Abtei lung IV
D-1243/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wieder-
erwägung); Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1243/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Albaner aus Kosovo – ver-
liessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. Mai 2009
und reisten über E._______ und ihnen ansonsten unbekannte Länder
am 29. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) um Asyl nachsuchten.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 1. Oktober 2009
– trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung ihres Nichtein-
tretensentscheides wies die Vorinstanz auf die Tatsache hin, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungs-
sicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG bezeichnet habe. Die Bezeichnung eines Landes als "safe coun-
try" begründe die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit
und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG werde auf Gesuche von Asylbewerbern
aus solchen Ländern nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf
Verfolgung. Vorliegend seien aus den Akten solche Hinweise nicht er-
sichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden (A._______
und B._______) würden in wesentlichen Punkten massive Wider-
sprüche aufweisen und aus den Akten würden sich mithin keine Hin-
weise ergeben, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Ver-
folgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 6. Oktober 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Zudem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
Seite 2
D-1243/2010
D.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde – soweit überhaupt darauf eingetreten wurde – ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die erkannten
Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig seien und keinen
anderen Schluss zuliessen, als dass die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführenden nicht der Wahrheit entsprächen. Der Inhalt der
Beschwerdeschrift lasse keine andere Sichtweise zu, da das darin
Aufgeführte nicht geeignet sei, die in den Aussagen der Beschwerde-
führenden enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu ent-
kräften, zumal die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______)
die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigt hätten. Das
Bundesverwaltungsgericht sei nach einlässlicher Prüfung der Akten
zum Schluss gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden
keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, welche nicht auf den ersten
Blick als haltlos erkennbar wären. Das BFM sei demnach in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Überdies sprächen weder
allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Voll-
zug der Wegweisung, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung sei zu bestätigen.
E.
Am 23. Dezember 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und be-
antragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom
30. September 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen, der an-
geordnete Wegweisungsvollzug sei aufzuheben und die Beschwerde-
führenden seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führen sie
hauptsächlich aus, der bereits seit längerer Zeit prekäre psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (A._______) habe sich
seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) noch ver-
schlimmert. Sie leide an Angstzuständen, Schlafstörungen und la-
tenter Suizidalität. Die behandelnde Ärztin habe eine Anpassungs-
störung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert. Zur Unter-
mauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden als Be-
weismittel einen ärztlichen Bericht des (...) vom 14. Dezember 2009
ein. Mit Eingabe vom 8. Januar 2010 ergänzten sie ihr
Wiedererwägungsgesuch mit dem Austrittsbericht der (...) vom 23.
September 2009.
Seite 3
D-1243/2010
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2010 trat das BFM auf das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 23. Dezem-
ber 2009 ein, setzte den Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres aus,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob
den Entscheid betreffend die Auferlegung von Verfahrenskosten in den
vorinstanzlichen Endentscheid.
G.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 – eröffnet am 25. Februar 2010 –
lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember
2009 ab. Die Verfügung vom 30. September 2009 sei rechtskräftig und
vollstreckbar, es würden keine Gebühren erhoben und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Eingabe vom 1. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
führen und sinngemäss beantragen, die Verfügung des BFM vom
24. Februar 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführenden – neben den bereits der Vorinstanz
zu den Akten gegebenen ärztlichen Berichten vom 23. September
2009 und 14. Dezember 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. E.) – ein ärztliches
Attest der (...) vom 25. September 2009 und eine Terminvereinbarung
derselben Institution für den 8. April 2010 zu den Akten. Auf die
Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte mit Schreiben
vom 3. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene
Verfügung vom 24. Februar 2010 nach.
J.
Mittels Telefax vom 4. März 2010 an die zuständige kantonale Behörde
verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass der Vollzug der
Seite 4
D-1243/2010
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
ausgesetzt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Seite 5
D-1243/2010
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hin-
weisen).
6.
6.1 Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden aus dem
eingereichten ärztlichen Austrittsbericht vom 23. September 2009 oder
dem ärztlichen Attest vom 25. September 2009 (jeweils ausgestellt
durch [...]) unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts
zu ihren Gunsten ableiten können. Die beiden Beweismittel lagen den
Beschwerdeführenden bereits vor der von der Vorinstanz am
30. September 2009 erlassenen Verfügung – welche mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (...) in Rechtskraft erwachsen ist – vor und
sind somit sowohl verspätet eingereicht als auch in
wiedererwägungsrechtlichen Sinne nicht relevant.
Seite 6
D-1243/2010
6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2010 sind
insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken. Der überzeugend vorgebrachten Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprü-
fung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen der Vorinstanz zu
beanstanden. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 24. Februar
2010 ausführlich, substanziiert und zutreffend festgestellt, dass keine
Gründe vorlägen, welche einen Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden (v. a. der Beschwerdeführerin A._______) als unzumutbar
erscheinen liessen und somit die Rechtskraft der Verfügung vom 30.
September 2009 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungs-
gesuch abzuweisen sei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird
deshalb auf den Inhalt der diesbezüglichen E. 1 bis 7 der angefochte-
nen Verfügung vom 24. Februar 2010 verwiesen.
6.3 Im ärztlichen Bericht vom 14. Dezember 2009 – und nur dieser ist
im wiedererwägungsrechtlichen Sinne relevant (vgl. E. 6.1 vorstehend)
– wird betreffend die Beschwerdeführerin A._______ eine "An-
passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt"
diagnostiziert. Der Gesundheitszustand von der ersten (diese fand am
2. November 2009 statt) zur zweiten Konsultation (diese fand am
9. Dezember 2009 statt) habe sich zwar verschlechtert und sei von
depressiven Beschwerden mit inneren Unruhen, Hoffnungslosigkeit
und latenter Suizidalität geprägt gewesen. Zwar seien Todeswünsche
vorhanden, konkrete Suizidpläne- und Absichten seien aber bisher
nicht geäussert worden (vgl. B1, S. 10). Mit einer adäquaten Be-
handlung, namentlich einer integrierten psychiatrisch-psycho-
therapeutischen Behandlung mit Psychopharmakotherapie und Ge-
sprächspsychotherapie, sei jedoch von einer guten Prognose auszu-
gehen (vgl. B1, S. 10). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist mit-
hin davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin be-
nötigte medizinische Behandlung und auch die entsprechenden
Medikamente in Kosovo erhältlich sein dürften (vgl. E. 3 der vor-
instanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2010). Die Beschwerde-
führenden vermögen diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 1. März 2010
keine überzeugenden Argumente entgegen zu halten. Zudem steht es
den Beschwerdeführenden frei, hinsichtlich möglicher Probleme bei
der Finanzierung der weiteren medizinischen Behandlung in Kosovo –
unter Vorlage der entsprechenden ärztlichen Atteste – ein Gesuch um
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Seite 7
D-1243/2010
Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden gemäss eigenen An-
gaben und wie bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Sep-
tember 2009 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) fest-
gehalten, in Kosovo über ein grosses soziales Beziehungsnetz (vgl.
auch A1, S. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt überdies laut eigenen
Angaben über eine gute Ausbildung und ist Inhaberin zweier im Koso-
vo domizilierter Firmen (vgl. A1, S. 2), von deren Einkünften die Fami-
lie vor ihrer Ausreise sehr gut habe leben können (vgl. A16, F33, S. 6),
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat, in eine existenzbe-
drohende Situation geraten könnten.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante
Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechts-
kräftige vorinstanzliche Verfügung vom 30. September 2009 aufzu-
heben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-
führenden vom 23. Dezember 2009 zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]).
8.3 Das mit der Eingabe vom 1. März 2010 gestellte Gesuch um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos und die mit Telefax vom 4. März 2010 im Sinne einer
Seite 8
D-1243/2010
vorsorglichen Massnahme einstweilig verfügte Aussetzung des Voll-
zugs der Wegweisung hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1243/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein in-
nert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 10