B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1242/2010/mel
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
B.______, geboren (…),
und deren Kinder
C.______, geboren (…),
D.______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2010 / N (…).
D-1242/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in
E.______, verliessen ihren Heimatstaat mit ihren zwei Kindern eigenen
Angaben zufolge am 26. Oktober 2008 und reisten am 14. November
2008 in die Schweiz ein, wo sie am 15. November 2008 ihre Asylgesuche
stellten. Sie wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F.______ am 28. November 2008 summarisch befragt und am 8. Mai
2009 durch das BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton G.______ zugewie-
sen.
Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer (Vater) sei nach dem Militärdienst von Juli
bis Oktober 2008 für verschiedene kurdische Parteien tätig gewesen. Er
habe jeweils freitags mit dem Auto Flugblätter an verschiedene Adressen
in der Umgebung von E.______ transportiert, von wo aus diese dann wei-
ter verteilt worden seien. An einem Freitagmorgen, am 24. oder 25. Okto-
ber 2008, sei er mit einem Kollegen unterwegs gewesen, um Druckmate-
rial auszuliefern. An einer Kreuzung habe eine Polizeipatrouille sie stop-
pen wollen. Er sei weitergefahren, worauf die Polizisten das Feuer eröff-
net hätten; er habe das Fahrzeug nach etwa 300 bis 400 Meter gestoppt,
worauf sie zu Fuss in den nahegelegenen Wald geflohen und entkommen
seien. Er habe bei einem Freund seines Vaters Unterschlupf gefunden.
Dieser habe am nächsten Tag seine Frau und die Kinder abgeholt.
Etwa eine Woche vor diesem Zwischenfall sei er bereits von der Polizei
gesucht worden. Da er nicht zuhause gewesen sei, habe die Polizei die
Beschwerdeführerin (Mutter) und ihre Kinder auf den Polizeiposten mit-
genommen und mehrere Stunden festgehalten. Erst als der Vater des
Beschwerdeführers auf den Polizeiposten gekommen und an ihre Stelle
getreten sei, seien sie wieder freigelassen worden. Der Vater habe das
Gefängnis nach ein paar Tagen aufgrund seines schlechten Gesundheits-
zustandes verlassen können; in der Folge sei ein Bruder des Beschwer-
deführers verhaftet worden. Dieser befinde sich nach wie vor in Haft, oh-
ne bislang verurteilt worden zu sein. Ferner habe der Beschwerdeführer
vom Militär eine Vorladung für Reservisten erhalten, wonach er sich am
15. November 2008 in H.______ an der irakischen Grenze hätte melden
müssen. Im Falle einer Rückkehr müsse er ohne Gerichtsverfahren für
unbestimmte Zeit ins Gefängnis gehen.
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Seite 3
Schliesslich seien die Lebensbedingungen für Kurden in Syrien generell
sehr schwierig, da sie ständig diskriminiert würden und keine Rechte hät-
ten. Aus all diesen Gründen seien sie in die Türkei geflohen und in einem
LKW durch weitere unbekannte Staaten in die Schweiz gelangt. Zur Stüt-
zung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine grössten-
teils unleserliche Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob die Beschwerde-
führenden syrische Reisepässe besitzen, ob sie Syrien legal verlassen
haben und ob sie durch die syrischen Behörden gesucht werden.
C.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in
Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten erge-
ben, dass der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besessen
habe, welcher 2006 als verloren gegangen gemeldet worden sei. Auch
habe er Syrien am 25. März 2004 mit ebendiesem Reisepass in Richtung
Türkei verlassen. Es liege nichts gegen ihn vor.
D.
In der Anhörung vom 8. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft gewährt. Der
Beschwerdeführer nahm hierzu Stellung und räumte ein, einen Reisepass
besessen und mit diesem mehrmals die türkische Grenze passiert zu ha-
ben.
E.
Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer im Oktober
2004 in Deutschland erkennungsdienstlich erfasst und letztmals am
12. Oktober 2005 nach Schweden zurückgeschoben worden sei. Die zu-
ständigen schwedischen Behörden hielten in der Eingabe vom 20. Januar
2010 fest, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die von den
deutschen Behörden nach Schweden zurückgeschobene Person (einen
somalischen Staatsangehörigen) handelt.
F.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre
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Seite 4
Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung
wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 1. März 2010 (Poststempel) reichten die Beschwerde-
führenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Auf-
hebung des Entscheids der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Wegwei-
sung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung und ein Gutachten des Europäischen Zentrums für
Kurdische Studien (Berlin) vom 25. November 2009, welches sich mit der
Wahrscheinlichkeit von psychischer oder physischer Folter bei einer
Rückkehr von abgewiesenen Asylbewerbern nach Syrien beschäftigt, zu
den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 hielt die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei.
I.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde der Vorinstanz Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 3. Oktober 2011 eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
J.
Mit Eingabe vom 16. September 2011 zeigte der damalige Rechtsvertre-
ter seine Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren an und reichte
eine Vollmacht zu den Akten.
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Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 21. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden
eine CD mit Fotos, welche den Beschwerdeführer bei einer Demonstrati-
on am (...) vor der syrischen Vertretung in I.______ zeige, und einem Be-
richt des kurdischen Senders J.______ über ebendiese Demonstration zu
den Akten reichen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Be-
hörden Kenntnis von dieser Kundgebung erhalten hätten, da der Sender
via Satellit in ganz Syrien empfangen werden könne. Zudem befinde sich
der Bruder des Beschwerdeführers immer noch in Haft.
L.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden das Original des syrischen Familienbüchleins zu den Akten
reichen.
M.
Mit Verfügung vom 7. November 2011 zog die Vorinstanz ihre Verfügung
vom 11. Februar 2010 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung auf und schob den Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
N.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, sich innert Frist darüber zu erklären, ob sie an der Be-
schwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese
zurückziehen wollen.
O.
Mit Eingabe vom 23. November 2011 stellte der neu mandatierte Rechts-
vertreter fest, dass die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde, so-
weit nicht gegenstandslos geworden, festhielten. Nach der Teilnahme des
Beschwerdeführers an der Demonstration in I.______ vom (...) habe sich
der Geheimdienst bei seiner Familie in Syrien nach dessen Verbleiben
erkundigt und seiner Schwester kürzlich gedroht, sie wegen der politi-
schen Aktivitäten und des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der
Schweiz zu vergewaltigen. Zudem sei der Beschwerdeführer über sein
Facebook-Konto politisch aktiv.
Zur Stützung der Vorbringen wurden Ausdrucke der bereits mit Eingabe
vom 21. September 2011 elektronisch zu den Akten gereichten Fotos des
demonstrierenden Beschwerdeführers in I.______ und des Berichts auf
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Seite 6
J.______, ein vom Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstration
verteiltes regimekritisches Flugblatt sowie Ausdrucke seines Facebook-
Profils beigebracht.
P.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 liessen die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht vom 13. Dezember 2011 zu den Akten reichen, wonach der
Beschwerdeführer an (Ausführungen zur Erkrankung) leide; bei seinem
Sohn sei (Krankheit) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe
zudem am (...) an einer weiteren Demonstration in I.______ teilgenom-
men. Zur Stützung der Vorbringen wurden Fotos und ein Video zur Teil-
nahme des Beschwerdeführers an ebendieser Demonstration, ein dabei
verteiltes Flugblatt sowie Ausdrucke von youtube mit zwölf vom Be-
schwerdeführer hochgeladenen Videos und seines Facebook-Profils zu
den Akten gereicht.
Q.
Mit Eingabe vom 7. März 2012 liessen die Beschwerdeführenden aktuelle
Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers beibringen.
R.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Arab Organization for Humanrights vom 11. Juni 2012,
wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an Leib und Le-
ben bedroht wäre, und Ausdrucke einer Internetseite zur Inhaftierung di-
verser Personen in E.______ zu den Akten reichen, wobei es sich bei
diesen Personen unter anderem um den Cousin und einen weiteren Ver-
wandten des Beschwerdeführers handle. Beide hätten an den politischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers mitgewirkt. Zudem wurden ein Bericht
zu einem Angriff auf die Wohngegend der Familie des Beschwerdeführers
und ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers einge-
reicht, demgemäss er auf seinem Facebook-Profil durch eine ihm unbe-
kannte Person bedroht werde respektive dieser die Kurden beschimpfe
und das syrische Regime lobe.
S.
Mit Eingabe vom 21. August 2012 liessen die Beschwerdeführenden mit-
teilen, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei einem Angriff verletzt
worden sei. Auch würde die Situation der Beschwerdeführenden dadurch
verschärft, dass sie Verfolgung und Schikanen durch die syrische Opposi-
tion und die syrische Regierung zu befürchten hätten.
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Seite 7
T.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 liessen die Beschwerdeführenden auf
die angespannte politische Lage in ihrem Heimatstaat hinweisen, wes-
halb die Anforderungen an die Intensität exilpolitischer Tätigkeiten tief an-
zusetzen seien. Auch sei der Beschwerdeführer nach wie vor unter sei-
nem richtigen Namen auf Facebook aktiv und somit sei davon auszuge-
hen, dass die syrischen Behörden mittlerweile Kenntnis darüber erlangt
hätten und er folglich bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien – gerade
auch aufgrund seiner kurdischen Ethnie – bereits am Flughafen verhaftet
und befragt würde.
U.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 6. November 2012 eine weitere Vernehmlassung
einzureichen.
V.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Obwohl die syrischen Geheim-
dienste im Ausland aktiv seien, stünden nach wie vor Personen im Fokus,
die qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt hätten. Die vom Beschwerdeführer
abgegebenen Erklärungen seien nicht derart herausragender Natur, als
dass er damit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu
ziehen vermocht habe. Die angebliche Verfolgung von in Syrien verblie-
benen Familienangehörigen könne nicht per se mit dem Beschwerdefüh-
rer in Verbindung gebracht werden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme seien für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sodann irrelevant.
W.
Mit Verfügung vom 9. November 2012 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. November 2012 eine Replik einzu-
reichen.
X.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
innert erstreckter Frist Stellung und liessen feststellen, dass sich der Be-
schwerdeführer aufgrund der Übertragung der Demonstration vom (...)
auf J.______, seines Facebook- und Youtube-Profils, des äusserst akti-
ven syrischen Geheimdienstes sowie aufgrund seiner Teilnahme an einer
weiteren Demonstration am (...) exilpolitisch exponiert habe. Da sein
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Seite 8
Cousin, mit dem er in Syrien politisch aktiv gewesen sei, vom Geheim-
dienst verhaftet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass
auch die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht unerkannt
geblieben seien. Sein Schwager sei bereits mehrmals Opfer der Freien
Syrischen Armee geworden, und sein Vater habe seine politische Gesin-
nung – er sei Mitglied der PKK gewesen – mit dem Leben bezahlt.
Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fotos,
Flugblätter, Zeitungsartikel, Ausdrucke des Facebook-Profils, den Toten-
schein des Vaters des Beschwerdeführers, eine Vorladung des politi-
schen Geheimdienstes betreffend den Beschwerdeführer aus dem Jahre
2008 sowie einen Haftbefehl der Generaldirektion des Geheimdienstes
vom 2. Januar 2009 zu den Akten.
Y.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden
eine aktuelle Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführenden wei-
testgehend für substanzlos und widersprüchlich. So habe der Beschwer-
deführer in der Befragung vom 28. November 2008 zu Protokoll gegeben,
Mitte Juni 2008 von der K.______-Partei kontaktiert worden zu sein, um
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Seite 10
Bücher zu verteilen; gemäss den in der Anhörung vom 8. Mai 2009 ge-
machten Aussagen habe dieser Kontakt jedoch erst im Juli 2008 stattge-
funden, wobei er aufgefordert worden sei, Flugblätter zu verteilen. Weiter
habe er erst gesagt, er habe seine Identitätskarte verloren, um später zu
Protokoll zu geben, dass diese von der Polizei beschlagnahmt worden
sei. Sodann seien die Ausführungen zum Zwischenfall bei der Polizeikon-
trolle äusserst knapp ausgefallen, wobei das Vorbringen, dass die Polizei
auf ihn geschossen habe, als nachgeschoben zu bewerten sei, da er dies
erst bei der Anhörung eingebracht habe. Schliesslich hätten Abklärungen
ergeben, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen eigenen Aussa-
gen – einen im Jahr 2004 ausgestellten syrischen Pass besessen, mit
diesem am 25. März 2004 die türkische Grenze passiert und diesen den
zuständigen Behörden 2006 als verloren gegangen gemeldet habe. Der
Beschwerdeführer habe seine Aussagen angesichts dieser Abklärungser-
gebnisse dahingehend berichtigt, dass er mehrmals geschäftlich in der
Türkei gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, dass ihr Mann die Hefte nicht
an einem bestimmten Wochentag verteilt habe. Ferner sei er bereits vor
dem Durchbrechen der Polizeikontrolle gesucht worden, weshalb die Po-
lizei mehrmals bei Ihnen zu Hause vorstellig geworden sei. In diesem Zu-
sammenhang hätten sie und ihre Kinder die Polizisten einmal auf den
Posten begleiten müssen; nach mehreren Stunden sei der Schwiegerva-
ter gekommen und habe sie ausgelöst. Auch sie habe wesentliche Vor-
bringen erst im Verlauf der Anhörung vom 8. Mai 2009 vorgebracht. Dar-
über hinaus erscheine die Erklärung, der Beschwerdeführer habe von
diesen Vorkommnissen nichts gewusst, da er nicht zuhause gewesen sei,
als unglaubhaft.
Insgesamt müssten die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Lichte
dieser Ausführungen besehen als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
qualifiziert werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Den
Akten seien auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
sprechen würden, da die Beschwerdeführenden insbesondere über ein
ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz, ausreichende finanzielle Mittel
und langjährige Berufserfahrung verfügten.
4.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden der Argumenta-
tion der Vorinstanz entgegen, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien
politisch gegen das herrschende Regime engagiert habe, weshalb er
D-1242/2010
Seite 11
– insbesondere vor dem Hintergrund der systematischen Unterdrückung
der Kurden – eine objektiv begründete Furcht habe, asylrelevanten
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zumal sein
Bruder seit über einem Jahr in Haft sei und niemand wisse, wann er frei-
gelassen werde. Es gelte zu bedenken, dass die kurdische Ethnie, die il-
legale Ausreise und das Stellen eines Asylgesuchs bereits ausreichen
würden, um bei einer allfälligen Rückkehr verhaftet und gefoltert zu wer-
den. Angesichts der weitreichenden Befugnisse und des grossen Wir-
kungskreises der syrischen Sicherheitskräfte sei auch keine innerstaatli-
che Schutzalternative ersichtlich. Schliesslich würden einer Rückkehr
nach Syrien auch die bereits weit fortgeschrittene Integration und die
äusserst ungewisse Zukunft mit grossen, primär wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten entgegenstehen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Ergebnis, dass das BFM dem von den Beschwerdeführenden vorge-
brachten Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Zeit vor
deren Ausreise aus Syrien zu Recht keine Grundlage zuerkannte, die die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen
könnten. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die
vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
D-1242/2010
Seite 12
5.3 Es ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu
ihren Asylvorbringen – wie von der Vorinstanz zu Recht bemängelt – ins-
gesamt wenig detailreich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zum Zwischenfall mit der Polizei er-
schöpfen sich in wenigen pauschalen Sätzen: Er sei einfach weiter gefah-
ren, als die Polizisten ihre Hände gehoben hätten, worauf diese ihn mit
dem Polizeiauto verfolgt hätten; ihm sei zu Fuss die Flucht gelungen, weil
es dort einen Wald gebe (vgl. act. A1/11, S. 5 f.; A 30/14 S. 8 f.). So ist es
auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer
nach dem angeblichen Durchbrechen der Polizeisperre insbesondere
hinsichtlich des Umstands, dass die Polizisten – gemäss seinen eigenen
Aussagen – ebenfalls motorisiert gewesen seien und er sein Fahrzeug
bereits nach etwa 300 bis 400 Meter gestoppt habe, die Flucht gelungen
sein soll (vgl. act. A 30/14 S. 8 f.). Sodann blieb bei der Befragung vom
28. November 2008 der dabei angeblich erfolgte Beschuss durch die Po-
lizisten gänzlich unerwähnt.
Widersprüchlich äussert sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des
Verlustes seiner Identitätskarte, als dass er erst aussagte, diese verloren
zu haben (vgl. act. A 1/11 S. 4), um später zu Protokoll zu geben, diese
sei von der Polizei beschlagnahmt worden (vgl. act. A 30/14 S. 3). Das-
selbe hat hinsichtlich der Aussage zu seinem Pass zu gelten, indem er
erst aussagte, er habe nie einen Pass besessen (vgl. A 1/11 S. 4), um
später im Rahmen des ihm zu den Botschaftsabklärungen gewährten
rechtlichen Gehörs zuzugeben, im Jahr 2004 einen auf seinen Namen
ausgestellten Pass gehabt zu haben (vgl. act. A 30/14 S. 11), mit dem er
mehrmals die türkische Grenze passiert habe. Auch erstaunt, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angeblichen Mit-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auf den Polizeiposten
respektive des Vaters und sodann Bruders des Beschwerdeführers erst
bei der Anhörung vom 8. Mai 2009 vorgebracht wurden und sodann er-
heblich voneinander abweichen. Währenddem die Beschwerdeführerin
aussagte, dieser Zwischenfall habe sich bereits eine Woche vor der Poli-
zeikontrolle ereignet (act. A 31/12 S. 6), beharrte der Beschwerdeführer –
mit diesem Widerspruch konfrontiert – darauf, dieser Vorfall habe sich
ebenfalls am Tag der Polizeikontrolle zugetragen (vgl. act. A 32/3). Im
Licht dieser Ausführungen besehen, muss sodann auch die in diesem
Zusammenhang angeblich erfolgte Verhaftung des Bruders als unglaub-
haft qualifiziert werden.
D-1242/2010
Seite 13
Schliesslich vermochten die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft
zu erklären, warum die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass der
Beschwerdeführer die Druckerzeugnisse nicht an einem bestimmten Tag
verteilt hat (vgl. act. A 31/12 S. 7), währenddem der Beschwerdeführer
angab, diese immer freitags ausgeliefert zu haben (act. A 30/14 S. 6). Mit
dem Widerspruch konfrontiert gab die Beschwerdeführerin die nicht über-
zeugende Antwort, es sei normal, dass die kurdischen Männer den Frau-
en nicht alles erzählen würden. In Anbetracht dessen, dass der Be-
schwerdeführer dieser Tätigkeit immerhin während mehrerer Monate an
einem bestimmten Tag nachgegangen sein will, erachtet es das Gericht
als nicht nachvollziehbar, warum dies seiner Frau nicht aufgefallen sein
soll. Auch sind die mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 eingereichten
angeblichen Such- und Haftbefehle des syrischen Geheimdienstes, die
angebliche Verhaftung des Cousins und Verletzung des Schwagers nicht
geeignet, etwas an den eben gemachten Feststellung zu ändern, da Ers-
teren aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Be-
weiswert zukommt und Letztere als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren
sind.
5.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend ihre
Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AslyG)
und demnach an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen.
Hinzuzufügen ist, dass die allgemeinen Benachteiligungen der kurdischen
Bevölkerung in Syrien – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt –
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
6.
6.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdefüh-
renden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Massgeblich für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist jedoch nicht die Si-
tuation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person
als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer
Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
6.2 Fraglich ist zuerst, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Diese
sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
D-1242/2010
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gung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im vorlie-
genden Verfahren sind keine Gründe ersichtlich, die unter dem Aspekt
objektiver Nachfluchtgründe zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu führen vermöchten.
6.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, einen Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und
deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine diesbezüglich re-
levanten Gründe vorgebracht hat, beziehen sich nachfolgende Ausfüh-
rungen einzig auf den Beschwerdeführer, namentlich seine Dienstverwei-
gerung und sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz.
6.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Sub-
jektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352,
mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Ein-
reise begonnene Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz für die
Belange der kurdischen Minderheit und seine Aktivitäten auf Facebook
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er etli-
che Beweismittel der Veranstaltungen (Flugblätter, Berichte sowie Fotos,
auf denen er abgebildet ist), zu den Akten. Auch habe der kurdische Sen-
der J.______ über die Demonstration vom (...) vor der syrischen Vertre-
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tung in I.______ berichtet, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die syri-
schen Behörden Kenntnis davon erhalten hätten, da der Sender via Sa-
tellit in ganz Syrien empfangen werden könne. Auch sei sein Bruder nach
wie vor in Haft.
6.3.3 Das BFM vertrat in der Vernehmlassung vom 6. November 2012 die
Auffassung, dass der im Ausland aktive syrische Geheimdienst die exilsy-
rische Bevölkerung nur selektiv überwache. Die exilpolitische Tätigkeit
werde nach Einschätzung des BFM erst dann von den syrischen Ge-
heimdienstorganen wahrgenommen, wenn sie einen hohen Grad an Öf-
fentlichkeit erreicht habe und somit eine Gefahr für den syrischen Staat
darstelle. Unterhalb dieser Schwelle würden Rückkehrer bei der Einreise
zwar durch den Sicherheitsdienst befragt, aber keinen asylrelevanten
Massnahmen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten, mit Beweismitteln belegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht von
derartiger Qualität, dass von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse der
Behörden auszugehen sei. Die angebliche Haft des Bruders könne nicht
ohne weiteres auf den Beschwerdeführer übertragen werden. Insgesamt
seien die den Eingaben des Rechtsvertreters beigelegten Beweismittel
nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen.
6.3.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz an Demonstrationen für
der kurdischen Bewegung teilgenommen und sich via Facebook und you-
tube regelmässig zu politischen Themen geäussert. Er hat sich demnach
– wenn auch nicht in herausragender Funktion – exilpolitisch engagiert.
Auf einigen der eingereichten Fotografien ist er deutlich erkennbar. So-
dann wurde der Demonstrationszug, an welchem er am (...) in I.______
teilgenommen hat, vom Sender J.______ gefilmt. Nach Aussage des Be-
schwerdeführers haben syrische Beamte seine Familie in Syrien nach
Ausstrahlung des Berichtes aufgesucht und sich nach seinem Verbleib
erkundigt (vgl. Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. November 2011).
Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer in der Befragung vom
28. November 2008 und der Anhörung vom 8. Mai 2009 zu Protokoll ge-
geben, dass er im Militär als Fahrer ausgebildet worden sei und vor sei-
ner Ausreise einen Marschbefehl erhalten habe, wonach er sich am
15. November 2008 in H.______ an der irakischen Grenze hätte melden
müssen (vgl. act. A 1/11 S. 6; A 30/14 S. 11).
6.3.5 Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen wird Dienst-
verweigerung in Syrien – je nach den spezifischen Umständen – mit einer
D-1242/2010
Seite 16
Haftstrafe von einem bis fünf Monaten bis – in Kriegszeiten – fünf Jahren
sanktioniert; wer sich dem Wehrdienst durch die Ausreise ins Ausland
entzieht, hat eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren und ei-
ner Busse zu gegenwärtigen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH,
Syrien, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 20. August 2008, S. 14).
Darüber hinausgehend kommen verschiedenen Quellen zum Schluss,
dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Person, die während
ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurde, bei ihrer
Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da der Name
auf einer entsprechenden Suchliste zu finden sein würde (vgl. UK Home
Office, Country of Origin Information Report Syria vom 15. August 2012,
S. 69 f.; Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Be-
richt zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration
Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Da-
maskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdis-
tan-Irak) vom 21. Januar bis 8. Februar 2010, publiziert im Mai 2010,
S. 74 f.). Dabei werde die Person bei der Einreise verhaftet und für das
Verhör den syrischen Sicherheitsbehörden überreicht.
6.3.6 Angesichts der aktuellen politischen Entwicklung im Heimatland des
Beschwerdeführers ist derzeit – gerade auch hinsichtlich der eben ge-
machten Ausführungen – nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszu-
schliessen, dass seine exilpolitische Tätigkeit in das Visier des syrischen
Geheimdienstes geraten ist und er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien
von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde. Sich angesichts der
Kriegssituation im Heimatland darauf zu verlassen, dass die syrischen Si-
cherheitskräfte keine flächendeckende Überwachung der im Ausland le-
benden Exilopponenten vornimmt, vermag vor dem Hintergrund der be-
kanntgewordenen systematischen Bespitzelung von Exilsyrern in anderen
europäischen Ländern durch syrische Geheimagenten nicht zu überzeu-
gen (vgl. Presseerklärung von PRO ASYL vom 8. Februar 2012 "Bespitze-
lung der Exilsyrer wurde bisher bagatellisiert" zur Festnahme zweier
mutmasslicher syrischer Spione in Berlin; AMNESTY INTERNATIONAL, Men-
schenrechtskrise in Syrien, Krise in Syrien erfordert Abschiebestopp und
Aussetzung des Rückübernahmeankommens, Berlin, 14. März 2012). In
einigen Fällen seien auch die in Syrien lebenden Familienangehörigen
der politisch aktiven Exilsyrer verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden (vgl.
AMNESTY INTERNATIONAL, The long reach of the Mukhabaraat: violence
and harassment against Syriens abroad and their relatives back home,
Oktober 2011). Angesichts dessen, dass der syrische Geheimdienst auch
im Ausland aktiv ist und sich mit dem Ausforschen syrischer Oppositionel-
D-1242/2010
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ler beschäftigt, ist es durchaus denkbar, dass dieser von der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn die Person
sich exilpolitisch betätigt oder mit oppositionellen Gruppierungen in Ver-
bindung gebracht werden kann. Das Stellen eines Asylantrages im Aus-
land wird in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen (vgl. AMNES-
TY INTERNATIONAL, Syria, Briefing to the Commitee Against Torture, 2010,
S. 4; UK Home Office Border Agency, Operational Guidance Note Syria,
11.2011, S. 13), wobei rückgeführte abgewiesene Asylsuchende bereits
an der Grenze oder am Flughafen meist sofort verhaftet und eingehend
verhört würden sowie mit Misshandlung rechnen müssten (vgl. Danish
Immigration Service & ACCORD, Human rights issues concer-
ning Kurds in Syria, Report from a joint fact finding mission by the Danish
Immigration Service (DIS) and ACCORD/Austrian Red Cross to Damas-
cus, Syria, Beirut, Lebanon, and Erbil and Dohuk, Kurdistan Region of
Iraq (KRI), Mai 2010, S. 55 f.).
Für die Zeit vor dem Ausbruch der gegenwärtigen Unruhen wird berichtet,
dass Inhaftierte dann zumeist nach wenigen Wochen entlassen würden,
wenn sie nicht wegen ihres politischen Profils in den Listen der Geheim-
dienste vermerkt seien (DANISH IMMIGRATION SERVICE & ACCORD,
a.a.O.). Für die Zeit nach dem Ausbruch der Unruhen drängt sich indes-
sen eine vorsichtigere Einschätzung auf. Es wird berichtet, dass Folter
und andere Misshandlung weit verbreitet sind und straflos in Polizeistati-
onen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden (AMNESTY
INTERNATIONAL: End human rights violations In Syria, Amnesty Internatio-
nal Submission to the UN Universal Perlodic Review, October 2011, Juli
2011, S. 6; AMESTY INTERNATIONAL, Deadly Detention, Deaths in custody
amid popular protest in Syria, August 2011, S. 9 f.). Vor dem Hintergrund
des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus
dem Ausland in diesem Kampf ist es naheliegend, dass auch rückkeh-
rende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kennt-
nis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforderungen
an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer
Gefährdung bei einer Rückkehr sind angesichts der aktuellen politischen
Lage tiefer zu setzen als bisher.
6.3.7 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in den
Vergangenheit, wenn auch ohne dabei ein herausragendes Profil gene-
riert zu haben, exilpolitisch engagiert hat. Dabei kann auf die etlichen ein-
gereichten Beweismittel wie Fotos, Videos, Ausdrucke des Facebook Pro-
fils verwiesen werden.
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Seite 18
6.3.8 Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer – wie oben be-
reits festgestellt – den Wehrdienst verweigert, indem er dem Aufgebot
sich am 15. November 2008 in H.______ an der irakischen Grenze zu
melden, offensichtlich nicht nachgekommen ist, da er am 14. November
2008 in die Schweiz einreiste. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
dieses Faktum in der Anhörung vom 8. Mai 2009 erst auf Nachfrage hin
erwähnte (vgl. act. A 30/14 S. 11), vermag den Beweiswert der Aussage
nicht zu schmälern. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass sich der
Beschwerdeführer der Bedeutung seiner Dienstverweigerung für sein
Asylverfahren grundsätzlich nicht bewusst gewesen sein dürfte. So er-
wähnt er die Dienstverweigerung bereits in der Befragung vom
28. November 2008 nicht im Zusammenhang mit seinen Asylgründen,
sondern erst auf die Frage, ob er ausser dem Erwähnten (seinen Asyl-
gründen) jemals Probleme mit der Armee gehabt habe (vgl. act. A 1/11 S.
6). Unbesehen davon wird die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen von der
Vorinstanz auch nirgends in Zweifel gezogen. Dieser Umstand ist geeig-
net, um im Falle seiner Rückreise das Interesse der syrischen Behörden
auf sich zu ziehen. An dieser Feststellung vermag auch das Abklärungs-
ergebnis der Schweizer Vertretung in L.______ vom 27. Januar 2009,
wonach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, nichts zu
ändern, da in Anbetracht der Struktur des syrischen Geheimdienstappara-
tes sich Zweifel daran ergeben, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher po-
tenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt
werden können (vgl. dazu der Bericht der SCHWEIZERISCHEN FLÜCHT-
LINGSHILFE [SFH], Syrien: Zuverlässigkeit von Botschafts-abklärungen:
"von den Behörden gesucht", Bern, 7. September 2010). Vorliegend wur-
de in der Botschaftsantwort unter anderem festgehalten "N'est pas re-
cherché par les autorités syriennes". Im erwähnten SFH-Bericht wird dar-
auf hingewiesen, dass die Mitteilung, der Betroffene werde von den Be-
hörden nicht gesucht, nicht geeignet ist, die Gefährdungssituation des
Betroffenen abzuschätzen (SFH, a.a.O., S. 5 f.). Hinzu kommt, dass die
Botschaftsantwort ausgesprochen knapp ausgefallen ist. Unklar ist, bei
welchen Behörden nachgeforscht wurde.
6.3.9 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär, seines
exilpolitischen Engagements i.V.m. mit dem Umstand, dass die kurdische
Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausge-
setzt ist (vgl. hierzu bereits EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hin-
weisen; siehe auch UK Border Agency, Operational Guidance Note, Syria
vom 6. Juli 2012) mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegenstand eines
D-1242/2010
Seite 19
solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein
oder aber seine (vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen oder
Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz. Dabei ist zu befürchten, dass
die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgrei-
fen würden.
6.3.10 Angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfel-
des der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste ist hierbei
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an
einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre,
so dass ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht (vgl. hier-
zu bereits EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72; all-
gemein zur inländischen Schutzalternative BVGE 2011/51).
6.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers angesichts subjektiver Nachfluchtgründe
zu bejahen ist, da er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den so-
eben erwähnten Gründen erfüllt. Die Beschwerdeführerin und die Kinder
sind ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 AsylG). Die Asylbe-
rechtigung bleibt den Beschwerdeführenden indessen aufgrund der Aus-
schlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.
7.
7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001/21).
7.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Syrien
künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des
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Seite 20
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art.
83 Abs. 1 und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Gewährung
von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird, ist die Be-
schwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar
2010 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies nicht bereits
wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 7. November
2011 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug erfolgt ist. Das BFM wird an-
gewiesen die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stell-
ten in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung
wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbrin-
gen nicht aussichtslos erscheinen. Die Bedürftigkeit ist durch die mit Ein-
gabe vom 1. März 2010 eingereichte Fürsorgebestätigung belegt. Nach
dem Gesagten waren die Begehren auch nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten
aufzuerlegen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellati-
onen wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und des Wegweisungsvollzuges) ein rechnerischer Grad des
Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Der
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Seite 21
ursprünglich mandatierte Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Der seit dem 14. November 2011 mandatierte Rechtsvertreter hat
mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 eine Kostennote über Fr. (…) (in-
klusive Auslagen in der Höhe von Fr. (…)) zu den Akten gereicht, die als
angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) und der einge-
reichten Kostennote ist von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (…)
auszugehen, weshalb angesichts des nicht vollumfänglichen Obsiegens
eine angemessene Parteientschädigung von total Fr. (…) (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. (…) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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