Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1241/2011/wif
Urteil vom 28. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Marokko am
1. Januar 2004 verliess und über Frankreich nach Italien einreiste, wo er
sich seither illegal aufgehalten habe,
dass er am 2. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte sei, wo er am 4.
Oktober 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. Oktober 2010 summarisch befragt wurde und zur
Begründung seines Asylgesuches angab, er habe Marokko aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Kurzbefragung das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid (Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Frankreich
beziehungsweise Italien gewährt wurde,
dass er dazu ausführte, er wolle nicht nach Italien, dort sei ihm nicht
geholfen worden und er befürchte inhaftiert zu werden, weil er
weggewiesen worden sei,
dass am 25. November 2010 vom BFM ein Ersuchen um Aufnahme des
Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) an die zuständige
italienische Behörde ging, welches unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2011 – eröffnet am
16. Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er sich, bevor er in
der Schweiz um Asyl ersucht habe, in Italien während mehr als fünf
Monaten illegal aufgehalten habe,
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dass die Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, womit gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und
unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit am
27. Januar 2011 an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 19f. Dublin-
II-VO) – bis spätestens am 27. Juli 2011 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 18. Oktober 2010 geltend gemacht habe, er habe in Italien
zwei Wegweisungsverfügungen erhalten und fürchte wegen illegalen
Aufenthalts verhaftet zu werden,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls
die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, dass Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2011 (Eingang
beim BFM 21. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch
beantragte,
dass er dabei zur Begründung ausführte, er habe in Italien unter falscher
Identität (B._______) gelebt, sei aber nicht fünf Monate sondern seit
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Ende 2003 dort gewesen, wobei er verhaftet und von der Polizei gefoltert
worden sei,
dass er dies an der Erstanhörung angegeben habe und diese Aussagen
unter seinem falschen Namen nachprüfbar seien,
dass er bei einer Wegweisung nach Italien verhaftet und vielleicht sogar
nach Marokko zurückgeschickt werde,
dass er hier arbeiten, ein menschenwürdiges Leben führen und seiner
Familie helfen wolle,
dass die Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten (Art. 109
Abs. 2 AsylG) am 23. Februar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
zum Aufnahmeersuchen des BFM vom 25. November 2010 keine
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Stellung genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist
(Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche
in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien
sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt,
dass es, wie das BFM richtig festhielt, den zuständigen italienischen
Behörden oblag, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln
oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und
keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin
noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO
für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches
zuständig ist,
dass Italien sodann Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28.Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass er vielmehr geltend macht, er habe während sechs Jahren in Italien
gelebt, eine Unterkunft und medizinische Versorgung gehabt und
gearbeitet (A 1 S. 8 f.),
dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
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den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass an diesen Einschätzungen auch die Einwände in der Beschwerde
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (und allenfalls auch
in Italien) zwar einen anderen Namen (B._______) angegeben hatte, der
Sachverhalt aber dennoch richtig und vollständig erstellt werden konnte,
dass sich der in der Verfügung des BFM erwähnte Aufenthalt von fünf
Monaten auf die Mindestdauer gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO
bezieht und nicht die tatsächliche Länge des Aufenthaltes meint,
dass sich der Beschwerdeführer zum Schutz vor allfälligen Übergriffen
durch italienische Beamte an die nächst höhere Instanz in Italien wenden
kann,
dass schliesslich auch der Wunsch des Beschwerdeführers, hier zu
arbeiten, ein menschenwürdiges Leben zu führen und seiner Familie zu
helfen, nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides bildet und sich auch die Frage der
Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens
im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus
humanitären Gründen stellt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit
Art. 29a AsylV 1),
dass eine entsprechende Prüfung somit soweit notwendig bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne dieser Ausführungen im
Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun
vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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