu lassen,
dass er im September 2008 nach Abschluss seiner Behandlung in die
Schweiz zurückgekehrt sei, da er G._______ in Ermangelung eines
legalen Aufenthaltsstatus habe verlassen müssen,
dass er ferner Mitglied der I._______ sei und für die im Exil lebende
Regierung von I._______ arbeite, indem er für die Information und
Kommunikation in der ganzen Welt zuständig sei,
dass er Publikationen verfasst habe, welche im Internet veröffentlicht
worden seien, und die nigerianische Polizei wegen seiner Tätigkeiten
bereits seit langer Zeit nach ihm suche,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - frühestens eröff-
net am 20. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers sei generell in Frage gestellt, da
dessen Identität, der Reiseweg und auch der Zeitpunkt der Ausreise
nicht feststehen würden,
dass die durchwegs unsubstanziierten Ausführungen nicht geeignet
seien, die bisherige, im rechtskräftigen Asylentscheid vom 4. Novem-
ber 2004 vertretene Auffassung des BFM über die politischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers und die daraus angeblich resultierende
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Gefährdung im Heimatland in einem anderen Licht erscheinen zu las-
sen,
dass der Beschwerdeführer seine erneuten vagen Behauptungen über
die politischen Aktivitäten und die ihm deswegen angeblich im Heimat-
land drohende Gefährdung nicht weiter zu erhärten vermocht habe,
dass der Beschwerdeführer durch die eingereichten Internetauszüge
und E-Mails seine konkrete Beteiligung bei den darin erwähnten Aktivi-
täten der nigerianischen Exilorganisationen nicht habe darlegen kön-
nen und sich aus den angeblich von ihm stammenden E-Mails und der
Abbildung einer Menschenmenge im Internet keine hinreichenden An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die nigerianischen Be-
hörden ergeben würden,
dass nahezu auszuschliessen sei, dass solche Beiträge, welche sich
in einem für jedermann zugänglichen Internetforum befänden, von den
nigerianischen Behörden registriert werden könnten, zumal diese Bei-
träge nicht über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen würden,
weshalb sie nicht geeignet seien, eine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria zu begründen,
dass die eingereichte J._______-Bestätigung in der vorliegenden Form
von jedermann ausgestellt worden sein könnte und sich der Text ledig-
lich in allgemeiner Weise über die angebliche Gefährdung des Be-
schwerdeführers äussere, weshalb sie weder zum Nachweis einer
asylrelevanten Verfolgung noch zum Beleg seiner Parteimitgliedschaft
dienen könne,
dass weiter die Aussagen des Beschwerdeführers über die angebliche
Gefährdung seiner Eltern als ebenso unsubstanziiert zu erachten sei-
en,
dass sich der Beschwerdeführer ferner vor seiner erneuten Einreise in
die Schweiz während längerer Zeit in G._______ aufgehalten habe,
ohne dort, trotz angeblicher Gefährdung im Heimatland, ein
Asylgesuch einzureichen, was nicht dem Verhalten tatsächlich
verfolgter Personen entspreche,
dass sich der Beschwerdeführer sogar seinen im Jahre 2000 ausge-
stellten Reisepass bei der nigerianischen Botschaft in G._______
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habe verlängern lassen, es jedoch kaum anzunehmen sei, dass einer
gesuchten Person in Nigeria ohne Weiteres ein Reisepass ausgestellt
respektive verlängert würde,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren noch behauptet
habe, keinen Reisepass zu besitzen, weshalb nach wie vor von seinem
Unwillen, den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identi-
tät offenzulegen, auszugehen sei,
dass durch dieses realitätsfremde Verhalten des Beschwerdeführers
und die widersprüchlichen Aussagen die fehlende Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen noch zusätzlich unterstrichen werde,
dass das am 18. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren seit dem Ur-
teil der ARK vom 24. Januar 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei und
sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem
Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom
25. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe mitteilte, es
gebe noch weitere Gründe, die für die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sprechen würden, und er werde diese demnächst im Rah-
men einer Beschwerdeergänzung nachreichen,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Februar
2009 - eröffnet am 3. März 2009 - dem Beschwerdeführer mitgeteilt
wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten,
dass ferner festgehalten wurde, dass die Beschwerde den Anforderun-
gen an Art. 52 VwVG nicht genüge, da diese keine Unterschrift enthal-
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te, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert drei Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall,
