B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1243/2017
law/auj
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Viktor Peter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (…).
D-1243/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre dritten Asylgesuche vom 26. September 2012 bezie-
hungsweise vom 7. November 2012 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR
142.31) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Für die Darstellung des Sachverhalts seit der
ersten Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz im Juni 1999 wird
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5000/2013 vom 16. No-
vember 2016 (vgl. Seiten 2 – 16) verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM vom
16. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten, die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung seien aufzuheben, es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur ergänzen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
C.
Mit Urteil D-5000/2013 vom 16. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht diese Beschwerde vollumfänglich ab.
D.
Das SEM setzte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. No-
vember 2016 eine Ausreisefrist bis 27. Dezember 2016 an.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren vormaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Gesuch um Wieder-
erwägung des Urteils D-5000/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. November 2016 (recte: der Verfügung des BFM vom 16. August 2013)
ein und beantragten, es sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung machten sie geltend, die Be-
schwerdeführenden seien nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und die
ganze Familie sei in der Schweiz gut integriert. Überdies habe sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert, beim
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Seite 3
Beschwerdeführer sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen
Klinik vorgesehen, und das Kind E._______ befinde sich gegenwärtig
ebenfalls in psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Im Falle einer
Rückkehr nach Kosovo würde sich der Gesundheitszustand der Eltern und
des Kindes angesichts der erforderlichen, aber nicht sichergestellten me-
dizinischen Behandlungen massiv verschlechtern, so dass der Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar und teilweise gar unzulässig sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden beim
SEM unter anderem folgende Unterlagen ein (alle in Kopie): ein Informati-
onsschreiben der Unia Arbeitslosenkasse vom (…) an A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), wonach dieser einen Anspruch auf Arbeitslo-
senentschädigung von 90 Tagen hat (durchschnittliche Monatsentschädi-
gung: Fr. 1770.70, Beilage 4); einen am 15. November 2016 abgeschlos-
senen, unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen einem Take Away und
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) über eine Tätigkeit als Rei-
nigungskraft in einem Teilzeitpensum von 16% (Nachtarbeit; monatlicher
Nettolohn: Fr. 52.80, Beilage 5); ein nicht unterzeichnetes Bestätigungs-
schreiben des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom Dezember 2016,
worin dieser seine Zufriedenheit mit deren Arbeit ausdrückt und eine Lohn-
erhöhung in Aussicht stellt (von Hand eingefügt: „ab 3000 Fr.“, Beilage 6);
die erste Seite eines Berichtes über eine Konsultation des Beschwerdefüh-
rers in der Notfallpraxis des Kantonsspitals in F._______ vom 2. Dezember
2016 sowie Laborbefunde (Beilage 7); ein Einsatzprotokoll eines Rettungs-
dienstes vom 2. Dezember 2016, welcher den Beschwerdeführer nach der
Ankündigung der Ausschaffung in die Notfallpraxis einlieferte (Verdachts-
diagnose: psychische Dekompensation, Beilage 8); einen Arztbericht von
Dr. med. G._______ vom 5. Dezember 2016, aus dem hervorgeht, dass
am 5. Dezember 2016 der Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik
H._______ für eine stationäre Behandlung vorgesehen sei (Beilage 9); ei-
nen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie in F._______ vom 12. De-
zember 2016 über E._______ (Diagnosen: akute Belastungssituation und
niedrige Intelligenz, Beilage 10); zwei die Beschwerdeführerin betreffende
Arztberichte vom 12. Juni 2016 und 26. August 2016 (Beilagen 11 und 12),
eine medizinische Bescheinigung vom 3. Oktober 2016, wonach der Be-
schwerdeführerin eine CPAP (Continuous Positive Airway Pressure)-The-
rapie verordnet wurde und sie deshalb aus medizinischer Notwendigkeit
mit dem CPAP-Gerät und -Luftbefeuchter reisen muss, samt Merkblatt über
die Mitnahme von CPAP-Geräten auf Flugreisen (Beilage 13), alle ausge-
stellt von der Klinik für Schlafmedizin in F._______; ein Merkblatt der Lun-
genliga Schweiz zur CPAP-Therapie (Beilage 14); ein Einsatzprotokoll des
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Rettungsdienstes vom 4. Dezember 2016 (Beschwerdeführerin, Beilage
15); schliesslich ein fachärztliches „Dringliches psychiatrisches Konsilium“
der Beschwerdeführerin mit Therapieempfehlung und Exploration bei dro-
hender Ausschaffung, angefertigt durch die (…) GmBH Psychiatrie & Psy-
chotherapie vom 6. Dezember 2016 (Beilage 16).
