B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1228/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 23. August 2011 im B.________ ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 12. September 2011 im B._______ in einer summarischen
Erstbefragung und am 4. Februar 2013 vom BFM in C._______ zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme
aus D._______, sei Buddhistin und habe seit 2009 mit einem kasachi-
schen Mann muslimischen Glaubens namens E._______ an dessen Her-
kunftsort F._______ gelebt,
dass seine Familie mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei
und sie beide unter Druck gesetzt habe, weshalb sie heimlich in einem
buddhistischen Kloster religiös geheiratet hätten,
dass E.______ 2011 von seiner Familie fälschlicherweise angezeigt wor-
den sei, Gold, Edelsteine und Geld vom Familienbesitz gestohlen zu ha-
ben,
dass sich E._______ in der Folge jeden Tag auf dem Polizeiposten habe
melden müssen, wobei er am dritten Tag nicht mehr nach Hause zurück-
gekehrt sei,
dass die Polizei der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, E._______ habe
die Polizeistation verlassen und sei nach Hause gegangen, weshalb sie
eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe,
dass sie ein paar Tage später von Verwandten ihres verschwundenen Le-
benspartners unter dem Vorwurf, mit dem Verschwinden von E._______
etwas zu tun zu haben und das gestohlene Vermögen behalten zu wollen,
Zuhause aufgesucht, bedroht und geschlagen worden sei, weshalb sie
sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie im B.________ einen irakischen Staatsangehörigen kennenge-
lernt habe, von dem sie später in einem Park in Basel bestohlen und ver-
gewaltigt worden sei,
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dass dieser in der Zwischenzeit zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verur-
teilt worden sei und sie seit der erlittenen Vergewaltigung an Vergesslich-
keit und Schlafstörungen leide und psychologisch betreut werde,
dass sie anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2013 ein ärztliches At-
test einreichte, worin bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin in
psychologischer Therapie befinde,
dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des BFM fristgerecht ein
detailliertes ärztliches Zeugnis der behandelnden Psychologin einreichte,
wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung
an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen
depressiven Episode leide, wobei ein Erfolg der Therapie nur bei "äusse-
rer Sicherheit möglich sei, eine Voraussetzung, die in der Mongolei nicht
gegeben sei",
dass das BFM mit – am 28. Februar 2013 eröffneter – Verfügung vom
26. Februar 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter, auf den
7. März 2013 datierter Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in pro-
zessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie eventualiter um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass sie im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass mit der Beschwerde mehrere Dokumente (Bedürftigkeitsnachweis,
Auszug aus Gerichtsakten und ärztliches Zeugnis vom 19. Januar 2013)
eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 (bes-
tätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
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dung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
umfasst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.,
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise gel-
tend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaub-
haft erkennbar sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es seien keine Hinwei-
se auf Verfolgung ersichtlich, welche die für Safe Countries geltende Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist,
da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von Familienangehörigen ih-
res verschwundenen Lebenspartners bedroht und geschlagen worden zu
sein, vom BFM zu Recht als offensichtlich unglaubhaft erachtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die geltend gemach-
ten Vorbringen genügend substanziiert zu schildern und ihre Angaben in
wesentlichen Punkten widersprüchlich ausfielen,
dass sie beispielsweise abweichend von der Aussage anlässlich der
Erstbefragung, wonach ihr Lebenspartner seit dem 1. oder 2. Juni 2011
nicht mehr nach Hause gekommen sei, im Rahmen der Anhörung angab,
er sei am 3. Januar 2011 verschwunden,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde in einer knapp umrisse-
nen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend gemachten Vorbringen erschöpft,
dass indessen der weitere Hinweis des BFM auf die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch die mongolischen Behörden zur Begründung ei-
nes Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht herange-
zogen werden kann, da auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfol-
gungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten
Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinwiesen auf die ge-
samte bisherige Praxis]),
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dass die Vorinstanz indessen im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis
zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mon-
golei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat
schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu
benötigen,
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dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin, auch in Berück-
sichtigung der Tatsache, dass diese immer noch an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leidet, nach der mehr als ein Jahr dauernden
psychologischen Betreuung in der Schweiz stabil genug ist, um in ihren
Heimatstaat zurückkehren zu können, wo eine Weiterführung der Be-
handlung gewährleistet ist,
dass die weiteren von der Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr in
ihren Heimatstaat vorgebrachten Gründe offensichtlich nicht genügen, um
eine konkrete Gefährdung im genannten Sinne darzustellen,
dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Ergehen dieses Urteils hinfällig ist (zumal die aufschiebende Wirkung oh-
nehin gar nicht entzogen worden war),
dass auch der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden
Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin
bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekannt-
gabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: