Abtei lung IV
D-1238/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), und seine Lebenspartnerin
B._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1238/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eigenen Angabe zufolge nigeriani-
sche Staatsangehörige und Angehörige der Ethnie der Itshekiri, am
23. November 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach-
suchten,
dass das BFM am 11. Dezember 2008 im EVZ Chiasso die Personali-
en der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zum Reise-
weg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befrag-
te,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2009 eine zu
den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. No-
vember 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass sich die Beschwerdeführenden mittels englischsprachiger Einga-
be vom 24. Februar 2009 an das BFM (Eingang BFM: 25. Februar
2009) wandten und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 18. Februar 2009 beantragten,
dass das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) am folgenden Tag zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übermittelte,
dass die Beschwerdeführenden zudem mit - in deutscher Sprache ver-
fassten - Eingabe vom 26. Februar 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangten und darin beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materiel-
ler Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass von der Kosten-
vorschusspflicht und der Verfahrenskosten sowie um Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung ersuchten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden es unterliessen, im Moment der Einrei-
chung der Asylgesuche im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes
eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer Identifizierung abzu-
geben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
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dass die Beschwerdeführenden als Ursache der Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren angaben, nie Reisepässe oder Identitäts-
karten besessen zu haben (vgl. A1 S. 4, A2 S. 4, A10 S. 3, A11 S. 3
und 5),
dass sie von Nigeria aus zunächst nach Niger geflüchtet seien, ohne
jedoch dabei persönlich kontrolliert worden zu sein und von dort einige
Jahre später in Begleitung eines unbekannten Mannes mit dem Flug-
zeug direkt in die Schweiz gelangt und auf dieser Reise ebenfalls nicht
persönlich kontrolliert worden zu sein, da der Begleiter, der diese Rei-
se bezahlt habe, jeweils die Papiere vorgewiesen habe (vgl. A1 S. S. 5
ff., A2 S. 2 und 5 ff., A10 S. 6 f. und S. 11, A11 S. 5 f.),
dass das BFM diese Vorbringen zu Recht als realitätsfremd und damit
als nicht glaubhaft erachtet hat, zumal an internationalen Flughäfen
strenge Passkontrollen herrschen, die ein persönliches Vorweisen ei-
nes Passes bedingen und sich damit insbesondere die von den Be-
schwerdeführenden angeführte Behauptung, der Begleiter habe die
Papiere vorgewiesen und alles unter Kontrolle gehabt, als tatsachen-
widrig erweist,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Umständen
ihrer Ausreise aus Nigeria und Niger zudem ausweichend respektive
vage ausfielen, indem diese weder in der Lage waren, den Ort zu be-
nennen, wo sie angeblich die Grenze zu Niger passierten, noch den
Abflugsort oder den Namen des Flughafens in Niger noch die Destina-
tion respektive den Namen des Flughafens in der Schweiz bezeichnen
konnten, sowie nicht einmal im Stande waren, den Namen ihrer Be-
gleitperson auf dem Flug anzugeben (vgl. A1 S. 6, A2 S. 6),
dass demnach dem BFM beizupflichten ist, dass die Ausführungen der
Beschwerdeführenden zum Verbleib ihrer Papiere und ihrem Reiseweg
den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen, die nicht
bereit sind, ihre wahre Identität offenzulegen,
dass auch die weitere Feststellung des BFM, wonach sich aus den Ak-
ten keine Hinweise entnehmen liessen, die Beschwerdeführenden hät-
ten sich seit ihrer Einreise in die Schweiz um die Beschaffung von Pa-
pieren bemüht, zu stützen ist, zumal ihren Angaben zufolge die Be-
schwerdeführenden in ihrer Heimat über gemeinsame Verwandte und
Freunde verfügen, die sie hätten kontaktieren können (vgl. A1 S. 3,
A10 S. 11f., A11 S. 3 und S. 8f.),
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dass die Beschwerdeführenden, die bis dato keine Papiere nachreich-
ten, auf Beschwerdeebene hauptsächlich darauf verweisen, in Nigeria
sei es nicht üblich, einen Reisepass zu besitzen, da ein solcher ausser
bei Reisen nicht nützlich sei,
dass eine solche Erklärung mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität
in Nigeria sowie angesichts der - wie zuvor aufgezeigt - völlig unsubs-
tanziierten und realitätsfernen Ausführungen der Beschwerdeführen-
den wenig stichhaltig erscheint,
dass auch die weitere Argumentation, sie hätten aufgrund ihrer Flucht
aus Nigeria keine Zeit zur Papierbeschaffung besessen, nicht begrün-
det erscheint, da in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwä-
gungen des BFM die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren
Fluchtgründen - wie nachfolgend aufgezeigt - zufolge zahlreicher Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu erachten sind,
dass es den Beschwerdeführenden demzufolge auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gelingt, für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden ent-
schuldbare Gründe darzulegen,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Kern vorbrachten, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, anläss-
lich eines Konflikts zwischen zwei verschiedenen ethnischen Gruppen,
der wegen eines Landstreites ausgebrochen sei, weiter für seine
Gruppe zu kämpfen,
dass er sich daher versteckt habe und in der Folge von Mitgliedern sei-
ner Volksgruppe gesucht worden sei, welche zudem während seiner
Abwesenheit die Beschwerdeführerin behelligt und das Haus angezün-
det hätten, wobei ihr gemeinsames Baby umgekommen sei,
dass sie aufgrund dieser Ereignisse ihr Heimatland verlassen und
nach Niger geflüchtet sowie nach einem mehrjährigen Aufenthalt in
diesem Staat auf dem Luftweg in die Schweiz gereist seien,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gungen vom 11. Dezember 2008, der Anhörungen vom 9. Februar
2009 und die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung der Be-
schwerdeführenden hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass dabei hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführenden
nicht nur etwa bezüglich ihrer Aufenthaltsdauer in Niger (vgl. A1 S. 6,
A2, S. 6), sondern insbesondere über das Geschlecht und den Namen
ihres gemeinsamen Kindes, das bei dem Hausbrand getötet worden
sein soll, widersprechen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der erfolgten Anhörungen be-
hauptete, ihr verstorbenes Kind sei ein Mädchen namens Edith gewe-
sen (vgl. A2 S. 3 und 5, A11 S. 10), während demgegenüber die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung - mehrmals - zu Proto-
koll gab, es habe sich um einen Jungen namens Godspower gehandelt
(vgl. A1 S. 3 und 5), während der einlässlichen Anhörung jedoch vor-
brachte, ihr Kind sei ein Mädchen namens Edith gewesen und diesen
massiven Widerspruch mit der in keiner Weise stichhaltigen Erklärung,
sie sei während der summarischen Befragung durcheinandergebracht
und aufgefordert worden, schnell zu machen, erfolglos aufzulösen ver-
sucht (vgl. A11 S. 7f.),
dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich die
Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 24. und 26. Februar
2009 hauptsächlich darauf beschränken, auf Fragmente des bereits
von ihnen dargelegten Sachverhaltes sowie pauschal darauf hinzuwei-
sen, sie hätten ihre Fluchtgründe sehr detailliert und übereinstimmend
dargelegt,
dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
staat drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die all-
gemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Nigeria
aufgewachsen sind (vgl. A1 S. 1, A2 S. 1), und nicht nur aufgrund ihrer
sehr guten Englischkenntnisse (vgl. A1 S. 2, A2 S. 2, vgl. Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung), sondern auch ihrer in englischer Sprache
verfassten Eingabe vom 24. Februar 2009 davon auszugehen ist, dass
sie - entgegen ihren Angaben - über eine Schulbildung verfügen,
dass der Beschwerdeführer unter anderem als Schweisser mehrere
Jahre Berufserfahrung aufweist (vgl. A2 S. 2, A10 S. 5) sowie insbe-
sondere die Beschwerdeführerin über ein familiäres Beziehungsnetz
(vgl. A1 S. 3, A11 S. 3 und S. 8) verfügt,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
würden nach ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten,
dass im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin res-
pektive allfällige damit verbundene Komplikationen festzuhalten bleibt,
dass diesem Umstand mittels Ansetzung einer angemessenen Ausrei-
sefrist nötigenfalls durch das BFM Rechnung getragen werden kann,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten nicht als
unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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