B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1232/2014
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2014 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 1. November 2011 und gelangte auf
dem Landweg über D._______ und ihm angeblich unbekannte Länder am
9. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am
21. Dezember 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 7. Juni
2012 vom BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ und habe in einer
G._______ gearbeitet. Wegen des Verdachts auf Zusammenarbeit mit is-
lamistischen Terroristen und kriminelle Handlungen seines Vorgesetzten,
von denen er nichts gewusst habe, sei er am 15. Oktober 2011 in Unter-
suchungshaft genommen und während 15 Tagen festgehalten worden.
Während dieser Zeit sei er befragt und auch geschlagen worden. Nach
seiner Freilassung hätten ihn die Söhne seines Vorgesetzten wiederholt
mit dem Tod bedroht, weil sie ihn verdächtigt hätten, ihren Vater bei den
Behörden angezeigt zu haben.
Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner
Identität oder zur Stützung seiner Vorbringen ein.
B.
Am 20. Januar 2012 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im
Hinblick auf eine sprachliche und länderkundliche Expertise (sogenannte
Lingua-Analyse) geführt. Der mit der Analyse betraute Experte gelangte
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich nicht, wie von diesem an-
gegeben, während mehrerer Jahre in der Stadt F._______ aufgehalten,
sondern sei vielmehr in der Grenzregion zwischen H._______ und
F._______ sozialisiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde unter Frist-
ansetzung Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt.
C.
In seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen an, aus den ihm offengelegten Akten erschliesse sich
nicht, wann genau das Gutachten erstellt worden sei. Es sei jedoch da-
von auszugehen, dass der Experte mit dem Erstellen des Gutachtens
über ein Jahr zugewartet habe. Sodann sei unklar, weshalb nicht eine di-
rekte Anhörung durchgeführt worden sei. Aus dem ihm edierten Doku-
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ment bezüglich des Werdegangs des Experten gehe dessen Herkunft
nicht hervor. Da der Experte ein syrisches Kurdisch gesprochen habe, ge-
he der Beschwerdeführer davon aus, dass dieser aus Syrien und nicht
aus dem Irak stamme. Aufgrund der ihm edierten Akte sei es ihm nicht
möglich zu beurteilen, ob der Experte für die Erstellung eines Lingua-
Gutachtens genügend qualifiziert sei. Das Telefoninterview habe sich auf-
grund von Verständigungsschwierigkeiten – er habe den Experten nur
schlecht verstanden und immer wieder nachfragen müssen – schwierig
gestaltet. Dies habe ihn verunsichert, und eventuell sei auch deshalb der
Eindruck entstanden, er habe nur oberflächliche Kenntnisse von
F._______. Abschliessend beantragte er die erneute Durchführung eines
Gesprächs mit einem aus seiner Heimatregion stammenden Experten.
D.
Am 12. August 2013 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf,
innert angesetzter Frist seine Identitätskarte und den Nationalitätenaus-
weis einzureichen. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 4. Sep-
tember 2013 mit, er habe zurzeit keinen Kontakt zu seiner Familie, wes-
halb er die verlangten Dokumente nicht einreichen könne.
E.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014, eröffnet am 17. Februar 2014, lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember
2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. März 2014 teilte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den
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Seite 4
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einrei-
chung einer Stellungnahme bis zum 2. April 2014 eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, das Lingua-Gutach-
ten sei sorgfältig sowie gewissenhaft erstellt worden, und verwies im Üb-
rigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an welchen voll-
umfänglich festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdebe-
gehren bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage,
ob bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Kassations-
gründe bestehen und, falls keine solchen Gründe bestehen, ob dieser als
zumutbar zu erachten ist.
1.5 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung während des Instruktionsverfahrens dem
Beschwerdeführer zuzustellen. Sie ist ihm mit dem vorliegenden Urteil zur
Kenntnis zu bringen.
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, aufgrund der oberflächlichen und unklaren Aussa-
gen des Beschwerdeführers hielten die Vorbringen den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe weder den Namen seines
Arbeitgebers noch denjenigen seines Mitarbeiters oder die Adresse der
I._______ angeben können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, die
Umstände seiner Verhaftung überzeugend darzustellen. Des Weiteren
habe er sein Aufeinandertreffen mit den Söhnen seines Arbeitgebers nicht
glaubhaft zu beschreiben vermocht. Sodann sei auch die Schilderung
seiner Lebensumstände in jenen Jahren, in welchen er gemäss eigenen
Angaben nicht in F._______ gelebt habe, weder anschaulich noch nach-
vollziehbar. Diese Ungereimheiten und unklaren Aussagen, welche sich
allesamt auf zentrale Punkte seines Vorbringens bezögen, liessen seine
gesamten Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Gleichzeitig bestätige dies
die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens, welches zum Schluss gekommen
sei, er sei nicht wie von ihm angegeben in F._______, sondern primär in
{…….} H._______ sozialisiert worden. Es gebe keine individuellen Grün-
de, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen
würden, da er ein gesunder Mann sei, der zumindest einige Zeit in der
Provinz H._______ verbracht habe und dort über ein verwandtschaftli-
ches Netz verfüge.
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Seite 6
2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend,
das BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das BFM habe sich bei seiner Behauptung, der Beschwerdeführer stam-
me nicht aus F._______, sondern aus H._______, J._______ oder
K._______, ausschliesslich auf ein Lingua-Gutachten gestützt. Bei der
Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stelle das Gut-
achten das einzige und somit entscheidende Beweismittel dar. Seine Aus-
führungen in der von ihm fristgerecht eingereichten Stellungnahme, in der
er ausführlich erklärt habe, weshalb die Schlussfolgerungen des Gutach-
tens falsch seien und die Erstellung desselben nicht seriös erfolgt sei,
habe das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem einzigen Wort
in seine Begründung einfliessen lassen. Seine Vorbringen seien weder
gehört, noch sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfin-
dung denn auch nicht berücksichtigt worden. Das rechtliche Gehör sei
damit erheblich verletzt worden.
Sodann erhob der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM den Vorwurf
der nicht ordnungsgemässen Aktenführung. Das Lingua-Gutachten sei
nämlich im Aktenverzeichnis des BFM nicht aufgeführt. Sollte ein solches
Gutachten tatsächlich existieren, würde dies eine Verletzung der Akten-
führungspflicht bedeuten. Für das Verfahren wesentliche Beweismittel
dürften im Aktenverzeichnis nicht fehlen, insbesondere dann nicht, wenn
diese wie im vorliegenden Fall nicht zur Edition freigegeben würden.
Zum Gutachter sei anzumerken, dass dieser gemäss dem Qualifikations-
blatt bereits über 60 Jahre alt und damit im Zeitpunkt des Telefonge-
sprächs weit mehr als eine Generation älter als der Beschwerdeführer
gewesen sei. Ein solch grosser Altersunterschied dürfe bei einem
Sprachgutachten nicht unberücksichtigt bleiben, da sich die Sprache ei-
nes älteren Mannes in Bezug auf den Satzbau, die Aussprache und den
Wortschatz erheblich von der Jugendsprache unterscheiden könne. So-
dann dürfe nicht vergessen werden, dass der Experte nicht den Dialekt
des Beschwerdeführers spreche, und es deswegen erhebliche sprachli-
che Schwierigkeiten gegeben habe. Was die angeblich beschränkten
Kenntnisse über die Stadt F._______ betreffe, sei davon auszugehen,
dass sich der vermutlich aus Syrien stammende Experte wohl nie dort
aufgehalten habe. Seine Kenntnisse werde er nicht durch eigene Erfah-
rungen, sondern vielmehr durch andere Quellen erworben haben, wes-
halb er in Bezug auf die Stadt F._______ nicht als Experte gelten könne.
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Seite 7
Weiter könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erstellung des
Gutachtens in zeitlicher Hinsicht nicht als seriös bezeichnet werden kön-
ne. Zwischen dem Telefongespräch und dem Verfassen des Gutachtens
habe der Experte Monate verstreichen lassen. Dies lasse sich daraus
schliessen, dass ihm erst über ein Jahr nach dem Telefongespräch das
rechtliche Gehör gewährt worden sei.
2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die
Identität des Beschwerdeführers stehe bisher nicht fest, obwohl er wie-
derholt den Nachweis seiner Personalien in Aussicht gestellt habe. Zwei
Lingua-Gutachten hätten ergeben, dass er zur Hauptsache in der Provinz
H._______ sozialisiert worden sei. Die fachlich qualifizierten und erfahre-
nen Experten würden ihre Schlussfolgerungen sowohl auf die erfragten
geografischen und landeskulturellen Kenntnisse als auch auf die linguisti-
schen Merkmale stützen. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise sei
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, die Analysen seien mit der
nötigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchgeführt worden.
3.
3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorab, ob das BFM mit der an-
gefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat, da eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann.
3.2
3.2.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird,
dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss
Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt.
Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die
Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen
darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffenen Person nicht vor-
gängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 812).
3.2.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch
auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können
sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
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Seite 8
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen,
kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Ak-
tenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und
nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als inter-
nes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Bei-
spiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen
Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch,
dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache
gehört und eintscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht,
Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu
protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (vgl.
BGE 130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und
vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und
wie sie zustande gekommen sind (vgl. MARC HÄUSLER/RETO FERRARI-
VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjus-
tizverfahren, in Jusletter 8. August 2011 S. 4 f.; RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339 ff.). Das Recht auf
Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwie-
gendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss in-
des aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung
der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrenser-
gebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument
abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum
Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akten-
einsichtsrecht Rechnung zu tragen (Art. 27 und 28 VwVG; vgl. zum Gan-
zen HÄUSLER/FERRARI-VISCA, a.a.O., S. 2, m.w.H.; BVGE 2011/37
E. 5.4.1 S. 812 f.).
3.2.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich,
dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll,
den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
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Seite 9
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813).
3.3
3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass das unter
(BFM-)act. 13/10 aufgeführte, im Aktenverzeichnis fälschlicherweise als
'Aktennotiz' bezeichnete Dokument die Lingua-Analyse enthält. Das Ge-
spräch wurde am 20. Januar 2012 von der sachverständigen Person
L._______ durchgeführt und das darauf basierende Gutachten, datiert
vom 16. Februar 2012, von der sachverständigen Person M._______ er-
stellt. Sodann sind in einem als 'Aktennotiz' bezeichneten, am 16. Febru-
ar 2012 erstellten und ebenfalls in act. 13/10 enthaltenen Dokument unter
dem Titel 'Bemerkungen' weitere Ausführungen zum Sozialisationsraum
des Beschwerdeführers aufgeführt. Beim Verfasser der Aktennotiz han-
delt es sich um eine Drittperson, welche als Mitarbeiterin der Lingua-
Fachstelle die Einschätzung der sachverständigen Person L._______
wiedergibt.
3.3.2 Es ist somit festzuhalten, dass am Prozess der Lingua-Abklärung
zwei vom BFM beauftragte sachverständige Personen beteiligt waren. Im
Aktenverzeichnis der Vorinstanz sind die Datenblätter der beiden sach-
verständigen Personen unter act. A12/2 'LINGUA Sachverständiger' er-
fasst.
3.4
3.4.1 Lingua-Analysen des BFM gelten gemäss Rechtsprechung nicht als
Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Ihnen
wird allerdings, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifi-
kation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind, ein erhöhter Beweiswert zugemessen. Sodann stehen private Inte-
ressen eines Lingua-Experten einer Offenlegung seiner persönlichen Eck-
daten entgegen. Zum Schutze vor Druck- und Retorsionsversuchen bei
der Tätigkeit im Asylverfahren ist es deshalb angezeigt, dass dessen per-
sönlichen Daten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen
können, geheim bleiben. Ebenfalls ist es gesetzeskonform, wenn sich der
Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Ange-
sicht zu Angesicht gegenüberstehen. Hingegen sind Herkunft, Dauer und
Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen
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Seite 10
Herkunftsland respektive Herkunftsgebiet sowie ihr Werdegang, auf wel-
chen sich ihre Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der
Lingua-Abklärungen vollständig offenzulegen, damit er sich eine klare
Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. statt
vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5712/2008 vom 24. Mai
2011 E. 4.2, D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 5.2; EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 E. 5–8 S. 284 ff.).
3.4.2 Aufgrund der Verpflichtung zur vollumfänglichen Einsicht in die Ko-
ordinaten von Lingua-Analysten war die Vorinstanz gehalten, dem Be-
schwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation der sachverständi-
gen Personen L._______ und von M._______ offenzulegen.
3.4.3 Mit Schreiben vom 13. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer
der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm
gleichzeitig das Recht zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt.
Im erwähnten Schreiben führte das BFM sodann aus: "In der Beilage er-
halten Sie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen
Person". Das BFM bezog sich betreffend die Offenlegung der Qualifikati-
on einzig auf die sachverständige Person, welche das aufgezeichnete
Gespräch ausgewertet und das Gutachten verfasst hatte, d.h. auf
M._______.
3.4.4 Sowohl aus der Stellungnahme vom 25. März 2013 wie auch aus
der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers geht jedoch unmissver-
ständlich hervor, dass ihm nicht die Qualifikation von M._______, sondern
die Qualifikation von L._______ offengelegt wurde. In seiner Stellung-
nahme stützt sich der Beschwerdeführer nämlich auf das ihm edierte Do-
kument und führt an, dass sich die sachverständige Person gemäss die-
sem Dokument während 54 Jahren in der analyserelevanten Länderkons-
tellation aufgehalten habe. Diese Angabe ist eindeutig L._______ zuzu-
ordnen, da sich M._______ während 26 Jahren in der analyserelevanten
Länderkonstellation aufhielt. Gleichzeitig lässt die Formulierung "Weiter
ist unklar, weshalb der Experte über ein Jahr zuwartete, bevor er das
Gutachten verfasste" erkennen, dass er davon ausging, der Befrager ha-
be auch das Gutachten verfasst beziehungsweise der Befrager und der
Verfasser des Gutachtens seien ein und dieselbe Person.
3.4.5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer darüber informierte, am Lingua-Verfahren hätten zwei
Experten mitgewirkt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer nicht mitge-
D-1232/2014
Seite 11
teilt, welche sachverständige Person welche Aufgabe übernommen hatte
(L._______ Führung des Gesprächs vom 20. Januar 2012, M._______
Erstellung des Gutachtens vom 26. Februar 2012). Dem Beschwerdefüh-
rer wurde zwar die Akte A12/2, in welcher der Werdegang und die Qualifi-
kation von L._______ und M._______ enthalten sind, mit der Edition vom
5. März 2014 offengelegt. Da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe aber lediglich Bezug auf einen Gutachter nimmt, ist nicht aus-
zuschliessen, dass ihm nur die erste Seite dieser Akte zugestellt wurde.
Selbst wenn ihm Einsicht in beide Qualifikationsbogen gewährt worden
wäre, hätte er diese mangels Information über die Rollen von L._______
und M._______ nicht entsprechend würdigen können, zumal im Schrei-
ben des BFM vom 13. März 2013 lediglich eine sachverständige Person
erwähnt und deren Werdegang offengelegt wurde. Aufgrund der unvoll-
ständigen Informationen musste der Beschwerdeführer den Eindruck ge-
winnen, die vom BFM als L._______ bezeichnete sachverständige Per-
son habe sowohl das Gespräch durchgeführt als auch das Gutachten er-
stellt, was indessen nicht zutrifft. Wie unter Erwägung 3.4.2 bereits er-
wähnt, ist das BFM in casu zur vollumfänglichen Einsicht in die Koordina-
ten der beteiligten Lingua-Analysten verpflichtet und wäre deshalb gehal-
ten gewesen, dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikati-
onen der sachverständigen Personen L._______ und M._______ sowie
zusätzlich ihre Rolle bei der Erstellung der Analyse offenzulegen. Mit sei-
nem Vorgehen hat das Bundesamt somit das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt, war es letzterem unter diesen Umständen doch
unmöglich, sich gezielt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu wehren.
3.4.6
3.4.6.1 Zur Verwirrung trägt ebenfalls bei, dass die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung von einem (einzigen) Gutachten spricht. In der
Vernehmlassung ist jedoch von zwei erstellten Lingua-Gutachten die Re-
de. Wie sich aus den Ausführungen in E. 3.3.1 ergibt, existiert indessen
nur eine Analyse, nämlich jene von M._______. Die Einschätzung von
L._______ wurde lediglich in einer von ihm nicht verfassten Aktennotiz
festgehalten, was als ungenügend zu erachten ist, entspricht dies doch
nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, wonach
die Grundlagen und Schlussfolgerungen im Lingua-Gutachten protokolla-
risch oder berichtsmässig festzuhalten sind (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E.
8e S. 288). Insofern stellte das Bundesamt den rechtserheblichen Sach-
verhalt falsch fest.
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Seite 12
3.4.6.2 Im Schreiben des BFM vom 13. März 2014, mit welchem es dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte,
wird als Schlussfolgerung des Bundesamtes angegeben, dieser sei in der
Grenzregion zwischen H._______ und F._______ sozialisiert worden.
Dies entspricht dem Ergebnis des Experten M._______ in seiner Analyse
vom 16. Februar 2013. In der Vernehmlassung vom 27. März 2014 wird
hingegen angeführt, der Beschwerdeführer sei, wie sich aus zwei Lingua-
Gutachten ergebe, zur Hauptsache in der Provinz H._______ sozialisiert
worden. Dies entspricht zwar der Schlussfolgerung in der Aktennotiz vom
26. Februar 2014, welche die Einschätzung des Experten L._______
wiedergeben soll, nicht jedoch dem Resultat der Analyse von M._______.
Auch in dieser Hinsicht stellte das BFM den rechtserheblichen Sachver-
halt falsch fest.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihm die
Offenlegung der von der Rechtsprechung als wesentlich bezeichneten In-
formationen bezüglich des Lingua-Verfahrens vorenthalten hat. Zudem
hat es den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt, indem es
von zwei Lingua-Gutachten ausging und die Resultate der beiden Exper-
ten nicht entsprechend dem tatsächlichen Gehalt deren Aussagen prä-
sentierte. In Anbetracht dieser Ausführungen kann offengelassen werden,
ob der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe seine Stellung-
nahme vom 25. März 2013 nicht berücksichtigt, zutreffend ist.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb des-
sen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene
Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefal-
len wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerde-
instanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tat-
bestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verlet-
zung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann. Im vorliegenden Fall ist die offensichtliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs seitens des BFM als schwerwiegend zu bezeichnen.
Zudem liegt es nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorin-
stanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Es
D-1232/2014
Seite 13
ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des Bundesamtes auf Be-
schwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz
gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal
dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren
ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Ver-
fügung fällt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53
E. 7.3).
4.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird von Amtes
wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwie-
gend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmit-
telinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3; 2009/54 E. 2.5;
2009/53 E. 7.3). Da eine Heilung angesichts der schwerwiegenden Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und der falschen Feststellung des we-
sentlichen Sachverhalts auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt, ist
die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Es steht dem BFM offen, die Aussagen und Schlüsse des Experten
L._______ anstelle einer Aktennotiz nachträglich in Form eines Lingua-
Gutachtens erfassen zu lassen. Allenfalls kann auch ein weiterer Experte
mit der Abfassung eines solchen Gutachtens basierend auf der Grundla-
ge des aufgenommenen Gesprächs vom 20. Januar 2012 beauftragt
werden. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör
zu gewähren, wobei ihm im Rahmen von Art. 27 VwVG der wesentliche
Inhalt der Gutachten transparent darzulegen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 34
E. 9 S. 289 ff.), zum Beispiel welcher Experte aufgrund welcher Gründe
zu welchen Schlüssen gekommen ist. Nach Feststellung des richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts ist eine Neubeurteilung vorzunehmen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 13. Februar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an das BFM zurückzuweisen. Es erübrigt sich deshalb, auf die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist
sich mithin als gegenstandslos.
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Seite 14
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf
die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf
Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2014 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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