B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1229/2012
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Partei
A._______, geboren (…),
Nepal,
vertreten durch Swiss-Exile, Ricardo Lumengo,
(…),
Gesuchsteller.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Februar 2012 / D-2295/2011.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein nepalesischer Staatsangehöriger – reichte am
6. Oktober 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
18. März 2011 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-2295/2011 vom 7. Februar 2012 ab.
B.
Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 7. Februar 2012 und be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März
2011. Im Weiteren beantragte er sinngemäss, es sei dem vorliegenden
Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren.
Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende
Beweismittel ein:
– Eine Kopie seiner angeblichen nepalesischen Identitätskarte,
– den Taufschein vom 17. Oktober 2009 und das Bestätigungs-
schreiben vom 23. April 2011 der "(…)", (…),
– einen Artikel aus dem Internet vom 23. August 2011 mit der Über-
schrift "Népal: Un projet de loi anti-conversion fait peur aux chrétiens",
– zwei weitere Internetartikel vom 28. November 2011 mit den Titeln
"Népal: Des attaques contre des chrétiens" und "Une nouvelle
tentative d'attentat à la bombe contre les chrétiens ravive les craintes
des minorités",
– ein Bestätigungsschreiben des "(…)" vom 17. Februar 2012 in Kopie,
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– ein Informationsschreiben der (…) vom 27. Februar 2012 in Kopie,
– einen fremdsprachigen Brief seiner angeblichen Ehefrau vom
29. Februar 2012 in Kopie mit Übersetzung und
– ein Bestätigungsschreiben des "(…)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510)
in Kopie.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 setzte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung
nicht aus, wies das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang
des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Im Weiteren forderte er ihn auf,
dem Gericht innert 10 Tagen ab Verlassen der Schweiz seine Ausland-
beziehungsweise Zustelladresse bekanntzugeben. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ab-
gewiesen und der Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf-
gefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten.
D.
Mit Eingabe vom 8. März 2012 legte der Gesuchsteller die Originale der
bereits mit dem Revisionsgesuch in Kopie eingereichten Beweismittel
vom 17. Februar, 27. Februar, 29. Februar und 1. März 2012 ins Recht.
Zudem reichte er ein weiteres Bestätigungsschreiben des "(…)" vom
1. März 2012 (Ref.-Nr. 511) im Original ein.
E.
Am 9. März 2012 legte der Gesuchsteller dieselbe Eingabe vom 8. März
2012 ohne Beilagen zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 13. März 2012 (Poststempel vom 14. März 2012) teilte
der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Ge-
richt die aktuelle Zustelladresse mit. Als Beilage wurde die Vollmacht vom
13. März 2012 eingereicht.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2012 fristgemäss einbezahlt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund neu entdeckter Tatsachen
und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an und zeigt ausserdem
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Als Begründung des Revisionsgesuchs macht der Gesuchsteller zu-
nächst geltend, er habe seinen richtigen Vornamen B._______ bis anhin
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Seite 5
aus Angst verschwiegen. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 erklärt er im Weiteren,
er habe begründete Furcht, in der Heimat wegen seiner Konversion ver-
folgt zu werden. Dem Taufschein vom 17. Oktober 2009 und dem Bestäti-
gungsschreiben vom 23. April 2011 sei klar zu entnehmen, dass er zum
Christentum konvertiert habe und diese Religion tatsächlich praktiziere.
Daneben zeigten die Internetartikel vom 28. November 2011 deutlich auf,
dass das Christentum in Nepal nicht so akzeptiert werde, wie es die Ver-
fassung vorsehe. Der Internetartikel vom 23. August 2011 zeige klar auf,
dass die religiöse Konversion laut einem Verfassungsentwurf mit Busse
und Gefängnis bestraft werden könnte. Folglich bekomme er keinen
Schutz, da die Regierung konversionswidrige Gesetzes- beziehungswei-
se Verfassungsentwürfe unterstütze. Auch das Informationsschreiben der
(…) vom 27. Februar 2012 und der Brief seiner Ehefrau vom
29. Februar 2012 bestätigten die instabile Situation im Heimatland sowie
die Risiken, die er bei einer Rückkehr eingehen würde. Aus dem Schrei-
ben der (…) ergebe sich für ihn das Risiko, umgebracht zu werden. Die
Ehefrau teile in ihrem Brief ausserdem mit, dass auch seine Familie we-
gen der Konversion gefährdet sei. Darüber hinaus bekräftige das Bestäti-
gungsschreiben des "(…)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 510), dass er von
Unbekannten gesucht werde und, falls sie ihn finden würden, einer kon-
kreten Gefahr ausgesetzt sei. Schliesslich verstosse eine allfällige Rück-
kehr ins Heimatland gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und sei unzumutbar.
3.2. In der Eingabe vom 8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012
macht der Gesuchsteller geltend, das neu eingereichte Bestätigungs-
schreiben des "(…)" vom 1. März 2012 (Ref.-Nr. 511) verdeutliche, dass
man ihn wegen der Konversion suche. Zudem ergebe sich daraus, dass
seine Familie aufgrund der äusserst unerträglichen Situation ihr Dorf ha-
be verlassen müssen.
4.
4.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konn-
te, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.
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Seite 6
4.2. Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfahren nicht beige-
bracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Sie müssen be-
reits damals vorhanden, indes dem Gesuchsteller nicht bekannt gewesen
sein (sog. unechte Noven). Demzufolge können neuartige Beweismittel
nicht zu einer Revision berechtigen. Das angefochtene Urteil muss auf
einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, welcher durch
die Berücksichtigung nunmehr vorgebrachter Tatsachen oder Beweise
korrigiert werden kann, was zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 N 5/6). Von Bedeutung sind nur Tatsachen
und Beweise, die im vorerwähnten Sinn erst jetzt beigebracht werden
können und zudem erheblich und daher geeignet sind, die Entscheid-
grundlage und damit den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens zu
beeinflussen. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozess-
konform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht
beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzu-
nehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bis-
herige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 7/8).
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren fest, in Nepal stellten Christen, wie Muslime und
Buddhisten, zwar eine Minderheit dar und offensive Missionstätigkeiten
seien verpönt, jedoch reiche die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit für
sich allein nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerde-
führers im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Das nepalesische Parlament habe sich nach der Entmachtung des Kö-
nigs im Frühling 2006 ausdrücklich zum Säkularismus bekannt; der Hin-
duismus sei nicht mehr wie früher Staatsreligion. Es lägen denn auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als
Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft befürchten müsste, einer
zukünftigen Verfolgung seitens der nepalesischen Behörden ausgesetzt
zu sein. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer
Rückkehr bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels im privaten Bereich
mit Intoleranz konfrontiert sein könnte, aufgrund des Gesagten sei jedoch
nicht davon auszugehen, die Behörden wären nicht willens, ihm bei allfäl-
ligen Übergriffen Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerdeurteil
D-2295/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.).
D-1229/2012
Seite 7
5.2. In Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass die im vorlie-
genden Revisionsgesuch und in der Eingabe vom 8. März 2012 bezie-
hungsweise 9. März 2012 geltend gemachten Vorbringen und die damit
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Ausführungen im Be-
schwerdeurteil zu entkräften.
5.2.1. Zunächst gilt es zu beachten, dass das Bestätigungsschreiben des
"(…)" vom 17. Februar 2012, das Informationsschreiben der (…) vom
27. Februar 2012, der fremdsprachige Brief der angeblichen Ehefrau vom
29. Februar 2012 und die Bestätigungsschreiben des "(…)" vom 1. März
2012 (Ref.-Nr. 510/511) allesamt nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Feb-
ruar 2012 entstanden sind, weshalb sie revisionsrechtlich nicht von Be-
lang sind (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.1, Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-90/2012 vom 23. Januar 2012 E. 4.2., ELISABETH ESCHER, a.a.O.,
Art. 123 N 5, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, S. 458 Rz. 1722).
5.2.2. Demgegenüber wurden der Taufschein vom 17. Oktober 2009 und
das Bestätigungsschreiben vom 23. April 2011 der "(…)", (…), bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht und vom Bundesverwal-
tungsgericht gewürdigt, weshalb kein Anlass besteht, im Rahmen des
vorliegenden Revisionsverfahrens darauf zurückzukommen.
5.2.3. Hinsichtlich der vom 23. August 2011 beziehungsweise vom
28. November 2011 datierenden Internetartikel ist sodann festzuhalten,
dass der Gesuchsteller diese schon im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte ins Recht legen können. Darüber hinaus hätte er bereits in je-
nem Verfahren die Möglichkeit gehabt, seinen richtigen Vornamen mitzu-
teilen. Die erst im jetzigen Zeitpunkt eingereichten Artikel sowie die nach-
trägliche Bekanntgabe des richtigen Vornamens sind infolgedessen revi-
sionsrechtlich als verspätet zu qualifizieren. Im Anwendungsfall von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG führen bisher unbeurteilt gebliebene, weil dem
Gericht nicht bekannte Tatsachen respektive (vorbestandene) Beweismit-
tel zwar trotz verspäteter Geltendmachung beziehungsweise Einreichung
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund derselben
nachträglich offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7585/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
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Seite 8
Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g S. 83 ff., ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49, AUGUST MÄCHLER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 26 zu Art. 66). Vorliegend kann der Gesuchsteller aus der erwähnten
Praxis indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da durch die verspä-
tet eingereichten Internetartikel, welche sich nicht konkret auf seine Per-
son beziehen, und die erst nachträgliche Bekanntgabe des richtigen Vor-
namens nicht offensichtlich wird, dass ihm in Nepal Verfolgung oder men-
schenrechtswidrige Behandlung droht. Ausserdem gelangte das Bundes-
verwaltungsgericht bereits im Beschwerdeurteil zum Schluss, es bestün-
den keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse (vgl. a.a.O., E. 6.1.
ff.). Da selbst ein allfälliger anderer Vorname des Gesuchstellers am
rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug nichts ändern kann, er-
übrigt es sich im Weiteren, auf seine zur Identität geltend gemachten Vor-
bringen einzugehen. Angesichts dessen, dass seine Herkunft im ordentli-
chen Asylverfahren nicht bezweifelt wurde, vermag er auch aus der in
Kopie eingereichten angeblichen Identitätskarte revisionsrechtlich nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
Nach dem Gesagten ist die im Revisionsgesuch und in der Eingabe vom
8. März 2012 beziehungsweise 9. März 2012 geltend gemachte Verfol-
gungsfurcht insgesamt als unbegründet zu erachten.
6.
Als Folge davon, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen ist, revisions-
rechtlich relevante Gründe darzutun, ist sein Gesuch um Revision des Ur-
teils vom 7. Februar 2012 abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass
mit dem vorliegenden Gesuch lediglich das Nichteinverstandensein mit
dem Beschwerdeurteil aufgezeigt werden soll, was revisionsrechtlich je-
doch nicht von Bedeutung ist, da die Revision nicht dazu dient, die Wür-
digung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. ELISABETH ESCHER,
a.a.O., Art. 123 N 7).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. März 2012 in gleicher
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Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 16. März 2012 einbezahlten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: