Abtei lung IV
D-1245/2007
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
B.___________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
E.___________, geboren (...),
F.__________, geboren (...),
G.___________, geboren (...),
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Januar 2007 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1245/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige, der Ethnie
der Roma angehörend, suchten mit ihren fünf Kindern am
26. September 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 17. Oktober 2005 erhob das BFM im Transitzentrum (TZ) Altstätten
die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie und die
älteste Tochter summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen der Heimat. Am 27. Oktober 2005 wurden sie ein-
lässlich zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machten sie zur Begründung geltend, sie hätten sich
16 Jahre in Deutschland aufgehalten, bis ihr Asylgesuch dort
abgelehnt worden sei und sie im Mai 2005 freiwillig in den Kosovo
zurückgekehrt seien. Dort hätten sie ihr Haus niedergebrannt vorge-
funden und seien von den Nachbarn beschimpft und vertrieben
worden. Sie hätten sich dann bei Verwandten aufgehalten und im
Keller verstecken müssen, weil die Leute erfahren hätten, dass sie aus
Deutschland zurückgekehrt seien und vermutet hätten, sie seien im
Besitz von viel Geld. Sie hätten sich davor gefürchtet, dass die
kosovarische Mafia ihre Kinder entführe oder ihr Geld stehle. Deshalb
seien sie in die Schweiz gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 – eröffnet am 16. Januar 2007 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 9. März 2007 zu ver-
lassen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 (Datum Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mittels ihrer Rechts-
vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten, der Entscheid vom 12. Januar 2007 sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und
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ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit (siehe Beschwerde S. 5) des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 8. März 2007 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden würden
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können und
hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, soweit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werde;
im Übrigen wies er das Gesuch ab und forderte die Beschwerde-
führenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.--
einzuzahlen. Gleichzeitig gab er ihnen die Möglichkeit, mitzuteilen, ob
sie die Beschwerde zurückziehen wollen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt worden sei,
verbunden mit dem Hinweis, im Falle eines Teilrückzugs werde die
Beschwerde im erwähnten Umfang ohne Erhebung von Prozesskosten
abgeschrieben und die Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt
weiter behandelt.
F.
Am 13. März 2007 wurde bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht vom
8. März 2007 betreffend die physischen und psychischen Be-
schwerden der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
G.
Mit Schreiben vom 14. März 2007 zogen die Beschwerdeführenden
mittels ihrer Rechtsvertreterin die Beschwerde betreffend die Be-
gehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung zurück.
H.
Mit Verfügung vom 22. März 2007 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeakten dem BFM zur Ver-
nehmlassung zu.
I.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 30. März 2007 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der
Instruktionsrichter gab den Beschwerdeführenden am 16. April 2007
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die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzu-
reichen. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht.
J.
Die älteste Tochter heiratete am 8. September 2009 in H.__________
den kosovarischen Staatsangehörigen I.__________, geboren
8. September 1983, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B
ist. Aufgrund der Heirat teilte sie das BFM am 22. September 2009
dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu und fügte ihre Akten dem
Dossier ihres Ehemannes (N (...)) zu.
K.
Die älteste Tochter stellte danach beim (...) des Kantons J.________
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches die
Behörde mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 ablehnte mit der Be-
gründung, dass sie gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kein Anspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden haben mittels ihre Rechtsvertreterin die Be-
gehren hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung zurückzogen, weshalb die Beschwerde im ent-
sprechenden Umfang als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abzuschreiben sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zu
Recht angeordnet worden ist oder nicht.
4.
4.1
Das BFM führte zur Begründung des Vollzugs der Wegweisung in der
Verfügung vom 12. Januar 2007 aus, der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt
werden, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen. Die Beschwerdeführenden würden ursprünglich
aus dem Kosovo stammen, seien aber ihren Aussagen zufolge
zwischen 1983 und 1989 in Montenegro wohnhaft gewesen. Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers möge zwar hervorgehen, dass er
sich ohne Familie in Montenegro aufgehalten habe. Die Beschwerde-
führerin habe aber klar ausgesagt, sie habe in Montenegro gewohnt,
weil ihr Mann dort gearbeitet habe; sie habe zur Miete gewohnt. Aus
den deutschen Akten gehe zudem hervor, dass die vier erstgeborenen
Kinder – K.________, L._________, M.___________ und
N.__________ – allesamt in Podgorica (ehemals Titograd) geboren
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D-1245/2007
seien. Der Aufenthalt in Montenegro werde auch durch den alten
jugoslawischen Reisepass der Beschwerdeführerin bezeugt, der im
Januar 1985 in Podgorica ausgestellt worden sei und woraus eine
Wohnadresse in Podgorica ersichtlich sei. Hinzu komme, dass die
serbisch-montenegrinischen Behörden den Beschwerdeführenden im
Februar 2005 Laissez-passers ausgestellt hätten, woraus hervorgehe,
dass die Beschwerdeführenden in Montenegro gemeldet seien. Es
seien keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht
stimmen sollten. Es sei auch nach dem Zerfall des Staatenbundes
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wieder in
Montenegro einreisen könnten, zumal Montenegro als – mit fast
vollständiger Eigenständigkeit ausgestatteter – Teilstaat des damals
noch existierenden Staatenbundes Serbien-Montenegro die Rückkehr
im Februar 2005 bereits bejaht habe. In diesem Zusammenhang sei
zudem darauf hinzuweisen, dass zurzeit für die zahlreichen (intern)
vertriebenen Personen in Montenegro unter internationaler Vermittlung
(Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
[UNHCR], Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
[OSZE]) nach Lösungen zur Regelung des Aufenthalts gesucht werde.
In diesem Zusammenhang sei zudem zu erwähnen, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 nach sorgfältiger
Prüfung Montenegro als verfolgungssicheren Staat (safe country) im
Sinne von Art. 34 AsylG bezeichnet habe. Schliesslich würden auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
nach Montenegro sprechen. Die Beschwerdeführenden hätten sich
mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten; die im Asylgesuch
eingeschlossenen Kinder seien in Deutschland geboren worden. Es
sei zwar nicht zu verkennen, dass dieser Umstand eine
Wiedereingliederung in Montenegro erschweren könne, zumal die
Lebensbedingungen in Montenegro schwierig seien. Dennoch sei in
gesamtheitlicher Würdigung aller Gesichtspunkte davon auszugehen,
dass es den Beschwerdeführenden möglich sein sollte, in Montenegro
eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Be-
schwerdeführer sei seinen Aussagen zufolge in Deutschland einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen; er habe als Auto-
pfleger bei einem Autohändler gearbeitet. Diese langjährige Berufs-
erfahrung dürfte ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung hilfreich
sein. Zudem spreche der Beschwerdeführer Albanisch als auch Serbo-
kroatisch. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass die Kinder bei einer
Rückkehr nach Montenegro möglicherweise mit sprachlichen
Schwierigkeiten konfrontiert seien, vor allem was die schriftlichen
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D-1245/2007
Sprachkenntnisse anbelange; diese mögliche Erschwernis für eine
erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vermöge die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aber nicht in Frage zu stellen,
zumal es ihnen zuzumuten sei, sich – wenn nötig – die fehlenden
Sprachkenntnisse anzueignen. In diesem Zusammenhang solle nicht
unerwähnt bleiben, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden
die deutsche Sprache sprechen würden, ein nicht zu unterschätzender
Wert darstelle. Hinzuzufügen sei, dass von den drei erwachsenen
Kindern, die in Deutschland mit geregeltem Aufenthalt respektive
deutscher Staatsbürgerschaft leben würden, zu erwarten sei, dass sie
die Beschwerdeführenden nach Bedarf finanziell unterstützen würden.
Ähnliches gelte für die zahlreichen Geschwister der Eltern, die in
Deutschland wohnen würden und die deutsche Staatsbürgerschaft
erlangt hätten. Was die Frage des Kindeswohls anbelange, sei zwar
davon auszugehen, dass insbesondere die beiden älteren Kinder
durch das kulturelle und soziale Umfeld ihres Gastlandes, wo sie ge-
boren und viele Jahre gelebt hätten, in gewissem Mass geprägt seien.
Andererseits würden gerade Roma in der Regel in grösseren Sippen
und Familienverbänden leben; in diesem familiären Umfeld würden sie
auch das der Volksgruppe eigene Brauchtum pflegen. Es sei folglich
davon auszugehen, dass die Kinder trotz ihres langjährigen Aufent-
halts im Ausland ihren kulturellen Gepflogenheiten in erheblichem
Mass verpflichtet seien. Die mit einem Vollzug der Wegweisung ver-
bundene Entwurzelung aus dem sozialen Umfeld in Mitteleuropa sei
folglich nicht derart, dass sie eine Reintegration in Montenegro ver-
unmöglichen oder in unzumutbarer Wiese erschweren würde, kehren
doch die Kinder – wie erwähnt – nicht in eine ihnen völlig fremde
Kultur und Umgebung zurück. Erleichternd für die Wiedereingliederung
dürfte sich der Umstand auswirken, dass die Beschwerdeführenden in
Montenegro auf unzählige Personen mit ähnlichem Migrationshinter-
grund treffen dürften. In diesem Zusammenhang sei zudem festzu-
stellen, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibe, sich
im Kosovo niederzulassen, woher sie ursprünglich stammen würden.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde vom 15. Februar 2007 wird demgegenüber
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich gesundheitlich –
physisch und psychisch – zur Zeit der Anhörung sehr schlecht gefühlt.
Auch gegenwärtig befände sie sich in regelmässiger ärztlicher Be-
handlung. Die Beschwerdeführenden würden eine unerträgliche und
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unmenschliche Unterdrückung und Verfolgung aus Gründen ihrer
ethnischen Angehörigkeit geltend machen. Es sei notorisch, dass An-
gehörige der Roma, welche aus Westeuropa zurückkehren würden,
um Geld erpresst und bedroht würden. Die im Augenblick bestehenden
Sicherheitsbehörden im Kosovo könnten sie nicht vor solchen Über-
griffen schützen. Für die Roma sei ein mit den Albanern vergleich-
bares Leben nicht möglich. Sie würden immer am Rand der Gesell-
schaft sein und die Behörden würden ihnen nie helfen, zu ihren
Rechten zu kommen. Sie würden immer Zielscheibe von physischen
und psychischen Angriffen und Erpressungen sein. Die Rückkehr in
den Kosovo sei für die Beschwerdeführenden wohl von vornherein
auszuschliessen. Die Wahlen in Serbien hätten zwar den Sieg des
Demokratischen Lagers gebracht, stärkste Partei sei jedoch die Partei
der extrem nationalistischen Radikalen (SRS). Durch das Ergebnis der
Wahlen seien die Verhandlungen zum Status Kosovo blockiert. Im
Kosovo selber sei es zu einer gewalttätigen Kundgebung von An-
hängern eines unabhängigen Kosovos in Pristina gekommen, wobei
zwei Personen getötet worden seien. Die Situation sei sehr ange-
spannt und es sei davon auszugehen, dass es zu weiteren Aus-
einandersetzungen der verschiedenen albanischen Lager kommen
werde. Die von der Vorinstanz vor allem in Betracht gezogene Rück-
kehr nach Montenegro dürfte technisch nicht durchführbar sein. Im
Gegensatz zu den Erwägungen der Vorinstanz sei nicht davon aus-
zugehen, dass die nun selbstständigen Behörden von Montenegro die
Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres wieder einreisen lassen
würden, wie sie das 2005 – damals noch als Teilstaat des serbisch-
montenegrinischen Staatenbundes zugesagt hätten. Gemäss den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden treffe es auch zu, dass zurzeit für die
zahlreichen Vertriebenen (die Personen aus dem Kosovo könnten wohl
nicht mehr als "intern" vertrieben beurteilt werden) in Montenegro
unter internationaler Vermittlung nach Lösungen zur Regelung ihres
Aufenthaltes gesucht würden. Die Beschwerdeführenden hätten von
anderen Roma-Familien aus dem Kosovo gehört, dass diese unter-
dessen von den montenegrinischen Behörden aufgefordert worden
seien, das Land zu verlassen. Aus den obigen Ausführungen gehe
hervor, dass die Beschwerdeführenden weder in den Kosovo noch
nach Montenegro weggewiesen werden könnten.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM fest, was die medizinische
Situation anbelange, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die in Monte-
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negro nicht gewährleistet wäre. Im Arztbericht werde denn auch fest-
gehalten, dass nichts gegen eine medizinische Behandlung im Her-
kunftsland spreche. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Arzt-
zeugnis sei folglich nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar erscheinen zu lassen. Wie bereits im BFM-Entscheid
ausführlich festgehalten, seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich,
weshalb eine Rückkehr nach Montenegro, wo die Beschwerde-
führenden gewohnt hätten und behördlich gemeldet seien, nicht mög-
lich sein sollte.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei
der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 27 E. 4 f S. 211).
5.2
5.2.1 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie bei-
spielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizi-
nischen Behandlung, angenommen werden. Sind von einem allfälligen
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Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zu-
mutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewich-
tiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechts-
konformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Inte-
gration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer
Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration be-
ziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als ge-
wichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berück-
sichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Ver-
wurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
5.2.2 Weder in ihrem Heimatland Kosovo noch in Montenegro besteht
eine Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma in
den Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzel-
fallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über
die Schweizerische Botschaft, vor der Unabhängigkeit des Kosovo und
dessen Anerkennung durch die Schweiz via das Verbindungsbüro im
Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie beruf-
liche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaft-
liche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo – erfüllt sind
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(BVGE 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Das BFM hat in der Verfügung
vom 12. Januar 2007 betreffend Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Kosovo lediglich festgehalten, dass es den Beschwerde-
führenden unbenommen bleibe, sich auch im Kosovo niederzulassen.
Es hat jedoch keine Einzelfallabklärung vorgenommen und nicht ge-
prüft, ob die Reintegrationskriterien im vorliegenden Fall erfüllt wären.
Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo fällt unter diesen Umständen
nicht in Betracht.
5.2.4
5.2.4.1 Gemäss den Aussagen der beschwerdeführenden Eltern und
dem zu den Akten gereichten Pass der Bundesrepublik Jugoslawien
sind die Eltern in der Provinz Kosovo der Republik Serbien der
damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren,
welche unter anderen auch die Republik Montenegro umfasste. Im
Jahr 1992 bildete sich aus den Republiken Serbien und Montenegro
die Bundesrepublik Jugoslawien, welche am 4. Februar 2003 in den
Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt wurde. Nachdem
sich am 21. Mai 2006 im Rahmen eines Volksreferendums eine Mehr-
heit von 55,5 % der Wahlberechtigten für die Unabhängigkeit Monte-
negros und mithin die Loslösung von Serbien ausgesprochen hatte,
wurde diese am 3. Juni 2006 durch die Unabhängigkeitserklärung des
montenegrinischen Parlaments vollzogen. Das serbische Parlament
verabschiedete am 5. Juni 2006 seinerseits eine Deklaration, in der
das Ende der Existenz von Serbien-Montenegro festgestellt wurde,
und Serbien gemäss der Verfassungscharta zum alleinigen Rechts-
nachfolger der Union erklärt wurde (vgl. Urteil D-7668/2006 vom
18. Januar 2008 E. 4.4 S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich
vorweg erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführenden sich heute
noch in Montenegro niederlassen könnten. Jedenfalls kann entgegen
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung allein aufgrund der
Tatsache, dass die Eltern vor der Ausreise nach Deutschland im Jahr
1989 in Montenegro wohnhaft waren, welches damals noch eine
Republik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens war
und ihnen das serbisch-montenegrinische Generalkonsulat in Düssel-
dorf im Februar 2005, als Montenegro noch Teil des Staatenbundes
Serbien und Montenegro war, Laisser-passer mit Wohnsitz Podgorica
ausstellte, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-
führenden im heutigen Zeitpunkt in Podgorica bei den Behörden noch
immer gemeldet sind. Die Beschwerdeführenden haben Montenegro
vor über 20 Jahren verlassen und die Laisser-passer sind vor der
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Staatsgründung 2006 ausgestellt worden. Zudem hat Montenegro seit
Oktober 2008 Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt. Ob Monte-
negro heute noch immer bereit wäre, die aus dem Kosovo stam-
menden Beschwerdeführenden aufzunehmen, kann indessen aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
5.2.4.2 Die ursprünglich aus dem Kosovo stammenden beschwerde-
führenden Eltern haben eigenen Angaben zufolge rund fünf Jahre
(1983-1989) in Podgorica (Montenegro) gelebt. Aus den Akten geht
nicht hervor, dass auch heute noch eine besondere Beziehung zu
Montenegro bestehen würde. Gemäss ihren Aussagen besitzen sie
dort weder ein Haus noch Land und es sollen dort auch keine An-
gehörigen mehr leben (vgl. act. A12/14 S. 4, A13/13 S. 9). Die Eltern
hielten sich alsdann seit 1989 rund 16 Jahre als Asylsuchende in
Deutschland auf. Die drei ältesten Kinder, welche kein Asylgesuch in
der Schweiz stellten, leben mit geregeltem Aufenthalt in Deutschland
bzw. besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Inzwischen halten sich
die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise am 26. September 2005
seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz auf.
5.2.4.3 Die Beschwerdeführerin war gemäss des beim BFM einge-
reichten Arztberichtes vom 8. März 2007 ab dem 24. November 2005
in der Schweiz in medikamentöser Behandlung wegen Depressionen
und Atembeschwerden. Gemäss den Akten wurde sie bereits in
Deutschland wegen Depressionen und Asthma bronchiale während
mehreren Jahren behandelt (vgl. act. A11/48 S. 30 und 39). Ob diese
gesundheitlichen Probleme aktuell weiterhin der Behandlung bedürfen,
braucht, ebenso wie die Frage, ob diese in Montenegro allenfalls be-
handelbar wären, zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertieft geprüft zu
werden. Ungeachtet allfälliger gesundheitlicher Beschwerden dürfte
sich die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit für die 47-jährige Be-
schwerdeführerin, die keinen Beruf erlernte, und ihren 48-jährigen
Ehemann, der weder eine Schulbildung genoss noch einen Beruf er-
lernte, nach 21 Jahren Landesabwesenheit und angesichts der
Lebensbedingungen in Montenegro als schwierig erweisen. Es kann
somit nicht als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführenden im
Falle des Wegweisungsvollzugs nach Montenegro in der Lage sind,
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für sich und ihre Kinder zu
erarbeiten, zumal sie dort auch auf kein familiäres Netz zurückgreifen
können.
Seite 12
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5.2.4.4 Nebst diesen erschwerenden Umständen fällt ins Gewicht,
dass die fünf in das Asylgesuch der Eltern eingeschlossenen Kinder
sich nie in Montenegro aufgehalten haben. Sie sind alle in Deutsch-
land zur Welt gekommen und im Alter von rund sechzehn, zwölf, acht,
sechs und eineinhalb Jahren in die Schweiz gekommen. Es ist deshalb
nicht davon auszugehen, dass die Kinder über einen Bezugspunkt zu
Montenegro verfügen. Ausserdem hat D.__________ die prägenden
Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht und auch
E.___________ und F.__________ wurden in der Schweiz
eingeschult. Sie dürften hier über einen Freundeskreis verfügen und
nachdem sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, sich
auch rasch an die schweizerische Lebensweise angepasst haben. Es
mag zwar zutreffen, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in
grösseren Familienverbänden leben und den Brauchtum ihrer
Volksgruppe pflegen, weshalb auch ihre Kinder in der Regel den
kulturellen Gepflogenheiten in erheblichem Masse verpflichtet sind.
Andererseits haben im vorliegenden Fall die Eltern die ehemalige
Bundesrepublik Jugoslawien im Alter von 28 bzw. 29 Jahren verlassen
und halten sich nun bereits seit insgesamt 21 Jahren in Deutschland
und der Schweiz auf. Sie haben somit selber einen beträchtlichen Teil
ihres Lebens in Mitteleuropa verbracht, sprechen Deutsch und dürften
sich mit den Lebensgewohnheiten hier vertraut gemacht haben. Aus
diesem Grund ist die Annahme des BFM, der Umgang mit den
kulturellen und sozialen Begebenheiten in Montenegro wäre den
Kindern bekannt, zu bezweifeln. Tatsache ist, dass die Kinder in
Deutschland und der Schweiz aufgewachsen sind und daher
wesentlich durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt
sein dürften. Ausserdem erscheint fraglich, ob sich die Schul- bzw.
Weiterbildung von D.__________, E.___________ und F.__________
in angemessener Weise in Montenegro fortsetzen liesse, zumal sie
wohl kaum über jene – namentlich schriftlichen – Kenntnisse einer der
Landesprachen von Montenegro verfügen dürften, die für eine
erfolgreiche Weiterführung der schulischen Ausbildung vorauszusetzen
wären. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur
Einschätzung, dass namentlich für diese drei Kinder eine soziale
Verpflanzung in Form eines Wegweisungsvollzugs nach Montenegro,
ein Land das ihnen fremd ist, ein erhebliches Risiko einer
Überforderung in sich bergen würde, zumal sie bereits einmal ihr
vertrautes Umfeld in Deutschland verlassen mussten. Bei dieser
Sachlage besteht für diese drei Kinder im heutigen Zeitpunkt die
Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen
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zu werden. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die
gleichzeitige abzeichnende Problematik einer Integration in
Montenegro andererseits könnte indessen zu Belastungen in ihrer
persönlichen Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des
Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. Der Aspekt des Kindeswohls
spricht demnach insbesondere betreffend D.__________,
E.___________ und F.__________ für den Verbleib in der Schweiz.
5.2.4.5 Was schliesslich die zwischenzeitlich volljährige Tochter an-
belangt, lässt sich feststellen, dass diese im Alter von sechzehn
Jahren in die Schweiz gelangte. Auch sie wurde in Deutschland ge-
boren und hat dort die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Die
heute 20-jährige C.__________ bezeichnete das Deutsche als ihre
Muttersprache, ihre albanischen Sprachkenntnisse seien bloss
mittelmässig und Romani verstehe sie nur ein wenig passiv (vgl.
act. A3/9 S. 2). C.__________ dürfte hier über einen eigenen
Freundeskreis verfügen. Es ist davon auszugehen, dass auch
C.__________ – ebenso wie ihre jüngeren Geschwister – an die
mitteleuropäische Lebensweise stark assimiliert und in erheblichem
Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt ist. Da
sie ihr ganzes Leben in Deutschland und der Schweiz verbracht hat,
müsste sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ein ihr völlig
fremdes Land mit beträchtlichen Integrationsschwierigkeiten rechnen.
5.2.4.6 Angesichts der sich durch den langjährigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden im Ausland ergebenden Reintegrations-
schwierigkeiten in Montenegro, den gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführerin sowie insbesondere unter Berücksichtigung des
Kindeswohls gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer
Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1998 Nr. 31
E. S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995
Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Montenegro gegenüber den kosovarischen Beschwerde-
führenden und ihren Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr)
zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine
Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden,
welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83
Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
geben sind.
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5.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug
der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich
erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, so-
weit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen ist sie als durch Rückzug gegen-
standslos geworden abzuschreiben. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2007 sind demnach auf-
zuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
auszuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 und Art. 6a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren
keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einfor-
derung von einer solchen kann verzichtet werden, da sich der not-
wendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
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(Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind
deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 500.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen wird sie als durch
Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N
(...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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