Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1235/2011
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 15. November 2008 auf dem Luftweg in Richtung
B._______. Von dort gelangte er auf dem Landweg über ihm unbekannte
Länder ungefähr am 27. November 2008 illegal in die Schweiz. Am
7. Dezember 2008 suchte er in C._______ um Asyl nach. Da er dabei
keinerlei Dokumente abgab, wurde er noch gleichentags aufgefordert,
innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
A.b. Am 11. Dezember 2008 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ eine erste Befragung statt. Dabei erklärte er, er sei als
irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit in der Stadt
Kirkuk geboren. Im Alter von drei oder vier Jahren sei er zusammen mit
seiner Familie nach Suleimaniya umgesiedelt worden. Von dort seien sie
im Jahr 2004 nach Kirkuk zurückgekehrt, wo er sich bis zur Ausreise aus
dem Heimatstaat aufgehalten habe und als (…) tätig gewesen sei. In
Kirkuk bestehe aufgrund terroristischer Aktivitäten keine
Lebenssicherheit. Er habe nie einen eigenen Reisepass besessen,
sondern sei mit einem auf seine Personalien ausgestellten, mit seinem
Foto versehenen gefälschten irakischen Reisepass, welcher ihm vom
Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei, mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft von D._______ nach E._______ geflogen. Dort sei er
nach einem (…) Aufenthalt in einen LKW verladen worden, mit welchem
er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei. Seine
Identitätskarte sei auf Antrag seiner Mutter auf legale Art ausgestellt
worden, als er noch ein Kind gewesen sei, befinde sich bei dieser im Irak
und sei von unbeschränkter Gültigkeitsdauer. Er besitze keine weiteren
Ausweispapiere.
A.c. Ebenfalls am 11. Dezember 2008 beauftragte das Bundesamt seine
Fachstelle Lingua mit einer Abklärung der Herkunft des
Beschwerdeführers. Nach verschiedenen Verzögerungen führte eine
sachverständige Person am 17. August 2010 mit dem Beschwerdeführer
ein Telefongespräch. Das entsprechende länderkundlichkulturelle und
sprachliche Gutachten wurde indes erst am 27. Januar 2011 erstellt.
Dieses ergab, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht
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in der Stadt Kirkuk, sondern höchstwahrscheinlich in einer Region östlich
oder südöstlich von Kirkuk erfolgt sei (vgl. auch nachstehend Bst B).
A.d. Am 23. Dezember 2008 traf beim EVZ eine an dieses adressierte
Dokumentensendung ein, welche eine Identitätskarte und einen
Nationalitätenausweis enthielt, beide auf die Personalien des
Beschwerdeführers lautend, zusammen mit einem Luftfrachtbrief vom
14. Dezember 2008, auf welchem ein Büro in Suleimaniya als Absender
verzeichnet ist. Am 30. Dezember 2008 liess das Bundesamt die beiden
irakischen Ausweise bei einer kantonalen Fachstelle auf
Fälschungsmerkmale hin überprüfen. Die entsprechenden Berichte und
Untersuchungsergebnisse datieren vom 31. Dezember 2008. Demnach
handle es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung und enthalte
der Nationalitätenausweis ebenfalls Fälschungsmerkmale.
A.e. Am 10. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer im EVZ durch
das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen zu seiner Person
und Herkunft und machte im Wesentlichen geltend, nach dem Sturz des
BaathRegimes seien fast alle Kurden im Jahr 2004 oder 2005 von
Suleimaniya und Erbil nach Kirkuk zurückgeschickt worden. Dort habe er
(…). Wegen der zahlreichen von Terroristen verübten Attentate und
Anschläge habe er in Kirkuk keine Lebenssicherheit mehr gehabt und
deshalb seinen Heimatstaat verlassen.
Anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Berichten der
Ausweisprüfstelle und zum Gutachten der Fachstelle Lingua gewährt.
Dabei beharrte er auf der Echtheit der beiden von ihm eingereichten
Dokumente und begründete seine Unkenntnis bezüglich besonderer
Merkmale der Stadt Kirkuk mit dem Umstand, dass er dort vor der
Ausreise aus dem Heimatstaat nur während weniger Jahre gewohnt
habe.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 –
trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
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nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung einer
einmonatigen Ausreisefrist an. Zudem zog es die zwei als gefälscht
erkannten irakischen Ausweispapiere ein.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auf ihre
Aufforderung vom 7. Dezember 2008 zur Einreichung von Reise oder
Identitätspapieren hin habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung vom 11. Dezember 2008 erklärt, diesbezüglich noch nichts
unternommen zu haben. Dadurch habe er die ihm zumutbare
Mitwirkungspflicht verletzt. Seinen Aussagen zufolge seien seine beiden
nachgereichten Ausweispapiere in seiner Heimat so ausgestellt worden,
wie er sie dem BFM eingereicht habe. Damit vermöge er dem
Fälschungsbefund der Ausweisprüfstelle nichts Substanzielles
entgegenzuhalten und müsse sich daher darauf behaften lassen, die
Schweizer Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität offenkundig zu
täuschen versucht zu haben. Deswegen sei seine persönliche
Glaubwürdigkeit generell schwer erschüttert. Auch lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden authentische
Reise oder Identitätspapiere einzureichen. Sodann erachtete die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich nicht erfüllt und
stellte fest, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder
eines Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien. So seien die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht asylbeachtlich. Zum
einen handle es sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung des
Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes. Zum anderen seien die
angeblichen Verfolger – Terroristen – Drittpersonen, gegen welche die
staatlichen Sicherheitskräfte im Irak bekanntlich massiv vorgingen.
Zudem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich den
gewalttätigen Ereignissen in Kirkuk zu entziehen, mittels Realisierung
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der irakischen Provinz
Suleimaniya. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Grundsatzurteil
vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) zum Schluss gekommen, dass in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug dorthin daher
grundsätzlich zumutbar sei. Es beständen erhebliche Zweifel am
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Provinz Suleimaniya im
Jahr 2004 oder 2005 verlassen und sei in die Stadt Kirkuk zurückgekehrt,
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zumal dem Gutachten der Fachstelle Lingua zu entnehmen sei, dass
seine diesbezüglichen Angaben von grosser Unkenntnis zeugten.
Unabhängig davon habe er den Grossteil seines Lebens in Suleimaniya
verbracht und dort auch die Schulen besucht. Vor diesem Hintergrund sei
davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz
(Freunde, Bekannte, etc.) verfüge, zumal auch noch F._______ in der
Stadt Suleimaniya wohne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die
Schweizer Asylbehörden mittels Einreichung gefälschter Ausweispapiere
gezielt zu täuschen versucht. Seine Identität sei nicht rechtsgenüglich
belegt. Seine Aussagen zur behaupteten Identität, zu seiner Biografie,
namentlich zu seinen Wohn und Aufenthaltsorten im Irak, zu seiner
familiären Situation und damit zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz
im Irak seien nicht gesichert. Aufgrund dieser Umstände sei es dem BFM
nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung vertieft zu äussern. Zwar seien
Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen,
diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der
asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls die betreffende Person – wie vorliegend – ihrer
Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung
nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht
habe.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter
Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei der Beschwerdeführer direkt gestützt auf die Akten als
Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl in der
Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der
Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde der
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Auf die
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Seite 6
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011 teilte das Bundesverwaltungs
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis zum
16. März 2011 zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
eingereicht, das nachträgliche Erheben eines Kostenvorschusses
vorbehalten und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem
wurde ihm eine 30tägige Frist zur Einreichung der von ihm in Aussicht
gestellten Dokumente sowie der Ergebnisse seiner Abklärungen im
Zusammenhang mit dem Nationalitätenausweis gesetzt und
diesbezüglich auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen.
E.
E.a. Mit Schreiben vom 1. März 2011 reichte der Beschwerdeführer die
Identitätsausweise seiner G._______ und seines H._______ samt
Teilübersetzungen sowie eine Wohnsitzbestätigung der G._______ in
Kopie ein. Dazu wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers
habe die Dokumente im Original der Post übergeben, ebenso das
Familienbüchlein, wobei sie umgehend nach Empfang zusammen mit der
Mittellosigkeitserklärung eingereicht würden.
E.b. Mit Schreiben vom 15. März 2011 reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente im Original ein: Fürsorgebestätigung;
Identitätsausweis des H._______; Bestätigung betreffend Wohnsitz der
G._______ in Kirkuk; Familienbüchlein beziehungsweise Registerauszug;
Versandhülle der ausländischen Dokumente.
F.
F.a. Mit Schreiben vom 4. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist für die Einreichung der ausstehenden
Übersetzungen und der Abklärungsergebnisse betreffend den
Nationalitätenausweis.
F.b. Am 6. April 2011 wurde die Frist im Auftrag des Instruktionsrichters
bis zum 13. April 2011 erstreckt.
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Seite 7
G.
Mit Schreiben vom 13. April 2011 führte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers aus, dieser habe wiederholt telefonisch und
persönlich erfolglos versucht, zwecks Bestätigung der Echtheit seiner
Dokumente mit der Irakischen Botschaft in I._______ Kontakt
aufzunehmen, und reichte diesbezüglich zwei Fotos sowie je eine
schriftliche Anfrage an die Irakische Botschaft und an die Nordirakische
KurdenVertretung (KRG) in I._______ in Kopie zu den Akten. Sodann
führte die Rechtsvertreterin aus, es sei ihr nach mehreren erfolglosen
Versuchen am 13. April 2011 gelungen, telefonisch Kontakt mit dem
Irakischen Konsulat in I._______ aufzunehmen. Dieses habe zugesichert,
die Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers zur
Echtheitsbestätigung nach J._______ zu schicken. In diesem
Zusammenhang wurde ein entsprechendes Schreiben der
Rechtsvertreterin, ebenfalls vom 13. April 2011, in Kopie eingereicht.
Schliesslich wurden die Übersetzungen der Identitätskarten der
G._______ und des H._______ sowie des Registerauszugs eingereicht
und darum ersucht, die noch nicht vorliegenden Prüfungsergebnisse
abzuwarten.
H.
Mit Schreiben vom 26. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Irakischen Botschaft in I._______ vom 20. April 2011 zu
den Akten, wonach seine Dokumente zur Prüfung an die zuständige
Behörde im Irak weitergeleitet worden seien, verbunden mit dem Hinweis,
dass dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Seite 8
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden
gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen
die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens
auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend
materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend –
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
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Seite 9
3.
In der Beschwerde wird zu Recht nicht eingewendet, der
Nichteintretensentscheid sei in Verletzung der in Art. 37 AsylG
festgesetzten Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung viel zu spät – erst nach über zwei Jahren – ergangen.
Gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15 veröffentlichten
Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungs und nicht um
eine Verwirkungsfrist. Somit können Nichteintretensentscheide durchaus
nach Ablauf der zehntägigen Entscheidungsfrist gefällt werden. Gemäss
der erwähnten Rechtsprechung ist auf ein Asylgesuch bei gegebenen
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 3235
AsylG auch dann nicht einzutreten, wenn die erwähnte Entscheidungsfrist
längst abgelaufen ist, indessen kann die Anordnung des sofortigen
Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen, wenn diese
Frist erheblich überschritten wird. Vorliegend wurde jedoch eine
Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen gesetzt, wodurch der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt wurde.
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2. Auch wenn keine ernsthaften Zweifel an der von ihr angegebenen
Identität bestehen mögen, ist die asylsuchende Person zur Abgabe eines
Reise oder Identitätspapiers bei der Einreichung des Gesuchs oder in
den 48 Stunden danach verpflichtet. Ist sie einmal dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen, ändert die Nachreichung eines Reise oder
Identitätspapiers im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
oder während eines angehobenen Beschwerdeverfahrens nichts daran,
dass eine nicht rechtzeitige Herausgabe eines zur Identifizierung
geeigneten Dokuments an die Behörden im Sinne des Grundtatbestands
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Seite 10
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegt (vgl. BVGE 2010/2 E. 4.1 S. 23,
BVGE 2007/7 E. 5.3 S. 69).
Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs im
EVZ am 7. Dezember 2008 weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte ab. Auch in den 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
versäumte er es, einen Reisepass, eine Identitätskarte oder den
Nationalitätenausweis im Original einzureichen. Zwar trafen 16 Tage
nach der Gesuchseinreichung eine Identitätskarte und ein
Nationalitätenausweises beim EVZ im Original ein, wozu sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort äusserte. Damit ist vorliegend die
Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab
Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
4.3. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass
sie ohne ihre aus zwingenden Gründen im Heimat oder Herkunftsstaat
oder in einem Drittstaat zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
eingereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 ff.). An entschuldbaren Gründen fehlt es
insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht
auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im
Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen,
über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das
Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die
Nichtabgabe eines Reise oder Identitätspapiers habe ihren Grund
gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen
Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb
geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine
Reise oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den
Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE
2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, ist Folgendes
festzuhalten: Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe für den
Flug von D._______ nach E._______ einen auf seine Personalien
lautenden und mit seinem Foto versehenen gefälschten irakischen
Reisepass vom Schlepper erhalten. Ein solches Vorgehen ist ernsthaft in
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Seite 11
Zweifel zu ziehen, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
auf eine gezielte staatliche Verfolgung seiner Person zu schliessen ist
und er nicht unter zeitlichem Druck stand, den Heimatstaat so schnell wie
möglich zu verlassen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
weshalb er sich nicht ein echtes Reisepapier ausstellen liess, umso
weniger, als die angebliche Verfolgung nicht von den Behörden seines
Heimatstaats ausging und er damit das Risiko vermieden hätte, bei einer
Kontrolle erwischt zu werden und auf die Aus beziehungsweise
Weiterreise verzichten zu müssen. Aus denselben Gründen ist nicht
ersichtlich, weshalb er seine Identitätskarte bei der Ausreise bei seiner
G._______ im Irak zurückgelassen haben will. Auf die Frage, was er auf
die ihm am 7. Dezember 2008 vom BFM eingeräumte Frist zur
Einreichung rechtsgenüglicher Ausweis beziehungsweise Reisepapiere
unternommen habe, antwortete er lediglich, er habe kein Geld, um zu
Hause anzurufen. Was die beiden am 23. Dezember 2008 kommentarlos
nachgereichten Ausweise anbelangt, fällt zunächst auf, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärte, nebst der
Identitätskarte keine weiteren Ausweise zu besitzen. Deshalb erstaunt,
weshalb er in der Folge trotzdem einen Nationalitätenausweis
nachreichte. Auch die Beschwerdeschrift enthält keinerlei Ausführungen
dazu, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, dieses Dokument
zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. In Bezug auf die
nachgereichte Identitätskarte machte er nie geltend, dass es sich dabei
um den bei der G._______ im Irak zurückgelassenen Ausweis handle.
Vielmehr erklärte er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung
vom 10. Februar 2011 in Widerspruch zu seinen Angaben bei der
Erstbefragung, seine Identitätskarte sei im Jahr (…) ausgestellt worden;
die in seiner Kindheit ausgestellte Identitätskarte sei ohne Foto gewesen
und er habe sie später erneuern lassen beziehungsweise er habe sich im
Jahr (…) selber eine Identitätskarte ausstellen lassen. Sodann schliesst
sich das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten der
Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer den
Fälschungsbefunden betreffend die beiden nachgereichten Ausweise im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts Substanzielles entgegenzuhalten
vermag. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die ihm
im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen gestellten Fragen
falsch eingeschätzt habe, sind nicht geeignet, an den
Fälschungsbefunden etwas zu ändern. Schliesslich ist die Fotokopie der
Identitätskarte, welche der Beschwerdeführer den irakischen Behörden
hat zukommen lassen, nicht beweistauglich, da damit die Echtheit des
Dokuments nicht überprüft werden kann. Mithin kann darauf verzichtet
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Seite 12
werden, allfällige Prüfungsergebnisse der irakischen Behörden
abzuwarten. Was die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente
anbelangt, handelt es sich beim Familienbüchlein beziehungsweise
Registerauszug nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), weil es kein amtliches Dokument mit Fotografie
ist, das zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers
ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.6.). Dasselbe gilt für die
Wohnsitzbestätigung der G._______, während dieser aus der
Identitätskarte seines H._______ in diesem Zusammenhang nichts zu
seinen Gunsten vermag, da dieses Dokument nicht seine Person betrifft.
Nach dem Gesagten wurde das Vorliegen von entschuldbaren Gründen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche
Reise oder Identitätspapiere einzureichen, durch das die Vorinstanz im
Ergebnis zu Recht verneint. Daran vermögen auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und die nachgereichten
Beweismittel nichts zu ändern.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätskarte unglaubhaft sind.
Von der Asylgesuchseinreichung am 7. Dezember 2008 an bis zum
Nichteintretensentscheid am 11. Februar 2011 hätte er überdies
hinreichend Zeit gehabt, rechtsgenügliche Reise oder Identitätspapiere
beizubringen. Auch genügen die nachgereichten Dokumente, soweit sie
nicht als Fälschungen zu qualifizieren sind, den Anforderungen von
Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 nicht. Daher ist es ihm nicht gelungen, für
dieses Versäumnis entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG glaubhaft zu machen.
4.4. Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 10. Februar 2011
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der
Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den
Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn b und c AsylG: BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.).
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Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich
asylrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei auf die entsprechenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B). Insbesondere hielt die Vorinstanz
zutreffend fest, dass es sich bei den geltend gemachten und befürchteten
Nachteilen nicht um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers
handelt und dieser über eine innerstaatliche Fluchtalternative in der
Provinz Suleimaniya verfügt. Aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, zumal darin mit
keinem Wort darauf eingegangen wird, inwiefern der Beschwerdeführer in
seinem Heimatstaat individuellkonkret verfolgt sein soll. Er erfüllt somit
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und die Vorinstanz durfte
auf weitere Abklärungen zur Feststellung derselben verzichten.
4.5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte auf das
Asylgesuch auch deshalb eintreten müssen, weil deutliche Hinweise auf
Wegweisungshindernisse vorlägen, welche der Beschwerdeführer in
seiner Anhörung angeführt habe. Diesbezüglich werden in der
Beschwerde die Bemühungen, nach der Arabisierungspolitik unter
Saddam Hussein Kirkuk wieder zu kurdiseren, und die Situation der
kurdischen Bevölkerung in Kirkuk geschildert.
Hierzu ist festzuhalten, dass zwar auch der Bedarf weiterer Abklärungen
im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu
einem ordentlichen Verfahren führen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 –
5.6.6 S. 89 ff.). Der Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst jedoch ausschliesslich diejenigen
Hindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können (vgl. BVGE 2009/50
E. 6.4, 7 und 8 S. 726 ff.). Ergibt sich aufgrund der Anhörung die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines
Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG
(Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), hat allein dies nicht zur
Folge, dass auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen
Person einzutreten wäre.
Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte
für Wegweisungsvollzugshindernisse, welche sich auf die Zulässigkeit
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des Vollzugs beziehen, zumal der Beschwerdeführer über eine
innerstaatliche Fluchtalternative in der Provinz Suleimaniya verfügt (vgl.
vorstehend E. 4.4). Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG verneint.
4.6. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Voraussetzungen zur
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. Zu Recht ist das
BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und
hat die beiden nachgereichten irakischen Ausweise aufgrund deren
Fälschungsmerkmale eingezogen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und
anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten
Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul – bleibt die Zumutbarkeit
des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle
Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
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Assessing the International Protection Needs of Iraqi AsylumSeekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report –
Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit
der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse
Rechnung getragen.
6.3.3. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Familienbüchlein beziehungsweise Registerauszug wurde er in Kirkuk
geboren. Seinen Angaben zufolge lebte er im Zeitraum von zirka 1992 bis
2004/2005 in der Stadt Suleimaniya in der gleichnamigen Provinz, wo er
die (…) besucht hat und F._______ noch wohnt. Demgegenüber
bestehen – wie die Vorinstanz gestützt auf die durchgeführte
Herkunftsanalyse zutreffend ausführte – erhebliche Zweifel an seinem
Vorbringen, wonach er nach dem erwähnten Zeitraum nach Kirkuk
zurückgekehrt sei und sich dort bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat
aufgehalten habe. Daran vermag unter den gegebenen Umständen die
auf Beschwerdeebene nachgereichte Bestätigung, wonach sich der
Wohnsitz der G._______ in Kirkuk befinde, nichts zu ändern. Zudem ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich
tatsächlich während der letzten drei oder vier Jahre vor der Ausreise in
Kirkuk aufgehalten hätte, in der Provinz Suleimaniya, wo er den
grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, nach wie vor ein
Beziehungsnetz besitzt. Schliesslich verfügt der noch relative junge,
alleinstehende und – soweit aktenkundig ersichtlich – gesunde
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine mehrjährige
Schuldbildung, besitzt neben seiner Muttersprache (…) und war bis zu
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erwerbstätig. Unter diesen
Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe
seiner Verwandten, die ihm bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum
eine minimale Unterstützung verweigern würden, wieder in den irakischen
Arbeitsmarkt wird integrieren können. Überdies sind keine weiteren
individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist
der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als
zumutbar zu erkennen.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
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Seite 18
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist – dieser ist erst seit Kurzem
erwerbstätig –, ist das in der Beschwerde vom 22. Februar 2011 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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