B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1238/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
2. Juli 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu
den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 20. Ja-
nuar 2017 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
B.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Befragungen im Wesent-
lichen geltend, dass sie eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie sei
und aus C._______ (Zoba D._______, Subzoba E._______) stamme, wo
sie von der Geburt an bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Die Schule habe
sie bis zur zehnten Klasse besucht und nebenher, ab dem fünfzehnten oder
sechzehnten Lebensjahr, auch regelmässig auf einer Plantage gearbeitet.
Da sich ihre Familie zeitweise in einer finanziell sehr schwierigen Situation
befunden habe, habe sie die Schule in der zehnten Klasse abgebrochen
und nur noch auf der Plantage gearbeitet. Im Oktober des Jahres 2014 sei
in ihrer Abwesenheit bei ihr zu Hause beziehungsweise ihrer Mutter ein
Schreiben abgegeben worden, wonach sie sich wenige Tage später bezie-
hungsweise am (…) Oktober 2014 in E._______ zwecks Rekrutierung für
den Nationaldienst auf einem Polizeiposten hätte einfinden müssen. Um
zu verhindern, dass sie wie bereits ihr Vater und ihre Schwestern in den
Nationaldienst eingezogen würde, habe sie sich zur Flucht entschieden
und sei zwei oder drei Tage später illegal ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am 13. Februar 2018 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2018 focht die Beschwerdeführerin die-
sen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Sozial-
hilfebestätigung der (…) nach.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver-
beiständung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das
durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist
deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. Februar 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Disposi-
tivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allen-
falls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
6.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint ihre Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausi-
bel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-
13.4 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 5
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
7.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
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Seite 6
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- o-
der Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer-
deführerin, wie rechtskräftig festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt,
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kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den
übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
8.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
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9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
9.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat ([…]). Sie
hat mehrere Jahre die Schule besucht und verfügt auch bereits über Ar-
beitserfahrung ([…]). In Eritrea leben nach wie vor ihre Eltern sowie ihre
Geschwister ([…]). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
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Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. März 2018 gutgeheissen.
13.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu wi-
derrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende
Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind).
13.3 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.
Der in der Kostennote vom 28. Februar 2018 ausgewiesene Zeitaufwand-
erscheint angemessen. In der Zwischenverfügung vom 7. März 2018 hielt
das Gericht fest, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte
und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertre-
ter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur
der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). So-
mit beläuft sich das amtliche Honorar für die Aufwendungen des amtlichen
Rechtsbeistandes Frau lic. iur. Ursina Bernhard auf Fr. 800.– (5 x Fr. 150.–
plus Fr. 50.– [Spesen]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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