B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-123/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Bosnien und
Herzegowina am 4. März 2014 verliessen und durch (Land 1), (Land 2) und
(Land 3) reisten,
dass sie von (Land 4) herkommend am 6. März 2014 in die Schweiz
einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie (Ehemann/Vater sowie Ehefrau/Mutter) anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______
vom 13. März 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. De-
zember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machten, sie seien ethnische Roma aus Bosnien und Herzegowina,
dass er (der Beschwerdeführer) aus (Ort 1) und sie (die Beschwerdeführe-
rin) aus (Ort 2) stammen würden,
dass sie zuletzt in (Ort 1), einer Kleinstadt, gelebt hätten,
dass er während (Anzahl) Monate die Schule besucht und zuletzt als (Be-
rufsbezeichnung) gearbeitet habe,
dass sie weder die Schule besucht noch gearbeitet habe,
dass in der Nacht vom 8. Februar 2014 vier maskierte Personen in ihr Haus
eingedrungen seien,
dass er von diesen Leuten verprügelt worden sei und diese eine Waffe auf
seinen Kopf gerichtet hätten,
dass sie vergewaltigt worden sei und die Kinder bedroht worden seien,
dass die Maskierten das Haus in Brand gesteckt und – ohne nähere Anga-
ben – gesagt hätten, das sei aus Rache geschehen,
dass dies alles passiert sei, weil sie Roma seien,
dass sich die Familie nach dem Weggang dieser Personen nach (Ort 3)
begeben habe und dort einige Tage bei der Schwiegermutter/
Mutter/Grossmutter geblieben sei,
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dass sie wegen dieses Vorfalls nicht zur Polizei gegangen seien, da diese
ihnen sowieso nicht helfen würde, beziehungsweise aus Angst, die Mas-
kierten würden ihnen noch Schlimmeres antun,
dass sie vor diesem Hintergrund ausgereist seien,
dass C._______, das Kind der Beschwerdeführerin aus einer früheren Be-
ziehung, seit dem 7. Mai 2014 als verschwunden gilt (angeblich nach [Land
4] ausgereist; A 26 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 5. Januar 2015 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht stand,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma zwar nicht rest-
los ausgeschlossen werden könnten,
dass solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante
Intensität zukomme und der Staat solche Übergriffe zudem nicht billige o-
der unterstütze und die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorfälle in Bosnien und Herzegowina strafrechtlich verfolgt würden,
dass es vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen
die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interve-
nierens nicht einleiten würden, in einem solchen Fall aber die Möglichkeit
bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die
zustehenden Rechte bei höheren Instanzen oder beim Ombudsmann für
Menschenrechte in Sarajewo einzufordern,
dass Bosnien und Herzegowina bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten
zu ahnden, womit vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf das Eingehen auf allfäl-
lige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den verzichtet werden könne und lediglich ergänzend festzuhalten sei,
dass der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen, zumindest hinsichtlich einzelner
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Aspekte, aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und erfahrungs-
widriger Aussagen stark bezweifelt werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt unter anderem auf die grundsätzliche
Gewährleistung der Behandlung der von den Beschwerdeführenden er-
wähnten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur und auf weitere für
einen Wegweisungsvollzug begünstigende Faktoren (umfassendes famili-
äres Beziehungsnetz im Heimatland, für den Lebensunterhalt genügende
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers) verwiesen wurde,
dass das BFM abschliessend festhielt, dass der Bundesrat Bosnien und
Herzegowina angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssi-
cheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet habe und gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getrete-
nen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40
AsylG (Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass es ferner ausführte, dass sich die vorliegende Verfügung auf die im
Rubrum genannten Beschwerdeführenden beziehe,
dass die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8.
Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl beantragen liessen,
dass die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustel-
len und bei den Beschwerdeführenden mindestens die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (recte: im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG) die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen sein wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Kind C._______ vor Erlass der angefochtenen Verfügung angeb-
lich nach (Land 4) ausgereist ist (vgl. A 26, A 39 Frage 75 S. 8 sowie A 41
Fragen 50 und 55 S. 7 gemäss Aktenverzeichnis BFM), mithin festzustellen
ist, dass in Bezug auf seine Person kein Beschwerdeverfahren vorliegt,
dass die übrigen Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Übergriffe durch Dritte geltend machen,
welche nur asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass Bosnien und Herzegowina als safe country über funktionierende Po-
lizeiorgane sowie ein Rechts- und Justizsystem verfügt, und von der
Schutzfähigkeit sowie vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist,
weshalb die Beschwerdeführenden bei den heimatlichen Behörden hätten
Schutz suchen können,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ausdrücklich vernein-
ten, jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und staatliche
Hilfe bewusst nicht in Anspruch genommen zu haben (vgl. A 5 S. 10 sowie
A 6 S. 9),
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, in diesem Zusammenhang
deshalb auch auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung hinsichtlich der Frage einer Asylgewährung zu bewirken,
zumal der festgestellte Sachverhalt unter Zitieren von Art. 3 AsylG lediglich
wiederholt wird,
dass die Beschwerdeführenden die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen
des Staates grundsätzlich nicht bestreiten, indes lediglich die unbelegte
Behauptung vorbringen, sie seien von den Behörden diskriminiert und drei
Kinder seien nicht als bosnische Staatsangehörige anerkannt worden,
weshalb sie mit einer Anzeige keine Chance gegen die Täter und den ei-
genen Staat gehabt hätten,
dass die Kinder der beschwerdeführenden Eltern entweder als bosnische
Staatsangehörige oder einige von ihnen als nicht registriert bezeichnet
wurden (vgl. A 1, A 5, A 6 und A 39),
dass aus einer allfälligen Nichtregistrierung der Kinder aber nicht automa-
tisch auf deren Staatenlosigkeit zu schliessen ist oder daraus abgeleitet
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werden kann, den Beschwerdeführenden würde anbegehrte Hilfe staatli-
cher Organe bewusst verweigert (vgl. in diesem Zusammenhang insbeson-
dere A 39 Frage 53 S. 6),
dass sich bei dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine
(asyl-)relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden unter-
bleiben – weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass im vorliegenden Urteil über den Vollzug der Wegweisung für alle Be-
schwerdeführenden gleichzeitig befunden wird,
dass die Staatenlosigkeit von drei Kindern der beschwerdeführenden El-
tern eine unbelegte Behauptung darstellt (vgl. oben),
dass das Zitieren von Art. 1 A Ziff. 2 FK nach Ablehnung der Asylgesuche
sowie der Hinweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 18) in
diesem Zusammenhang fehl geht, da in diesem Urteil die vorsorgliche
Wegweisung einer als staatenlos anerkannten Person in das Land, in dem
sie zuletzt wohnte, als unzulässig bezeichnet wurde, weil dieses Land kei-
nen Drittstaat darstellt,
dass es sich gleichermassen mit der pauschalen Berufung auf Art. 8 Abs. 1
EMRK verhält, wonach ein Vollzug der Wegweisung der staatenlosen min-
derjährigen Kinder unzulässig sei und die beschwerdeführenden Eltern
nicht von ihnen getrennt werden dürften,
dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zunächst festzuhalten ist, dass der Bundesrat Bosnien-Herzegowina
mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum Safe Country erklärt hat und auf
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diese Einschätzung bisher nicht zurückgekommen ist (Art. 6a Abs. 3
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der
Roma in Bosnien und Herzegowina – wie auch anderen Staaten Ost- und
Südosteuropas – nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter
Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshin-
dernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe den vorin-
stanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug unter dem Zumutbar-
keitsaspekt nichts Substanzielles entgegensetzen respektive eine Ausei-
nandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht vorgenom-
men wird,
dass sie es bei blossen Behauptungen bewenden lassen, weshalb es sich
rechtfertigt, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die unbestritten ge-
bliebene Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung – ins-
besondere die Ausführungen zur medizinischen Versorgung – zu verwei-
sen (III/Ziff. 2 S. 4),
dass auch die Minderjährigkeit der Kinder der beschwerdeführenden Eltern
einem allfälligen Wegweisungsvollzug unter dem Gesichtspunkt des Kin-
deswohls nicht entgegensteht (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; E-
MARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.),
dass – wie oben bereits erwähnt – über den Vollzug der Wegweisung für
alle Beschwerdeführende zum gleichen Zeitpunkt befunden wird und auf-
grund des knapp elfmonatigen Aufenthalts in der Schweiz noch nicht von
einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ausgegangen werden
kann,
dass sich ebenfalls keine Hinweise ergeben, wonach die Kinderschutzkon-
vention (KRK, SR 0.107) einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
würde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass – ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit – das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist, da die Vorbringen in der Beschwerde als aus-
sichtslos qualifiziert werden müssen, mithin die kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen (bedürftig/nicht aussichtslos) nicht gegeben sind,
dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Gesuch
um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: