B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1231/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am
28. April 2015 legal verliess und via mehrere Länder am 22. Juli 2015 illegal
in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP [vgl. A4]) am 6. August 2015 und der Anhörung zu den Asylgrün-
den am 6. November 2015 (vgl. A14) im Wesentlichen ausführte, sein Bru-
der sei Mitglied der Peshmerga gewesen, wobei im Rahmen eines Schuss-
wechsels im Jahr 2011 ein Kollege getötet worden sei (vgl. Beschwerde-
verfahren D-1229/2017),
dass die Familie dieses Kollegen seinen Bruder für diesen Unfall verant-
wortlich mache und Blutrache an ihm üben wolle,
dass sein Bruder aus Angst vor Repressalien mehrmals aus dem Nordirak
aus- und wieder eingereist sei,
dass sein Bruder aufgrund des Schiessunfalls mit Todesfolge verhaftet und
im März 2015 freigelassen worden sei, nachdem seine Familie Lösegeld
für die Freilassung bezahlt habe,
dass sein Bruder am 26. April 2016 einen Vorladungstermin von den Si-
cherheitsbehörden erhalten habe,
dass er (der Beschwerdeführer) in seinem Heimatland keine Probleme ge-
habt habe, aber wegen seinem Bruder ausgereist sei, weil er sich mit sei-
nem anderen Bruder nicht gut verstanden habe (vgl. A4, S. 8 und A14,
F56 ff.),
dass für die weiteren Ausführungen auf die Befragungsprotokolle verwie-
sen wird (vgl. A4 und A14),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015
mit am 3. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2017 ab-
lehnte, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung verfügte und
den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, der Beschwerdefüh-
rer begründe sein Asylgesuch hauptsächlich mit den bereits erfolgten oder
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noch drohenden Übergriffen seitens der Angehörigen der anlässlich des
Schiessunfalls getöteten Person, bei welcher sein Bruder beteiligt gewe-
sen sei und berufe sich dabei auf das Motiv der Blutrache,
dass seine diesbezüglichen Angaben jedoch vage und ungenau ausgefal-
len seien und nicht den Eindruck erweckten, er habe das Geltend ge-
machte selber erlebt,
dass die mehrmalige Ein- und Ausreise seines Bruders vor dem Hinter-
grund der behaupteten Bedrohung nicht plausibel erscheine,
dass die Verhaftung seines Bruders anlässlich der BzP unerwähnt geblie-
ben und deshalb nachgeschoben sei,
dass das Asylgesuch seines Bruders aus den dargelegten Gründen abge-
lehnt werde und sein auf diesem basierendes Asylgesuch folglich eben-
falls,
dass die Vorinstanz bezüglich des Wegweisungsvollzuges zusammenge-
fasst ausführte, der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG finde mangels Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung,
dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, wonach ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass er aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) stamme, wo aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation der allgemeinen
Gewalt herrsche (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015),
dass er jung, ledig und gesund sei und im Nordirak auf die Hilfe mehrerer
Angehöriger mit eigenen Häusern und Nutzflächen zählen dürfe und somit
keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung folglich zumutbar sei,
dass dieser auch technisch möglich und somit durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
24. Februar 2017 Beschwerde erhob und sinngemäss deren Aufhebung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 ablehnte und den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 verlangte Kostenvor-
schuss am 17. März 2017 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Beschwerdeverfahren des Bruders und der Schwägerin des Be-
schwerdeführers unter der Verfahrensnummer D-1229/2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht hängig war und mit heutigem Urteil ebenfalls entschie-
den wird (vgl. dazu: Urteil in Sachen D-1229/2017),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte,
die „Opferfamilie“ wisse von der Ausreise seines Bruders und werde im
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Falle seiner (des Beschwerdeführers) Rückkehr alles daran setzen, seinen
gegenwärtigen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen und ihn im Falle ei-
ner Rückkehr bedrohen oder verfolgen,
dass er und sein Bruder anlässlich der Ausreise aus dem Nordirak ihren
gesamten Grundbesitz verkauft hätten,
dass ihn seine übrigen Geschwister wegen seiner im Nordirak spitalärztlich
behandelten Essstörung und seinen Verhaltensstörungen nicht akzeptier-
ten und ihn im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen würden,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe vom
24. Februar 2017 verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
für unglaubhaft erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe einzig aus den für unglaub-
haft befundenen Vorbringen seins Bruders ableitet (Reflexverfolgung),
weshalb das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auch in seinem Fall
zu verneinen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion der Be-
schwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig er-
scheint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3737/2915 vom 14. Dezember
2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als gesund
bezeichnete, weshalb seine auf Beschwerdeebene geltend gemachten,
angeblich bereits vor seiner Ausreise bestehenden gesundheitlichen Prob-
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leme (Ess- und Verhaltensstörungen) als nachgeschoben und folglich un-
glaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. A4, S. 9 und Beschwerdeeingabe S.
2),
dass sein Bruder anlässlich der Anhörung – in Präsenzform – angab, er
besitze im Nordirak „ehrlich gesagt“ viel Land, was offensichtlich nicht mit
der Angabe in der Beschwerdeeingabe übereinstimmen kann, wonach sie
ihren Besitzt vor der Ausreise verkauft hätten (vgl. N 645 865, A31, F62 ff.),
dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kur-
distan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O.
E. 7),
dass der jungen Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sein ganzes Leben
in der Provinz Dohuk in der KRG-Region verbrachte, wo er elf Jahre zur
Schule ging und wo mehrere gut situierte Familienangehörige (seine Mut-
ter, vier erwachsene Brüder und eine erwachsene Schwester) leben, auf
deren Hilfe er nach seiner Rückkehr in den Nordirak wird zählen können,
dass somit nicht davon auszugehen ist, ihm drohe bei seiner Rückkehr aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
eine existenzbedrohende Situation,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführenders in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 17. März 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe dafür verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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