B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1240/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019.
D-1240/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______, ver-
liess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 13. Februar 2010 im Besitze
seines eigenen Passes und gelangte am 15. Februar 2010 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das SEM stellte mit Verfügung
vom 25. März 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 27. April 2015 wie das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ab.
B.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 8. Juni 2018 ersuchte
der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom 10. April 2018. Das
Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil
D-3388/2018 vom 3. August 2018 ab.
C.
Der Beschwerdeführer reichte beim SEM durch seinen Rechtsvertreter am
19. Dezember 2018 eine als „Gesuch um Asylgewährung (Mehrfachge-
such)“ und „Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp der Weg-
weisung)“ bezeichnete Eingabe ein, in der er um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersuchte. Eventualiter sei er vor-
läufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen.
Dem Gesuch lagen mehrere Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ)
und ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 5. September 2018
mit deutscher Übersetzung bei.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 12. Februar 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. März 2019 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit
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und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er die Beauftragung der Schweizer Botschaft in Colombo mit der
Abklärung der Echtheit des eingereichten Haftbefehls unter Einbezug des
Gutachtens des Anwalts C._______ vom 5. September 2018.
F.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 20. März 2019 auf, bis zum 4. April 2019 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
G.
Am 3. April 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, da auch der erhobene Kostenvorschuss fristge-
recht eingezahlt wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Mehrfachgesuch mit der seit
dem 26. Oktober 2018 veränderten Lage in Sri Lanka. Der ehemalige Prä-
sident Rajapakse, während dessen Amtszeit massive Menschenrechtsver-
letzungen begangen worden seien, sei faktisch wieder an der Macht. Die
vom SEM zitierten Länderinformationen und die im Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts festgelegten Kriterien seien nicht mehr aktuell. Der
Beschwerdeführer und seine Familie seien inzwischen massiv gefährdet;
seine Gefährdungslage sei neu zu beurteilen. Er weise ein Profil auf, das
ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr
bringe. Mit der eingereichten Erklärung/dem Gutachten des Anwalts
C._______ werde belegt, dass der Erlass von Haftbefehlen gestützt auf
eine Notverordnung in Sri Lanka an der Tagesordnung sei. Demnach sei
erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Heimat verfolgt werde.
5.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-3388/2018 festgehalten habe, die vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente seien aus verschiedenen Gründen
– abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des
gesamten Asylverfahrens eine Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) mit keinem Wort erwähnt habe – nicht geeignet, seine Vor-
bringen zu bestätigen. Daran ändere auch das von ihm eingereichte Gut-
achten des Anwalts seiner Ehefrau nichts. Auch wenn gestützt auf die Not-
verordnung 1405/14 Haftbefehle erlassen würden, vermöge dies in keiner
Weise den Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls zu beweisen.
Das Gutachten könne die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten
Urteil unter E. 3.2.2 – 3.2.7 angeführten weiteren Argumente nicht entkräf-
ten. Beim Gutachten sei von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen,
das nicht geeignet sei, eine relevante Gefährdung nachzuweisen.
Die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen des Beschwer-
deführers seien allesamt als unglaubhaft oder nicht asylrelevant qualifiziert
worden. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hät-
ten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hin-
tergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige eröffnete Straf-
verfahren wegen illegaler Ausreise stellten ebenso wenig eine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahme dar, wie die Kontrollmassnahmen (Regist-
rierung, Identitätserfassung, Überwachung der Aktivitäten) am Herkunfts-
ort. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, warum er in den Fokus der
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Behörden geraten sollte. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf in Sri Lanka sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen
worden. Seither habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka beruhigt. Es
sei aufgrund des Machtkampfes nicht von einer generell erhöhten Gefähr-
dung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen.
5.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge-
klärt, indem es sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen auseinander-
gesetzt habe. Das eingereichte Gutachten des Anwalts sei von zentraler
Bedeutung, da es darlege, inwiefern die Notverordnung als Grundlage für
eine Verhaftung diene. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM das Gut-
achten sowie den Haftbefehl für vertiefte Abklärungen an die Schweizer
Vertretung vor Ort weiterleiten sollen. Der Standpunkt des SEM, das Gut-
achten sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei falsch. Der Beschwerdeführer
habe das Mögliche getan, um seine Verfolgung nachzuweisen, und die An-
nahme des SEM, seitens des Staatsapparats bestehe kein Verfolgungsin-
teresse an ihm, sei falsch. Diese beruhe auf einer unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung. Das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
beziehungsweise unvollständig abgeklärt und damit das rechtliche Gehör
sowie Art. 12 VwVG verletzt, indem es unterlassen habe, sämtliche Vor-
bringen sowie öffentlich zugängliche Quellen zu würdigen und beizuziehen
sowie die Reflexverfolgung zu prüfen.
6.
6.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 ausführlich erörterte, weshalb es
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft
beziehungsweise soweit glaubhaft, als asylrechtlich irrelevant erachtete.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben seiner
Ehefrau, eines Parlamentsmitglieds und eines Notars stufte es als Gefäl-
ligkeitsschreiben ein.
6.2 Im Urteil D-3388/2018 vom 3. August 2018 äusserte das Bundesver-
waltungsgericht in E. 3.2.3 den Verdacht, die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Dokumente seien zum Zweck erstellt worden, sein Revisions-
gesuch zu stützen. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsdokument und
dem Haftbefehl führte das Gericht in E. 3.2.4 aus, eine Emergency Regu-
lation mit der Nummer 1405/14 existiere nicht und eine Emergency Regu-
lation vom 13. August 2005 räume der Behörde, die ihn ausgestellt haben
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solle, jedenfalls nicht die Befugnis zum Erlass eines Haftbefehls ein. Be-
züglich terroristischer Aktivitäten sei weder das im Dokument erwähnte Ge-
richt zuständig noch würden überhaupt Haftbefehle ausgestellt. Auf der
Grundlage der erwähnten Section 7(2) des Terrorism Preventing Act könne
kein Haftbefehl gegen eine gesuchte Person ausgestellt werden. Hinzu
komme, so die Ausführungen des Gerichts in E. 3.2.5, dass die Dokumente
verschiedene Fälschungsmerkmale aufwiesen. Beide Dokumente wiesen
eine ganze Reihe von beachtenswerten Auffälligkeiten auf, die die Form
des Gerichtsdokuments, vorhandene ebenso wie fehlende Einträge auf
beiden Dokumenten und den Stempel beträfen. Abschliessend hielt das
Gericht fest, die Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente könn-
ten auch nicht durch die Schreiben des Anwalts der Ehefrau ausgeräumt
werden; bei diesen dürfte es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln.
6.3 Angesichts dieser Ausgangslage musste sich das SEM nicht veranlasst
sehen, die vom Bundesverwaltungsgericht als gefälscht erkannten Doku-
mente von der Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen zu lassen. Die
vom Beschwerdeführer eingereichten, zahlreichen Bestätigungsschreiben
sind vom Gericht allesamt als Gefälligkeitsschreiben eingestuft worden,
weshalb weitere, vom Beschwerdeführer beschaffte Schreiben mit Vorsicht
zu betrachten sind. Das Gericht hat die im Rahmen des Revisionsverfah-
rens vorgelegten Dokumente aufgrund verschiedener Überlegungen als
Fälschungen gewertet, woran die Ausführungen eines weiteren sri-lanki-
schen Anwalts, der TID stelle weiterhin auf die Emergency Regulation
1405/14 gestützte Haftbefehle aus, nichts zu ändern vermag. Mithin er-
weist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unberechtigt. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde mithin nicht
verletzt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich auch der Auffassung des
SEM, es sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Aktenlage
nicht gelungen, eine ihm in Sri Lanka drohende, asylrechtlich relevante
Verfolgung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, nach wie
vor an. Der im Oktober 2018 ausgebrochene Machtkampf zwischen dem
Staatspräsidenten, dem ehemaligen Staatspräsidenten und dem Premier-
minister sowie deren Umfeld hat nicht zu einer generell erhöhten Gefähr-
dung für sri-lankische Staatsangehörige geführt, an. Die entsprechenden
Spannungen haben sich zumindest vorübergehend gelegt und bilden kei-
nen Grund, die Einschätzung der konkreten Verfolgungsgefahr für den Be-
schwerdeführer neu zu beurteilen.
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6.5 Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Be-
schwerdeführer erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 aufge-
führten Risikofaktoren, ist vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil
D-2647/2015 vom 10. April 2018 zu verweisen (vgl. E. 4.4 ff.). Es besteht
unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung, die
entsprechende Einschätzung zu revidieren.
6.6 Nachdem das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend
festgestellt und diesen in zutreffender Weise gewürdigt hat, besteht keine
Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. Der entsprechende Antrag ist ebenso wie derjenige, der im Revisions-
verfahren eingereichte Haftbefehl sei durch die Schweizer Botschaft in Co-
lombo unter Beachtung des beigebrachten Gutachtens überprüfen zu las-
sen, abzuweisen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden
kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 9
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2015 zu verweisen (vgl. E. 7.3).
Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation des
Beschwerdeführers haben sich seit der letztmaligen Beurteilung durch das
Gericht am 10. April 2018 beziehungsweise am 3. August 2018 dahinge-
hend verändert, dass eine andere Beurteilung sich rechtfertigen könnte.
Der Vollzug ist somit weiterhin als zulässig zu beurteilen.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Anstelle von Wiederholungen ist auf die nach wie vor zutreffende Beurtei-
lung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2018 zu verweisen
(vgl. E. 7.5.2). Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönli-
chen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der letztmaligen
D-1240/2019
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Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs derart verändert,
als dass dieselbe abweichend von der bisherigen Würdigung eingeschätzt
werden könnte. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM
müsse in jedem Fall prüfen, ob ein Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu erachten sei, hat das SEM mit dem Hinweis auf die bereits vorgenom-
mene Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht und die Beruhi-
gung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach der Beilegung des politischen
Machtkampfs vorliegend ausreichend Rechnung getragen. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumut-
bar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1240/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: