Abtei lung IV
D-1239/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Afghanistan, (Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFM vom 6. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1239/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein aus (Ort)
stammender Angehöriger des Volksstammes der (Name), am 2.
November 2004 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er trotz diesbezüglicher Aufforderung des Bundesamtes keinerlei
zu seiner Identifizierung genügende Dokumente einreichte und als
Erklärung für dieses Versäumnis angab, er habe niemals einen
Reisepass besessen und sein in (Ort) ausgestelltes Identitätsbüchlein
bei seiner Mutter in Afghanistan zurückgelassen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei nach der Verschleppung seines für die Hizb-i-Islami
kämpfenden Vaters im Jahre 1997 beziehungsweise 1998 (Ausland)
geflohen und nach seiner Rückkehr nach (Ort) im August 2004
mehrmals von Unbekannten im elterlichen Domizil gesucht worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2006 das Asylgesuch
ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass das BFM zur Begründung unter explizitem Verzicht auf eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich
oder unzureichend begründet und hielten deshalb den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung am 4. Mai 2006 in
Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2006 durch seinen
damaligen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
einreichen und darin beantragen liess, es sei die Verfügung des
Bundesamts vom 29. März 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben,
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das Asylverfahren wieder aufzunehmen und eine ergänzende
Befragung durchzuführen,
dass er zur Begründung der Begehren im Wesentlichen geltend
machte, das Bundesamt habe sich verschiedene gravierende
Verfahrensverletzungen und eine der Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) zuwiderlaufende Berücksichtigung von
Differenzen zwischen den Protokollen der Empfangsstellenbefragung
und der kantonalen Anhörung zu Schulden kommen lassen,
dass er dem Bundesamt zusammen mit der Gesuchseingabe vom
16. August 2006 eine Liste mit Verwandten in der Schweiz, die über
das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen, zur Prüfung vorlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2006 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat und die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. März 2006 bestätigte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids ausführte,
der Beschwerdeführer mache in seinem Gesuch vom 16. August 2006
weder eine wesentlich veränderte Sachlage seit der früheren
Verfügung noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich
relevanten Tatsachen oder Beweismitteln geltend, sondern beschränke
sich darauf, die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 29. März 2006 zu
bestreiten,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. August 2006 mit
Beschwerde vom 21. September 2006 bei der ARK anfocht,
dass zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Bestätigung der in der
mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Liste verzeichneten
Verwandten des Beschwerdeführers vom 18. September 2006
eingereicht wurde,
dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 19. Oktober 2006 abwies
und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, im
Wiedererwägungsgesuch würde über weite Strecken dem BFM eine zu
restriktive Handhabung der Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG vorgeworfen, ohne zu
verdeutlichen, inwiefern der Beschwerdeführer diese Rüge aus
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Gründen, welche er nicht selber zu verantworten habe, nicht bereits
auf dem Weg der ordentlichen Beschwerde habe erheben können,
dass er - so die ARK weiter - in keiner Weise dargelegt habe, inwiefern
es sich beim geregelten Aufenthalt seiner Verwandten in der Schweiz
um eine neue Tatsache und bei der diesbezüglichen Liste um ein
neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handle,
dass die aus der erwähnten Bestätigung abgeleitete Tatsache nicht
neu und zudem ohnehin verspätet vorgebracht worden wäre,
dass die tatsächliche Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrunds hindeuten sollen, weder aus dem
Wiedererwägungsgesuch noch aus der Beschwerde ersichtlich seien,
III.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Revisionsgesuch" in
materieller Hinsicht beantragte, es sei das Urteil der ARK vom 19.
Oktober 2006, eventuell die Verfügung des BFM vom 29. März 2006, in
Revision zu ziehen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter zufolge
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass zur Begründung drei Beweismittel (Zeugenaussage vom
November 2007 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Zeitraum von 1998 bis 2004 in Teheran, Teil des Zustellkartons für
dieses Dokument, Bestätigung aus (Ort) vom 7. August 2006
betreffend die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr
1998) zu den Akten gereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer damit den Tod seines Vaters bewiesen
habe, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die bisherigen
Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und er somit in
Afghanistan in ernsthafter Gefahr wäre, und zudem der Aufenthalt im
Iran und mithin die Vorbringen im Zusammenhang mit der ersten
Flucht bewiesen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 25. Januar 2008
mit Verfügung vom 29. Januar 2008 zur Prüfung als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwies, da nicht geltend
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gemacht worden sei, die ARK habe in ihrem Urteil vom 19. Oktober
2006 zu Unrecht den Mangel an Wiedererwägungs- oder
Revisionsgründen festgestellt,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6.
Februar 2008 - eröffnet am 8. Februar 2008 - abwies und im Verfü-
gungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprüngli-
chen Verfügung vom 29. März 2006 bestätigte und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das
Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend gemacht würde,
dass indes - so das BFM weiter - allgemein bekannt sei, dass die
eingereichten Beweismittel im Heimatstaat des Beschwerdeführers
ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb
deren Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse, und
mithin die in den Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 29. März
2006 dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht umzustossen vermöchten,
dass im Übrigen den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die
den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als jungen Mann
ohne familiäre Verpflichtungen nach (Ort) als nicht zulässig oder nicht
zumutbar erscheinen liessen,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 26. Februar
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzu-
heben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter wegen
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 6. Februar 2008, mit welchem das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2008 um Wieder-
erwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 29. März 2006
abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar-
stellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und da-
her ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 6. Februar 2008 legitimiert ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das BFM das Gesuch vom 25. Januar 2008 gestützt auf dessen
Begründung zu Recht als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 29. März 2006 behandelt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt,
vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass zur Begründung der Beschwerde ausgeführt wird, es könne nicht
angehen, dass das BFM grundsätzlich alle Beweismittel eines Landes
als falsch und käuflich einstufe, bloss weil es in diesem Land einfach
sei, solche Dokumente zu erhalten,
dass es vielmehr Aufgabe der Behörden sei herauszufinden, in
welchen Fällen es sich um echte Dokumente handle, und das BFM
hätte begründen müssen, weshalb es die eingereichten Dokumente
als nicht echt oder gekauft eingestuft habe,
dass sich die übrige Begründung in einer Bewertung und Würdigung
der Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren
erschöpft,
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dass die Vorinstanz begründet, weshalb sie die Beweiskraft der beiden
eingereichten Dokumente als äusserst gering beziehungsweise nicht
ausreichend erachtet, um ihre Erwägungen betreffend die mit
zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen behafteten Vorbringen des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren umzustossen,
dass sich weitere Ausführungen zur Echtheit der Dokumente aus den
nachstehenden Erwägungen erübrigen,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran im
erstinstanzlichen Verfahren nie in Abrede gestellt wurde, weshalb sich
das diesbezüglich nachgereichte Dokument nicht als erheblich im
Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweist,
dass sodann gemäss dem Dokument vom 7. August 2006 im Jahr
1998 Mohammad Zafar, Sohn von Zafar Ali, und Abdul Karim, Sohn
von Mohammad Zafar, von Unbekannten getötet worden seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
erstinstanzlichen Verfahren die Personalien seines Vaters mit Zafar Ali
(Vornamen) Ahmadyar beziehungsweise seines Bruders mit Karim
(Vorname) Ahmadyar (Name) angab,
dass demnach die erwähnte Bestätigung nicht geeignet ist, den Tod
des Vaters des Beschwerdeführers beziehungsweise von Angehörigen
der Familie Ahmadyar nachzuweisen, und die diesbezügliche
Erklärung in der Beschwerde, wonach der Vater immer mit zwei
Vornamen, nämlich Mohamed Zafar oder Zafar Ali, gerufen worden
sei, unbehelflich ist,
dass sich mithin auch die Bestätigung aus (Ort) als nicht erheblich im
Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweist,
dass nach dem Gesagten die beiden Beweismittel nicht zu einem für
den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid geführt hätten, wenn sie
dem BFM bereits im vorausgegegangenen ordentlichen Verfahren
bekannt gewesen wären,
dass die Beschwerde insoweit abzuweisen ist,
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde keine
Wiedererwägungsgründe enthalten, sondern Vorbringen dargelegt
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werden, welche bereits zum Zeitpunkt der verpassten
Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren
bestanden,
dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal ein
Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste
Beschwerdemöglichkeit dienen darf (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b),
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
25. Januar 2008 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides in der Hauptsa-
che die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel
der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ("Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung") obsolet geworden ist, weshalb das dahinge-
hende Begehren in der Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten
ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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