B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1243/2014
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
6. F._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-2 stellten für sich und ihre Kinder (Be-
schwerdeführende 3-5) am 12. November 2010 in der Schweiz Asylgesu-
che, nachdem sie sich vor ihrem Flug nach Zürich in Moskau Touristenvi-
sa hatten ausstellen lassen. Zur Begründung brachte der Beschwerdefüh-
rende 1 im Wesentlichen vor, er habe als Mitglied beziehungsweise Sym-
pathisant der Bewegungen G._______ und H._______ seit ungefähr dem
Jahr 2007 ab und zu an Protestdemonstrationen teilgenommen, weshalb
er mehrmals festgenommen worden sei. Im Internet habe er seine Stel-
lungnahmen zu verschiedenen politischen Ereignissen veröffentlicht. Bis
zum (…) 2010 habe er trotz dieser Aktivitäten keine ernsthaften Probleme
gehabt. An diesem Tag habe er Flugblätter mit der Ankündigung einer
Protestdemonstration vom (…) 2010 verteilt. Er sei von Unbekannten an-
gegriffen, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Er gehe davon
aus, dass die Polizei involviert gewesen sei. Seine Verletzungen habe er
in einem Spital behandeln lassen. Am (…) 2010 habe er an der Demonst-
ration teilgenommen. Am (…) 2010 sei er im Zentrum von Moskau für un-
gefähr eine Stunde von unbekannten Männern entführt worden. Er habe
diesen versprechen müssen, Stillschweigen über den Vorfall vom (…)
2010 zu wahren, andernfalls er mit Repressalien hätte rechnen müssen.
Am (…) 2010 hätte er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor
Gericht erscheinen müssen. Wegen Abwesenheit eines Zeugen sei die
Verhandlung jedoch auf den (…) 2010 verschoben worden.
Die Beschwerdeführende 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend
und gab an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ihren Heimat-
staat verlassen zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten, soweit sie den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügten, denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
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Seite 3
C.
Am 2. Mai 2013 wurde F._______ (Beschwerdeführende 6) der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 geboren.
D.
Mit Urteil D-2136/2011 vom 6. Dezember 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht, unter Einbezug der Beschwerdeführenden 6 in das Be-
schwerdeverfahren, die von den Beschwerdeführenden 1-5 am 11. April
2011 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzungen
der Vorinstanz träfen zu. Die Beschwerdeführenden hätten zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Russland keine asylrechtlich relevante Verfolgung
erlitten und müssten eine solche auch in Zukunft nicht in begründeter
Weise befürchten. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung wurde
namentlich auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführenden 1 – (…) in einem direkten Zusammenhang mit den
Umständen der erfolgten Migration gestanden habe – bejaht, nachdem
nach einer intensiven psychotherapeutischen und medikamentösen
Behandlung eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Die Behandlung
mit Antidepressiva habe beendet und die Frequenz der therapeutischen
Sitzungen reduziert werden können. Die Weiterführung der Therapie
diene dem Ziel, die erreichte Stabilität des psychischen Zustandes
aufrechtzuerhalten und zu festigen. Es sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführende 1 bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftretenden
gesundheitlichen Problemen – insbesondere in Moskau – ohne Weiteres
die benötigte Behandlung erhalten würde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch samt drei Beweismitteln bezüg-
lich Gesundheitszustand ein, unter Nachreichung von (…) weiteren Do-
kumenten am (…) 2013 (…). Darin beantragten sie die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme.
Im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand reichten die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 folgende Dokumente ein: (…)
Unter Verweis auf diese Dokumente wurde im Wesentlichen vorgebracht,
die Gesundheit des Beschwerdeführenden 1 sei äusserst gefährdet, zu-
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mal sich gemäss dem ärztlichen Attest die bestehende Symptomatik der
Krankheit bei einem Abbruch der Behandlung verschlechtern würde. Die
Beschwerdeführende 2 sei am (…) 2014 (…) hospitalisiert worden. Sie
leide an schweren Depressionen und sei suizidal gefährdet. Die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 seien gemäss Einschätzung der Ärzte auf
ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen. Die Reisefähigkeit sei ak-
tuell nicht gegeben.
F.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 – eröffnet am 10. Februar 2014 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfü-
gung vom 9. März 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine
Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Sachverhaltselemente seien nur teilweise neu. So sei der Be-
schwerdeführende 1 gemäss dem ärztlichen Attest bereits seit dem (…)
2012 in der besagten Arztpraxis in Behandlung, wobei eine Stabilisierung
habe erreicht werden können. Die geltend gemachte gravierende Ver-
schlechterung sei im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts zu sehen. Eine in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Wegweisungsanordnung stehende Suizidalität spreche nicht gegen einen
Wegweisungsvollzug, da diese vor dem besagten Hintergrund höchsten-
falls als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls
kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt
werden könnte. Zudem bestehe die Therapie in Stützungsgesprächen.
Das BFM verkenne nicht, dass eine bevorstehende Ausreise zu einer De-
stabilisierung führen könne, doch sei in casu durch eine sorgfältige Aus-
gestaltung der Ausreise – etwa mittels Rückkehrhilfe namentlich gemäss
Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) – der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu erachten.
Dabei könne insofern an die entsprechende Erwägung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft werden (vgl. Sachverhalt Bst. D
betreffend Zumutbarkeit), als der Beschwerdeführende 1 nach der Rück-
kehr ohne Weiteres eine allenfalls benötigte Behandlung erhalten würde.
Sodann sei aufgrund der Aktenlage bezüglich der gesundheitlichen Situa-
tion der Beschwerdeführenden 2 bloss ersichtlich, dass diese wegen
Krankheit bis zum (…) 2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Zusätzlich leide
sie gemäss den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch an einer
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Seite 5
schweren Depression und sei suizidal gefährdet. Weil im Umkehrschluss
zum ärztlichen Zeugnis von einer Arbeitsfähigkeit ab dem (…) 2014 aus-
gegangen werden könne, erscheine der Wegweisungsvollzug als zumut-
bar. Im Übrigen seien dem Arztzeugnis keine weiteren, gegen den Weg-
weisungsvollzug sprechenden Angaben zu entnehmen. Auch die Be-
schwerdeführende 2 könnte auf Rückkehrhilfe zurückgreifen und gege-
benenfalls in Moskau behandelt werden. Die übrigen von den Beschwer-
deführenden eingereichten Dokumente würden deren Integrationsbemü-
hungen belegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem unlängst
ergangenen Urteil die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführenden sowohl aus medizinischer, sozialer, kinderrechtli-
cher als auch wirtschaftlicher Perspektive grundsätzlich bejaht. Daran
vermöchten die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Insbesondere
hielten sich die Beschwerdeführenden 3-5 nur etwas mehr als drei Jahre
in der Schweiz auf. Zwar seien diesbezüglich Integrationsschwierikeiten
in Russland denkbar, jedoch nicht in einem Ausmass, dass der Vollzug
der Wegweisung gegen das Kindeswohl spräche. Zusammenfassend lä-
gen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des BFM
vom 9. März 2011 zu beseitigen vermöchten.
Mit Eingabe vom 10. März 2014 (Poststempel; Datum der Eingabe:
8. März 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügungen vom 7. Februar 2014 und 9. März 2011 und um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung ersucht.
Zudem wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben
zu unterlassen, und die Beschwerdeführenden seien über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung sowie je ein Internetaus-
druck eines in (…) erschienenen Artikels über die russische Justiz (…)
vom (…) 2014 und eines Berichts von (…) über die Verschärfung der An-
griffe auf die Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden vom
(…) 2014 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde
unter anderem Art. 111b AsylG neu eingefügt, der die Wiedererwägung
regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass
für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Wiedererwägungsverfah-
ren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008 gilt.
Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden datiert vom
28. Januar 2014. Vorliegend sind damit die Bestimmungen des AsylG in
der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111b AsylG
findet keine Anwendung.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
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Seite 7
senheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit Abs. 2 der
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember
2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Wiedererwägungsver-
fahren bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008
gilt).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserheb-
liche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird.
4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 28. Januar
2014, mit welchem sie um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. März
2011 im Vollzugspunkt und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme er-
suchten, nicht in Abrede gestellt. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass
die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht der-
art verändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar
machen würden. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
sind hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des
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Seite 8
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Beurteilung der Frage des
Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ist praxisgemäss der sich zum Urteilszeitpunkt präsentie-
rende Sachverhalt massgebend.
5.
5.1 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederho-
lung der im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Vorbringen. Zusätzlich
wird vorgebracht, dass sich die politische Situation in Russland seit der
Flucht der Beschwerdeführenden aus ihrem Heimatstaat nicht verbessert
habe. Die Fluchtgründe blieben dieselben. Dies zeige auch der Fall (…)
deutlich, welcher demjenigen des Beschwerdeführenden 1 im Wesentli-
chen ähnlich sei. Namentlich wird in der Beschwerde, entgegen dem In-
halt des ärztlichen Zeugnisses vom (…) 2014, vorgebracht, die Be-
schwerdeführende 2 sei mit der Diagnose "tiefe Depression" in (…) einge-
treten und dort vom (…) 2014 bis zum (…) 2014 stationär behandelt wor-
den. Nach Beendigung dieser Behandlung und in Berücksichtigung der
Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführenden 1
und 2 würden im Falle einer Rückschaffung unumgänglich Umstände ein-
treten, welche die Integrität der Familie im Sinne von Art. 8 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) gefährden würden, da das Weiterbestehen
der Familie dann in Frage stehen würde. Auch würden die Kinder der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 zu Hause vorwiegend Deutsch sprechen,
welche Sprache vom Beschwerdeführenden 5 als Muttersprache wahr-
genommen werde, und selbst wenn sich die Eltern in ihrer Muttersprache
verständigten, bleibe diese bei den Kindern mangelhaft, weshalb eine
Rückkehr dementsprechend zu erheblichen Schwierigkeiten bezüglich ih-
rer Reintegration führen und sich unweigerlich auf ihre psychische und
emotionale Entwicklung auswirken würde (…).
5.2 Dem ist zu entgegen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht
zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwür-
digen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
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BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indes-
sen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende 2, selbst wenn sie
in der Schweiz an einer schweren Depression erkrankt sein sollte, in
Moskau ohne Weiteres die benötigte Behandlung erhalten könnte. Das-
selbe gilt für den Beschwerdeführenden 1. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs – wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des
Asyls – eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe der entschei-
denden Behörde ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem
Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstüt-
zung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes
Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung
bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat ge-
mäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Auswei-
sung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des
Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende
Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhin-
dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen
(vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S.
D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Schliesslich ist festzu-
stellen, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der bevorstehende Vollzug
der Wegweisung und das damit verbundene Gefühl der Perspektivenlo-
sigkeit eine grosse Belastung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 dar-
stellt, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug
wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland
schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) als unzumutbar zu bezeichnen. Ebenso wenig
nachvollziehbar ist, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
ihren Heimatstaat zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte.
Daran vermöchten auch die geltend gemachten Schwierigkeiten bei einer
Reintegration in Russland nichts zu ändern, umso weniger, als solchen
bereits in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen wurde (vgl.
Sachverhalt Bst. F), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als
zutreffend erweist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit den unter
Bezugnahme auf den eingereichten Artikel (…) und den Bericht von (…)
erfolgten Ausführungen in der Beschwerde zur politischen Situation in
Russland keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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Seite 10
6. Dezember 2013 eingetretene wesentliche Veränderung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geltend gemacht wird, weshalb darauf nicht ein-
zugehen ist.
5.3 Sodann stehen auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Auch diesbe-
züglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden, wonach die Beschwerdeführenden 3-5 sich noch nicht
derart lange in der Schweiz aufhalten, dass von einer genügend fortge-
schrittenen Integration im Lichte der KRK besehen gesprochen werden
kann.
5.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom
28. Januar 2014 beziehungsweise in der Beschwerde vom 10. März 2014
dargelegten Vorbringen keine veränderte Sachlage zu begründen, die ei-
ne von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland zulassen
würde.
5.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russ-
land erweist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 9. März 2011 im Vollzugspunkt gegeben. Das
BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom
28. Januar 2014 somit zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen.
Deshalb erweisen sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit
dem Heimatstaat und Verzicht auf Datenweitergabe) sowie auf Kosten-
vorschusserlass als gegenstandslos.
D-1243/2014
Seite 11
Der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei in einer separaten Verfügung zu informie-
ren, ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab-
zuweisen, da die Begehren der prozessual bedürftigen Beschwerdefüh-
renden – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1243/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Information in einer separaten Verfügung bei bereits er-
folgter Datenweitergabe wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: