B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1240/2014
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (…).
D-1240/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Juli 2007 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. November 2011
auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Italien.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde mit Urteil D-6087/2011 vom 18. November 2011 ab.
A.b Am 11. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwä-
gung der Verfügung des BFM vom 7. November 2011; das BFM wies die-
ses Gesuch mit Verfügung vom 22. April 2013 ab. Eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-2983/2013 vom 24. Juni 2013 als gegenstandslos abgeschrieben,
nachdem das BFM die Verfügung vom 7. November 2011 am 13. Juni 2013
wiedererwägungsweise aufhob und das nationale Asylverfahren einleitete.
Für den Aufenthalt während dieses Verfahrens wurde die Beschwerdefüh-
rerin dem Kanton C._______ zugeteilt.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 26. Juni 2013 beantragte die Beschwer-
deführerin die Bewilligung eines Kantonswechsels vom Kanton C._______
in den Kanton D._______. Sie begründete dieses Gesuch damit, dass sie
seit August 2011 mit ihrem religiös angetrauten Mann, E._______, in
D._______ lebe. Der Verbindung sei am (…) der Sohn F._______entsprun-
gen.
B.b Das BFM setzte die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis, dass sie
gemäss den Akten am 8. Mai 2011 auf der italienischen Botschaft in Co-
lombo einen italienischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Da sie ver-
heiratet sei und ihr Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe,
greife die Vaterschaftsvermutung von Art. 256 ZGB. Da kein Urteil vorliege,
in dem die Vaterschaftsvermutung widerlegt worden sei, müsse von der
Vaterschaft des italienischen Staatsangehörigen ausgegangen werden,
weshalb einem Kantonswechsel nicht zugestimmt werden könne.
B.c In einem Schreiben vom 9. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerde-
führerin erneut um Bewilligung des Kantonswechsels. Sie gab an, nicht ei-
nen Tag mit ihrem italienischen Ehemann zusammengelebt zu haben. Sie
habe mit ihrem Partner E._______, zusammengelebt, was der Verwaltung
der Asylunterkunft in G._______ immer bekannt gewesen sei. Die Vater-
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schaftsvermutung könne weder über die tatsächlichen Umstände hinweg-
täuschen noch könne sie ausschlaggebend für die Bewilligung des Kan-
tonswechsels sein. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei das tatsächlich
gelebte Familienleben massgebend.
B.d Das BFM ersuchte die Kantone C._______ und D._______ am 17. De-
zember 2013 um Stellungnahme, ob sie einem Kantonswechsel zustimm-
ten. H._______ verweigerte am 14. Januar 2014 die Zustimmung. Ein Ge-
such um Kantonswechsel werde erst wieder geprüft, wenn der Partner das
Kind anerkannt habe. Die Beziehung könne zudem auch ohne gemeinsa-
men Wohnsitzkanton gepflegt werden.
B.e Der Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 28. Januar 2014 im Rah-
men des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass das Gesuch um Kantonswech-
sel abgelehnt werden müsse.
B.f Am 19. Februar 2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme zu den Ausführungen des BFM.
C.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar 2014 – wies
das BFM das Gesuch um Kantonswechsel ab.
D.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. März 2014 (Poststem-
pel 9. März 2014) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei
ihnen der Umzug in den Kanton D._______ zu gestatten und das BFM sei
anzuweisen, sie diesem Kanton zuzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden
Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 gewährte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, bis zum 28. März 2014 Be-
weismittel zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und eine angebotene schriftliche Bestätigung
einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab.
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Seite 4
F.
Am 27. März 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden mehrere Be-
weismittel (vgl. S. 1 f. des entsprechenden Schreibens).
G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
31. März 2014 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vo-
rinstanz.
H.
Der Rechtsvertreter übermittelte am 6. April 2014 eine Kostennote.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2014 hielten die Beschwerdeführen-
den an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
2.1 Ein Zuweisungsentscheid des BFM ist eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3
AsylG) und kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex
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specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106
Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE
2008/47 E. 1.2 S. 672).
2.2 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröff-
nung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist
den Beschwerdeführenden am 28. Februar 2014 eröffnet worden; die Be-
schwerde wurde am 9. März 2014 der Post übergeben. Die Beschwerde
ist demnach frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden
haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchen-
den sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 (SR
142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Fa-
milienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie be-
sonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein
Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei An-
spruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der
asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Begriff der
Einheit der Familie im Asylgesetz entsprechend dem Schutzbereich von
Art. 8 EMRK ausgelegt werde; dieser betreffe Ehegatten, Konkubinats-
partner und deren minderjährige Kinder. Diese Auslegung des Begriffs der
Einheit der Familie sei auch der Auslegung nach Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG zugrunde zu legen, der die Anfechtung des Zuweisungsentscheides
nur bei Verletzung der Einheit der Familie zulasse.
4.1.2 Ohne vorgängige zivile Trauung dürfe in der Schweiz keine religiöse
Eheschliessung durchgeführt werden (Art. 97 Abs. 3 ZGB). Eine religiöse
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Seite 6
Eheschliessung entfalte deshalb keine Rechtswirkung. Da die Beschwer-
deführerin und ihr Partner nicht zivilrechtlich verheiratet seien, könnten sie
sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Es sei zu prüfen, ob ihre Beziehung als
Konkubinat bezeichnet werden könne, da ein solches in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fallen könne, wenn es sich um eine eheähnliche Bezie-
hung handle, mithin eine auf längere Zeit ausgelegte Lebensgemeinschaft,
die eine geistig-seelische, körperliche und eine wirtschaftliche Kompo-
nente aufweise (BGE 138 III 97 E. 3.2.2). Unter den völkerrechtlichen An-
spruch auf Achtung des Familienlebens fielen damit auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung bestehe (BGE 135 I 143 E. 3.1; BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677). Aus einem Konkubinat ergebe sich dann ein Be-
willigungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem
eheähnlich gelebt werde oder konkrete Hinweise auf einen unmittelbar be-
vorstehenden Eheschluss hindeuteten.
4.1.3 Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Dokumente eingereicht,
die ein Konkubinat belegen sollten, darunter eine Versicherungspolice,
eine Prämienübersicht der Krankenkasse, Geburtsunterlagen eines Spi-
tals, eine Bestätigung des Zentrumsleiters in G._______, einen Entscheid
der Stadt D._______ betreffend ein Gesuch um Kleinkinderbetreuungsbei-
trag und verschiedene Fotografien. Gemäss der Bestätigung des Zent-
rumsleiters hätten die Beschwerdeführerin und ihr Partner seit dem
22. März 2013 eine gemeinsame Adresse. Auch den anderen Dokumenten
sei eine gemeinsame Adresse zu entnehmen, woraus noch nicht geschlos-
sen werden könne, dass ein Konkubinat bestehe. Daran ändere auch das
gemeinsame Kind nichts. Ein solches vermöge wohl Eltern untereinander
enger zu binden, es bleibe aber zu beachten, dass die Verantwortung für
ein solches nicht notwendigerweise zu einer grösseren Solidarität und ge-
genseitiger Unterstützung der Eltern führen müsse. Vorliegend sei der Be-
leg dafür nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt,
dass die Anerkennung ihres Sohnes durch den Partner und die Einrei-
chung einer Scheidungsklage gegen den italienischen Ehemann nicht ge-
lungen sei, sie und ihr Partner religiös getraut seien und sie während ihres
behaupteten Aufenthalts in Italien beim Partner in D._______ gewohnt
habe. Die von ihr vorgelegten Dokumente, die Geburt des Kindes und die
unbelegten Behauptungen stellten deshalb bloss Indizien dar, die auf ein
Konkubinatsverhältnis hindeuten könnten. Sie seien jedoch kein Beleg da-
für, dass eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
bestehe.
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Seite 7
4.1.4 Bei dieser Sachlage könnten sich die Beschwerdeführerin und ihr
Partner nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen. Das BFM sei zudem
der Auffassung, dass unter Berufung auf Art. 8 EMRK eine Ehe und ein
Konkubinatsbeziehung grundsätzlich nicht gleichzeitig und parallel zuei-
nander bestehen könnten. Sowohl die Ehe als auch das Konkubinat näh-
men für sich die Eigenschaft als ausschliessliche Lebensgemeinschaft
zweier Personen in Anspruch und schlössen einen gleichzeitigen Bestand
aus. Damit setze vorliegend ein Kantonswechsel die Zustimmung beider
betroffener Kantone voraus. Das H._______ habe am 14. Januar 2014 die
Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert und aus den Akten ergäben
sich keine Hinweise für die Annahme, der beantragte Kantonswechsel sei
wegen einer schwerwiegenden Gefährdung der Beschwerdeführerin zu
bewilligen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Rechtsprechung der
Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK zeichne sich durch ihre Einzelfallpra-
xis und den weit gefassten Schutzbereich aus, den das Familien- und Pri-
vatleben geniesse. Dieser Schutzbereich umfasse persönliche Beziehun-
gen jeder Art unter Menschen, sofern diese als intakt und tatsächlich gelebt
gelten könnten. Es könne gerade nicht auf die zivilrechtliche Qualifizierung
ankommen, weil diese eine rechtliche Zuschreibung sei, die nicht ohne wei-
teres vom Willen der Individuen abhänge. So betrachtet unterstünden dem
Schutzbereich von Art. 8 EMRK auch religiös getraute Lebensgemein-
schaften sowie Konkubinate.
4.2.2 Das BFM würdige ausschliesslich die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Dokumente, die sie zum Beleg des Konkubinats eingereicht
habe, ohne weitere, sich aus den Akten ergebende Indizien zu berücksich-
tigen. Sie habe im Beschwerdeverfahren D-2983/2013 weitere Unterlagen
eingereicht, die deutlich machten, dass sie ihren Partner schon im Jahr
2011, als sie erstmals um Asyl nachgesucht habe, kennengelernt habe. Der
Zeitpunkt des Beginns ihrer Beziehung sei auf August 2011 festzulegen,
da die beiden seither in einer Wohnung gelebt hätten. Dies betreffe auch
die Zeitspanne, während derer sie gemäss ihren Angaben gegenüber dem
BFM in Italien gelebt habe; diese Angabe sei nicht zutreffend. Ihre Bezie-
hung sei etwas später öffentlich geworden, aus der Geburt des gemeinsa-
men Sohnes F._______ könne der Schluss gezogen werden, dass die bei-
den spätestens seit August 2012 sexuelle Beziehungen aufgenommen hät-
ten. Die am (…) (recte: 2012) im I._______ geschlossene religiöse Ehe
ergebe sich aus der Einladung zur Eheschliessung und Heiratsfeier sowie
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Seite 8
der Eheurkunde und dem Heiratsfoto des Paares. Im Zweifelsfall könnten
zahlreiche Personen ihre Teilnahme bezeugen. Die Eheleute lebten seit
Längerem in D._______ als Paar zusammen; dies werde von Bekannten
und Nachbarn unterschriftlich bestätigt und sei den kantonalen Asylbehör-
den spätestens seit März 2013 bekannt. Dass der Partner der Beschwer-
deführerin das Kind anerkennen wolle, sobald es geboren sei, lasse sich
einem beigelegten Arztzeugnis entnehmen. Die Geburt habe im Infostar
bisher nicht eingetragen werden können, da die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage sei, ausreichende zivilrechtliche Dokumente aus Sri Lanka ein-
zureichen. Der Partner decke den Lebensunterhalt der Beschwerdeführe-
rin und des gemeinsamen Kindes und die Familie dürfe aus Sicht der (…)
Behörden Anspruch auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge erheben, was
starke Indizien für das eheähnliche Zusammenleben seien. Hingegen fehl-
ten Indizien für das tatsächliche Bestehen einer Ehe zum italienischen Ehe-
mann sowie dessen Vaterschaft am Kind F._______. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Partner seien Hindus tamilischer Abstammung, weshalb es
vor dem religiösen und ethnischen Hintergrund unwahrscheinlich sei, dass
sie eine Lebensgemeinschaft mit dem italienischen Ehemann bilde oder
mit ihm eine Nebenbeziehung unterhalte. Ein Schreiben des Zivilstands-
amts D._______ vom 21. Juni 2013 belege die Bemühungen des Partners,
die Vaterschaft anzuerkennen. Dieser habe eine internationale Geburtsur-
kunde beschaffen können und diese eingereicht. Die Beschwerdeführerin
könne nicht beweisen, dass sie versucht habe, sich vom italienischen Ehe-
mann zu scheiden, da sie dessen Adresse nicht habe ausfindig machen
können.
4.2.3 Zusammenfassend sei eine unvollständige und teilweise willkürliche
Beweiswürdigung durch das BFM festzustellen. Es bestünden keine ernst-
haften Zweifel an einer intakten und gelebten Beziehung im Sinne von Art.
8 Ziff. 1 EMRK. Es verstehe sich von selbst, dass diese unter Art. 27 Abs.
3 AsylG schützenswert erscheine.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es werde von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten, dass zwischen ihr und einem italieni-
schen Staatsangehörigen eine gültige zivilrechtliche Ehe bestehe. Da so-
wohl die Ehe als auch das Konkubinat für sich die Eigenschaft als aus-
schliessliche Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Ge-
schlechts in Anspruch nähmen, sei ein gleichzeitiger Bestand auszu-
schliessen. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft könne nebst einer be-
stehenden zivilrechtlichen Ehe unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK
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Seite 9
keinen Bestand haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
schwerdeführerin keine Scheidung einreichen wolle, da es möglich sei,
eine solche vor einem Schweizer Gericht zu beantragen. Gerichtliche
Schriftstücke könnten auch nach Italien zugestellt werden. Es sei eine ehe-
malige Adresse des italienischen Ehemannes bekannt. Nicht verständlich
sei auch, dass der Partner der Beschwerdeführerin keine Schritte zur An-
erkennung des Kindes unternommen habe. Diesem wäre es möglich ge-
wesen, eine Vaterschaft mittels einer DNA-Analyse zu belegen, sollte eine
Anerkennung aufgrund fehlender Dokumente oder der Vaterschaftsvermu-
tung des italienischen Gatten scheitern.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, nach ständiger Praxis des EGMR
hänge der Schutz, den Art. 8 EMRK entfalte, nicht ausschliesslich von zi-
vilrechtlichen Rechtsverhältnissen, sondern in erster Linie von tatsächli-
chen Verhältnissen ab. Aufgrund der Akten könnten keine ernsthaften
Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine
eheähnliche Gemeinschaft führten, dies bestreite allein das BFM. Es stün-
den weder die Scheidung noch die Eheschliessung noch die Kindesaner-
kennung zur Diskussion, sondern nur die Bewilligung des Kantonswech-
sels. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass sie ein Scheidungsverfah-
ren einleiten könne, indessen habe sie die Adresse ihres italienischen Ehe-
mannes nicht eruieren können. Das BFM bezeichne die aktenkundige Ad-
resse explizit als frühere Anschrift. Somit wäre für sie die Einleitung eines
Verfahrens mit grossen Prozessrisiken behaftet. Hinzu komme, dass die
Zustellung gerichtlicher Urkunden nach Italien auf dem Rechtshilfeweg in
aller Regel mehrere Monate bis ein Jahr beanspruche. Folge man dem
Standpunkt des BFM, müsste der Kantonswechsel bis zur Scheidung ver-
weigert werden. Ihr Partner habe für die Anerkennung des Kindes die er-
forderlichen Urkunden beschafft und beim Zivilstandsamt eingereicht. Die
Eintragung des Kindes im Zivilstandsregister scheitere nicht an seiner Un-
tätigkeit, sondern an den nicht ausreichenden Zivilstandsurkunden der Be-
schwerdeführerin.
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, wie weit der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG reicht und ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
eine schützenswerte Familieneinheit zwischen den Beschwerdeführenden
und ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater verneint hat.
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Seite 10
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Be-
griff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK. Ehegatten, Konkubi-
natspartner und deren minderjährige Kinder sowie nahe Angehörige, so-
weit besondere Gründe (alt Art. 38 AsylV 1) vorliegen, mithin ein Abhängig-
keitsverhältnis gegeben ist, fallen demnach in diesen Schutzbereich. Die-
ser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von Art. 27 Abs.
3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677
m.w.H.).
5.3 Der vom BFM vertretenen Auffassung, es könne nicht von einem Kon-
kubinatsverhältnis der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner ausgegan-
gen werden, da zwischen ihr und einem italienischen Staatsangehörigen
eine zivilrechtlich gültig geschlossene Ehe bestehe, kann nicht gefolgt wer-
den. Der Schutz der Einheit der Familie, der durch Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV gewährleistet wird, zielt darauf ab, tatsächlich gelebte und nicht
ausschliesslich "auf dem Papier bestehende" Lebensgemeinschaften zu
schützen. Die genannten Bestimmungen zielen darauf ab, Privatpersonen
vor Eingriffen der Staatsgewalt in ihr Privat- beziehungsweise Familienle-
ben zu bewahren, und sollen nicht dazu dienen, den staatlichen Behörden
eine Grundlage für Eingriffe in die geschützte Privatsphäre zu geben.
5.4
5.4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin am 8. Mai 2011 in der italienischen Botschaft in Colombo mit dem
italienischen Staatsangehörigen J._______ verheiratete. Am 22. Juni 2011
ersuchte sie ebenda um die Ausstellung eines Visums und gab an, sie
wolle ihrem Ehemann nach Italien folgen. Das Visum wurde ihr bereits am
folgenden Tag erteilt (act. A10/13).
5.4.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 18. August 2011 ver-
liess sie Sri Lanka am 3. Juli 2011 und gelangte über Italien am 25. Juli
2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Durch die
Abklärungen des BFM bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
konnte festgestellt werden, dass ihr von der italienischen Botschaft in Co-
lombo ein Visum erteilt wurde. Im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Ver-
fahrens stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme der Be-
schwerdeführerin zu. Nach Abschluss des Dublin-Verfahrens mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6087/2011 vom 18. November 2011 mel-
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Seite 11
dete das K._______ dem BFM am 19. Dezember 2011, die Beschwerde-
führerin sei seit dem 6. Dezember 2011 "verschwunden". Am 11. März 2013
meldete sich die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung des
BFM vom 7. November 2011. Sie gab an, am 23. November 2011 nach
Italien gereist zu sein und sich bis zum 5. Februar 2013 dort aufgehalten
zu haben. Sie habe sich am 28. Januar 2012 in der Schweiz mit einem
Landsmann religiös trauen lassen und wolle diesen bald zivilrechtlich hei-
raten. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch am 22. April 2013 ab
(act. B13/5). Im Rahmen des gegen diesen Entscheid eingeleiteten Be-
schwerdeverfahrens gab sie an, sie habe die Schweiz nach Abschluss des
Dublin-Verfahrens nicht verlassen, sondern bei ihrem religiös angetrauten
Mann in der Schweiz gelebt. Zur Untermauerung dieser Angabe reichte sie
mehrere Beweismittel zu den Akten (Bestätigung von Nachbarn, "Abwe-
senheitsbestätigungen" der Caritas, die religiöse Trauung betreffende Do-
kumente). Da die Überstellungsfrist nach Italien am 4. Mai 2013 abgelau-
fen war, hob das BFM seine Verfügung vom 7. November 2011 mit Verfü-
gung vom 13. Juni 2013 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder
auf.
5.4.3 Aufgrund der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe die
Schweiz nach Abschluss des Dublin-Verfahrens nicht verlassen, sondern
sie habe sich zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner begeben, mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Einer der Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid beigelegten Bestätigung zahlreicher Nach-
barn ist zu entnehmen, dass sie gemäss deren Beobachtung seit August
2012 in eheähnlicher Gemeinschaft an der L._______ zusammenleben.
Gemäss der Einladung zur Hochzeitsfeier wurden die Beschwerdeführerin
und ihr Lebenspartner am 28. Januar 2012 im M._______ religiös getraut.
Dieser Sachverhalt wird durch eine Heiratsurkunde und eine Fotografie des
"Brautpaares" bekräftigt.
5.5 Massgebend dafür, ob die Lebensgemeinschaft der Beschwerdefüh-
renden mit dem Partner der Beschwerdeführerin unter den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fällt, kann nicht die Frage der Rechtsgültigkeit der religiö-
sen Trauung, sondern allein das faktische Zusammenleben in einer Fami-
liengemeinschaft sein. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner ha-
ben glaubhaft gemacht, dass sie seit mindestens August 2012 faktisch in
einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die Beschwerdeführerin hat am
31. Mai 2013 einen Sohn zur Welt gebracht. Auch wenn gestützt auf Art.
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Seite 12
256 ZGB die Vermutung besteht, der italienische Ehemann der Beschwer-
deführerin sei der Vater dieses Kindes, kann die gesamte Aktenlage nicht
ausser Acht gelassen werden. Und diese spricht dafür, dass der in der
Schweiz wohnende Lebenspartner der Beschwerdeführerin der Vater ihres
Sohnes ist. So wurden einerseits Fotografien der Taufe von F._______ ein-
gereicht, die die behauptete Familiengemeinschaft zu stützen vermögen.
Der Partner der Beschwerdeführerin verpflichtete sich anderseits am 22.
März 2013 gegenüber dem K._______ schriftlich zur Übernahme sämtli-
cher Kosten für die damals schwangere Beschwerdeführerin und teilte mit,
er habe sie bei einer Krankenkasse versichert. Zum Beleg wurden im Be-
schwerdeverfahren entsprechende Versicherungspolicen nachgereicht.
Das Zentrum für Asylsuchende N._______ bewilligte der Beschwerdefüh-
rerin mehrfach den Aufenthalt bei ihrem in D._______ wohnenden Partner;
entsprechende "Abwesenheitsbestätigungen" wurden der Beschwerde
beigefügt. Mit Bestätigungen vom 23. März 2014 bekräftigten Nachbarn
aus D._______, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit ihrem Le-
benspartner beziehungsweise Vater seit geraumer Zeit zusammenlebten.
Das Zentrum für Asylsuchende N._______ bestätigte am 27. August 2013,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihm zugeteilt seien, sich jedoch
beim Vater des gemeinsamen Sohnes aufhielten. Beide würden vollum-
fänglich vom Partner beziehungsweise Vater unterstützt. Mehreren Doku-
menten aus dem Monat März 2014 kann entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn von den schweizerischen Fürsorgebehör-
den nicht unterstützt werden müssen. Die sozialen Dienste O._______ ge-
langten in ihrem Entscheid vom 14. November 2013 zur Auffassung, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Partner Anspruch auf die Ausrichtung von
Kleinkinderbetreuungsbeiträgen haben. Den Akten kann gemäss Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts demnach zweifelsfrei entnommen
werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner mit dem Kind
F._______ zusammen eine Familie im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bil-
den. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zivilrechtlich mit einem
italienischen Staatsangehörigen verheiratet ist – diese Ehe wurde mut-
masslich nie gelebt – ändert an der faktisch bestehenden, in der Schweiz
gelebten Beziehung der genannten Personen nichts. Der Entscheid des
BFM verletzt demnach den in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannten Grundsatz
der Einheit der Familie.
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenver-
fügung vom 25. Februar 2014 den Grundsatz der Einheit der Familie ver-
letzt (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG), weshalb die Beschwerde gutzu-
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heissen und die Zwischenverfügung aufzuheben ist. Das BFM ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des weiteren
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Rechtsvertreter hat am 6. April 2014 eine Kostennote über Fr. 1'253.90
(Zeitaufwand: 4,5 Stunden à Fr. 240.–, Auslagen von Fr. 81.– und Mehr-
wertsteuer Fr. 92.90) eingereicht, die angemessen erscheint. Danach
wurde ihm noch die Vernehmlassung zugestellt, zu der sich die Beschwer-
deführenden äusserten. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädi-
gung ist insgesamt auf Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 25. Februar 2014 wird aufgehoben
und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuzuwei-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän-
digen kantonalen Behörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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