Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-1242/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).
D-1242/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2006 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 stellte das BFM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil D-4750/2007 vom
29. August 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die am
12. Juli 2007 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels
Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Am 4. September 2007 tauch-
te der Beschwerdeführer unter.
B.
Am 6. August 2008 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein. Er gab an, sich im September 2007 in sein Hei-
matland nach B._______ begeben zu haben, wo er sich bis im Juli 2008
aufgehalten habe. Anschliessend sei er zurück in die Schweiz gereist. Am
15. August 2008 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurück und
nahm an einem Rückkehrhilfeprogramm teil, worauf sein zweites Asylge-
such als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
C.
C.a Am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erneut ein Asylgesuch ein, wozu er
am 31. Mai 2011 im EVZ C._______ befragt wurde (Kurzbefragung). Mit
Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 wurde das zweite Asylverfahren
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenommen und am
12. Dezember 2011 wurde er in D._______ angehört (Anhörung).
C.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im September 2008 zu seiner Familie nach
E._______ zurückgekehrt, bevor er einen Monat später nach F._______
gezogen sei, wo er sein Biologiestudium wieder aufgenommen habe. Er
habe sich ausserdem bei den Studentenkollektiven der Halkevleri sowie
bei einer ihrer illegalen Unterorganisationen, der Halkin Devrimci-Yolu,
engagiert. Aufgrund der Wirtschaftskriese habe diese Organisation
am 20. Februar 2009 vor dem AKP[Adalet ve Kalkinma Partisi]-Gebäude
in F._______ eine illegale Demonstration durchgeführt, bei der er eine
Puppe – aussehend wie der türkische Ministerpräsident – angezündet
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habe. Die Demonstration sei anschliessend von der Polizei aufgelöst und
er sowie die anderen Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden.
Nach zwei Tagen Untersuchungshaft bei der Antiterroreinheit, wo man sie
misshandelt habe, seien sie wieder freigelassen worden. Man habe ihn
jedoch registriert und er sei in der Folge regelmässig von der Polizei auf
der Strasse angehalten und befragt worden. Trotzdem habe er seine poli-
tischen Aktivitäten fortgesetzt. Aufgrund der Ereignisse vom
20. Februar 2009 sei gegen ihn ein Verfahren wegen Teilnahme an einer
unbewilligten Demonstration und Verleumdung des Präsidenten eingelei-
tet worden. Im Juni 2010 sei er von einem Gericht von diesen Vorwürfen
freigesprochen worden. Zur gleichen Zeit habe er sein Biologiestudium
aufgegeben, weil ihn ein Dozent wegen seines politischen Engagements
durch mehrere Prüfungen habe fallen lassen. Am 10. September 2010 sei
er in F._______ beim Verteilen von Flugblättern von der Einheit für terro-
ristische Abklärungen festgenommen und auf einen Polizeiposten ge-
bracht worden, wo man ihn misshandelt und mit dem Tod bedroht habe.
Nach drei Stunden respektive einem Tag haben man ihn wieder freigelas-
sen, worauf er auf Empfehlung seiner Organisation nach G._______ ge-
gangen sei. Am 12. Januar 2011 habe er dort zusammen mit Kollegen
Plakate aufgehängt, wobei sie von der Einheit für terroristische Abklärun-
gen entdeckt und auf einen Polizeiposten gebracht worden seien, wo
man ihn erneut misshandelt habe. Zudem habe man ihm eine Pistole an
die Schläfe gehalten. Dabei sei er in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu
sich gekommen sei, habe er sich bei seinen Kollegen auf der Strasse be-
funden. Diese hätten ihn anschliessend in eine Wohnung in E._______
gebracht, wo er sich versteckt habe. Von seinem Vater habe er in der
Folge erfahren, dass seine Wohnung durchsucht worden sei und man bei
der Organisation Halkevleri nach ihm gefragt habe. Deswegen hätten
seine Organisation sowie sein Vater entschieden, ihn ins Ausland zu schi-
cken, weshalb er sich Mitte Mai 2011 nach B._______ begeben habe.
Anschliessend sei er per LKW in die Schweiz gereist. Bezüglich der wei-
teren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte, ein Anmeldeformular des Menschenrechtsvereins IHD (İnsan
Hakları Derneği; in Kopie, inklusive teilweiser deutscher Übersetzung),
ein Festnahme- und Haftprotokoll vom 20. Februar 2009 (in Kopie, inklu-
sive teilweiser deutscher Übersetzung), ein Urteil des 13. Schwurgerichts
in F._______ vom 21. April 2010 (in Kopie, inklusive teilweiser deutscher
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Seite 4
Übersetzung), einen Internetartikel des Menschenrechtsvereins IHD so-
wie einen Memorystick zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 – eröffnet am 3. Februar 2012 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwer-
deführer mache geltend, er sei an einer Demonstration am
20. Februar 2009 von der Polizei festgenommen worden, da er sich an
der Verbrennung einer Puppe – aussehend wie der türkische Ministerprä-
sident – beteiligt habe. Nach zwei Tagen sei er zwar freigelassen worden,
man habe aber ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Im Sommer 2010
sei er dann freigesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe zur Un-
termauerung dieser Aussagen das Festnahme- und Haftprotokoll vom
20. Februar 2009 sowie das Gerichtsurteil vom 27. Juli 2010 (recte:
21. April 2010) eingereicht. Weiter habe er auch ein Anmeldeformular des
Menschenrechtsvereins IHD abgegeben, auf dem er sich zu diesen Vor-
fällen äussere, sowie einen Internetartikel des IHD zur genannten Kund-
gebung, in welchem er mit Namen erwähnt werde. Die Echtheit dieser
Beweismittel einmal vorausgesetzt, könne davon ausgegangen werden,
dass er an der besagten Demonstration vom 20. Februar 2009 teilge-
nommen habe und man ihn daraufhin festgenommen habe. Ebenso
scheine die Aussage des Beschwerdeführers belegt zu sein, dass er im
erwähnten Verfahren freigesprochen worden sei. Grundsätzlich sei in Be-
zug auf die Türkei davon auszugehen, dass wer freigesprochen worden
sei, in der Regel als strafrechtlich unbescholten gelte und daher auch mit
keinen weiteren ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Zudem würden
allfällige Datenblätter nach einem Freispruch in der Regel gelöscht. Vor
diesem Hintergrund bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der vorge-
brachten Festnahme nach der Demonstrationsteilnahme mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfol-
gung betroffen wäre. Ebenfalls als nicht asylrelevant sei seine Beteiligung
an den Aktivitäten der legalen Organisation Halkevleri zu qualifizieren, da
er in dieser Organisation gemäss eigenen Angaben keine führende Posi-
tion übernommen habe und die einfache Mitgliedschaft bei solchen Par-
teien und Organisationen in der Regel keine Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung begründe. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser Anga-
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ben erübrige sich daher an dieser Stelle, wobei diesbezüglich – insbe-
sondere deswegen, weil er sein politisches Engagement für Halkevleri in
seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe – ausdrücklich ein Vor-
behalt anzubringen sei. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer habe des Weiteren vorgebracht, er sei nach sei-
nem Freispruch noch zwei weitere Male verhaftet und misshandelt wor-
den. Man habe ihn enorm unter Druck gesetzt und ihm mit dem Tod ge-
droht, weswegen er schliesslich ausgereist sei. Die Schilderungen dieser
beiden Verhaftungen seien jedoch undifferenziert und stereotyp ausgefal-
len und vermittelten so den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Beispielsweise sei die Beschrei-
bung der Festnahme und Misshandlungen im September 2010 un-
substanziiert und ausweichend gewesen. Zudem habe er sich diesbezüg-
lich auch in Widersprüche verstrickt. So habe er in der Kurzbefragung
angegeben, er sei damals einen Tag lang misshandelt worden, bevor man
ihn freigelassen habe. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung
ins Feld geführt, man habe ihn an dem Tag nur drei Stunden festgehalten.
Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Freilassung
nach seiner letzten Verhaftung seien nicht glaubhaft. Er mache geltend,
er habe während den Misshandlungen auf dem Polizeiposten das Be-
wusstsein verloren und sei dann auf der Strasse in der Nähe des Postens
wieder zu sich gekommen, wo sich seine Freunde um ihn gekümmert und
ihn weggebracht hätten. Er habe jedoch keine genaueren Angaben zu
den Umständen seiner Freilassung machen können. Er habe vorge-
bracht, er habe sich nach dem Erwachen aus der Ohnmacht nicht kon-
zentrieren können und Angst gehabt, weshalb er bei seinen Freunden
nicht nachgefragt habe, was passiert sei. Angesichts der Zentralität die-
ses Ereignisses für die Entscheidung des Beschwerdeführers, aus sei-
nem Heimatland auszureisen, sei nicht glaubhaft, dass er seine Freunde
nach dem Erwachen aus seiner Ohnmacht oder zumindest irgendwann in
den darauffolgenden vier Monaten bis zu seiner Ausreise nicht gefragt
habe, was genau passiert sei und wie es gekommen sei, dass er freige-
lassen worden sei. Überdies sei die Angabe des Beschwerdeführers, es
gebe zu diesen beiden Festnahmen keine Festnahmeprotokolle, realitäts-
fremd. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden in der Türkei
anlässlich einer Festnahme umgehend Festnahmebescheinigungen aus-
gehändigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ihm Rahmen seiner
Anhörung, in der Türkei sei dies nicht üblich, sei daher als tatsachenwid-
rig einzustufen. Dies werde schon nur dadurch belegt, dass er in der La-
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Seite 6
ge gewesen sei, ein solches Festnahmeprotokoll von seiner ersten Ver-
haftung im Februar 2009 einzureichen. Ebenfalls als realitätsfremd sei die
Aussage des Beschwerdeführers zu qualifizieren, dass er lediglich auf-
grund des Verteilens von Flugblättern und des Aufhängens von Plakaten
gleich von der Einheit für terroristische Abklärungen festgenommen und
verhört worden sei. Dies sei umso erstaunlicher, als dass er gleichzeitig
geltend mache, diese beiden Male sei er nicht – wie beim ersten Mal –
bei dieser Antiterroreinheit, sondern auf gewöhnlichen Polizeiposten fest-
gehalten worden. Nicht zuletzt entbehre auch die Begründung des Be-
schwerdeführers, weshalb er nicht an einem anderen Ort in der Türkei
Zuflucht gesucht habe, wo doch gemäss seinen eigenen Angaben offiziell
nichts gegen ihn vorliege, jeglicher Grundlage. Er habe diesbezüglich
nämlich zu Protokoll gegeben, die Polizei würde ihn schon rein optisch in
der ganzen Türkei erkennen. Diese Befürchtung sei nach der Teilnahme
an einer Kundgebung und mehrmaligem Plakatieren und Verteilen von
Flugblättern wohl kaum gerechtfertigt. Nach dem Gesagten könnten dem
Beschwerdeführer somit die geltend gemachten beiden weiteren Verhaf-
tungen, die letztendlich zu seiner Ausreise geführt haben sollen, nicht ge-
glaubt werden. Vor diesem Hintergrund hielten seine Vorbringen somit
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfü-
gung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 5. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in
materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom
27. Januar 2012 aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des
BFM vom 27. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass seine
Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei und es sei die Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie ihm in der Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem
die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben des
Präsidenten der Halkevleri Filiale in F._______ vom 19. Februar 2012 (in-
klusive deutscher Übersetzung), ein Zeugnis der Psychologin H._______
vom 5. März 2012 sowie ein Schreiben der Anwältin I._______ vom
20. Februar 2012 (inklusive deutscher Übersetzung).
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab
und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- bis zum 27. März 2012 zu bezahlen habe.
G.
Am 26. März 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 8
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 9
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wort-
laut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzen-
den Personen bei beiden Befragungen verstanden haben will (vgl. Akten
BFM C 8/11 S. 8, C 37/20 S. 1).
5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant
sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. D. vor-
stehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argu-
mentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Insbesondere vermag die Behauptung in der
Beschwerde, wonach die Datenblätter von den türkischen Behörden nur
vordergründig gelöscht würden, damit in juristischer Hinsicht keine Be-
schwerdemöglichkeit gegeben sei, nicht zu überzeugen, zumal sie durch
nichts belegt wird. Soweit in der Rechtsmittelschrift zudem geltend ge-
macht wird, der Beschwerdeführer sei im Vorstand der Halkevleri Filiale in
F._______ gewesen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nach-
geschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, da der Beschwerde-
führer eine derartige (politische) Tätigkeit anlässlich der protokollierten
Befragungen nicht erwähnt hat. An dieser Einschätzung vermag auch das
eingereichte Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Halkevleri Filiale
in F._______ vom 19. Februar 2012 nichts zu ändern, zumal keine Ge-
währ für die Echtheit dieses Schreibens besteht. Im Weiteren ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus eigenem
Antrieb verlassen haben will (C 37/20 S. 17), was den Schluss zulässt,
dass er persönlich keine asylrelevanten Nachteile befürchtete.
5.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
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Seite 10
einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Beschwerdeführer
vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
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Seite 12
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der
Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde.
7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der junge, ledige Beschwerdeführer verfügt
über eine gute Ausbildung, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in
seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben
leben überdies seine Eltern sowie weitere nahe Verwandte in der Türkei.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). So-
weit im eingereichten Zeugnis der Psychologin H._______ vom 5. März
2012 festgehalten wird, der Beschwerdeführer leide an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung sowie an einer mittelgradigen depressiven
Störung, ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei die medizinische
Grundversorgung gewährleistet ist. Die geltend gemachten psychischen
Probleme des Beschwerdeführers sind demzufolge auch in der Türkei,
sofern notwendig, behandelbar.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar
zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1242/2012
Seite 13
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 26. März 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1242/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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