dass das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung in Ermangelung der in Art. 53
VwVG enthaltenen Voraussetzungen - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG - abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 4. März 2009 eine Beschwerdeergänzung einreichen liess und um
vollständige Einsicht in die von ihm eingereichten Dokumente ersuch-
te,
dass weiter - nach Möglichkeit - die Einreichung eines Arztzeugnisses
in Aussicht gestellt und darauf hingewiesen wurde, dass ein Wegwei-
sungsvollzug aufgrund der jahrelangen psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers als unzulässig und unzumutbar erachtet werden
müsse,
dass mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss Kopien der von ihm bei der Vorinstanz eingereich-
ten Beweismittel zugestellt wurden, jedoch eine Frist zur allfälligen
Einreichung eines Arztzeugnisses nicht gewährt wurde,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 für
die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Beweismittel seines Asyldos-
siers bedankte und ausführte, er sei politisch aktiv und kämpfe nach
seinen Möglichkeiten und mit seinen Mitteln für die Unabhängigkeit
von I._______,
dass er ferner auf der Verteilerliste der I._______ Foundation stehe
und Mitglied dieser Organisation sei und überdies im Internet im
K._______ vom 29. November 2007 ein von ihm stammender Eintrag
bestehe, der seiner Eingabe beigelegt sei,
dass sodann seine Gedanken ständig um I._______ kreisten und
seine psychische Angeschlagenheit zusammen mit seinem oft an
Wahn grenzenden politischen Engagement eine Wegweisung in seine
Heimat unzumutbar und unzulässig machen würden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de - unter Vorbehalt des gestellten Asylantrages - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren
geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 4. November 2004 geprüft und als unglaubhaft qualifiziert wurden,
dass der erwähnte vorinstanzliche Entscheid mit Urteil der ARK vom
24. Januar 2005 vollumfänglich bestätigt wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf
die bereits im Rahmen des ersten Asylgesuches angeführte und im
Ausland weitergeführte Tätigkeit für die im Exil lebende Regierung von
I._______ stützt,
dass er auf Beschwerdeebene weiter vorbringt, wegen seiner massi-
ven Äusserungen gegen die Regierung in L._______ und seines
I._______-Patriotismus bestehe für ihn die Gefahr, in seiner Heimat
umgebracht zu werden,
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dass er ferner seit Jahren an psychischen Problemen leide, dringend
eine Behandlung benötige, wobei er in seiner Heimat mit grosser
Wahrscheinlichkeit keine adäquate Behandlung erhalten könne,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überdies nir-
gendwo über seinen psychischen Zustand geäussert habe, weshalb
diese den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, in der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 4. März 2009 sowie in der Eingabe vom
30. März 2009 nicht geeignet sind, die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid des BFM zu widerlegen,
dass zunächst die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid über seinen psychischen Zustand
nicht geäussert habe, was eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
und mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle,
als nicht stichhaltig erachtet werden kann,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser
Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vor-
bringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen,
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sei-
en, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286),
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dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer ge-
langte, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes darstellt,
dass in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid in ihren Feststellungen festhielt, dass sich
der Beschwerdeführer illegal in G._______ aufgehalten habe, wo er
sich wegen Depression habe behandeln lassen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs-
zentrum anführte, die medizinische Behandlung wegen seiner psychi-
schen Probleme in G._______ im September 2008 abgeschlossen zu
haben (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6) und aus den Akten auch
nicht ersichtlich wird, dass er sich mittlerweile in der Schweiz in eine
entsprechende ärztliche Behandlung begeben hätte,
dass überdies die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitli-
chen Probleme in den Wiedererwägungsentscheiden des BFM vom
28. Dezember 2005 und vom 9. Juni 2006 explizit abgehandelt wur-
den,
dass sich daher die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sehen muss-
te, in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärun-
gen vorzunehmen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der neuerlichen Beurteilung der Asylvorbringen wie auch
der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprüfung und
Einschätzung der aktuellen Situation in Nigeria beruht, wobei die -
zwar kurzen - entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Ge-
samtbeurteilung der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers
vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden,
dass sich der Beschwerdeführer in seinen auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Eingaben zu den weiteren Vorhalten und Feststellungen der
Vorinstanz nicht konkret äussert, weshalb zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid vom 19. Februar 2009 zu verweisen ist,
dass immerhin anzufügen ist, dass die Identität des Beschwerdefüh-
rers vorliegend nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, hat er es doch
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gemäss eigenen Angaben vorgezogen, sich seinen Reisepass nach
G._______ schicken zu lassen und dort dann zurückzulassen, anstatt
den schweizerischen Asylbehörden zum Zwecke des Identitätsnach-
weises einzureichen,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, um in G._______ eine
medizinische Behandlung zu erhalten, habe er sich mittels eines
Identitätsdokumentes ausweisen müssen, weshalb ihm auf Anfrage
sein Vater seinen Reisepass zugestellt habe (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 3),
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt angab, er habe den Reisepass
den schweizerischen Asylbehörden nicht eingereicht, weil ihn diese le-
diglich dem „Feind“ respektive den nigerianischen Behörden hätten
ausliefern wollen,
dass dieser Einwand als blosse und unbelegte Schutzbehauptung er-
achtet werden muss, gab doch der Beschwerdeführer durch die Einrei-
chung des erneuten Asylgesuches unzweifelhaft zu erkennen, dass er
die schweizerischen Behörden um Schutz vor Verfolgung ersucht,
dass daher - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - davon ausgegan-
gen werden muss, der Beschwerdeführer versuche, den schweizeri-
schen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen,
dass jedoch ein solches Verhalten auch die persönliche Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers erschüttert,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Rechtsmitteleingabe, de-
ren Ergänzung vom 4. März 2009 und auf die Eingabe vom 30. März
2009 noch näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Hinweise vorliegen, es seien seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass zwar gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very ex-
ceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
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kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausge-
schlossen werden kann (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6364/2008 vom 4. November
2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), und der Beschwerdeführer überdies anführte,
die in G._______ durchgeführte medizinische Behandlung wegen
seines psychischen Leidens dort abgeschlossen zu haben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, zumal es dem Beschwerdeführer of-
fensteht, die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen
im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen (vgl. auch BFM-Entscheid vom
28. Dezember 2005), wobei an dieser Stelle erneut zu bemerken ist,
dass gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers dessen medi-
zinische Behandlung wegen Depression in H._______ im September
2008 seinen Abschluss gefunden habe und er sich den Akten zufolge
in der Schweiz auch nicht in eine (erneute) Behandlung begab,
dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den
Vollzug indes noch nicht unzumutbar macht, zumal in casu nicht von
einer ungenügenden Möglichkeit einer allfälligen (Nach-)Behandlung
gesprochen werden kann, die eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria nach wie vor über nahe Famili-
enangehörige, so seine Eltern und die Geschwister, verfügt, mit denen
er den Akten zufolge in Kontakt steht und auf deren Unterstützung er
zählen kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 unten), weshalb er
in seiner Heimat nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, das
ihm bei seiner Reintegration behilflich sein kann,
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dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer
angesichts seiner in der Schweiz gewonnenen diversen Berufserfah-
rungen und der Hilfe seiner Familienangehörigen nicht möglich und zu-
mutbar ist, sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-1227/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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