F.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch vom 14. Dezember 2016 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit der Verfügung des BFM vom 16. August 2013 fest, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfü-
gung des SEM vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen. Ferner beantragen die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
sei der unterzeichnende Rechtsanwalt zu ernennen, und es sei ihnen eine
angemessene Frist zu gewähren, um die erforderlichen Belege nachzu-
reichen. Im Weiteren ersuchten sie um die Edition sämtlicher vorinstanzli-
chen Akten sowie der Akten des Beschwerdeverfahrens D-5000/2013 vor
dem Bundesverwaltungsgericht. Sodann beantragten sie die Befragung ei-
nes Zeugen, der die Verhältnisse in Kosovo und die konkrete Bedrohungs-
lage der Beschwerdeführenden kenne, und schliesslich ersuchten sie da-
rum, dem Sohn D._______ sei der Abschluss seiner zweijährigen Ausbil-
dung in der Schweiz zu ermöglichen.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: für den Be-
schwerdeführer ein Arztbericht von Dr. med. G._______ in I._______ vom
12. Juni 2016; die Beilage 7 zum Wiedererwägungsgesuch (ohne Labor-
befunde); ein Austrittsbericht der Chirurgischen Abteilung des Regionalspi-
tals J._______ in Kosovo zu einem Aufenthalt von K._______ vom 18. bis
19. Juli 2016, auf Deutsch übersetzt am 16. Dezember 2016; eine Einstel-
lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 L._______ vom 28. Ok-
tober 2013 in Sachen Strafuntersuchung gegen M._______ wegen Dro-
hung gegen den Beschwerdeführer; ein Meldeformular der Kantonspolizei
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Seite 5
F._______ an die kantonale Opferberatungsstelle, gemäss welchem der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit massive Morddrohungen erhalte, so-
wie eine Sistierungsverfügung der obgenannten Staatsanwaltschaft vom
2. Juli 2014 gegen Unbekannt in Sachen Drohung gegen den Beschwer-
deführer sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage – der Beschwerdefüh-
rer machte geltend, er sei am 7. Januar 2014 zwei Mal mit einer unter-
drückten Telefonnummer angerufen und bedroht worden; für die Be-
schwerdeführerin ein ärztliches Attest und ein fachärztlicher Bericht der Kli-
nik für Schlafmedizin in F._______, beide vom 12. Dezember 2016, sowie
die Beilagen 13 und 16 zum Wiedererwägungsgesuch (vgl. Sachverhalt
Bst. E); für E._______ ein „Integrationsbericht“ der Schulleitung
N._______ vom 9. Dezember 2016; schliesslich für D._______ ein Schrei-
ben der zuständigen kantonalen Behörde vom 19. Januar 2017, mit dem
diese die am 27. Dezember 2016 erfolgte Auflösung des Lehrvertrages
zwischen der O._______ in P._______ und D._______ widerrief.
H.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und stellte fest, die vom BFM mit
Verfügung vom 16. August 2013 verfügte Wegweisung aus der Schweiz
sei vollstreckbar. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wies er aus demselben Grund ebenfalls ab. Sodann forderte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerdeführenden auf, bis 20. März 2017 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Die Behandlung der übrigen Anträge
verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Hinsichtlich der in der Beschwerde
vom 27. Februar 2017 beantragten Akteneinsicht hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass beim Gericht bereits am 21. Februar 2017 ein Gesuch um
Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens D-5000/2013 eingegan-
gen war, und Frau MLaw Julia Bolzern nach telefonischer Bekanntgabe der
Kosten von Fr. 260.– auf die Akteneinsicht verzichtet hatte. Bezüglich der
vorinstanzlichen Akten verwies er auf das beim SEM am 20. Februar 2017
eingegangene Akteneinsichtsgesuch.
I.
Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 17. März
2017 ein.
D-1243/2017
Seite 6
J.
Mit Begleitschreiben vom 24. März 2017 reichte der Rechtsvertreter wei-
tere den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen ein: ein Begleitschrei-
ben von Dr. med. Q._______ vom 20. März 2017, einen Austrittsbericht der
Rehaklinik R._______ vom 7. Juli 2014 (mit einer zusammenfassenden
Beurteilung des Klinikaufenthaltes vom 2. Juni 2014 bis 3. Juli 2014), einen
Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Kantonsspitals F._______
vom 22. Januar 2014 sowie einen Bericht der Suva (…) vom 22. Dezember
2014 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2014; fer-
ner ein in deutscher Sprache verfasstes, handschriftliches und vom Be-
schwerdeführer unterzeichnetes Schreiben vom 13. März 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einver-
langte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
D-1243/2017
Seite 7
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG.
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form, welche auch hier vorliegt, be-
zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren
mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "quali-
fizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Be-
weismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfah-
rens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der
Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letz-
ter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten ist, dass – entgegen dem Antrag im Wieder-
erwägungsgesuch – im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor
dem SEM nicht die Korrektur eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
erwirkt werden kann. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des BFM vom 16. August
2013 beziehungsweise seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 8
D-5000/ 2013 vom 16. November 2016 in wesentlicher Weise verändert
hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich ein-
getretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.2
4.2.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Unterhaltsbedarf
der Familie sei mit den erzielten Einkünften aus der Arbeitslosenentschä-
digung des Beschwerdeführers, dem Lohn der Beschwerdeführerin und
dem Lehrlingslohn von D._______ gedeckt. Überdies seien die Rentenan-
sprüche des Beschwerdeführers aus der Unfall- und Invalidenversicherung
Gegenstand weiterer Abklärungen, und die Beschwerdeführenden könnten
auf die finanzielle Unterstützung ihrer zahlreichen in der Schweiz lebenden
Verwandten zählen, so dass sie über gesicherte Einkünfte verfügten und
nicht mehr sozialhilfeabhängig seien (vgl. Beilagen 4 – 6, Sachverhalt
Bst. E).
4.2.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2017
zutreffend fest, dass die Frage der Integration bei der Beurteilung von Weg-
weisungsvollzugshindernissen in der Regel bedeutungslos ist und verzich-
tete zu Recht auf eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen, dies auch
unter Hinweis auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil D-5000/2013 vom 16. November 2016
(vgl. E. 7.3.1 – 7.3.3). Auf Beschwerdeebene wird die angebliche wirt-
schaftliche Integration der Beschwerdeführenden denn auch nicht mehr als
Wiedererwägungsgrund genannt.
4.3
4.3.1 Im Wiedererwägungsgesuch wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe am 2. Dezember 2016 aufgrund eines psychischen Ausnahmezu-
standes notfallmässig im Spital behandelt werden müssen. Dr. med.
G._______ diagnostiziere im Bericht vom 5. Dezember 2016 unter ande-
rem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung
und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, histrionisch-narzissti-
sche und impulsive Ausprägung. Wegen der erheblichen depressiven Stö-
rung sei eine stationäre Behandlung in der Klinik H._______ vorgesehen.
Als Beweismittel wurden die Beilagen 7 – 9 eingereicht (vgl. Sachverhalt
Bst. E).
4.3.2 Sowohl aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes vom 2. De-
zember 2016 (Beilage 8) als auch aus dem (unvollständig eingereichten)
D-1243/2017
Seite 9
Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals in F._______ vom 2. Dezem-
ber 2016 geht hervor, dass der Zusammenbruch des Beschwerdeführers
als Reaktion auf den Erhalt des Schreibens des SEM vom 28. November
2016 erfolgte, in dem den Beschwerdeführenden (nach Erlass des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2016) mitgeteilt
wurde, dass sie die Schweiz bis 27. Dezember 2016 zu verlassen haben.
In der Notfallpraxis wurde beim Beschwerdeführer ein psychischer Aus-
nahmezustand aufgrund katastrophaler Nachricht bei vorbestehender Be-
lastungsstörung festgestellt (Beilage 7). Der vom Beschwerdeführer ge-
äusserte Wunsch nach einer Einweisung in die Klinik H._______ steht
ebenfalls in engem Zusammenhang mit dem Beschwerdeurteil und der da-
rauffolgenden Ansetzung eine Ausreisefrist (vgl. u.a. die Diagnose „Kon-
taktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände: Ausweisungs-
bescheid, Z 65 im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 5. Dezember
2016). Die anderen in diesem Bericht (und in früheren Arztberichten) auf-
geführten Diagnosen – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome, F 33.2, posttraumatische
Belastungsstörung, F 43.1, Akzentuierung von Persönlichkeitszügen: his-
trionisch-narzisstische und impulsive Ausprägung, Z 73) – wurden vom
Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-5000/ 2013 vom 16. Novem-
ber 2016 (E. 7.4.3) gewürdigt. Im ersten Teil ihres Berichtes vom 5. De-
zember 2016 stellt die Psychiaterin ein sowohl psychisch als auch körper-
lich massiv verschlechtertes Zustandsbild des Beschwerdeführers fest –
dies am 6. Juni 2016 nach dem Entscheid der Invalidenversicherung, wo-
nach er arbeitsfähig sei. Aufgrund des damals deutlich verschlechterten
psychischen Zustandes vereinbarte sie mit ihm ein engmaschiges Thera-
piesetting, welches er aber, wie die Ärztin im Bericht festhält, kaum einhielt,
erschien er doch im Zeitraum von 17. Juni 2016 bis 2. Dezember 2016 nur
zu fünf von neun Therapiesitzungen. Im zweiten Teil des Berichtes fasst Dr.
med. G._______ die Äusserungen des Beschwerdeführers an der Sitzung
vom 2. Dezember 2016 zusammen. Im Zusammenhang mit einem definiti-
ven Ausweisungsbescheid habe dieser von suizidalen Gedanken und
Phantasien über fremdgefährdende Handlungen im Zusammenhang mit
einem definitiven Ausweisungsentscheid berichtet. Er könne nicht nach Ko-
sovo zurückkehren, da er dort an Leib und Leben gefährdet sei und ein
Bruder sowie ein Sohn dort bereits umgebracht worden seien. Er sei ver-
zweifelt und wolle sich in jedem Fall gegen eine Ausschaffung wehren;
schlimmstenfalls wolle er darum kämpfen, hier zu bleiben. Gemäss seiner
Ehefrau begebe sich der Beschwerdeführer zum Teil täglich in den Keller
und lege sich dort einen Strick um den Hals. Nicht nur aus diesem Arztbe-
D-1243/2017
Seite 10
richt wird ersichtlich, wie der Beschwerdeführer auf als ungerecht empfun-
dene Entscheide von Behörden und Gerichten zu reagieren pflegt. Bereits
die Rehaklinik R._______ hat in ihrem Psychosomatischen Konsilium vom
30. Juni 2014 beim Beschwerdeführer ein dysfunktionales Überzeugungs-
und Bewältigungsmuster mit expressivem Schmerzverhalten und Opferrol-
lenproblematik diagnostiziert und festgehalten, dieser fühle sich in ver-
schiedener Hinsicht als Opfer, erwarte eine Wiedergutmachung in Form
einer definitiven Aufenthaltsbewilligung und neige in seinen Angaben ge-
nerell zu plakativer Überzeichnung, was durch narzisstische und impulsive
Persönlichkeitszüge noch verstärkt werde. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Urteil vom 16. November 2016 auch diesen Bericht gewür-
digt (vgl. E. 7.4.3). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbe-
richte der Rehaklinik R._______ vom 7. Juli 2014 und der Chirurgischen
Klinik des Kantonsspitals F._______ vom 22. Januar 2014 sowie die Be-
funde des Berichtes der Suva (…) vom 22. Dezember 2014 über eine kreis-
ärztliche Untersuchung vom 16. Dezember 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. J)
sind ebenfalls vor dem Urteilszeitpunkt entstanden und vermögen schon
deshalb keine veränderte Sachlage zu begründen. Nach dem Urteilszeit-
punkt entstanden ist lediglich das Begleitschreiben von Dr. med.
Q._______ vom 20. März 2017; dessen Inhalt beschränkt sich allerdings
grösstenteils auf eine Zusammenfassung der in den Austritts- und Arztbe-
richten aufgestellten Diagnosen und Befunde sowie Ausführungen zur Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht
im genannten Urteil bereits gewürdigt hat (vgl. E. 7.4.3). Dabei ist es zum
Schluss gelangt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwer-
deführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
leide, die nur in der Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugs-
hindernis darstellen könnten. Eine vorübergehende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes von Asylsuchenden nach einem abweisenden Ent-
scheid stellt keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der
Sachlage dar. Das SEM hat in der angefochten Verfügung vom 27. Januar
2017 zutreffend festgehalten, dass sich eine depressive Entwicklung bei
Asylsuchenden nicht selten im Moment der Abweisung des Asylgesuches
manifestiert oder dadurch akzentuiert wird, was jedoch dem Wegweisungs-
vollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 AuG (SR 142.20) noch von
Art. 3 EMRK entgegensteht.
4.4
4.4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2016 wird geltend
gemacht, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich „zu-
letzt stark verschlechtert“. Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen und
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Seite 11
leide an einer schweren Lungenerkrankung. Prof. Dr. med. S._______,
Neurologe FMH und Schlafspezialist SGSSC, Klinik für Schlafmedizin,
habe in seinem Bericht vom 12. Mai 2016 unter anderem ein Schweres
Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS) diagnostiziert, dessen Behand-
lung aus schlafmedizinischer Sicht indiziert sei. In seinem Bericht vom
26. August 2016 halte derselbe Arzt fest, die Etablierung der CPAP-Thera-
pie sei vordringlich und eine stationäre Behandlung sei indiziert. Er bestä-
tige zudem, dass die Beschwerdeführerin wegen der OSAS-Erkrankung
mit einem CPAP-Gerät und -Luftbefeuchter reisen müsse (vgl. Beilagen
11 – 14, Sachverhalt Bst. E).
Ferner wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 4. Dezember
2016 hyperventiliert und sei im Badezimmer kollabiert. Der aufgebotene
Rettungsdienst habe sie vor Ort insoweit beruhigen können, als man sie
nicht habe hospitalisieren müssen. Der Psychiater Dr. med. T._______
habe ihr am 6. Dezember 2016 unter anderem eine schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die Depression
werde erschwert durch Stimmenhören, welches zu Suizidhandlungen an-
zutreiben scheine. Der Psychiater könne eine Ausschaffung nicht befür-
worten, da ein zusätzlicher Gesundheitsschaden überwiegend wahr-
scheinlich sei. Im Fall einer Abschiebung müsse die Beschwerdeführerin
bis über die Ankunft im Heimatland hinaus vor Suizidhandlungen geschützt
werden. Eine wöchentliche Psychotherapie vor Ort inklusive Psychophar-
makotherapie, allenfalls auch eine stationäre Behandlung, sei unabdingbar
(vgl. Beilagen 15 und 16, Sachverhalt Bst. E).
Im Gesuch wird sodann argumentiert, die Gesundheitsversorgung in Ko-
sovo sei mit derjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar, weshalb die Be-
schwerdeführerin in Kosovo weder Zugang zu einer Psychotherapie noch
zu einer CPAP-Therapie hätte. Die Inbetriebnahme eines CPAP-Gerätes
sei in Kosovo auch deshalb nicht sichergestellt, weil dort jederzeit mit
Stromunterbrüchen zu rechnen sei, die finanziellen Mittel für eine Beschaf-
fung eines Gerätes fehlten und die Beschwerdeführenden auf sich alleine
gestellt sein würden. Die Fortführung der CPAP-Therapie sei notwendig
und müsse bis ans Lebensende erfolgen, wobei eine regelmässige fach-
ärztliche klinische Kontrolle und eine regelmässige Kontrolle der Labor-
werte gewährleistet sein müsse, um die Therapie lege artis durchführen zu
können. Ein Abbruch der Therapie würde die Lebenserwartung der Be-
schwerdeführerin massiv verkürzen beziehungsweise zu einer fortschrei-
tenden Schwächung des Immunsystems und damit zum sicheren Tod füh-
D-1243/2017
Seite 12
ren. Eine Ausschaffung der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schwe-
ren, lebensbedrohlichen Erkrankung nicht nur unzumutbar, sondern würde
auch eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK
darstellen.
4.4.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Be-
schwerdeurteil D-5000/2013 vom 16. November 2016 (E. 7.4.2) fest, dass
die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine aktuellen Arztzeugnisse bezüglich der
Lungenerkrankung einreichte und in der Schweiz bis zum Urteilszeitpunkt
nicht in psychiatrischer Behandlung war. Hinsichtlich des ersten, je einge-
reichten Arztberichtes aus der Schweiz zum psychischen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2016 hält das SEM zu-
treffend fest, dass dieser wenig Aussagekraft zu entfalten vermag. In der
Tat beruht die Einschätzung von Dr. med. T._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie und Gründungsmitglied der (…) GmBH, auf einer
einzigen Sitzung mit der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016. An
dieser Sitzung waren offenbar zunächst sie und ihr Ehemann anwesend.
Da der Beschwerdeführer vor allem von sich selbst und der Situation an-
gesichts der drohenden Ausschaffung sprach, wurde er durch eine der
Töchter ersetzt. Als schwierig erwies sich die Erstellung einer zuverlässi-
gen Diagnose gemäss Dr. med. T._______ auch wegen der schlechten
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und
weil Familienangehörige als Dolmetscher fungierten. Der Beschwerdefüh-
rer behauptete, seine Ehefrau leide unter einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung, was jedoch, wie im Bericht angemerkt wird, mit keinen frühe-
ren psychiatrischen Berichten belegt wurde. Laut dem Arztbericht war (bei
den Schilderungen von Kriegserlebnissen in Kosovo durch die Beschwer-
deführerin) das – für eine posttraumatische Belastungsstörung erforderli-
che – dissoziative Geschehen in der Konsil-Situation nicht zu bemerken.
Während vor allem die Beschreibungen der Halluzinationen und der De-
pression nachvollziehbar gewirkt hätten, sei dies gemäss dem Psychiater
bei den anderen Diagnosen nur eingeschränkt der Fall gewesen. Die
Hauptdiagnose lautete schliesslich auf eine schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 32.3); ferner bestehe ein Ver-
dacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1), auf Tran-
cezustände (ICD 10 F 44.3) und auf eine somatoforme Störung. Eine wö-
chentliche Psychotherapie vor Ort inklusive Psychopharmakotherapie, al-
lenfalls auch eine stationäre Behandlung, sei unabdingbar (vgl. Beilagen
15 und 16, Sachverhalt Bst. E).
D-1243/2017
Seite 13
4.4.3 Das SEM führt zur psychiatrische Grundversorgung in Kosovo aus,
diese sei weitgehend gewährleistet; Krankheitsbilder wie leichte bis
schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie könnten
grundsätzlich in den verschieden staatlichen Einrichtungen behandelt wer-
den. Zwar seien komplementär angewendete Gesprächstherapien gemes-
sen an westeuropäischen Ansprüchen aus Kapazitätsgründen einge-
schränkt, doch sei mit einer medikamentösen Behandlung zumindest eine
Reduktion der Symptome erreichbar. Dieser Argumentation wird auf Be-
schwerdeebene entgegengehalten, gemäss der Beurteilung von Dr. med.
T._______ vom 6. Dezember 2016 sei bei der Beschwerdeführerin eine
wöchentliche Psychotherapie, allenfalls auch eine stationäre Behandlung,
unabdingbar,. Die psychiatrische Mindestbehandlung sei aufgrund der lan-
gen Wartezeiten nicht gewährleistet, und die psychiatrischen Einrichtungen
in Kosovo seien nicht auf Krankheitsbilder ausgerichtet, bei denen die psy-
chischen Probleme nur einen Teil des Behandlungspaketes darstellten, wie
beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher Art (wie beim Beschwer-
deführer) oder im Fall der schweren Lungenkrankheit der Beschwerdefüh-
rerin. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungs-
gericht zur angeblichen schweren Lungenerkrankung der Beschwerdefüh-
rerin im Beschwerdeurteil D-5000/2013 (E. 7.4.2) bereits geäussert hat.
Sodann handelt es sich bei der Aussage von Dr. med. T._______ – „Kon-
frontationen mit den Orten der Gräueltaten oder Begegnungen mit Tätern
wie aber auch mit Opfern werden überwiegend wahrscheinlich zu massi-
ven psychischen Dekompensationen bei der Patientin führen“ – um eine
reine Vermutung, welche praktisch ausschliesslich auf den Angaben der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes während einer einzigen Sitzung
beruht. Es liegt bis heute kein fachärztlicher Bericht vor, in dem der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz je eine posttraumatische Belastungsstö-
rung attestiert worden wäre und aus dem hervorginge, dass sie während
der über 13 Jahre, die sie insgesamt in der Schweiz verbracht hat, sich im
Zusammenhang mit unbewältigten Kriegserlebnissen in Kosovo je in eine
Psychotherapie hätte begeben wollen. Es erscheint daher als unwahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich aus den vom Arzt angeführ-
ten Gründen bei einer Rückkehr nach Kosovo einer wöchentlichen Psycho-
therapie inklusive Psychopharmakotherapie oder gar einer stationären Be-
handlung wird unterziehen wollen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdefüh-
rerin diagnostizierten depressiven Episode ist festzuhalten, dass diese sich
offensichtlich im Zusammenhang mit dem Beschwerdeurteil manifestiert
hat und kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermag. Sollte
die Beschwerdeführerin – oder auch ihr Ehemann und die Kinder – bei der
Akzeptanz der Rückkehr und der Reintegration in Kosovo psychologische
D-1243/2017
Seite 14
Unterstützung benötigen, können sie diese in staatlichen Institutionen oder
aber, falls dort Wartefristen bestehen sollten, mit finanzieller Unterstützung
ihrer erwachsenen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kinder bezie-
hungsweise Geschwister auch in Privatkliniken oder -praxen erhalten – zu
ihrem Vorteil in ihrer Muttersprache.
4.4.4 In allen eingereichten Arztberichten der Klinik für Schlafmedizin wird
der Beschwerdeführerin neben dem Schlafapnoe-Syndrom auch eine Adi-
positas per magna diagnostiziert. Die Adipositas per magna, auch als mor-
bide Adipositas oder Adipositas Grad III bezeichnet, ist die schwerste Form
der Fettleibigkeit (ab einem Body Mass Index von 40). Adipositas erhöht
das Risiko für zahlreiche Folgeerkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes,
Herzinfarkt, Schlaganfall, Arthrose und Schlafapnoe-Syndrom (vgl.
, Stichwort: Adipositas). Aus dem ersten Arztbe-
richt der Klinik für Schlafmedizin vom 12. Mai 2016 (Seite 3) geht denn
auch hervor, dass das Schlafapnoe-Syndrom bei der Beschwerdeführerin
erst nach der schleichenden Gewichtszunahme auftrat. Die Beschwerde-
führerin hat diesen Arztbericht, den späteren Bericht der Klinik für Schlaf-
medizin vom 26. August 2016 sowie die medizinische Bescheinigung vom
3. Oktober 2016 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht eingereicht. Nur 28 Tage nach dem Beschwerdeurteil
D-5000/3013 vom 16. November 2016 lässt sie mit diesen vorbestandenen
Beweismitteln wiedererwägungsweise geltend machen, im Fall einer Rück-
kehr nach Kosovo sei ihr Leben bedroht, weil die Anwendung der CPAP-
Therapie dort nicht sichergestellt sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass
es sich bei der Schlafapnoe entgegen der im Wiedererwägungsgesuch
reichlich übertriebenen Darstellung nicht per se um eine lebensbedro-
hende Krankheit handelt. Weltweit haben zahlreiche Menschen Schlafap-
noe, ohne dass sie diese je behandeln lassen. Beim bei der Beschwerde-
führerin diagnostizierten Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom kommt es
durch Verschluss der Atemwege zum Atemstillstand beziehungsweise zu
Atempausen, und die Person wacht aufgrund des daraus resultierenden
Sauerstoffmangels nachts wiederholt auf, was zu Tagesmüdigkeit und ver-
minderter körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit führt (vgl.
, Stichwort: Schlafapnoe). Die Aussage im Arzt-
bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 12. Mai 2016, die Behandlung des
Schlafapnoe-Syndroms sei aus schlafmedizinischer Sicht indiziert, bedeu-
tet nicht, dass sie lebensnotwendig wäre, sondern dass dadurch der Schlaf
der Beschwerdeführerin und damit ihr allgemeines Wohlbefinden verbes-
sert werden kann. Zwar kann, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, ein
unbehandeltes Schlafapnoe-Syndrom mit der Zeit zu Herz-Kreislauf-
D-1243/2017
Seite 15
Krankheiten führen, doch ist das Risiko von Folgeerkrankungen bei der
Adipositas viel höher als bei der Schlafapnoe, welche zudem, wie darge-
legt, ihrerseits erst aufgrund der Adipositas der Beschwerdeführerin auftrat.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierte schlafbezogene Atmungsstörung mit-
tels einer CPAP-Therapie mit regelmässigen medizinischen Kontrollen
auch in Kosovo gewährleistet ist, sei es in der Universitätsklinik in Pristina,
in Regionalspitälern oder in privaten Arztpraxen, welche viele Ärzte neben
ihrer Tätigkeit in staatlichen Spitälern betreiben. Eine erfolgreiche Therapie
setzt allerdings auch die Mitarbeit der Patientin beziehungsweise eine ge-
wisse Therapietreue (Compliance) voraus, die bisher bei der Behandlung
in der Schweiz ungenügend war, wie aus den Arztberichten der Klink für
Schlafmedizin hervorgeht. Dies war auch der Grund, weshalb der behan-
delnde Arzt eine stationäre Behandlung als indiziert ansah. Sollte die Be-
schwerdeführerin nach der Rückkehr nach Kosovo tatsächlich gewillt sein,
bei einer CPAP-Therapie aktiv mitzuwirken, wird sie dabei – falls erforder-
lich – auf die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigten erwachsenen Kinder zählen können. Den grössten Risikofaktor
für ihre Gesundheit stellt allerdings die Adipositas der Beschwerdeführerin
dar. Eine Behandlung beziehungsweise Begleitung bei der Bewältigung
der Adipositas ist ohne weiteres auch in Kosovo möglich, falls erforderlich
wiederum mit finanzieller Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder.
4.5
4.5.1 Hinsichtlich des einzigen noch minderjährigen Kindes der Beschwer-
deführenden, E._______, wird im Wiedererwägungsgesuch unter Beilage
eines Berichtes einer Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrie in
F._______ vom 12. Dezember 2016 ausgeführt, das Mädchen befinde sich
gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung, und es brauche weiterhin pro-
fessionelle psychologische/psychiatrische Begleitung. Die Psychologin
halte in ihrem Bericht fest, dass eine Ausschaffung nach Kosovo sich si-
cherlich sehr negativ auf die weitere Entwicklung von E._______ auswir-
ken werde.
4.5.2 Der Bericht der Psychologin der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom
12. Dezember 2016 basiert auf einer Sitzung mit E._______ und einer mit
ihren Eltern, die beide wohl am 9. Dezember 2016 stattfanden. Die Psy-
chologin U._______ hält im Bericht fest, dass eine persönliche Anamnese
mit E._______ noch nicht aufgenommen werden konnte. Sie zitiert die Er-
gebnisse von zwei Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes
D-1243/2017
Seite 16
(SPD) (…). Eine Potentialabklärung des SPD hatte bei E._______ Werte
im unterdurchschnittlichen Bereich ergeben, die zum Teil durch die vielen
schulischen Wechsel zu erklären waren. In letzter Zeit hätten sich die Leis-
tungen von E._______ offenbar verbessert. Sie weise allgemeine Lern-
und Leistungsprobleme auf und leide an Konzentrationsproblemen; die
Lernziele seien reduziert. Laut der Psychologin U._______ meldete der
SPD E._______ notfallmässig bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie
F._______ zur Beurteilung an mit der Begründung, es gehe ihr sehr
schlecht, seit die Familie vor kurzem den Ausweisungsentscheid erhalten
habe. E._______ leide unter Ängsten, weine den ganzen Tag und esse und
trinke nicht mehr, was auch mit Wunden im Mund zu tun habe, die im Spital
behandelt worden seien.
Die Psychologin U._______ hält in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2016
fest, dass E._______ die drohende Ausschaffung Angst macht und sie sich
sehr stark um ihre „sowohl psychisch als auch körperlich schwer kranken
Eltern“ sorgt. Die lungenkranke Mutter sei nachts abhängig von einem
Atemapparat, und E._______ sei überzeugt, dass die Mutter wegen der
häufigen Stromunterbrüche sterben würde, wenn sie nach Kosovo ausrei-
sen müsste. Die Schule sei für E._______ sehr wichtig; dort könne sie sich
vor der drohenden Ausschaffung und den damit zusammenhängenden Be-
lastungen und der gesundheitlichen Situation der Eltern ablenken. Der
Ausschaffungsentscheid habe E._______ und ihre ganze Familie in eine
Extremsituation versetzt, die alle zutiefst erschüttert habe. Die Eltern seien
in Panik und reagierten mit heftigen somatischen und psychischen Symp-
tomen bis zu Suiziddrohungen. E._______ leide unter Alpträumen, Ängs-
ten, starker Traurigkeit, Verzweiflung und grossen Sorgen um die Eltern.
Zuhause ziehe sie sich zurück und weine. Bei einer Ausschaffung könnten
die Eltern der verunsicherten und belasteten Tochter, die durch die vielen
Wohn- und Schulwechsel und die mangelnden intellektuellen Ressourcen
sehr verletzlich sei, absolut keinen Halt und Schutz bieten. Eine erneute
Integration in dem ihr völlig unbekannten Heimatland wäre enorm er-
schwert, so dass E._______ bei einer Ausschaffung und Integration in Ko-
sovo sicherlich professionelle Hilfe benötigen würde. Die Psychologin di-
agnostizierte eine akute Belastungsreaktion (F43.0) und niedrige Intelli-
genz; eine medikamentöse Behandlung fand nicht statt.
4.5.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
D-1243/2017
Seite 17
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK [SR 0.107]). Unter diesem Aspekt sind in die Beurtei-
lung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdi-
gen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesent-
lich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung bezie-
hungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld
herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren so-
zialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurze-
lung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachse-
nen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen
die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5000/2013 vom
16. November 2016 in E. 7.3.5 eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls
von E._______ bei einer Rückkehr der Familie nach Kosovo eingehend
geprüft und verneint. Es hat dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es
zum Schluss gelangt ist, dass E._______ in der Schweiz nicht derart ver-
wurzelt ist, dass bei ihr im Fall einer Rückkehr eine tiefgreifende Entwurze-
lung zu befürchten wäre, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
werden könnte. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der
Familie nach Kosovo und damit eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche
veränderte Sachlage lässt sich entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Ansicht weder mit dem Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie in
F._______ vom 12. Dezember 2016 noch mit dem „Integrationsbericht“ der
Schulleitung N._______ vom 9. Dezember 2016 begründen. Aus beiden
Berichten ist keine erhebliche Verbesserung der Integration von E._______
D-1243/2017
Seite 18
ersichtlich, was angesichts der kurzen Zeitdauer seit dem Beschwerdeur-
teil vom 16. November 2016 nicht erstaunt. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seinem
Schreiben vom 13. März 2017, E._______ spreche kein Wort Albanisch,
unwahr ist. Dem „Integrationsbericht“ vom 9. Dezember 2016 ist zu ent-
nehmen, dass E._______ bei ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr
2013 (nach vierjährigem Aufenthalt in V._______) praktisch keine Deutsch-
kenntnisse hatte und kaum lesen und schreiben konnte. Zum andern sind
die Deutschkenntnisse ihrer Eltern bis heute sehr beschränkt (vgl. Arztbe-
richt von Dr. med. T._______ vom 6. Dezember 2017). Es ist demzufolge
davon auszugehen, dass E._______ bei der Wiedereinreise in die Schweiz
im Jahr 2013 in erster Linie ihre Muttersprache Albanisch sprach und dies
bis heute die Sprache ist, in welcher sie mit ihren Eltern kommuniziert.
Auch dieses Vorbringen erschöpft sich somit in appellatorischer Kritik am
Urteil D-5000/2013 vom 16. November 2016, in dem bereits festgehalten
wurde, dass E._______ mit der Kultur ihrer Eltern und der albanischen
Sprache vertraut ist (vgl. E. 7.3.5).
4.5.5 Im Wiedererwägungsverfahren wurde erstmals ein Bericht zum Ge-
sundheitszustand von E._______ eingereicht. Die im Bericht der Kinder-
und Jugendpsychiatrie in F._______ vom 12. Dezember 2016 von der Psy-
chologin U._______ diagnostizierte akute Belastungsreaktion (F43.0) steht
offensichtlich in engem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. November 2016 und der daraufhin vom SEM auf
den 27. Dezember 2016 angesetzten Ausreisefrist, beziehungsweise ins-
besondere auch mit den panischen Reaktionen der Eltern von E._______
auf den definitiven Ausweisungsentscheid. So macht E._______ einerseits
die drohende Ausschaffung Angst, andererseits macht sie sich grosse Sor-
gen um ihre Eltern, welche sie gemäss dem Bericht als „sowohl psychisch
als auch körperlich schwer krank“ erlebt. Dass die Mutter nachts von einem
Atemapparat abhängig sei und im Fall einer Ausschaffung nach Kosovo
wegen der häufigen Stromunterbrüche sterben würde, hat sich E._______
kaum selbst ausgedacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie auf-
grund des Verhaltens ihrer Eltern nach dem Beschwerdeurteil zu dieser
Überzeugung gelangt ist. Offenbar sind die Eltern so sehr mit sich selbst
beschäftigt und unfähig, den Wegweisungsenscheid zu akzeptieren, dass
sie nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse von E._______ zu erkennen,
sondern das Kind im Gegenteil mit ihrem Verhalten noch mehr belasten.
Zweieinhalb Monate nach dem Verfassen des Berichtes der Kinder- und
Jugendpsychiatrie vom 12. Dezember 2016 wird in der Beschwerde vom
D-1243/2017
Seite 19
27. Februar 2017 (Seite 5) hinsichtlich E._______ vorgebracht: „Sie weint
den ganzen Tag, isst und trinkt nichts“. Diese – ohnehin nicht belegte Be-
hauptung – überzeugt nicht. Da die offenbar durch Stress verursachten
Wunden im Mund von E._______, die so schmerzhaft waren, dass sie des-
wegen nichts mehr ass und trank, im Spital behandelt wurden und seither
keine weiteren Arztberichte mehr eingereicht wurden, darf angenommen
werden, dass sie geheilt sind und das Kind wieder normal essen und trin-
ken kann. Mangels anderslautender aktueller ärztlicher Berichte ist davon
auszugehen, dass sich die Situation normalisiert hat, so dass E._______
sich nicht in einer medizinischen Notlage befindet. Bereits im Urteil D-
5000/2013 vom 16. November 2016 E. 7.3.5 wurde festgehalten, dass sich
die Klärung der Aufenthaltssituation der Familie positiv auf die künftige Ent-
wicklung des Kindes auswirken wird. Angesichts der geringen Unterstüt-
zung, die E._______ von ihren Eltern erhält, ist übereinstimmend mit der
Psychologin U._______ davon auszugehen, dass das Kind bei der Integra-
tion in Kosovo allenfalls professionelle Unterstützung benötigen wird. So-
weit eine solche weder durch die Rückkehrhilfe gedeckt ist noch anderwei-
tig kostenlos zur Verfügung steht, ist den in der Schweiz aufenthaltsberech-
tigten erwachsenen Geschwistern von E._______ zuzumuten, die allen-
falls erforderliche psychologische oder psychosoziale Unterstützung zu fi-
nanzieren.
4.6 In der Beschwerde wird sodann darum ersucht, dem Sohn D._______,
welcher seit Sommer 2016 eine zweijährige Ausbildung bei der O._______
in P._______ absolviere, sei zumindest zu ermöglichen, diese in der
Schweiz abzuschliessen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Urteil D-5000/2013 (E. 7.2.3) angedeutet hat, sind für die Prüfung von Ge-
suchen um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung
nicht die Asylbehörden, sondern die Kantone zuständig. Gemäss dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Schreiben vom 19. Januar 2017 hat die
zuständige kantonale Behörde die am 27. Dezember 2016 (Ablauf der Aus-
reisefrist) erfolgte Auflösung des Lehrvertrages zwischen dem Lehrbetrieb
und D._______ denn auch widerrufen. Offenbar haben die Beschwerde-
führenden bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Härtefallgesuch
eingereicht (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 3).
4.7
4.7.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde (nicht jedoch im Wiedererwä-
gungsgesuch) vorgebracht, der Beschwerdeführer habe „bereits mehr-
mals“ Ausführungen über Blutrache und seine Gefährdung als Deserteur
gemacht, und er werde konkret durch verfeindete Gruppen, insbesondere
D-1243/2017
Seite 20
die Familie W._______, bedroht, so dass er für sich und seine Familie im
Fall einer Rückkehr nach Kosovo eine ernsthafte Gefährdung von Leib und
Leben befürchte. Er werde seit Jahren durch M._______ bedroht und habe
den Strafantrag wegen Drohung im Jahr 2013 ausschliesslich aus Angst
vor Repressionen zurückgezogen. Die Drohungen dauerten an und seien
im Sommer 2016 gegenüber einem Bruder des Beschwerdeführers,
K._______, umgesetzt worden, der einen Messerangriff nur mit Glück
überlebt habe. Von den staatlichen Behörden in Kosovo habe K._______
nach dem Angriff keinerlei Hilfe erhalten, insbesondere weil ein Angehöri-
ger der Familie W._______ selbst Polizist sei. Für Minderheiten wie die
Familie X._______ bestehe in Kosovo aufgrund grassierender Korruption
kein Schutz. Zur Stützung dieser Vorbringen werden folgende Beweismittel
eingereicht: ein Austrittsbericht eines Regionalspitals in Kosovo vom Juli
2016; eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L._______ vom
28. Oktober 2013 in Sachen Strafuntersuchung gegen M._______ wegen
Drohung gegen den Beschwerdeführer; ein Meldeformular der Kantonspo-
lizei F._______ an die kantonale Opferberatungsstelle, gemäss welchem
der Beschwerdeführer seit längerer Zeit massive Morddrohungen erhalte,
und eine Sistierungsverfügung der obgenannten Staatsanwaltschaft vom
2. Juli 2014 gegen Unbekannt in Sachen Drohung gegen den Beschwer-
deführer sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage (der Beschwerdeführer
machte geltend, er sei am 7. Januar 2014 zwei Mal von einer unterdrückten
Telefonnummer aus angerufen und bedroht worden).
4.7.2 Im handschriftlichen und vom Beschwerdeführer unterzeichneten
Schreiben vom 13. März 2017 macht dieser erneut geltend, sein Leben und
das seiner Familie sei bei einer Rückkehr nach Kosovo aus mehreren
Gründen gefährdet: Desertion des Beschwerdeführers aus der UCK im
Jahr 1999; seit 2009 drohende Blutrache wegen der Beziehung eines Soh-
nes (Y._______) mit einer Albanerin (Z._______); Vorwurf der Kollabora-
tion mit den Serben im Krieg; Diskriminierung durch die albanische Mehr-
heit. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich grosse Mühe
gegeben, im Juni 2013 zu arbeiten begonnen und keine Sozialhilfe mehr
bezogen. Der Autounfall, bei dem er invalid geworden sei, habe sich auf
dem Weg zur Arbeit mit einem Geschäftswagen ereignet. Die Schweiz sei
sein Heimatland geworden und seine Kinder seien sehr gut integriert. Sein
Bruder K._______ sei im Jahr 2016 in den Ferien in Kosovo durch Messer-
stiche sehr schwer verletzt worden; den Täter, einen ehemaligen UCK-
Kämpfer, habe man bereits nach zwei Tagen im Gefängnis wieder freige-
lassen. Sein Bruder habe in den vergangenen Jahren nur mit viel Glück
überlebt. Vom Sohn Aa._______, den er (der Beschwerdeführer) mit einer
D-1243/2017
Seite 21
Serbin gehabt habe, fehle seit vier Jahren jede Spur. Ferner bringt der Be-
schwerdeführer vor, sie besässen nur ungültige Reisepässe, und sein
Sohn D._______, der während des Krieges geboren sei, sei gar nie regis-
triert worden.
4.7.3 Sowohl die Vorinstanz (letztmals in der Verfügung vom 16. August
2013) als auch das Bundesverwaltungsgericht (letztmals mit Urteil D-5000/
2013 vom 16. November 2016, vgl. Sachverhalt S. 2 – 15 und E. 3.3, 6, 7.2
und 7.6.2) haben sich wiederholt mit diesen Vorbingen befasst und sie als
unglaubhaft beurteilt. Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Be-
weismittel sind denn auch alle vor dem Urteilszeitpunkt entstanden. Die
zitierten Ausführungen in der Beschwerde und im Schreiben des Be-
schwerdeführers erschöpfen sich somit in appellatorischer Kritik an den
bisherigen Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsge-
richts und sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Der eingereichte
Austrittsbericht eines Regionalspitals in Kosovo vom Juli 2016 ist auch des-
halb als Beweismittel nicht erheblich, weil nicht feststeht, ob es sich bei der
im Spital J._______ behandelten Person tatsächlich um den Bruder des
Beschwerdeführers handelt, aus dem Bericht nicht hervorgeht, wie es zu
der Verletzung im Brustbereich kam und welche Motive einem allfälligen
Angriff zugrunde lagen, so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Der Antrag, es sei Herr Bb._______ als
Zeuge zu befragen, ist demzufolge abzuweisen. Zum angeblich seit 2009
schwelenden Fall von Blutrache zwischen den Familien X._______ und
W._______, dessen Auslöser die von der Familie W._______ nicht akzep-
tierte Beziehung von Y._______ mit der Kosovo-Albanerin Z._______ (ge-
borene W._______) gewesen sein soll (vgl. Urteil D-5000/3013, Sachver-
halt Bst. M.b, E. 6.1. – 6.3), bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass
Y._______ und Z._______ am (…) 2017 geheiratet haben.
4.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungs-
gesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt wird, inwiefern sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
(vgl. das Beschwerdeurteil vom 16. November 2016) in wesentlicher Weise
verändert haben soll und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereich-
ten Beweismittel und Beweismittelanträge sind wiedererwägungsrechtlich
nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-1243/2017
Seite 22
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
17. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur De-
ckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1243/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur De-
ckung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: