Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1237/2011/wif
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 30. Juni 2010 ohne Reisepapiere verliess und auf dem Seeweg sowie
mit dem Zug in die Schweiz reiste, wo er am 18. September 2010 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem
Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 3. November 2010 summarisch befragt und am 10.
Februar 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs.
2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von acht Monaten mit seiner
Mutter in ihr Heimatland Niger nach B._______ (recte B._______) in der
Nähe von C.______ umgezogen,
dass sein Vater togolesischer Staatsangehöriger sei,
dass seine Mutter sich nach der Trennung von ihrem Ehemann wieder
verheiratet habe und der Stiefvater (des Beschwerdeführers) ihn eines
Tages mit anderen Personen in ein ihm unbekanntes Dorf in Niger
gebracht habe, wo er sich einer Ausbildung für Terroranschläge gegen
Christen und christliche Einrichtungen habe unterziehen müssen,
dass er dem Befehl, die christliche Einrichtung in Nigeria
beziehungsweise in Niger anzugreifen, keine Folge geleistet habe und
stattdessen nach D._______ (Nigeria) und anschliessend nach
E._______ (Togo) geflohen sei,
dass er Mitte 2009 in E._______ seine Tante getroffen habe, welche ihn
zur Teilnahme an einem Voodoo-Ritual gedrängt habe,
dass er sich an diesem Voodoo-Ritual habe nackt ausziehen müssen und
anschliessend für eine Opfergabe hätte getötet werden sollen,
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dass ihm jedoch während des Rituals die Flucht nach E._______
gelungen sei, wo er sich zur Ausreise aus Togo entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2011 – eröffnet am
15. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er zur Begründung ausführte, es sei ihm aufgrund familiärer
Umstände nicht möglich, Papiere aus seinem Heimatland zu beschaffen,
dass seine Eltern verstorben seien und sein muslimischer Stiefvater ihm
(dem Beschwerdeführer) wegen seines christlichen Glaubens nach dem
Leben trachte, weshalb er auf den Ämtern in Niger auch keine
Geburtsbestätigung beziehungsweise keinen Pass erhalte,
dass er als Kind Togo verlassen habe, weshalb er keine Kenntnisse
dieses Landes habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt
ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der
Einreichung seines Asylgesuchs im Transitzentrum (…) beziehungsweise
in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
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dass demnach die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2010/2 S. 20 ff.) für die Nichtabgabe eines
rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag,
dass insbesondere die familiären Probleme des Beschwerdeführers keine
entschuldbaren Gründe darstellen, dass er keine Identitätspapiere habe
beibringen können (Akte A15 S. 2),
dass daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (falsche Angaben zum Format, zur
Farbe und Beschaffenheit von togolesischen Ausweisdokumenten
beziehungsweise deren Erlangung, Widersprüche hinsichtlich der
Herkunft, realitätsfremde und teilweise widersprüchliche
Reiseschilderungen),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen
Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die
Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren
auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des
Reiseweges in die Schweiz an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers Zweifel anzubringen sind,
dass der Beschwerdeführer weder Flüsse von Togo benennen konnte
noch den Namen von bekannten Kirchen in E._______ oder des Meeres
von E._______ angeben konnte, obwohl er angeblich vor seiner Ausreise
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in die Schweiz mehr als ein Jahr in der (…)stadt gewohnt habe (Akte A15
S. 4 und S. 5),
dass er auch nicht wusste, ob sich ein See oder ein Fluss in E._______
befindet (Akte A15 S. 6),
dass er im Weiteren die ungefähre Distanz zwischen dem Dorf
B._______ (Niger), in welchem er während 19 Jahren gelebt habe, und
der nächst grösseren Stadt C._______ (Niger), nicht benennen konnte
(Akte A15 S. 6),
dass er keine oder unkorrekte Angaben zu den umliegenden Regionen,
Ortschaften, Seen und Flüssen von B._______ beziehungsweise zur
ungefähren Einwohnerzahl dieser Stadt machte (Akte A15 S. 7),
dass er ferner keine Kenntnisse hatte, wann die Trocken- respektive die
Regenzeit in der Region von B._______ beginnt (Akte A15 S. 8),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen einmal zu Protokoll gab, der erste
Angriff gegen die Christen hätte im äussersten Teil von Niger stattfinden
sollen, wohin er sich zusammen mit anderen Kämpfern bereits begeben
habe (Akte A1 S. 7),
dass er demgegenüber ein andermal erklärte, dieser Anschlag hätte in
D._______ (Nigeria) stattfinden sollen, er sei jedoch nicht vor Ort
gewesen (Akte A15 S. 10),
dass auch die Aussage in der Rechtsmitteleingabe, seine Eltern seien
verstorben, im Widerspruch zu seinen Angaben an der summarischen
Befragung stehen, als er ausführte, sein Vater lebe noch, er wisse jedoch
nicht, wo er sich aufhalte (Akte A1 S. 4),
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und
Realitätskennzeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten
enthalten,
dass ausserdem vollkommen unklar bleibt, an welchen Orten der
Beschwerdeführer sein Leben verbracht hat, ehe er in die Schweiz
gelangte,
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dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Februar 2011 (Ziff. 2) verwiesen
werden kann,
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift lediglich einige
Ausführungen wiederholt, welche er bereits im Verwaltungsverfahren
vorgebracht hatte, und diese nicht geeignet sind, die Asylgründe in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der
Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige
Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf
einAsylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug der
Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach
Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der
Asylbehörden sein kann, nach Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung
und der Verheimlichung der wahren Identität beziehungsweise Herkunft
zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden seiner
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen,
dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Milva Franceschi
Versand: