Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1244/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…), alias
C._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 8. Mai 2009 im Transitzentrum E._______ machte
der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe seinen Heimatstaat
am 5. November 2008 verlassen und sei nach Aufenthalten in Libyen und
Italien am 19. April 2009 in die Schweiz gelangt. Zudem gab er zu
Protokoll, dass er ausser in der Schweiz in keinem anderen Land um Asyl
nachgesucht habe.
B.
Ebenfalls am 8. Mai 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer im
Transitzentrum E._______ das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem
Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Italien als
Arbeitskraft ausgenützt worden, da man ihm seinen Lohn nicht
ausbezahlt habe. Zudem besitze er in Italien nichts. Er habe Italien
verlassen, da es keine Arbeit mehr gegeben habe und die Polizei ihn
schlecht behandelt habe, da er über keine Papiere verfügt habe.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den EURODAC-
Treffer vom 29. November 2008 stellte das BFM am 6. Juli 2009 an
Italien ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers. Da sich die
italienischen Behörden bis zum 7. September 2009 nicht zum
Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge
Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der
Zuständigkeit Italiens aus.
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 - eröffnet am 24. Februar 2010 -
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 22. April 2009 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt
auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Italien bis zum 7. September 2009 auf das
Übernahmeersuchen nicht geantwortet habe, sei davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt
worden sei. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) - bis spätestens
am 7. März 2010 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 6. Mai (recte: 8. Mai) 2009
gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, in Italien sei er als Arbeitskraft ausgenützt worden,
indem man ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt habe. Zudem habe er in Italien nichts. Diese Erklärung
vermöge die Erkenntnis des BFM nicht umzustossen und auch eine Rückführung nach Italien nicht zu
verhindern. Bei allfälligen Problemen könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen italienischen
Behörden wenden.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, da von
einer entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, zumal Italien bis zum 7. September 2009 keine
Antwort auf das Ersuchen erteilt habe.
E.
Mit zwei teilweise in englischer Sprache abgefassten Schreiben vom 25.
Februar 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob
der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung
der Vorinstanz vom 18. Dezember 2009. Dabei machte er insbesondere
geltend, er habe versucht, Suizid zu begehen, worauf man ihn in die
Psychiatrische Klinik F._______ eingewiesen habe. Zudem wolle er nicht
nach Italien zurückkehren, da er dort viele Probleme mit der Mafia habe.
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F.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
G.
Mit Verfügung vom 8. März 2010 ordnete der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts an, dass der Vollzug
der Wegweisung ausgesetzt bleibe. Gleichzeitig ersuchte er die
Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung sowie allfälliger
Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17.
März 2010, zumal sich in dessen Akten Hinweise finden würden, dass er
unter psychischen Problemen leide respektive suizidgefährdet sei.
H.
In einem Schreiben vom 12. März 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer unter anderem
geltend, er habe mehrmals versucht, Suizid zu begehen, worauf man ihn
in ein Krankenhaus beziehungsweise in die Psychiatrische Klinik
F._______ eingewiesen habe. Zudem brachte er vor, dass er in Italien in
einem Zug habe schlafen müssen. Ausserdem ersuchte er darum, in der
Schweiz bleiben zu können.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 führte die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe weder anlässlich der Kurzbefragung noch bei der
Gewährung des rechtlichen Gehörs irgendwelche gesundheitliche
Beeinträchtigungen oder psychische Probleme geltend gemacht. Den
Akten seien zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides ebenfalls
keinerlei Hinweise hinsichtlich psychischer Probleme zu entnehmen
gewesen. Zwecks weiterer Abklärungen sei der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Juni 2010 aufgefordert worden, dem BFM bis zum 28.
Juni 2010 einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 19. Juli 2010 seien
mehrere medizinische Unterlagen eingegangen. Aus dem neusten
ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2010 der Psychiatrischen Klinik F._______
gehe im Wesentlichen hervor, dass beim Beschwerdeführer durch
Drogenabstinenz und mit regelmässiger Medikation ein ausreichend
stabiler psychischer Zustand erreichbar sei. Beim letzten von ihm
wahrgenommenen Termin, am 17. März 2010, sei er "geordnet,
stimmungsstabil und weder suizidal noch psychotisch" gewesen. Seither
sei keine weitere Behandlung mehr durch die Psychiatrischen Dienste
G._______ erfolgt. Ferner werde in dem ärztlichen Bericht erwähnt, dass
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nichts gegen eine Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat
spreche. Eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit
gesundheitlichen Problemen könne nur unter ganz aussergewöhnlichen
Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Die Schwelle
für die Annahme einer Verletzung sei hoch anzusiedeln, weil hier der
Grundsatz des "Real Risk" zum Tragen komme. Des Weiteren verpflichte
auch eine Suiziddrohung die Schweiz nicht, vom Vollzug der
Wegweisung Abstand zu nehmen, zumal sich im vorliegenden Fall
aufgrund der Akten nicht jene ganz aussergewöhnlichen Umstände
ausmachen liessen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus gesundheitlichen Gründen
führen würden. Soweit in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. März 2010 geltend gemacht werde, dass die Rückführung des
Beschwerdeführers nach Italien gemäss angefochtener Verfügung am
7. März 2010 abgelaufen sei, sei anzumerken, dass aufgrund der
Einreichung einer Beschwerde innerhalb der Überstellungsfrist eine neue
Frist von sechs Monaten ab dem Urteil über die Beschwerde neu zu
laufen beginne.
J.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 19. Oktober 2010 eine Replik
zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie zu den ihm zugestellten
ärztlichen Unterlagen einzureichen. Eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers blieb aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.4. Es handelt sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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3.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.3. Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 29.
November 2008 in H._______ (Italien) daktyloskopiert wurde. Am 6. Juli
2009 stellte das BFM an Italien ein Ersuchen um Aufnahme des
Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden unterliessen es, sich bis
am 7. September 2009 zur allfälligen Aufnahme des Beschwerdeführers
vernehmen zu lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem
Ersuchen zugestimmt wurde (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO). Am 27. Januar
2010 unterrichtete das BFM die italienischen Behörden fristgereicht
darüber, dass der Beschwerdeführer als verschwunden gemeldet
worden war, und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist um
achtzehn Monate (vgl. Akten BFM A 40/5, S. 2 f.; vgl. Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2010 im vorliegenden
Beschwerdeverfahren der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG ausgesetzt wurde. Praxisgemäss bewirkt diese
Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne
von Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO (vgl. BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni
2010 E. 7.2.1). Italien ist daher für die Durchführung des Asylverfahrens
des Beschwerdeführers zuständig.
3.4.
3.4.1. In der Beschwerdeeingabe beziehungsweise im Schreiben vom 12.
März 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Italien viele
Probleme mit der Mafia habe und dort in einem Zug habe schlafen
müssen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er
überdies zu Protokoll, er sei in Italien als Arbeitskraft ausgenützt worden,
da man ihm seinen Lohn nicht ausbezahlt habe. Zudem besitze er in
Italien nichts. Er habe Italien verlassen, weil es dort keine Arbeit mehr
gegeben und die Polizei ihn schlecht behandelt habe, da er über keine
Papiere verfügt habe.
3.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass
gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und
Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der
italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor
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derartigen Übergriffen finden können. Der Beschwerdeführer kann sich
daher bei einer Rückkehr nach Italien zum Schutz vor der Mafia an die
italienischen Behörden wenden, falls dies nötig sein sollte.
3.4.3. Sodann kann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein
Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien
gesehen werden. Aus den Akten ist auch kein Hinweis darauf
ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine das
Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen
würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen,
Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom
31. August 2010 E. 7.3. - 7.7).
3.4.4. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen der
Beschwerdeführer gemäss den Akten leidet:
Aus dem aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2010 der
Psychiatrischen Klinik Münsterlingen geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissozialen Zügen leide. Zudem wurde darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 in selbstschädigender Absicht vier Klingen eines
Teppichmessers geschluckt habe und in schädlicher Art und Weise Benzodiazepine und Drogen (Heroin,
Kokain, Cannabis) konsumiere. Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung wurde im Bericht im
Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer befinde sich bei seinem Hausarzt in
ambulanter Behandlung und beziehe Trilafon (ein Neuroleptika). Die notwendige Behandlung bestehe in
einer Drogenabstinenz sowie einer regelmässigen Medikation wie beispielsweise die bisher erhaltene oder
eine alternative Medikation, die im Heimatland des Beschwerdeführers erhältlich sei. Eine Betreuung im
Rahmen der ärztlichen Grundversorgung sei ausreichend, wobei nichts gegen eine Behandlung im
Herkunftsstaat spreche.
Da es der Beschwerdeführer - trotz Zumutbarkeit und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) - unterlassen hat, einen aktuelleren ärztlichen Bericht einzureichen, ist davon auszugehen, dass
sich dessen Gesundheitszustand seit dem erwähnten ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2010 nicht wesentlich
verschlechtert hat.
3.4.5. Dem Dublin-System ist es - wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 28. Juli 2010 zu Recht ausführte - immanent,
dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende
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zuständige Staat erbringe die nötigen medizinischen
Versorgungsleistungen, hat doch jeder Staat - so auch Italien - die
Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, im
Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien kann demnach grundsätzlich aufgrund
der psychischen Erkrankung und einer allenfalls erhöhten Suizidalität im
Zusammenhang mit der Angst vor einer Zwangsrückkehr nach Tunesien
nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und
psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E-5644/2009 vom 31.
August 2010 E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Somit ist auch gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegend ein Selbsteintritt nicht
angezeigt.
3.4.6. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
unbedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung des
Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen
Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt
werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die
italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die
italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche
Problematik des Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert
sind und der Beschwerdeführer auch tatsächlich den Behörden
übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können.
Es obliegt dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden, den gesundheitlichen
Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im
Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.
3.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
4. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich,
weshalb dieser zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
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bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010 E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen
vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten.
Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in
diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vositzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: