B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1229/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
am (…) legal mit einem türkischen Visum verliessen und via mehrere Län-
der am 22. Juli 2015 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuch-
ten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anläss-
lich der Befragung zur Person am 5. August 2015 (BzP [vgl. A6]) und der
Anhörung zu den Asylgründen am 9. Januar 2017 (vgl. A31) im Wesentli-
chen ausführte, er sei Mitglied der Peshmerga gewesen, wobei im Rahmen
eines Schusswechsels im Jahr 2011 ein Kollege getötet worden sei,
dass die Beteiligten ihn als Urheber dieser Tötung angegeben hätten und
die Familie des Getöteten ihn für diesen Unfall verantwortlich mache und
bis heute Blutrache an ihm üben wolle,
dass die Familie des Getöteten ein- bzw. mehrmals erfolglos versucht
habe, ihn mit einem beziehungsweise mehreren Personenwagen zu „erwi-
schen“ (A6, S. 10 und F31, F95 ff.),
dass er den Familiennamen des Getöteten nicht kenne (vgl. A6, S. 10),
dass er sich aus Angst vor Repressalien der „Opferfamilie“ nicht mehr nach
Hause getraut habe und auf Anraten eines Offiziers mehrmals mit einem
Visum in die Türkei und von da wieder mit seinem Pass in den Nordirak
gereist sei, wobei er weder bei der Ein- noch bei der Ausreise Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. A6, S. 9 und A31, F23 ff.),
dass er in der Türkei in D._______ „ab und zu“ im Teehaus eines Bekann-
ten gearbeitete habe (vgl. A31, F37),
dass er aufgrund des Schiessunfalls mit Todesfolge am 3. Januar 2015
verhaftet und am 5. März 2015 gegen das Leisten einer Bürgschaft aus der
Haft entlassen worden sei (vgl. A31, F93 und F132),
dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe aus denjenigen ihres Ehe-
mannes ableitete und darüber hinaus ausführte, der Beschwerdeführer
habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den heimatlichen Behör-
den gehabt (vgl. A7, S. 9 und A32, F55 und F67),
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dass er in der Türkei nicht gearbeitet habe (vgl. A32, F65),
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen
mehrere Beweismittel zu den Akten reichten,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwie-
sen wird (vgl. A4, A5, A31 und A32),
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 22. Juli
2015 mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2017 ablehnte,
die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass er an der BzP ausdrücklich verneint habe, in seinem Heimatland je in
Haft gewesen zu sein, weshalb ihm die anlässlich der Anhörung geltend
gemachte Inhaftierung nicht geglaubt werden könne (vgl. A6, S. 10 und
A31, F93),
dass die Beschwerdeführerin die Haft des Beschwerdeführers anlässlich
der BzP ebenfalls unerwähnt gelassen und erst an der Anhörung erwähnt
habe (vgl. A32, F76 ff.),
dass der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen Verfolgung mit
einem beziehungsweise mehreren Autos durch Angehörige der „Opferfa-
milie“ abweichende Angaben gemacht habe (vgl. A6, S. 10 und A31, F96
ff.),
dass sein Reiseverhalten in Anbetracht der geltend gemachten Bedro-
hungslage unplausibel erscheine,
dass der Beweiswert der eingereichten Beweismittel insgesamt gering sei,
dass die Strafartikel in der „Bürgschaftsverpflichtung“ einen anderen als
den unterstellten Straftatbestand zum Inhalt hätten,
dass die eingereichten Fotografien und der Peshmerga-Ausweis nicht ge-
eignet seien, sein Kernvorbringen – Tötung einer Drittperson und eine da-
raus drohende Blutrache – glaubhaft zu machen,
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dass ausserdem nicht ersichtlich sei, weshalb einer gesuchten Person
überhaupt ein als „vertraulich und für den amtsinternen Gebrauch“ qualifi-
ziertes Dokuments hätte ausgehändigt werden sollen, da die gesuchte Per-
son so gewarnt würde,
dass der angebliche Haftbefehl im Übrigen am 27. April 2015 ausgestellt
und er am 28. April 2015 legal ausgereist sei, was nicht glaubhaft sei,
dass bezüglich des Wegweisungsvollzuges zusammengefasst ausgeführt
wurde, der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG finde mangels Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und den Ak-
ten liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach den Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass sie aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) stammten, wo auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation der allge-
meinen Gewalt herrsche (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015),
dass der Beschwerdeführer im Nordirak über mehrere Einnahmequellen
verfügt habe, dort Land besitze, jung und gesund sei und auf die Hilfe meh-
rerer Angehöriger mit eigenen Häusern und Nutzflächen zählen dürfe,
dass das Ausgeführte indirekt auch auf die mit dem Beschwerdeführer ver-
heiratete, junge und gesunde Beschwerdeführerin zutreffe,
dass somit keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung
sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung folglich zumutbar sei,
dass dieser auch technisch möglich und somit durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. Februar 2017 Beschwerde erhoben und sinngemäss deren Aufhebung,
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die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 ablehnte und die
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte,
innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 verlangte Kostenvor-
schuss am 17. März 2017 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Beschwerdeverfahren des Bruders des Beschwerdeführers unter
der Verfahrensnummer D-1231/2017 beim Bundesverwaltungsgericht hän-
gig war und mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden wird (vgl. dazu: Urteil
in Sachen D-1231/2017).
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen ausführten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der BzP angewiesen
worden, lediglich eine Kurzfassung der asylrelevanten Vorkommnisse wie-
derzugeben, während sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt
habe, die gestellten Fragen zu beantworten, die sich an der BzP nicht auf
den Beschwerdeführer bezogen hätten,
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dass sie sich permanent von der „Opferfamilie“ bedroht gefühlt hätten, sie
in quantitativer Hinsicht jedoch keine genauen Angaben machen könnten,
dass ihnen die Racheabsichten der „Opferfamilie“ im Übrigen von mehre-
ren Personen bestätigt worden seien,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise im Falle einer erneuten
Einreise auch vom Militär verhaftet, verhört und womöglich bestraft würde,
da den Angehörigen des Militärs „einfach wichtig“ gewesen sei, dass er
„uneingeschränkt dem Land diene“,
dass der geringe Beweiswert der eingereichten Beweismittel lediglich be-
hauptet worden, eine Überprüfung derselben indessen unterblieben sei,
dass sie nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen in die Schweiz gekom-
men seien, weshalb ihre gute wirtschaftliche Situation im Nordirak für das
vorliegende Verfahren unwesentlich sei, da sie dort in einem asylrelevan-
ten Ausmass bedroht seien,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom
24. Februar 2017 verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu
Recht für unglaubhaft erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die einlässlichen und
überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. A33 und in zusammengefasster Form vorstehend),
dass ergänzend festzuhalten ist was folgt,
dass der Beschwerdeführer die Frage nach einer Inhaftierung anlässlich
der BzP ausdrücklich verneinte und diese nicht bloss unerwähnt liess (vgl.
A6, S. 11),
dass zwischen seiner Verhaftung am 3. Januar 2015 und dem dieser zu-
grunde liegenden Vorfall vom 18. November 2011 eine Zeitspanne von
mehr als drei Jahren liegt, was in Anbetracht der geltend gemachten Um-
stände wenig plausibel erscheint (vgl. vorstehend Sachverhalt und A31,
F93 und F112),
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dass die Bildaufnahme, welche den Beschwerdeführer hinter weissen Git-
terstäben zeigt, mitnichten geeignet ist, seine Inhaftierung glaubhaft zu ma-
chen, zumal solche Gitterstäbe beispielsweise zur Sicherung von Grund-
stücken vor Fenstern und Türen angebracht werden und es ausserdem
fraglich erscheint, wozu ein Gefängniswärter überhaupt eine solche Bild-
aufnahme hätte anfertigen sollen, insbesondere da dem Beschwerdeführer
diesbezüglich eine Pflicht zur Geheimhaltung auferlegt worden sei (vgl.
A27 [Beweismittelcouvert] und A31, F122),
dass davon unbenommen auch nicht ersichtlich wird, inwiefern eine Bild-
aufnahme des Grabsteins des angeblichen Opfers die Glaubhaftigkeit sei-
nes Asylvorbringens belegen soll, da diese Aufnahme höchstens den Tod
der fraglichen Person belegt, nicht jedoch die Todesumstände (vgl. A27
[Beweismittelcouvert] und Beschwerdeeingabe, S. 2),
dass in der angefochtenen Verfügung bezüglich der eingereichten Beweis-
mittel überzeugend ausgeführt wurde, weshalb deren Beweiswert gering
sei beziehungsweise weshalb diese untauglich seien, den behaupteten
Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. A33, S. 4f.),
dass die in der Beschwerdeeingabe pauschal gehaltene Kritik daran nichts
zu ändern vermag,
dass es zudem merkwürdig anmutet, dass die Beschwerdeführenden von
mehreren Personen über die Racheabsichten der „Opferfamilie“ informiert
worden seien, sie jedoch keinerlei Angaben zu dieser machen konnten
(vgl. Beschwerdeeingabe, S. 2),
dass die Beschwerdeführerin – nach Problemen ihres Ehemannes mit der
Regierung befragt – angab, es habe keine solchen gegeben, diese habe
ihn lediglich „nicht schützen und irgendetwas machen“ können (vgl. A32,
F67),
dass indessen anzunehmen ist, sie hätte die mehrmonatige Haft des Be-
schwerdeführers – bei Wahrunterstellung des Vorbringens – bereits an-
lässlich der Frage nach Problemen desselben mit der Regierung und nicht
erst auf ausdrückliche Nachfrage erwähnt (vgl. A32, F68),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen Be-
trachtungsweise bezüglich seines im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringens führen können,
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dass die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte und nicht weiter
substantiierte Behauptung, er hätte aufgrund seiner Ausreise durch Vertre-
ter der Militärjustiz asylrelevante Nachteile zu befürchten, nicht glaubhaft
erscheint, zumal er während mehrerer Jahre den (paramilitärischen)
Peshmerga gedient habe und den Akten keine Hinweise auf ein Interesse
der Militärbehörden an der Person des Beschwerdeführers entnommen
werden können,
dass ausserdem nicht ersichtlich ist, weshalb er dieses Vorbringen bei
Wahrunterstellung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht
hätte,
dass das Ausgeführte einer Relativierung mit gleichbleibendem Ergebnis
bedarf,
dass – gesetztenfalls er den in der Beschwerdeeingabe verwendeten Be-
griff „Militär“ mit „Peshmerga“ gleichsetzt – festzuhalten ist was folgt,
dass er anlässlich der Anhörung angab, er sei Ende 2014 aus dem Dienst
entlassen worden, weshalb er (als Entlassener) offensichtlich nicht deser-
tiert sein kann (vgl. A31, F46),
dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe aus den für unglaubhaft be-
fundenen Vorbringen des Beschwerdeführers ableitet (Reflexverfolgung),
weshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auch in ihrem Fall
zu verneinen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion der Be-
schwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig er-
scheint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2915 vom 14. Dezember
2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kur-
distan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O.
E. 7),
dass die jungen Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie ihr ganzes Leben
in der Provinz E._______ in der KRG-Region verbrachten, wo sie über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, ein eigenes Haus und gute wirtschaftliche
Verhältnisse verfügen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem über Berufserfahrungen als Taxi-
Chauffeur, Verkäufer und Garagist verfügt, womit nicht davon auszugehen
ist, er und seine Familie gerieten bei ihrer Rückkehr aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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Seite 12
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 17. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: