B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1243/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N_______.
D-1243/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ (Nordprovinz)
stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ ver-
liess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 31. August 2011 auf dem
Luftweg und gelangte über E._______ am 1. September 2011 illegal in
die Schweiz, wo er mittels Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2.
September 2011 und persönlich am 5. September 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach
der dort am 16. September 2011 durchgeführten Kurzbefragung wurde
der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewie-
sen. Am 5. Dezember 2011 fand die direkte Anhörung durch das BFM
statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei im
Jahre (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und
nach Beendigung der militärischen Grundausbildung als (...) von
H._______, (...), eingesetzt worden. Diese Aufgabe habe er bis im Jahre
(...) ausgeführt und sei danach bis am (...) dessen (...) gewesen. An die-
sem Tag habe er H._______ gesagt, dass er seine Familie aus Sicher-
heitsgründen an einen anderen Ort bringen müsse. Nachdem er in der
Folge mit seiner Familie nach I._______ gereist sei, habe ihn die Armee
dort am folgenden Tag festgenommen und in ein Internierungslager nach
J._______ gebracht. Dort sei er bis am (...) gewesen, worauf man ihn in
das (Nennung Camp) in K._______ überstellt habe. Im Camp sei er wäh-
rend der ersten vier Monate jede zweite Woche befragt und dabei fast je-
des Mal mit einem Stock auf die Fersen geschlagen worden oder man
habe ihm eine mit Benzin getränkte Plastiktasche über den Kopf gestülpt
und diese erst dann entfernt, wenn er in Atemnot geraten sei. Man habe
ihn in diesem Camp bis im (...) festgehalten. Danach sei er (...) im Ge-
fängnis von L._______ inhaftiert gewesen, wo er und die übrigen Insas-
sen zwar nicht gezielt geschlagen, aber schikaniert worden seien. An-
schliessend habe er sich vom (...) bis (...) im Internierungslager von
M._______ im Distrikt N._______ aufgehalten, wo sie täglich im Wald
hätten arbeiten müssen. Man habe ihm regelmässig die Freilassung in
Aussicht gestellt, ohne dass aber lange Zeit effektiv etwas in diese Rich-
tung geschehen sei (vgl. act. A8/13 S. 11), beziehungsweise es sei ihm
gesagt worden, er werde nicht freigelassen (vgl. act. A 17/14 S. 4 F31,
S. 6 F50, S. 9 F72). Im (...) sei er dann plötzlich freigelassen worden un-
D-1243/2012
Seite 3
ter der Auflage, das Land nicht zu verlassen. Fünfzehn Tage nach seiner
Freilassung sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. Da er sich zu
diesem Zeitpunkt gerade nicht zu Hause aufgehalten habe, hätten ihm
seine Eltern bei seiner Rückkehr erklärt, dass die Beamten des CID nach
ihm gefragt hätten und er sich bei deren Büro in C._______ melden müs-
se. Da er bei der Haft seine Wohnadresse im Vanni-Gebiet angegeben
habe, sei er im (...) sowohl vom CID als auch von Angehörigen der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) in O._______ gesucht worden. So
hätten sich die Beamten bei seinen dortigen Nachbarn erkundigt, ob sie
ihn gesehen hätten. In der Folge sei er untergetaucht und habe sich bei
Verwandten und Bekannten in verschiedenen Orten aufgehalten und sei
schliesslich über L._______ aus seiner Heimat ausgereist. Seine Ehefrau
und die Kinder habe er letztmals am (...) gesehen. Ferner habe er wäh-
rend seines Aufenthaltes im (Nennung Camp) die Angehörigen des Inter-
nationalen Komitees des Roten Kreuzes, welche ihn dort zwei Mal be-
sucht hätten, gebeten, Nachforschungen über den Verbleib seiner nächs-
ten Angehörigen anzustellen. Bis zu seiner Ausreise habe er keine Infor-
mationen erhalten und auch über seine Eltern, die ihn diesbezüglich un-
terstützt hätten, nichts erfahren. Auf die weiteren Ausführungen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 – eröffnet am 2. Februar 2012 – lehn-
te das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. März
2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Ent-
scheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
D-1243/2012
Seite 4
sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2012 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von
Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2012 die
Abweisung der Beschwerde, da diese – unter gleichzeitigem Hinweis auf
diverse Bemerkungen – keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten.
F.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 13. April 2012 eine Replik einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme zu den Akten und ergänzte sie mit Schreiben vom 8. Mai
2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
D-1243/2012
Seite 5
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
D-1243/2012
Seite 6
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, im
(...) von der Armee verhaftet und anschliessend in verschiedenen Inter-
nierungslagern inhaftiert gewesen zu sein. Zwei Wochen nach seiner
Haftentlassung im (...) sei er zuhause bei seinen Eltern in B._______ vom
CID gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer angeführte (...) Inhaftie-
rung an verschiedenen Orten in Sri Lanka sei mit seiner Freilassung im
(...) als beendet zu betrachten. Die lange Dauer der Haft habe auch sei-
ner Überprüfung gegolten, ob es sich bei ihm um eine Führungsperson
oder einen Kämpfer der LTTE handle. Die sri-lankischen Behörden woll-
ten ein Wiedererstarken der LTTE unterbinden. Es sei aber davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im (...) in erster Linie deshalb bedin-
gungslos aus dem Camp von M._______ entlassen worden sei, weil man
ihn nicht mehr ernsthaft verdächtigt habe, eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darzustellen. Nicht auszuschliessen sei, dass
er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen
Behörden gestanden habe und ihn das CID habe befragen wollen. Derar-
tige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu se-
hen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Wäre der Beschwerdefüh-
rer zudem auch nach seiner Haftentlassung ernsthaft verdächtigt worden,
an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, wäre er entweder
gar nicht erst freigelassen oder erneut festgenommen worden, was je-
doch nicht der Fall gewesen sei. Diese Vorbringen seien daher nicht asyl-
relevant.
Der Beschwerdeführer mache ferner eine Verfolgung durch die EPDP gel-
tend, da er nach seiner Freilassung aus dem Internierungslager im (...)
zweimal von Angehörigen der EPDP an seinem ehemaligen Arbeitsort in
O._______ gesucht worden sei. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass
der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende
der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen habe. Auch be-
stünden keinerlei Hinweise mehr auf eine Unterstützung derselben durch
die sri-lankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich
frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten
und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen
unter Druck setzten. Dies seien jedoch Verfolgungshandlungen seitens
Dritter, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Bei weite-
ren Belästigungen bestehe demnach für ihn die Möglichkeit, sich an die
zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Der
D-1243/2012
Seite 7
vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden,
welche in seinem Fall auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des
Staates hindeuteten. Die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die
EPDP seien demnach nicht asylrelevant.
3.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen zunächst Ausführungen zur aktuellen Situation in seiner Heimat und
verwies dabei auf die Untätigkeit der sri-lankischen Regierung, das Prob-
lem der Straflosigkeit für die in der Vergangenheit begangenen Men-
schenrechtsverletzungen in wirksamer Weise anzugehen. So würden
Menschen respektive (mutmassliche) LTTE-Mitglieder nach wie vor gefol-
tert oder verschwinden und tamilische Bürger, die verdächtigt würden,
Verbindungen mit der LTTE zu haben, würden weiterhin ohne Anklage in
Haft gehalten. Auch weigere sich die sri-lankische Regierung, die Listen
ihrer Gefangenen zu veröffentlichen, und den Gefangenen würden zent-
rale Prozessgarantien verwehrt. Zudem gebe das Gesetz zur Verhütung
von Terrorismus der Polizei eine grosse Macht über ihre in Untersu-
chungshaft befindlichen Verdächtigen. Im Speziellen gab der Beschwer-
deführer weiter an, er habe bislang die Tatsache, dass er das Lager in
M._______ aufgrund einer Schmiergeldzahlung habe verlassen können,
nicht zu Protokoll gegeben. Für dieses Geld sei sein in der Schweiz le-
bender Bruder aufgekommen. Es bestehe die begründete Vermutung,
dass er ohne diese Geldzahlung noch heute in Haft wäre. Er habe diese
Tatsache bisher verschwiegen, da er befürchtet habe, sowohl seinem
Bruder als auch ihm würden daraus Nachteile entstehen. In Sri Lanka –
wie auch in anderen Staaten – stelle eine solche Schmiergeldzahlung ein
Delikt dar, das mit einer hohen Strafe geahndet werden könne. Ferner sei
er aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE und seiner
Tätigkeit für deren (...) für die sri-lankischen Behörden ein Zeuge der Ge-
schehnisse des Bürgerkrieges, der Verhandlungen zur Einstellung der
Kriegshandlungen, der Niederlegung der Waffen der LTTE und des
Schicksals von H._______, der zusammen mit weiteren Personen von
der sri-lankischen Armee am (...) erschossen worden sei, obwohl die Ge-
töteten zuvor die weisse Flagge gehisst und sich ergeben hätten. Auch
wenn er nicht der einzige Zeuge sein möge, der über H._______ Be-
scheid wisse, hätten die sri-lankische Regierung und die Sicherheitskräfte
ein sehr grosses Interesse, solche Zeugen "verschwinden" zu lassen. Zur
Suche der EPDP nach seiner Person sei anzuführen, dass diese tamili-
sche Partei zur Koalitionsregierung des Präsidenten gehöre und den ge-
gen die LTTE gerichteten Krieg unterstützt habe. Die EPDP habe einen
paramilitärischen Flügel, der eng mit den Streitkräften der Regierung zu-
D-1243/2012
Seite 8
sammenarbeite und regelmässig politische Gegner bedrohe und angreife
und die örtliche Bevölkerung auf den Inseln vor der Halbinsel von
C._______ systematisch einschüchtere. Die Kontrolle von tamilischen
Städten wie C._______, J._______, N._______ und P._______ obliege
wesentlich diesen Parteien. Seine Ausführungen in den Befragungen
würden übereinstimmen und stünden zudem im Einklang mit den bekann-
ten historischen Ereignissen. Auch das BFM ziehe seine Vorbringen nicht
in Zweifel, weshalb es unverständlich sei, dass es sich zu dieser darge-
legten Gefährdungssituation im Entscheid nicht geäussert habe. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka müsse er mit seiner erneuten Verhaftung rech-
nen, wobei er erneuten Misshandlungen ausgesetzt würde und gar mit
seiner Ermordung rechnen müsste. Die Vorinstanz habe geltend ge-
macht, er wäre allenfalls erneut festgenommen worden, wenn ihn die Be-
hörden ernsthaft verdächtigt hätten, an terroristischen Aktivitäten beteiligt
gewesen zu sein, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Tatsache sei
aber, dass ihn das CID und Angehörige der EPDP bereits vierzehn Tage
nach seiner Haftentlassung gesucht hätten. Je stärker der internationale
Druck auf Sri Lanka wachse, die Kriegsverbrechen zu untersuchen, umso
grösser werde auch die Gefahr für allfällige Zeugen dieser Verbrechen.
Die Vorinstanz verweigere ihm die Anerkennung als Flüchtling und die
Gewährung von Asyl, obwohl zurückkehrende Tamilen am Flughafen von
Colombo befragt und je nach Sachlage für lange oder sogar unbestimmte
Zeit festgehalten würden und während der Haft Erpressung und sogar
Folter erleiden müssten. Da er ein bekanntes Mitglied der LTTE sei, müs-
se er in seinem Fall zwangsläufig mit einer Verhaftung rechnen. Zudem
würde bekannt, dass er sich einen Monat nach seiner Entlassung aus
dem Internierungslager von M._______ vorschriftswidrig nicht beim Army-
Camp gemeldet habe. Die verletzte Meldepflicht alleine würde zu seiner
erneuten Inhaftierung führen, da dadurch feststünde, dass er sich durch
Flucht in die Schweiz der Kontrollpflicht entzogen habe. Voraussichtlich
würde dannzumal auch bekannt, dass er aufgrund der Zahlung eines
Schmiergeldes in rechtswidriger Weise entlassen worden sei. Obwohl er
die in den früheren Haften erlittenen Misshandlungen im M._______-
Internierungslager gemeldet habe, habe man bewusst nichts gegen die
Folterer unternommen. Selbst wenn er bei der Einreise den Flughafen
wieder verlassen könnte, müsste er auf dem Weg in seine Herkunftsstadt
Übergriffe von paramilitärischen Gruppierungen oder der Polizei und auch
seine Verhaftung befürchten. Es sei bekannt, dass Personen nach Been-
digung der Haft "häufig wieder inhaftiert" würden, weshalb die vorinstanz-
lichen Feststellungen zu einer möglichen erneuten Verhaftung seiner
Person unzutreffend seien. Entgegen den Ausführungen des BFM im an-
D-1243/2012
Seite 9
gefochtenen Entscheid sei nicht davon auszugehen, dass seine (...) Haft
mit seiner Freilassung im (...) beendet sei. Aus den obigen Gründen so-
wie des Umstandes, dass das CID ihn bei seiner allfälligen Rückkehr ver-
dächtigen würde, sich wieder den LTTE respektive einer deren Nachfol-
georganisationen angeschlossen zu haben, würde er mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit erneut auf unbestimmte Zeit inhaftiert und während
der Haft misshandelt.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2012 brachte die Vorinstanz
vor, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche die im angefochtenen Entscheid gezogenen
Schlussfolgerungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat
einer erheblichen Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein. Als ehemali-
ges und behördlich bekanntes Mitglied der LTTE würde er bereits bei sei-
ner Ankunft im Flughafen in Colombo verhaftet und wäre mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen kon-
frontiert. Überdies habe er seine Entlassung aus dem Internierungslager
nur mit einer Geldzahlung bewerkstelligen können. An der Glaubhaftigkeit
des mit der Beschwerde nachgeschobenen Vorbringens, wonach er für
seine Freilassung Lösegeld bezahlt habe, bestünden jedoch erhebliche
Zweifel, zumal sich auch etliche im Verfahren zu Protokoll gegebene Aus-
sagen damit nicht in logische Vereinbarung bringen lassen würden. Bei-
spielsweise habe er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen an-
gegeben, gleichzeitig mit (...) anderen Häftlingen freigelassen worden zu
sein. Zudem habe man ihn angewiesen, nach seiner Entlassung einer
Meldepflicht nachzugehen, was bei einer inoffiziellen Freilassung kaum
der Fall gewesen wäre. Sodann sei seine Freilassung unerwartet ge-
schehen. Insgesamt dürfe aufgrund dieser Aussagen angenommen wer-
den, dass seine Entlassung aus dem Internierungslager ordentlich ange-
ordnet und rechtmässig durchgeführt worden sei. Dass man ihn nach sei-
ner Entlassung bereits fünfzehn Tage später zu Hause gesucht habe, sei
entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gar nicht unüblich.
Bereits im Asylentscheid sei darauf hingewiesen worden, dass ehemalige
LTTE-Personen, welche eine längere Haft oder Rehabilitation durchlaufen
hätten, nach ihrer Freilassung weiterhin unter Beobachtung der Sicher-
heitskräfte stünden. Keinesfalls könne der Schluss gezogen werden, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass man ihn zu Hau-
se gesucht habe, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten.
Hinsichtlich der Furcht, bei einer Einreise in Sri Lanka festgenommen zu
werden, sei festzuhalten, dass allein die subjektive Angst vor einer allfällig
D-1243/2012
Seite 10
künftig möglichen Bedrohung nicht genüge, um auf das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Zwar sei nicht
in Abrede zu stellen, dass die Identität von sri-lankischen Staatsangehöri-
gen, die sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hätten, von
den zuständigen Behörden genauer überprüft werde und die Heimkehrer
zu diesem Zwecks auch befragt würden. Solchen staatlichen Massnah-
men komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscha-
rakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
3.4 In seiner Replik vom 13. April 2012 hielt der Beschwerdeführer fest,
das BFM habe zu Recht geltend gemacht, die Lösegeldzahlung sei von
ihm erst in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden. An der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens könne jedoch nicht gezweifelt werden. Die Ent-
lassung mit anderen Häftlingen stehe nicht im Widerspruch zur Lösegeld-
zahlung. So habe damit der Eindruck erweckt werden sollen, es handle
sich um eine gesetzmässige Entlassung. Das andere mit ihm entlassene
LTTE-Mitglied sei Q._______(Übername), der ebenfalls in die Schweiz
geflohen sei. Inwieweit andere Inhaftierte ihre Entlassung ebenfalls durch
Geldzahlungen erwirkt hätten, sei ihm nicht bekannt. Jedenfalls müsste
der Umstand, dass Entlassungen in Sri Lanka teilweise aufgrund von sol-
chen Zahlungen vorgenommen würden, auch den Schweizer Behörden
bekannt sein. Generell würden die singhalesischen Beamten in
C._______ und im Vanni-Gebiet als bestechlich gelten. Auch die ihm auf-
erlegte Meldepflicht spreche nicht gegen eine Lösegeldzahlung, da eine
solche Pflicht üblich sei für ehemalige LTTE-Mitglieder. Tatsächlich sei die
Freilassung überraschend geschehen, da das Lösegeld in verschiedenen
Raten gezahlt worden sei. Er habe Zweifel gehegt, ob diese Zahlungen
zu seiner Freilassung führen würden, weshalb das tatsächliche Ende der
Haft für ihn überraschend gekommen sei. Entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht erreiche gemäss Einschätzungen der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) und der International Crisis Group (ICG) die Überwa-
chung des Personenkreises von ehemaligen Entlassenen eine solche In-
tensität, dass die Reintegration der Betroffenen in die Gesellschaft un-
möglich sei. Selbst das BFM sei nicht in der Lage, den genauen Grund
anzugeben, weshalb er fünfzehn Tage nach seiner Entlassung wieder ge-
sucht worden sei. Vielmehr stelle die Vorinstanz Vermutungen an, die of-
fensichtlich im Widerspruch zu den Abklärungen der SFH und der ICG
stünden, und sie sei auch nicht in der Lage gewesen, die Quelle ihrer an-
geblichen Erkenntnisse anzugeben. Ferner verkenne das BFM, dass es
sich bei ihm um eine bekannte Person handle, die in direktem Kontakt mit
den Führungskräften der LTTE gestanden habe. Hinsichtlich der subjekti-
D-1243/2012
Seite 11
ven Angst, die gemäss BFM noch keinen Asylgrund darzustellen vermö-
ge, sei nochmals auf die verschiedenen Berichte von Menschenrechtsor-
ganisationen hingewiesen, in welchen die Kontrollen am Flughafen detail-
liert beschrieben würden. Allein seine frühere Tätigkeit und Kontakte in-
nerhalb der LTTE genügten, damit er auf dem Flughafen von Colombo
verhaftet und während der Haft Misshandlungen ausgesetzt würde. Seine
Eltern hätten sich im Übrigen bereit erklärt, eine Stellungnahme zum Ab-
lauf der Lösegeldzahlungen zu verfassen. Dieses Schreiben liege nicht
vor, weshalb zur Nachreichung desselben eine zweiwöchige Fristerstre-
ckung beantragt werde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 teilte der Be-
schwerdeführer mit, beim LTTE-Mitglied, Q._______, das zusammen mit
ihm entlassen worden sei, handle es sich um R._______.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher Aus-
sagen und unter Berücksichtigung des Länderurteils zu Sri Lanka vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), welches sich einlässlich mit den Risi-
kogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs noch gefährde-
ten Personen auseinandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerde-
führer weist – nach Beendigung der Kriegshandlungen – kein solches Ri-
sikoprofil auf, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verfol-
gung zu rechnen hat.
4.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krie-
ges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sa-
rath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen
werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter
Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle
D-1243/2012
Seite 12
Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zuge-
hörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen unterliegen. Bei allen Personen, die dieser Risi-
kogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig un-
tersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinte-
resse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Weg-
weisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
4.2 Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheb-
lich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den
LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogrup-
pe. Der Beschwerdeführer führte an, im (...) – kurz vor Ende des Bürger-
kriegs – von der sri-lankischen Armee verhaftet und anschliessend in ver-
schiedenen Internierungslagern, einem Camp der Armee und einem Ge-
fängnis in L._______ untergebracht respektive inhaftiert gewesen zu sein.
Danach sei er im (...), ohne Unterschrift leisten zu müssen, freigelassen
worden, wobei er jedoch weiterhin in Sri Lanka habe bleiben müssen (vgl.
act. A8/13 S. 9) beziehungsweise man habe ihm nach seiner Freilassung
eine Meldepflicht auferlegt, gemäss welcher er sich nach einem Monat im
Camp der Armee zu melden habe (vgl. act. A17/14 S. 10 F73). Zu Recht
stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass die Inhaftierung des Be-
schwerdeführers mit seiner Freilassung im (...) als beendet zu betrachten
ist, zumal er zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden offen-
sichtlich nicht mehr ernsthaft verdächtigt wurde, eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Weiter ist darauf hinzu-
weisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen
Unrechts dient. Insofern vermögen die während der angeführten Inhaftie-
rung(en) in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Beeinträch-
tigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals vor-
bringt, seine Freilassung sei nur dank der Bezahlung eines hohen
Schmiergeldes zustande gekommen, ist dieses Vorbringen als nachge-
schoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz führte
in ihrer Vernehmlassung einige stichhaltige Argumente an, weshalb sich
diese Aussage mit den früheren Schilderungen des Beschwerdeführers
im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens logisch nicht in Überein-
stimmung bringen lassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner
Stellungnahme nicht, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Der
Hinweis, die sri-lankischen Behörden hätten seine Entlassung und dieje-
D-1243/2012
Seite 13
nige der weiteren (...) Gefangenen wie eine gesetzmässige Entlassung
darstellen wollen, vermag nicht zu überzeugen. So wird dadurch nicht er-
sichtlich, warum und wem gegenüber die fragliche Entlassung als eine
rechtmässige hätte dargestellt werden sollen, hätten doch sowohl die Be-
hörden als auch die Entlassenen im Falle einer Lösegeldzahlung die wah-
ren Umstände der Entlassung ohnehin gekannt und im Falle einer ordent-
lichen Entlassung hätten die sri-lankischen Behörden erst recht keine
Veranlassung gehabt, diese wie eine rechtmässige erscheinen zu lassen.
Weiter ist der vorgebrachte Grund, warum er die Tatsache einer Löse-
geldzahlung nicht bereits bei der Vorinstanz geltend machte, als nicht
stichhaltig zu erachten. So ist nicht einzusehen, welche Nachteile die
Nennung dieses Umstandes für seinen in der Schweiz lebenden Bruder,
der die Zahlung(en) effektiv geleistet haben soll, gehabt haben könnte,
befindet sich dieser doch mit einem dauernden Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Auch das Vorbringen, er habe für ihn selber – nicht näher be-
zeichnete – Nachteile befürchtet, ist als blosse Schutzbehauptung zu
werten, zumal er sich zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe des Umstandes,
dass eine Lösegeldzahlung geleistet worden sei, ja bereits in der Schweiz
befand. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er an-
lässlich der vorinstanzlichen Anhörung zu Beginn derselben auf seine
Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und dabei der Umstand
hervorgehoben wurde, wonach er für seine Aussagen die Verantwortung
trage und insbesondere unwahre Angaben negative Konsequenzen für
ihn haben könnten. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden umfasst
nach Lehre und Praxis auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollstän-
dige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 18 S. 186 ff.). Zudem wurde ihm die Verschwiegenheitspflicht aller am
Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht und ihm versichert,
dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet
würden und er deshalb ohne Furcht reden könne (vgl. act. A17/14 S. 2).
Es ist somit als unlogisch zu erachten, dass er wissentlich für sein Asyl-
gesuch bedeutsame Angaben hätte verschweigen sollen, begab er sich
doch mit dem Ziel in die Schweiz, Schutz vor Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden zu erlangen. Die Vorstellung erscheint als abwegig,
wonach eine sich tatsächlich verfolgt fühlende Person ohne echte Not bis
zur Einreichung der Beschwerde mit der Offenlegung ihrer sämtlichen
echten Asylgründe zuwarten und auf diese Weise die Ausfällung eines al-
lenfalls negativen Asylentscheids geradezu provozieren würde. An dieser
Erkenntnis vermag auch das Vorbringen, seine Eltern hätten sich bereit
erklärt, eine Stellungnahme zum Ablauf der Lösegeldzahlungen zu ver-
D-1243/2012
Seite 14
fassen, nichts zu ändern. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2012 er-
suchte der Beschwerdeführer, da dieses Schreiben noch nicht vorliege,
um die Einräumung einer zweiwöchigen Frist. Zwar wurde im Instrukti-
onsverfahren nicht explizit auf diesen Beweisantrag eingegangen, jedoch
mit der Ausfällung des Urteils entsprechend zugewartet und somit dem
Beschwerdeführer implizit die von ihm ersuchte Frist zugestanden (vgl.
auch Art. 32 Abs. 2 VwVG). Diesbezüglich ist nun festzustellen, dass die-
ses Schreiben bisher nicht ins Recht gelegt wurde, weshalb an der Er-
kenntnis der Unglaubhaftigkeit der Lösegeldzahlung weiterhin festzuhal-
ten ist und durch diesen Umstand sogar noch bestärkt wird. Lediglich am
Rande festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht über sei-
nen in der Schweiz lebenden Bruder, der seinen Angaben zufolge die
Zahlungen geleistet haben soll, irgendwelche Belege zur fraglichen Geld-
zahlung einreichte, obwohl dies relativ einfach möglich gewesen wäre,
würden solche Belege tatsächlich existieren. Überdies verstrickte sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände seiner Entlassung respekti-
ve der damit verbundenen Auflagen in einen Widerspruch, will er doch
gemäss seinen Ausführungen im EVZ freigelassen worden sein, ohne ei-
ne Unterschrift leisten zu müssen. Er habe lediglich das Land nicht ver-
lassen dürften (vgl. act. A8/13 S. 9). Demgegenüber sei er – laut seinen
Vorbringen in der Anhörung – nach seiner Freilassung einer Meldepflicht
unterstellt gewesen und hätte sich einen Monat nach der Entlassung im
Camp der Armee melden müsse (vgl. act. A17/14 S. 10 F73). Es ist somit
insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (...) offiziell
aus dem Internierungslager von M._______ entlassen wurde. Zudem er-
halten nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden die in
einem Internierungslager festgehaltenen Tamilen bei ihrer Entlassung ei-
ne spezielle militärische Identitätskarte, welche bei einer allfälligen Kon-
trolle bestätigt, dass eine sicherheitsdienstliche Durchleuchtung bereits
stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer dürfte daher grundsätzlich im
Besitz eines solchen Entlassungsscheins sein, weshalb der wiederholte
Hinweis auf seine LTTE-Vergangenheit und die Tätigkeit bei H._______,
die den sri-lankischen Behörden bekannt sei, keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz zu entfalten vermag. Das Vorbringen, wonach es sich bei ihm
um eine bekannte Person handle, die in direktem Kontakt mit den Füh-
rungskräften der LTTE gestanden habe, vermag deshalb nicht zu über-
zeugen, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) weder an Sitzungen
teilgenommen haben noch in die Strategien oder Pläne der LTTE in ir-
gendeiner Weise eingeweiht worden sein dürfte. Er führte denn auch sel-
ber an, H._______ habe nie über Politik mit ihm oder den anderen Ange-
stellten gesprochen (vgl. act. A17/14 S. 10 unten). Es bestehen daher
D-1243/2012
Seite 15
keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in na-
her Zukunft Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden aus-
gesetzt würde. Zudem war diesen seine Adresse und der ständige Auf-
enthaltsort nach der Entlassung offensichtlich bekannt, zumal Angehörige
des CID sich fünfzehn Tage später bei seinen Eltern nach ihm erkundigt
hätten. Die sri-lankischen Behörden respektive das CID hätte sich des
Beschwerdeführers demnach problemlos bemächtigen können, wäre er
tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden. So ist davon auszugehen,
dass das CID nochmals bei seinen Eltern vorgesprochen oder dem Be-
schwerdeführer abgepasst hätte, hätte man ihn tatsächlich wieder fest-
nehmen wollen. Stattdessen habe man den Eltern – welche bestätigt hät-
ten, dass er sich bei ihnen aufhalte – ausgerichtet, er solle sich beim Büro
des CID in C._______ melden (vgl. act. A17/14 S. 5 F33). Einer solchen
Massnahme kommt indessen in der Tat keine asylrechtliche Relevanz zu.
Ausserdem wäre dieses Vorgehen des CID, hätte es sich des Beschwer-
deführers tatsächlich bemächtigen wollen, als unlogisch zu erachten, zu-
mal dieses eine Einladung für die Betroffenen darstellte, rechtzeitig unter-
zutauchen. Das Gleiche hat auch für die geltend gemachte spätere Su-
che des CID im (...) an seinem ehemaligen Wohn- und Arbeitsort zu gel-
ten, zumal er, seine Ehefrau und die dort geborenen Kinder entsprechend
registriert gewesen seien und die Behörden gewusst hätten, dass sie dort
leben würden (vgl. act. A8/13 S. 5). Überdies lassen die Umstände der
Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-
lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könn-
te. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschaff-
ten Reisepass, der sowohl seinen Namen als auch sein Foto enthalten
habe, über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo
unbehelligt ausgereist (vgl. act. A8/13, S. 8).
Aus dem Umstand, dass ein LTTE-Mitglied, das gleichzeitig mit ihm ent-
lassen worden sei, ebenfalls in der Schweiz sei, kann der Beschwerde-
führer nichts für sich ableiten. Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, es
handle sich um S._______ (vgl. act. 17/14 S. 10 F.73), in der Replik vom
13. April 2012 wird diese Person jedoch als Q._______ bezeichnet.
Die geltend gemachte Suche seitens privater Dritter – Anhänger der
EPDP hätten sich ebenfalls an seiner früheren Wohnadresse im Vanni-
Gebiet im (...) bei Nachbarn nach ihm erkundigt – vermag die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Die Aus-
sage, er sei der Einzige, der heute über H._______ Bescheid wisse, und
das Problem von H._______ werde auf der internationalen Bühne disku-
D-1243/2012
Seite 16
tiert, weshalb man ihn suche (vgl. act. A17/14 S. 5), ist in dieser Form
überwiegend zu bezweifeln. So hatte der Beschwerdeführer, auch wenn
er eigenen Angaben zufolge ein enges Verhältnis zu H._______ gehabt
haben will, einerseits keinerlei Einblick in dessen politische Tätigkeit und
andererseits bestand das Umfeld von H._______ aus vielen weiteren
Personen; alleine dessen Leibwachte habe zehn Personen umfasst (vgl.
act. A17/14 S. 4 ff.). Dass die erwähnte Suche politisch motiviert gewesen
sein könnte, ist daher im vorliegenden Kontext mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auszuschliessen. Hinsichtlich allfälliger Erpressungs- oder
Entführungsversuche aus finanziellen Motiven ist anzuführen, dass dem
sri-lankischen Staat nicht von vornherein jeglicher Schutzwille abgespro-
chen werden kann. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als besonders wohlhabende Per-
son wahrgenommen würde.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenla-
ge und in Würdigung der gesamten Umstände nicht davon aus, dass der
Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von pa-
ramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungswei-
se in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit über ei-
nem Jahr landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylge-
such eingereicht hat, das nun abgewiesen wird, vermag seine Flücht-
lingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Es ist somit festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründe-
te Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher
nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbrin-
gen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die mit der Beschwerde
eingereichten Unterlagen im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an
obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
D-1243/2012
Seite 17
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-1243/2012
Seite 18
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR
hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden
müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fakto-
ren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten,
jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande
herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weite-
ren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im
Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe
zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2 und 4.3). Da der Beschwerdeführer
nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer
Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimat-
land drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erschei-
nen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1243/2012
Seite 19
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2012 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest,
der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende ge-
gangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungs-
kontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich
verbessert. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostpro-
vinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zu-
mutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumut-
barkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzer Aufenthalt in der
Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens-
und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren
zu prüfen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet
unzumutbar. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen sei des-
halb das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in die an-
deren Landesteile Sri Lankas zu prüfen. Sodann sei der Wegweisungs-
vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammten,
grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Internie-
rung von (...) bis (...) in O._______, Distrikt T._______, gelebt. Er habe
D-1243/2012
Seite 20
somit im Vanni-Gebiet gearbeitet. Da die Rückkehr in dieses Gebiet un-
zumutbar sei, müsse geprüft werden, ob für ihn eine zumutbare inner-
staatliche Wohnsitzalternative bestehe. Diese sei im vorliegenden Fall zu
bejahen. Seine Eltern würden in B._______, Distrikt C._______, leben. Er
verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation. Er sei jung und könne deshalb eine wirtschaftliche Le-
bensgrundlage aufbauen. Auch habe er nach seiner Freilassung aus dem
Internierungslager schon einmal bei seinen Eltern gelebt. Somit erweise
sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts
der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im
Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschen-
rechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in
allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" –
die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der
Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend – ist
eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der
Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordpro-
vinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer – wie folgt zu
differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und
dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 ver-
lassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
D-1243/2012
Seite 21
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 –
13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus B._______/Distrikt C._______
stammende Beschwerdeführer seit seiner Kindheit bis im Jahre (...)
ebendort wohnhaft. Anschliessend lebte und arbeitete er in den Jahren
(...) bis (...) in O._______/Distrikt T._______, somit im Vanni-Gebiet. Ein
Wegweisungsvollzug in das Gebiet seines letzten Wohnsitzes ist daher
im Lichte obiger Rechtsprechung als unzumutbar zu erachten. Bei der
Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in
den Norden des Landes respektive in seine Herkunftsregion B._______
sind vorliegend begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminiums und der Wohnsituation zu bejahen. So wohnen die El-
tern des Beschwerdeführers noch immer in B._______, weshalb er dort
ein tragfähiges Beziehungsnetz hat und über eine gesicherte Wohnsitua-
tion verfügt. Er hielt sich denn auch nach seiner Entlassung aus dem In-
ternierungslager M._______ während einiger Zeit bereits dort auf. Es ist
weiter davon auszugehen, dass ihm angesichts seines Alters und der
bisherigen Berufserfahrung – insbesondere als (...) – der Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie – mög-
lich sein wird. Auch wenn er seit über einem Jahr landesabwesend war,
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-1243/2012
Seite 22
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
12. März 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1243/2012
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: