B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1244/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl), zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 hiess das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 26. April 2012 gut und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner am 9. Mai 1991 ge-
borenen Ehefrau B._______, wohnhaft im Sudan. Dabei reichte er die Ko-
pie einer Heiratsurkunde des C._______ Sharia Court zu den Akten.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wurde das Gesuch um asyl-
rechtlichen Familiennachzug abgelehnt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2015
durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde. Diese Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2015 als
offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abgewiesen.
Zur Begründung führte es dabei aus, dass die beim SEM eingereichte Hei-
ratsurkunde lediglich als Kopie vorliege, weshalb diesem Dokument man-
gels Fälschungssicherheit a priori die erforderliche Beweiseignung fehle,
woran auch die Behauptung des Beschwerdeführers, das Original der Hei-
ratsurkunde sei in Eritrea verschollen, nichts zu ändern vermöge. Darüber
hinaus habe es der Beschwerdeführer versäumt, seine Hochzeit durch an-
derweitige Dokumente, beispielsweise Fotos, zu dokumentieren, und habe
an keiner Stelle thematisiert, weshalb ihm dies nicht hätte möglich sein sol-
len. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestünden erhebliche Zweifel an
einer Eheschliessung des Beschwerdeführers mit B._______ am (…) De-
zember 2008. Der Beschwerdeführer habe auch keine Fotos zu den Akten
gereicht, welche sein Zusammenleben mit seiner Ehefrau hätten veran-
schaulichen können und auch nicht dargelegt, weshalb ihm dies nicht hätte
möglich sein sollen. Aus diesem Grund erscheine ein vorbestandenes Zu-
sammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und damit auch
eine unfreiwillige Trennung durch Flucht als nicht glaubhaft dargetan.
E.
Am 7. Dezember 2015 (eingegangen beim SEM am 11. Dezember 2015)
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gelangte der Beschwerdeführer ein zweites Mal mit einer als "Gesuch um
Familienzusammenführung" bezeichneten Eingabe ans SEM, in welcher er
wiederum darum ersuchte, seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Mit seiner Eingabe reichte er als Beweismittel das
angebliche Original der vorerwähnten Heiratsurkunde und eines Schüler-
ausweises seiner Ehefrau zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2016 – eröffnet am 1. Februar
2016 – wurde auch das zweite Gesuch um asylrechtlichen Familiennach-
zug abgelehnt.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar
2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuchs.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern respektive seine bisherige
Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen, bis zum 21. März 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen und betreffend die vorgelegten,
fremdsprachigen Beweismittel Übersetzungen nachzureichen.
I.
Die Beschwerdeverbesserung wurde am 11. März 2016 nachgereicht und
der Kostenvorschuss am 17. März 2016 einbezahlt, was dem Beschwer-
deführer mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 bestätigt wurde.
Gleichzeitig wurde das SEM unter Zustellung der Akten zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 stellte der Beschwerdeführer nachträglich
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2016 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine bisheri-
gen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
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L.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
8. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
N.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 machte der Beschwerdeführer Angaben
zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mit-
glieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz ein-
gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
zen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten
und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im
Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist
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– im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Fami-
lienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wie-
dervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor been-
deten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32 E. 5.1
und 5.4.2).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im We-
sentlichen fest, das vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsdokument
sei offensichtlich kein Original und vermöge die Ehe mit Frau B._______
nicht zu beweisen. Auch stehe die Einreichung im Widerspruch dazu, dass
er im ersten Verfahren angegeben habe, seine Heiratsurkunde sei in Erit-
rea verschollen und er habe keinen Zugriff darauf. Eine Erklärung, unter
welchen Umständen er das angebliche Original nun doch erhalten haben
wolle, habe er nicht abgegeben. Der zu den Akten gereichte vermeintliche
Schülerausweis von Frau B._______ sei des Weiteren nicht ausreichend,
um ihre Identität zu belegen. Da der Beschwerdeführer ausserdem keine
weiteren Angaben zu ihrem Familienleben gemacht und es erneut unter-
lassen habe, dieses etwa mit Fotos darzustellen, sei es ihm erneut nicht
gelungen, seine Ehe und die gelebte Familiengemeinschaft mit Frau
B._______ glaubhaft zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, der Vater
seiner Ehefrau sei mit der Kopie ihres Heiratsdokumentes zum Zivilstan-
desamt in C._______ gegangen, wo er das neue Originaldokument erhal-
ten habe. Auf dem Dokument sei unten vermerkt, dass es sich um eine
amtliche Kopie handle. Dieses reiche somit aus, um ihre Ehe zu dokumen-
tieren. Identitätspapiere oder einen Pass habe seine Frau nicht. Das ein-
zige Dokument, das sie zur Verfügung hätten, sei der eingereichte Schü-
lerausweis. In der Verfügung werde weiter bemängelt, dass er keine wei-
teren Angaben über sein Familienleben habe machen können. Sie hätten
am (…) Dezember 2008 geheiratet und danach zusammen mit seinem Va-
ter, seiner Stiefmutter, einem Bruder und drei Schwestern im selben Haus
gelebt. Aus dieser Zeit gebe es keine Fotos. 2008 bis Ende 2010 sei er im
Militärdienst und somit nur selten zu Hause gewesen (zirka alle drei bis vier
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Monate). Im 2010 sei er zusätzlich drei Monate im Gefängnis gewesen, da
er versucht habe, in den Sudan zu fliehen. Ab 2011 sei er unterwegs auf
der Flucht über den Sudan gewesen, bis er dann im April 2012 in die
Schweiz eingereist sei. Aktuell sei er täglich über WhatsApp mit seiner Ehe-
frau in Kontakt und teilweise auch über Telefon. Es gebe eine Menge aktu-
eller Fotos, aber nicht mit ihm zusammen. Zwei Bekannte, die er aus
C._______ kenne und die heute ebenfalls in der Schweiz wohnhaft seien,
könnten seine Ehe mit B._______ bestätigen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er Ausdrucke des Whatsapp-
Chats mit seiner Ehefrau zu den Akten. Am 3. Februar 2017 reichte er zu-
dem Fotos von sich und seiner Ehefrau nach, welche sie anlässlich seines
Besuches im Sudan vom 21. Dezember 2016 bis zum 19. Januar 2017
hätten machen lassen. Aus der gemeinsamen Zeit in Eritrea sei es kaum
möglich, Fotos zu finden.
5.
Vorliegend gilt es die Frage zu beantworten, ob zum Zeitpunkt der Flucht
des Beschwerdeführers eine Familiengemeinschaft zwischen ihm und sei-
ner Ehefrau bestanden hat.
5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass das
SEM in einem ersten Verfahren, in dem bereits eine Heiratsurkunde in Ko-
pie eingereicht worden war, mit Verfügung vom 29. Mai 2015 festgestellt
hat, dass die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht glaub-
haft gemacht werden konnte. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 17. August 2015 bestätigt. Im vorliegenden Verfahren ge-
langt der Beschwerdeführer mit einem amtlich beglaubigten Duplikat einer
Heiratsurkunde erneut ans SEM. Damit liegen im Vergleich zum abge-
schlossenen Verfahren keine neuen relevanten Beweismittel vor. Bei der
eingereichten Heiratsurkunde handelt es sich weiterhin nicht um ein Origi-
naldokument. Überdies deckt sich das Dokument nicht mit der im ersten
Verfahren eingereichten Urkunde. Insbesondere ist auch der Stempel des
C._______ Sharia Court beziehungsweise Sharia Court C._______ nicht
deckungsgleich. Deshalb vermag der Hinweis, es handle sich um eine amt-
lich beglaubigte Kopie ihrer Heiratskurkunde nicht zu überzeugen. Zudem
wurde bei der Einreichung des Familiennachzugsgesuch noch angegeben,
es handle sich um ein Original. Allein das Bestehen einer Heiratsurkunde
vermöchte schliesslich eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zum
Zeitpunkt der Flucht ohnehin nicht ausreichend zu belegen.
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5.2 Zu den eingereichten Fotografien vom Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau gilt es festzuhalten, dass diese von einem Besuch des Beschwer-
deführers im Sudan zum Jahreswechsel 2016/2017 stammen. Sie vermö-
gen ein Zusammenleben der beiden vor der Flucht des Beschwerdeführers
ebenfalls nicht zu belegen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers und sei-
ner Ehefrau, wie es sich heute präsentiert, ist für die Beantwortung dieser
Frage nicht ausschlaggebend. Aus denselben Gründen vermögen auch die
in diesem Zusammenhang eingereichten Ausdrucke des WhatsApp-Chats
zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ein bestehendes Familienleben
zum Zeitpunkt der Flucht nicht zu belegen. Ebenso wenig vermag dies der
in der Beschwerde dargestellte Abriss ihres Familienlebens, handelt es
sich doch lediglich um grobe Eckdaten wie der Heirat, des Einzugs in den
Militärdienst, der Haft und der Flucht in die Schweiz, ohne dass daraus ein
gemeinsames Zusammenleben in Eritrea ersichtlich würde. Dazu reicht
auch der Hinweis nicht aus, sie hätten nach der Hochzeit im selben Haus
gelebt. In diesem Zusammenhang wären vielmehr weitere Einzelheiten
von Seiten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, arbeitete er
doch gemäss Angaben an der Anhörung nachdem er die Schule im Feb-
ruar / März 2008 abgebrochen habe bis Ende 2009 zirka zwei Jahre in
einem Gemüseladen (vgl. A19 F26, F40 f. und F44) und war entgegen sei-
nen Aussagen nicht von 2008 bis 2010 im Militär. Nachdem er am (…) De-
zember 2008 geheiratet habe, müsste er somit ein Jahr lang zusammen
mit seiner Ehefrau gewohnt haben. Diese tauchte aber in den Erzählungen
des Beschwerdeführers an der Befragung und an der Anhörung nur im Zu-
sammenhang mit seinen Personalien auf. Während den Aussagen zur Sa-
che erwähnte er sie nicht einmal. Als er später vom SEM schriftlich aufge-
fordert wurde, weitere Angaben zu ihrem Zusammenleben zu machen,
folgten keine Einzelheiten. Entsprechende Details lässt er bezeichnender-
weise auch in der vorliegenden Beschwerde zum wiederholten Male ver-
missen. Dass es aus dieser Zeit und insbesondere auch zum Hochzeitsfest
keine Fotografien gebe, scheint realitätsfremd.
5.3 Zusammengefasst erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Ausreise
aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und durch die
Fluchtumstände getrennt worden sind. Die Voraussetzungen gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Fa-
milienasyls sind somit nicht als erfüllt zu erachten. Das SEM hat das Ge-
such um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht abgelehnt.
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5.4 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer die Möglichkeit hat, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkan-
tons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzu-
reichen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er am 17. März 2016
den Kostenvorschuss einbezahlt hatte, stellte er mit Eingabe vom 31. März
2016 nachträglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestim-
mung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht
aussichtslos erscheint. Gemäss einer Bestätigung seines Lehrbetriebs
vom 16. August 2017 hat der Beschwerdeführer seine Lehre am 31. Juli
2017 abgeschlossen. Per August 2017 habe er sich bei der Regionalen
Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet (vgl. auch Anmeldung vom 30. Mai
2017), aber noch keine Berechnung von den Taggeldern erhalten. Zur
Überbrückung habe er sich auch beim Sozialamt angemeldet. Im Formular
zur Erhebung der Bedürftigkeit weist er Ausgaben von Fr. 1'074.– und ein
Vermögen von Fr. 808.– (vorwiegend in Form eines Motorfahrzeuges) aus.
Vor diesem Hintergrund kann trotz der Bezahlung des Kostenvorschusses
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im oben erwähnten Sinn aus-
gegangen werden. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als
aussichtslos zu werten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Der vom Beschwer-
deführer am 17. März 2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurück-
zuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Kosten erhoben.
3.
Der vom Beschwerdeführer am 17. März 2016 einbezahlte Kostenvor-
schuss im Betrag vom Fr. 600.– wird ihm zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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