B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1240/2018
mel
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
D-1240/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2017 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 27. April 2017 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien verfügte,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (vgl.
Art. 29 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend:
Dublin-III-VO]) am 21. Dezember 2017 ablief,
dass das SEM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersuchte
(vgl. das entsprechende Schreiben vom 20. Dezember 2017),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2018 ein Gesuch
um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 22. Juni 2017
stellen liess,
dass dabei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers habe sich massiv verschlechtert, er sei schwer
krank und auf die Unterstützung seiner in der Schweiz wohnhaften Fami-
lienangehörigen angewiesen,
dass ausserdem die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall unrechtmässig
verlängert worden sei, da der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des
SEM nie flüchtig gewesen sei,
dass die Überstellungsfrist demnach abgelaufen sei, weshalb die Schweiz
für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2018 abwies,
seine Verfügung vom 22. Juni 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
D-1240/2018
Seite 3
dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2018 nach Italien überstellt
wurde,
dass der Beschwerdeführer den Wiedererwägungsentscheid mit Be-
schwerde vom 28. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des Rechts-
vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 10. Oktober 2017 (Kopie) sowie
eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2018 beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit rechtserheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. März 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
D-1240/2018
Seite 4
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im AsylG spezialgesetzlich geregelt
ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist und sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Sinne einer An-
passung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der
Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass, sofern die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde –, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen können (zum sog. „qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
D-1240/2018
Seite 5
dass im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens Beweismittel geprüft
werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich
nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3),
dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden, wenn sie der gesuch-
stellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinrei-
chender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten, oder ihr die Geltendmachung
oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass sie aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen sind, wenn aus ihnen
offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschenrechtswidrige
Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungs-
hindernis bestünde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, der nach wie vor Gültigkeit hat),
dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und sie namentlich
nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von
Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen,
dass das SEM die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Ab-
rede gestellt hat und darauf eingetreten ist, so dass das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der
geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ur-
sprünglichen Verfügung festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer noch vor der Einreichung der vorliegenden Be-
schwerde nach Italien überstellt wurde,
dass dennoch von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszu-
gehen ist, da es im Wiedererwägungsverfahren letztlich um die Frage geht,
ob das SEM zu Recht die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verneint hat,
dass im Wiedererwägungsgesuch respektive in der Beschwerde geltend
gemacht wird, das SEM habe zu Unrecht die am 21. Dezember 2017 ab-
gelaufene Überstellungsfrist verlängert, da der Beschwerdeführer nie
flüchtig gewesen sei,
D-1240/2018
Seite 6
dass die in der Dublin-III-VO normierten Überstellungsfristen „self-execut-
ing“ sind (vgl. dazu die Ausführungen in BVGE 2015/19), weshalb der Be-
schwerdeführer sich darauf berufen und eine Verletzung der Bestimmung
beschwerdeweise geltend machen kann,
dass gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht
mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ver-
pflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über-
geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten
durchgeführt wird,
dass diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die
Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht er-
folgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende
Person flüchtig ist,
dass hinsichtlich des Kriteriums „flüchtig sein“ insbesondere auf Art. 14
Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen ist, wonach der Aufenthaltsort der be-
troffenen ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat,
dass diese Bestimmung im Lichte von Art. Art. 8 AsylG zu sehen ist, wel-
cher der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten
auferlegt,
dass asylsuchende Personen gemäss Art. Art. 8 Abs. 3 AsylG verpflichtet
sind, sich während des Verfahrens den Behörden zur Verfügung zu halten
und ihre Adresse und jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zu-
ständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort zu melden,
dass dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG dann nicht Genüge getan ist,
wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufent-
haltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine
dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzu-
führen ist,
dass die Frage, ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger um-
fangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte
in Erfahrung bringen können, im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b
AsylG grundsätzlich ohne Relevanz ist,
D-1240/2018
Seite 7
dass grundsätzlich auch irrelevant ist, ob andere als mit dem Vollzug direkt
betraute Behörden Information über den Aufenthalt der betreffenden Per-
son hatten,
dass Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht so zu verstehen ist, dass die zustän-
dige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen müsste, wo sich die betreffende
Person jeweils aufhält,
dass es vielmehr in der Regel genügt, wenn die Behörde in der Lage ist,
die betreffende Person innert nützlicher Frist physisch zu erreichen,
dass allgemein gesagt werden kann, dass der Gesetzgeber mit Art. 14
Abs. 2 Bst. b AsylG asylsuchende Person davon abhalten wollte, während
oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-
Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Be-
antragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren nicht von Bedeutung
ist, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts
oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist,
dass ausschlaggebend die Pflicht der asylsuchenden Person ist, für die
Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit den
Behörden zu melden (insbesondere, wenn der unmittelbar bevorstehende
Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Person bekannt gewesen sein
muss; vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-1668/2010 vom
14. Februar 2011),
dass unter den Begriff „flüchtig“ alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in
denen die asylsuchende Person aus von dieser zu vertretenden Gründen
für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht
auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert (CHRISTIAN
FILZWIESER/ ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 1. Februar 2014, K12 zu Art. 29),
dass der Wortlaut "flüchtig ist" allerdings auf einen eine gewisse Zeit an-
dauernden Zustand hinweist und demnach damit nicht die Situation ge-
meint sein kann, dass die Person nur gerade zu einem bestimmten Zeit-
punkt von den Behörden nicht (an ihrem Wohnsitz) angetroffen werden
konnte,
D-1240/2018
Seite 8
dass für den vorliegenden Fall den Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in
der Psychiatrie B._______ am 28. November 2017 unentschuldigt nicht in
die ihm zugewiesene Unterkunft in C._______ begab,
dass er am 19. Dezember 2017 erneut in die psychiatrische Klinik (Psychi-
atrie B._______) eintrat,
dass die zuständigen Behörden keine Kenntnis hatten vom Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers zwischen dem 28. November 2017 und dem
19. Dezember 2017 und er somit während längerer Zeit für die Vollzugsbe-
hörden faktisch nicht erreichbar war,
dass weder der Beschwerdeführer selber noch sein Anwalt die Behörden
über den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informierten,
obwohl sie unbestrittenermassen beide Kenntnis hatten vom bevorstehen-
den Ablauf der Überstellungsfrist (am 21. Dezember 2017) und demnach
jederzeit mit entsprechenden Vollzugsmassnahmen rechnen mussten,
dass sich das zuständige Migrationsamt den Akten zufolge beim Schwager
des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
erkundigte, der Schwager dabei jedoch offenbar verheimlichte, dass sich
der Beschwerdeführer – zumindest zweitweise – bei ihm aufhielt,
dass es wie vorstehend erwähnt irrelevant ist, ob die zuständigen Behör-
den mit weiteren Massnahmen den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
hätten ermitteln können, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, die
Behörden hätten ja beim Anwalt nachfragen können, ins Leere greift,
dass die Überstellung nach Italien für den 21. Dezember 2017 geplant war
(vgl. die entsprechende Flugbuchung in den Vollzugsakten), was den itali-
enischen Behörden am 14. Dezember 2017 mitgeteilt wurde,
dass aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers die
geplante Überstellung nicht vollzogen werden konnte, zumal es für die Be-
hörden in dieser Situation unmöglich war, vorgängige vollzugssichernde
Massnahmen zu treffen,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten respektive das ihm zure-
chenbare Verhalten seiner Bezugspersonen die für den 21. Dezember
2017 geplante Überstellung nach Italien vereitelte,
D-1240/2018
Seite 9
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Verheimli-
chung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers in der Absicht erfolgte,
die bevorstehende Überstellung nach Italien, mit welcher der Beschwerde-
führer angesichts des Ablaufs der Überstellungsfrist jederzeit rechnen
musste, zu behindern,
dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Un-
tertauchen die Vollzugsbemühungen der kantonalen Behörde behindert
und die geplante Überstellung vereitelt hat, weshalb das SEM ihn zu Recht
als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet hat,
dass dem Anwalt des Beschwerdeführers angesichts der am 21. Dezem-
ber 2017 drohenden Verfristung respektive des für diesen Tag gebuchten
Ausschaffungsflugs am 19. Dezember 2017 eine 24-stündige Frist gesetzt
wurde, um den konkreten Aufenthalt des Beschwerdeführers mitzuteilen,
ansonsten die Überstellungsfrist verlängert werde,
dass die dem Anwalt gesetzte Frist den Akten zufolge nicht eingehalten
wurde und der Flug in der Folge annulliert werden musste,
dass die Frist zwar kurz war, gleichzeitig jedoch festzuhalten ist, dass die
Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bei unbekanntem Aufenthalt
der asylsuchenden Person Ermittlungen zu deren Aufenthaltsort zu tätigen
(vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen),
dass aus den Akten wie erwähnt auch keine entschuldbaren Gründe er-
sichtlich sind, weshalb der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Be-
hörden in Erfüllung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungs-
pflicht nicht eher mitgeteilt wurde,
dass das SEM die Überstellungsfrist nach dem Gesagten zu Recht gestützt
auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat,
dass sich der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Ablauf der Über-
stellungsfrist und eine damit einhergehende Verfristung und einen Über-
gang der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz
berufen kann,
dass seitens des Beschwerdeführers ferner vorgebracht wird, er leide an
einer posttraumatischen Belastungsstörung mit suizidalen Phasen und be-
nötige eine angemessene medizinische Behandlung,
D-1240/2018
Seite 10
dass fraglich sei, ob er in Italien Zugang zur benötigten Behandlung habe,
dass er daneben zusätzlich auf ein stabiles soziales Umfeld angewiesen
sei und insbesondere die Anwesenheit seiner (in der Schweiz wohnhaften)
Schwester und deren Familie für seine Genesung essentiell sei,
dass er nach seiner Überstellung nach Italien nicht angemessen betreut,
sondern sich selbst überlassen worden sei und sich deswegen in Lebens-
gefahr befunden habe,
dass der Beschwerdeführer den im Wiedererwägungsgesuch eingereich-
ten Arztberichten zufolge an einer schweren posttraumatischen Belas-
tungsstörung sowie an einer depressiven Störung mit zuletzt (vgl. den Arzt-
bericht vom 19. Januar 2018) schwerer depressiven Episode leidet und ein
latentes Risiko für suizidales Verhalten besteht und deswegen eine psy-
chotherapeutische und medikamentöse Behandlung benötigt,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen indessen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK bzw. Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK; SR 0.105) darstellen kann und die hohe Schwelle
vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E 7 m.w.H. auf die Praxis
des EGMR),
dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und
Einrichtung für Asylsuchende besteht,
dass Italien insbesondere über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfügt und des Weiteren die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe zu gewähren ha-
ben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass das SEM die italienischen Behörden den Vollzugsakten zufolge im
Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO vorgängig über die spezifischen medizi-
nischen Umstände informiert hat,
D-1240/2018
Seite 11
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe
nach seiner Rückschaffung nach Italien keinerlei Hilfe erhalten, sondern
sei auf sich alleine gestellt gewesen und befinde sich zurzeit unter unklaren
Umständen in Varese,
dass – sollte dieses gänzlich unbelegte Vorbringen tatsächlich zutreffen –
der Beschwerdeführer indessen die Möglichkeit hat, die ihm gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden Rechte bei den italienischen Behörden ein-
zufordern, allenfalls mit Hilfe eines Anwalts,
dass nach dem Gesagten keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die (bereits erfolgte) Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstösst,
dass sodann aufgrund der Aktenlage nicht von einem Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen (Schwester
und Schwager) auszugehen ist,
dass zwar glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seinen
Klinikaufenthalten mehrheitlich im Haushalt der Schwester aufhielt,
dass indessen seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht
wird, dass er notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege
und Betreuung durch seine Schwester angewiesen ist,
dass er vielmehr den Akten zufolge auch während seines Aufenthalts in der
Schweiz regelmässig von Dritten betreut werden musste (mehrmaliger sta-
tionärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik), da seine Schwester of-
fensichtlich gar nicht in der Lage war, sich in den akuten Krankheitsphasen
angemessen um den Beschwerdeführer zu kümmern,
dass die vom Beschwerdeführer benötigte medizinische und psychiatri-
sche Unterstützung und Betreuung demnach auch respektive teilweise
ausschliesslich von entsprechend ausgebildeten Dritten wahrgenommen
werden kann und muss,
dass die zweifellos wichtige moralische Unterstützung seitens der Fami-
lienangehörigen auch ohne ständigen persönlichen Kontakt – beispiel-
weise mittels Telefon oder Skype – gewährleistet werden kann,
D-1240/2018
Seite 12
dass aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass dem Be-
schwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Betreuung deshalb
nicht gewährt werden könnte, weil er dauernd auf die Anwesenheit eines
in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieds angewiesen wäre,
dass demnach Art. 16 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht zur Anwen-
dung gelangt,
dass insgesamt festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der
Sachlage darzutun,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden
Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt abzuweisen sind, zumal die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 1‘500.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1240/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: